Einwilligung – Vorlagen für BigBlueButton

Lesezeit: < 1 Minute

Wenn eine Schule eine Videokonferenz Plattform betreibt oder mit einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung durch einen Dienstleister betreiben lässt, fallen bei der Nutzung personenbezogenen Daten der Videokonferenzteilnehmer an. Dieses ist nur mit einer Information über die Datenverarbeitung nach Art. 12 DS-GVO möglich und einer Einwilligung, die gegenüber der Schulleitung abgegeben wird.

Diese Vorlage ist für Schüler gedacht, die ohne ein eigenes Nutzerkonto an Videokonferenzen der Schule teilnehmen.

Diese Vorlage ist für Lehrkräfte gedacht, die gegebenenfalls auch ein Nutzerkonto erhalten, um Videokonferenzen leiten zu können.

Beide Vorlagen lassen sich leicht auch auf andere Plattformen anpassen. Dabei muss nur darauf geachtet werden, dass bei den Informationen zur Datenverarbeitung alle funktionsbedingten Datenverarbeitungen mit berücksichtigt werden. Beispiel: die Plattform erlaubt Umfragen und diese werden genutzt.

Sollen Videokonferenzen mit Eltern durchgeführt werden, empfiehlt es sich, aus der Vorlage für Schüler eine entsprechende Version zu erstellen.

Bitte achten Sie auch darauf, die Nutzung Ihrer Videokonferenz Plattform durch mit den Teilnehmern und Gastgebern vereinbarte Nutzungsregeln abzusichern.

Wichtig! Die Vorlagen gehen davon aus,

  • dass die von der Schule genutzte BigBlueButton Instanz so konfiguriert betrieben wird, dass nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zum Betrieb tatsächlich erforderlich sind, und
  • die Nutzung per Voreinstellungen auf größtmögliche Sicherheit ausgelegt ist.1Einige Hinweise dazu gibt es unter BigBlueButton – Datenschutz Check

Weitere Informationen zu BigBlueButton und Videokonferenzen in Schule

5 Antworten auf „Einwilligung – Vorlagen für BigBlueButton“

  1. Vielen Dank für diese großartigen Vorlagen. Allerdings bin ich unsicher, ob das so den Anforderungen wirklich genügt… Wie hier beschrieben, kann jeder SuS, der über den Link verfügt, an einer Videokonferenz teilnehmen und dabei selbst entscheiden, ob er Audio und / oder Video aktiviert. Wie stellt sich die Schule, wenn nun SuS teilnehmen, deren Eltern dem nicht zugestimmt haben? Wäre es dann nicht konsequent, Nutzer-Accounts vorzuschreiben?

    1. Eine Kontrolle die 100% ist, wird es leider nie geben. Natürlich kann man über Nutzerkonten den Teilnehmerkreis ein Stück weiter kontrollieren und auch (weitestgehend) verhindern, dass Nutzer ohne Einwilligung in die erforderliche Datenverarbeitung entgegen dem Wunsch der Eltern an einer Konferenz teilnehmen. Sowohl den technischen wie auch den organisatorischen Maßnahmen sind hierbei jedoch Grenzen gesetzt. Nicht Berechtigte können außerhalb des Blickwinkels der Kamera sitzen und mitschauen oder -hören und Schüler, die eigentlich nicht dabei sein dürften, könnten über Streaming des Bildschirmes eines Klassenkameraden doch Teil der Videokonferenz sein, wenn auch ohne eigenes Bild.
      Das soll jedoch nicht heißen, dass es nicht sinnvoll ist, bestehende Möglichkeiten zu nutzen, um die missbräuchliche Nutzung einer Videokonferenz Plattform zu unterbinden.

  2. Hallo, auf dem Bildungsserver Rheinland-Pfalz findet man unter dem Punkt “Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Videokonferenzen – BigBlueButton (BBB)” folgende Frage und Antwort:

    16. Benötigt man eine Einwilligungserklärung der Schüler/Eltern?
    Nein, der Einsatz von BBB ist im Schulgesetz seit dem 01.08.2020 geregelt. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich; die Nutzung kann für Schüler verpflichtend gemacht werden.

    1. Meine Aussagen beziehen sich vor allem auf die datenschutzrechliche Situation in NRW. In RLP gibt es tatsächlich seit August letzten Jahres tatsächlich eine Möglichkeit, die Nutzung für Schülerinnen und Schüler verpflichtend zu machen (siehe FAQ RLP). Die Verpflichtung kann an einer Schule jedoch nur zustande kommen, wenn die Mitbestimmung dieses beschließt. Von der Aufsichtsbehörde RLP wird das im Beitrag “Videogestützte Kommunikationstechnik im Schulunterricht” wie folgt erklärt:

      Da der Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel zur Erfüllung des Bildungsauftrages damit gesetzlich vorgesehen ist, entfällt die bislang in diesem Zusammenhang eingeholte Notwendigkeit, eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Datenverarbeitung einzuholen, solange die Schule von der Möglichkeit Gebrauch macht, durch die Bestimmung eines digitalen Lehr- und Lernmittels eine Nutzungsverpflichtung zu etablieren. Dann nämlich kann die Datenverarbeitung auf die Grundlage des § 1 Abs. 6 i. V. m. § 67 Abs. 1 SchulG gestützt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Schulleitung ohne Rückbindung neue digitale Formen des Lernens einfach vorgeben könnte. Vielmehr sind die durch das neue Schulgesetz gestärkten Mitwirkungsrechte der Vertretung für Schülerinnen und Schüler und der Elternvertretungen zu beachten. So ist beispielsweise die Versammlung der Klassensprecherinnen und -sprecher bei der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel vorher anzuhören (§ 33 Abs. 2 Nr. 2 Schulgesetz).

      Damit ist in RLP möglich, was in NRW nicht zulässig ist, da es eine vergleichbare Rechtsgrundlage nicht gibt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert