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Diese Seite richtet sich an Schulen, Schulleitungen, Lehrkräfte, schulische Datenschutzbeauftragte in NRW1Die meisten Inhalte lassen sich auf andere Bundesländer übertragen. Die Formulare lassen sich in der Regel leicht auf andere Bundesländer anpassen, wenn erwähnte rechtliche Vorgaben auf die landesrechtliche Gesetzgebung angepasst wird. und sonst jeden, der mit Schule und Datenschutz zu tun hat.

Informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht, für Schüler und Lehrkräfte. Der Schutz von personenbezogenen Daten spielt deshalb in allen Bereichen des Schullebens eine Rolle, im Unterricht wie in der Schulverwaltung. Für Schule ergibt sich so auf der einen Seite die Aufgabe, Heranwachsende für einen selbstbestimmten, verantwortungsvollen Umgang mit ihren persönlichen Daten zu sensibilisieren, und auf der anderen Seite die Herausforderung, die Daten von Schülern und Lehrkräften in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben aus der Schulgesetzgebung, dem Landes- und Bundesdatenschutzgesetz und der Datenschutz Grundverordnung zu verarbeiten.

Datenschutz ist leider nicht einfach und vor allem die Dokumentation kostet viel Mühe. Genau hier möchte diese Seite Unterstützung bieten durch Informationen und die Bereitstellung von Vorlagen für die Erstellung von Informationsschreiben, Einwilligungen und das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten.

Alle Vorlagen sind frei nutzbar.2Sie können sie anpassen, umändern, auf Ihre Webseite stellen, ganz wie Sie mögen. Die Texte der Website selbst und einige entsprechend kenntlich gemachte Informationsblätter3Sollten Sie die docx Datei eines PDF benötigen, genügt eine Anfrage. stehen unter Creative Commons  Namensnennung 4.0 Lizenz.

Wenn Sie hier Antworten auf Fragen finden und Vorlagen für Ihre Dokumentation, die Ihnen Zeit und Mühe ersparen, dann hat diese Seite ihr Ziel erreicht.

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Microsoft 365 – Stand Februar 2023

Lesezeit: 5 Minuten Die Nutzung von Microsoft 365 ist schon seit Jahren eine Hängepartie für Schulen. Permanent scheint das Ende nahe. Die Position der LDI NRW zur schulischen Nutzung von Microsoft 365 ist durch verschiedene Veröffentlichungen und Äußerungen bekannt. Die letzte Aussage in schriftlicher Form stammt von Oktober 2022 aus der Schrift  Digitaler Unterricht in Schulen – Der …

LDI NRW Schrift zu Unterricht und Datenschutz – Oktober 2022

Lesezeit: 10 Minuten Die Schrift Digitaler Unterricht in Schulen – Der Grundstein ist gelegt der LDI NRW ist ein wichtiges Dokument für Schulen, da es nicht nur den aktuellen Rechtsrahmen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülern und Lehrkräften im Unterricht und die rechtlichen Zuständigkeiten der verschiedenen beteiligten Stellen beschreibt, sondern auch, weil es eine Kommentierung einschließt. Angesprochen …

Entschuldigungen – Aufbewahrungspflicht

Lesezeit: 3 Minuten Personenbezogene Daten, welche in der Schule verarbeitet werden, unterliegen Aufbewahrungs- und Löschpflichten. Diese sind in § 9 VO-DV I (BASS 10-44 Nr. 2.1), die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten betreffend geregelt und in § 9 VO-DV II (10 – 41 Nr. 6.1), die Lehrkräfte betreffend. Vertiefende Informationen zum Thema Aufbewahrungs- und Löschfristen, einschließlich eines Löschkonzeptes, …

Service – Downloads

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In diesem Bereich finden sich Downloads für verschiedene Vorlagen, welche in Schule im Zusammenhang mit den Vorgaben des Datenschutz, der Schulgesetze und der dazu gehörenden Verordnungen zur Datenverarbeitung erforderlich sind. Alle Materialien sind bezogen auf die landespezifischen Vorgaben in NRW.

Über

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Ich bin behördlicher Datenschutzbeauftragter für die Schulen im Kreis Olpe, NRW, und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist mir ein Anliegen. In meiner Rolle als Datenschutzbeauftragter sehe ich mich jedoch weniger als derjenige, der mit erhobenem Zeigefinger umherläuft, sondern als jemand, der pragmatische Wege aufzeigt, den schulischen Alltag zu gestalten, ohne mit dem Datenschutz in Konflikt zu kommen.

Da ich in NRW tätig bin, geht es auf diesen Seiten auch um schulischen Datenschutz mit Fokus auf die Rechtslage in Nordrhein Westfalen. Vieles ist jedoch auch auf andere Bundesländer übertragbar, da die rechtlichen Vorgaben aller Bundesländer die gleichen sind, die DSGVO und das BDSG. Trotzdem sollten Besucher dieser Seite, die nicht aus NRW kommen und Informationen suchen, immer auch die Datenschutzgesetzgebung ihres eigenen Bundeslandes und die darauf gründenden Schulgesetze und Verordnungen konsultieren.

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