Auswirkungen der DS-GVO auf die Einwilligungsfähigkeit von Schülern

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Mit der zunehmenden Integration von digitalen Medien in den Unterricht kommt es immer häufiger vor, dass dabei personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern verarbeitet werden sollen, zu deren Angabe sie nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift verplichtet sind. Dann braucht es eine Einwilligung. Ob es die der Eltern sein muss oder ob die der Schüler ausreichend ist, hängt dabei grundsätzlich von der Einwilligungsfähigkeit der Schüler selbst ab. In diese Vorgaben des Schulgesetzes greift nun die Datenschutz Grundverordnung einschränkend ein. Bevor es um diese Änderung geht und wann genau sie greift, soll zunächst näher erklärt werden, was mit der Einwilligungsfähigkeit gemeint ist.

Was bedeutet Einwilligungsfähigkeit?

Das Schulgesetz NRW führt dazu aus:

“Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.”1§120 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW

Eine Altersvorgabe fehlt, denn bei der Einwilligungsfähigkeit kommt es sowohl auf den jeweiligen Entwicklungsstand des Minderjährigen an wie auch die Art, den Umfang, den Zweck und Verwendungszusammenhang der Daten, um welche es geht. Eine Orientierung, ab welchem Alter Kinder ihren Willen bestimmen können, findet sich jedoch in anderen Gesetzgebungen. Die Strafmündigkeit beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres 2(§19 StGB, §1 Abs. 2 JGG und §3 JGG) und ab diesem Alter kann ein Kind auch eine eigene Entscheidung über ein religiöses Bekenntnis treffen3(§5 Satz 1 KErzG). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres darf man Sozialleistungen beantragen und entgegennehmen4§36 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Entsprechend heißt es in einem Kommentar zum Schulgesetz NRW:

“In der Regel dürfen jedenfalls vierzehn- oder fünfzehnjährige Schülerinnen und Schüler über die erforderliche Einwilligungsfähigkeit zum Beispiel hinsichtlich der Entscheidung verfügen, ob sie mit der Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie abgebildet sind, auf der Schulhomepage einverstanden sind oder ob sie an einer wissenschaftlichen Befragung in der Schule teilnehmen wollen.”5Katernberg in SchulG NRW-Kommentar, März 2015

In vielen Schulen in NRW hat sich so ein Alter von 14 oder 15 Jahren für eine ausreichende Einwilligungsfähigkeit etabliert. Es empfiehlt sich jedoch, bei einer Entscheidung über sehr komplexe Datenverarbeitungsvorgänge, deren rechtliche Folgen Schüler mit 14 oder 15 eventuell doch nicht gänzlich in ihrer Tragweite abschätzen können, die Eltern vorher zumindest zu informieren. Je nach Fall kann es sinnvoll sein, zusätzlich die Einwilligung der Eltern einzuholen.6Sollen bei den Schülern Daten über die Eltern selbst erhoben werden, ist die Einwilligung der Eltern unumgänglich.7Wurde bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule eine Einwilligung der Eltern bezüglich der Aufnahme und Veröffentlichung von Fotografien und personenbezogenen Daten auf der Schulhomepage und in der Presse eingeholt, so empfiehlt es sich darüber hinaus, die Einwilligung zu erneuern, sobald die Schüler 14 oder 15 Jahre alt sind, um ihnen die Wahrnehmung ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung zu ermöglichen. Schüler hierzu zu befähigen gehört auch zu den Aufgaben einer Schule.

Genau bei der oben erwähnten Einwilligungsfähigkeit bezüglich komplexer Datenverarbeitungsvorgänge greifen nun die Vorgaben der DS-GVO in die bestehenden Regelungen des Schulgesetzes ein.

Art. 8 Abs. 1 DS-GVO

Mit Umsetzung der Datenschutz Grundverordnung seit Mai 2018 sind die Vorgaben des SchuG zur Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt worden, jedoch nicht generell, sondern nur auf einen bestimmten Bereich bezogen. In Art. 8 Abs. 1 heißt es,

“Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.”

Die DS-GVO macht hier eine genaue Altersvorgabe, Vollendung des 16. Lebensjahres. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a geht es um die Einwilligung als Voraussetzung für eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Zur Anwendung kommt diese Vorgabe, wenn einem Kind Dienste der Informationsgesellschaft direkt angeboten werden.

Während nach dem Schulgesetz die Einwilligungsfähigkeit des minderjährigen Schülers einzelfallbezogen beurteilt wird, in Abhängigkeit von der Fähigkeit des Schülers zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln und Art und Zweck der Daten, um die es geht, normiert Art. 8 Abs. 1 nun die Altersgrenze für die Einsichtsfähigkeit minderjähriger Personen auf die Vollendung des 16. Lebensjahres, dieses allerdings nur wenn es um ein direktes Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft geht. Damit soll der Schutz der personenbezogenen Daten von Kindern sichergestellt werden8Siehe entsprechend Erwägungsgrund 38 “Ein solcher besonderer Schutz sollte insbesondere die Verwendung personenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden, betreffen.”.

Was sind Dienste der Informationsgesellschaft?

Leider definiert die DS-GVO den Begriff nicht selbst. Über einen Verweis in Art. 4 Nr. 25 DSGVO auf die EU-Richtlinie 2015/1535 lässt sich der Rechtsbegriff näher bestimmen. In der Richtlinie aus dem Jahr 20159RICHTLINIE (EU) 2015/1535 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. September 2015 und dort Art. 1 Nr. 1 lit. b heißt es:

“„Dienst“ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.”

Aus der Definition und den weiteren Ausführungen dazu in der Richtlinie10Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
i) „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
ii) „elektronisch erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
iii) „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.
ergeben sich fünf Voraussetzungen, die kumulativ zu erfüllen sind11“kumulativ zu erfüllen” bedeutet, alle fünf Vorraussetzungen sind zu erfüllen., damit die Altersvorgabe, Vollendung des 16. Lebensjahres, für eine rechtswirksame Einwilligung von Minderjährigen bindend ist.

“Das Angebot muss eine

  1. in der Regel gegen Entgelt,
  2. elektronisch,
  3. im Fernabsatz,
  4. auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte
  5. Dienstleistung

darstellen.”12Buchner/ Kühling in: Kühling/Buchner Art. 4 Nr. 25 DS-GVO Rn. 4

Alle online angebotenen Plattformen stellen Dienstleistungen dar, die elektronisch bereitgestellt werden, auf den individuellen Abruf eines Nutzers. Bis auf Ausnahmen erbringt der Nutzer dafür eine Gegenleistung (ein Entgelt) und da er dazu nicht physisch am gleichen Ort weilt wie der Anbieter, handelt es sich um Fernabsatz. Selbst kostenlose Online Angebote und Apps sind in der Regel nicht wirklich kostenlos nutzbar, auch wenn es keine Geldzahlung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gibt.

“Für die Bejahung des Merkmals “in der Regel gegen Entgelt erbracht” genügt es daher, wenn sich der betreffende Dienst durch Werbung oder durch den Handel mit Nutzerdaten oder anderweitig (quer-)finanziert.” 13Buchner/Kühling in: Kühling/Buchner Art. 4 Nr. 25 DS-GVO Rn. 6

Direkt angeboten, meint?

Auch wenn man die Formulierung so verstehen könnte, dass es nur um Angebote geht, die speziell auf Kinder ausgerichtet sind, so ist man sich in der Fachliteratur doch einig, dass auch Angebote gemeint sind, die sich sowohl an Kinder als auch an Erwachsene richten 14Vielmehr werden Dienste, die sowohl an Erwachsene als auch an Kinder adressiert (dual use) sind, unzweifelhaft erfasst.” Buchner/Kühling in: Kühling/Buchner Art. 8 DS-GVO Rn. 16 oder an die Allgemeinheit wie etwa Youtube, Instagram, Facebook oder WhatsApp. Nicht betroffen von der Regelung nach Art. 8 Abs. 1 sind hingegen Angebote, die sich eindeutig an Erwachsene oder auch Jugendliche ab 16 Jahren richten und dieses über Altersbeschränkungen oder entsprechende Nutzungsbedingungen deutlich machen.15S. zu diesem Hinweis Greve in Eßer/Kramer/ v. Lewinsky Art. 8 Rn. 9

Was bedeutet dieses für die schulische Praxis?

Wie aus den Ausführungen deutlich geworden sein sollte, gilt die Vorgabe aus Art. 8 Abs. 1 nicht für sämtliche Einwilligungen bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern und Jugendlichen, mit welchen man es im schulischen Alltag zu tun hat. Sie gilt nur für einen bestimmten, eingegrenzten Bereich.

Wo Art. 8 Abs. 1 ganz sicher nicht wirksam ist

Die Mehrheit der bisher üblichen Einwilligungen bezüglich der Aufzeichnung, Verarbeitung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist von der Regelung nicht betroffen. Will eine Schule Fotos machen, Tonaufnahmen oder Videos und diese im Internet veröffentlichen, egal, ob es um die Schulhomepage geht, um YouTube oder Flickr, so reicht es weiterhin sich bezüglich einer Einwilligung an der Einwilligungsfähigkeit der Schüler zu orientieren. Gleiches gilt auch bei Einwilligungen in die Teilnahme an wissenschaftlichen Untersuchungen oder zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem schulischen Lernmanagementsystem. Ein schuleigenes Moodle ist von der Vorgabe aus Art. 8 Abs. 1 genauso wenig betroffen wie ein von der Schule im Unterricht offiziell genutztes Office 365 mit Cloud, iServ oder auch Logineo NRW. Von schulischen Geräten aus lassen sich viele Plattformen nutzen, ohne das Art. 8 Abs. 1 ins Spiel kommt. Dazu gehören auch Angebote wie Kahoot, die mit Fantasienamen genutzt werden können, oder Plattformen, bei denen die Anmeldung mittels Single Sign-on erfolgt.

Wo Art. 8 Abs. 1 wirksam ist

In dem Moment, wo es um Online Angebote oder Apps (mit Online Anbindung) geht, die einem Dienst der Informationsgesellschaft im oben beschriebenen Sinne entsprechen und es sind zur Nutzung personenbezogene Daten erforderlich, dann können Schüler entsprechend Art. 8 Abs. 1 erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres selbst eine Einwilligung zu Nutzung bzw. Anmeldung abgeben. Die bisher vorausgesetzte Einwilligungsfähigkeit mit 14 oder 15 Jahren reicht in diesen Fällen nicht aus. Hier ist vor der Nutzung des Angebotes bzw. Dienstes die Einwilligung oder Zustimmung durch die Eltern einzuholen. Ein gutes Beispiel hier für ist ZUM.de, definitiv kein kommerzieller Anbieter, zur Finanzierung der Plattform wird jedoch Werbung geschaltet. Möchte man mit Schülern unter 16 Jahren an einem Wiki auf der Plattform arbeiten, brauchen die Schüler eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten, auch wenn als Benutzername nur ein Pseudonym verwendet wird.16Auch Pseudonyme sind personenbezogene Daten. ZUM handelt hier sehr vorbildlich und gibt in seiner Datenschutzerklärung vor, dass eine Einwilligung durch die Lehrkräfte einzuholen ist.

In Schulen mit BYOD Projekten kommen personenbezogene Daten immer dann ins Spiel, wenn Apps installiert oder Online Plattformen genutzt werden. Sobald bei diesen entweder Werbung geschaltet ist, die Nutzung kostenpflichtig für die Schüler ist oder vermutet werden muss, dass die Nutzerdaten durch den Anbieter zu Geld gemacht werden, gilt die Vorgabe aus Art. 8 Abs. 1. Warum ist das so? Bei persönlichen Geräten ist der Nutzer immer über das Gerät identifizierbar. Selbst wenn keine Anmeldung mit Nutzername und Passwort erforderlich ist, werden über eine Abfrage der Gerätedaten personenbezogene Daten des Geräteeigners erhoben. Das ist auch der Fall, wenn ein App erst heruntergeladen wird. Und damit sind alle fünf Bedingungen, wie oben vorgestellt, erfüllt. Werbung meint dabei übrigens nicht nur fremde Werbung, sondern auch solche für inApp Käufe oder andere Produkte des Betreibers des Apps oder der Online Plattform.

Auch wenn eine Schule mit schuleigenen Accounts arbeitet, und diese werden mit Klarnamen gebildet, etwa lisa.schneider@musterschule-blaustadt.de, kann die Vorgabe der DS-GVO wirksam werden. Möchte man im Unterricht eine kommerzielle Plattform/App mit einem eingeschränkten, kostenlosen Angebot nutzen und auf der Seite bzw. im App wird die Nutzung der Zahlversion beworben, dann gilt, Einwilligung erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Dabei ist es egal, ob man aus dem PC Raum arbeitet oder in der Klasse von schuleigenen Mobilgeräten.

Es gibt immer wieder Fälle, wo Lehrkräfte im Unterricht Schüler bitten, sich mit ihren privaten E-Mail Accounts bei einer tollen Online Plattform anzumelden. “Dann kann ich euch in meine Klassengruppe einladen. Und ihr könnt euch auch zu Hause einloggen und seht, wie weit ihr gekommen seid.” Beispiele dafür können Trainingsplattformen für Mathematik oder Sprachen sein, die kommerzielle Absichten verfolgen. Auch Sofatutor fällt darunter. 

Man ist immer auf der sicheren Seite, dass Art. 8 Abs. 1 nicht gilt, wenn

  • keine personenbezogenen oder personenbeziehbare Daten im Spiel sind, d.h.
    • es wird nicht von einem privaten Gerät gearbeitet oder
    • es wird von einem schulischen Gerät ohne Nutzung eines personenbeziehbaren Nutzeraccounts gearbeitet
  • die Plattform bzw. das online angebundene App
    • keine Werbung enthält, auch nicht für Angebote des Anbieters der Plattform bzw. des Apps
    • keine Nutzerdaten erhoben und kommerziell verwertet werden17Hier für muss man die Datenschutzerklärung des Online Angebots bzw. Apps finden und studieren. Auch die AGB/TOS bieten Hinweise.
    • keine Nutzungsgebühr erhebt18Diese könnte auch durch das Beantworten von Fragen oder auf andere Art und Weise durch den Nutzer abgegolten werden.

Man sollte sehr genau hinsehen, wenn

  • es sich um die kostenfreie Variante eines sonst kostenpflichtigen Angebotes handelt
  • das Angebot kostenlos und sehr umfangreich ist, und unklar bleibt, wie der Anbieter sich finanziert.

Wenn man sich nicht sicher ist

Ist man sich nicht sicher, ob ein Dienst, in den Bereich der Regelung von Art. 8 Abs. 1 fällt, empfielt es sich, die Einwilligung grundsätzlich erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres bei den Schülern selbst und vorher zumindest die Einwilligung oder Zustimmung der Eltern einzuholen.19Thomas Feil, ein Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht und externer Datenschutzbeauftragter bei Unternehmen und  Behörden empfiehlt Unternehmen in seiner Broschüre “Leitfaden zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung“, unter Dienst “im Zweifel jeden Onlinedienst zu verstehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Telemediengesetz)”.

Eine wichtige Ausnahme

Nach Erwägungsgrund 38 Satz 3 sollen Kindern Präventions- und Beratungsdienste auch weiterhin ohne das Wissen der Eltern zu Verfügung gestellt werden können. Diese sind also von der Vorgabe von Art. 8 Abs. 1 ausgenommen. Sucht man also im Unterricht entsprechende Angebote auf und Kinder machen von diesen unter Nutzung von ihren eigenen personenbezogenen Daten Gebrauch, so ist dieses in Ordnung.

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Auch wenn man im Netz an verschiedenen Stellen Aussagen findet, welche die Art. 8 Abs. 1 dahingehend interpretieren, dass die Vorgabe grundsätzlich für alle Online Angebote gilt oder gar für jegliche Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten, so sollte man hier doch differenzieren. Sicherlich könnte man in einer Schule sämtliche Einwilligungen bei den Eltern einholen, solange die Schüler unter 16 Jahre alt sind. Es soll sogar Schulen geben, die grundsätzlich jede Einwilligung bei den Eltern einholen, solange die Schüler noch nicht volljährig sind. Es fragt sich nur, ob dieses im Sinne der Erziehungs- und Bildungsauftrags von Schule ist. Zur Medienkompetenz gehört auch ein schrittweises Heranführen an informationelle Selbstbestimmung. Diese ist ein Grundrecht und auch von Kindern und Jugendlichen. Selbst wenn Eltern eines Grundschulkindes in seine Teilnahme an einer wissenschaftlichen Befragung eingewilligt haben, hat dieses Kind in Ausübung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung jederzeit die Möglichkeit, die Teilnahme zu verweigern oder abzubrechen. Und so sollte man auch Einwilligungen, ob es nur um das Foto für die Schulhomepage geht oder die Nutzung bzw. Anmeldung an einem schulischeigenen Moodle, Schülern überlassen, sobald sie über eine ausreichende Einwilligungsfähigkeit verfügen.

 

 

 

 

 

Anmerkungen

Art. 8 Abs. 1 der DS-GVO wird an verschiedenen Stellen sehr unterschiedlich aufgefasst. Die obigen Ausführungen beziehen sich auf die Fachliteratur. Eine Recherche im Internet führt zu den verschiedensten Interpretationen, der datenschutzrechtlichen Vorgabe.

Die Humanistische Union ist recht dicht an den Kommentaren der Fachautoren.

“2.2.5 Bedingungen bei Einwilligungen von Kindern

Richten sich Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 4 Nr. 25 DSGVO) direkt an Kinder, so ist die auf einer Einwilligung basierende Verarbeitung personenbezogener Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Anderenfalls ist die Zustimmung eines Elternteils[4] maßgebend (Art. 8 Abs. 1 DSGVO). Dienste der Informationsgesellschaft sind regelmäßig gegen Entgelt, in elektronischer Form, im Wege des Fernabsatzes erbrachte Dienstleistungen. Es müssen Geräte zum Einsatz kommen, die eine Speicherung der Daten vornehmen, und das Kind muss die Dienstleistung gezielt abrufen können. Sprachtelefonie und die bloße Nutzung eines Fernsehangebots zählen nicht hierzu. Im Kern sind solche Dienste erfasst, die im Internet auf Webseiten für Kinder angeboten werden. Hierbei wird neben dem Inhalt auch die grafische und sprachliche Gestaltung des Angebots den Ausschlag dafür geben, ob sich der Dienst direkt an Kinder richtet. Verbraucher*innen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen generell aufgrund fehlender Einsicht und Reife davor bewahrt bleiben, wirksame Einwilligungserklärungen im Internet abzugeben.”

Im Gegensatz dazu vereinfacht die Handelskammer Hamburg so sehr, dass die Aussage fälschlich auf alle Einwilligungen verallgemeinert wird

“Sonderregelung für die Einwilligung von Kindern, Art. 8 DS-GVO

Die DS-GVO bestimmt in Art. 8, dass Minderjährige erst dann in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wirksam einwilligen können, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Anderenfalls benötigen sie eine Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, i.d.R. der Eltern. Die Mitgliedstaaten können auch ein niedrigeres Alter vorsehen.”

 

Ähnlich vereinfachend klingt, was die Anwältin Nina Diercks auf ihrer Seite schreibt.

“Eines ist aber tatsächlich neu. Und zwar dass nach Art. 8 DSGVO Kindern unter 16 Jahren ein besonderer Schutz zukommen soll:

[Zitat Art. 8 Abs. 1]

Danach hängt die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten von unter 16-Jährigen von der Einwilligung oder  Zustimmung ihrer Eltern ab.”

Auf Datenschutzbeauftragter.info hat man sich schon 2017, vor Beginn der Umsetzung in dem Beitrag “Anforderungen an die Einwilligung von Kindern nach der DSGVO” mit dem Thema befasst und kommt zu vergleichbaren Schlüssen wie die oben im Beitrag erwähnten Fachautoren.

Die IT Recht Kanzlei München setzt sich in dem Beitrag Die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Minderjährigen auseinander. Wie der Titel des Beitrags vermuten lässt, sieht der Autor Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vorgabe von Art. 8 Abs. 1. Zwar sei die Altersvorgabe eindeutig, weniger klar sei jedoch wie genau Dienste der Informationsgesellschaft in diesem Zusammenhang zu verstehen seien. Entsprechend vermutet man,

“Da hier eine Legaldefinition fehlt, wird die Rechtspraxis diesen Begriff ausfüllen müssen.”

und kommt in Orientierung an Erwägungsgrund 38 zu dem Schluss,

“Jedenfalls eines scheint bei aller Unklarheit klar zu sein: Wenn es um Werbung oder die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen geht wird die Norm in jedem Fall anwendbar sein.”

Bei riscreen.de interpretiert man die mit Art. 8 Abs. 1 verbundenen gesetzgeberischen Absichten in Richtung Kinder- und Jugendschutz.

“Wirkungsbereich des Artikel 8 DSGVO

Für Eltern ist es wichtig zu wissen, dass Artikel 8 DSGVO nur gültig ist, wenn das Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft dem Kind direkt gemacht wird. Das schließt Dienste wie Dating-Portale oder soziale Netzwerke aus, welche speziell für Erwachsene bestehen. Im Umkehrschluss sollen aber solche Dienste in den Wirkungsbereich des Artikel 8 DSGVO fallen, welche beide Zielgruppen gleichermaßen ansprechen. Das Ziel des Artikel 8 DSGVO soll ja letzten Endes ein effektiver Kinder- und Jugendschutz sein.

Erstaunlicherweise verallgemeinert auch die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. in ihrer GDD-Praxishilfe DS-GVO XIII Einwilligung recht stark, was die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 angeht.

“Kinder können grds. einwilligen, ohne voll geschäftsfähig zu sein (siehe oben, Pkt. 2.1.1). Art. 8 Abs. 1 DS-GVO trifft insoweit einer Sonderregelung für Angebote von Diensten der Informationsgesellschaft, die Kindern direkt gemacht werden. Erst ab 16 Jahren können Kinder im Online-Bereich wirksam einwilligen. Davor ist die Verarbeitung nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder deren Zustimmung zur Einwilligung des Kindes zulässig.”

Interessant vielleicht auch noch einmal, wie sich Art. 8 für Anbieter in Plattformen und Apps auswirkt. Artikel 8 EU-DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft – Datenschutzexperte.de