Schule Social Media Auftritt – Stand Januar 2020

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Fragestellung

Kann eine Schule unter den aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben einen Social Media Auftritt wie Facebook, Instagram, Snapchat, Tik Tok, YouTube oder ähnlich zur Außendarstellung betreiben?

Die datenschutzrechtliche Lage

Um eine Aussage bezüglich der Zulässigkeit eines schulischen Social Media Auftritts treffen zu können, sollte man die datenschutzrechtliche Lage und ihre Entwicklung kennen. Dass bei Anbietern wie Facebook der Nutzer nicht der Kunde, sondern das Produkt darstellt, ist seit längerem hinreichend bekannt. Die europäische Datenschutz Grundverordnung ist unter anderem auch vor dem Hintergrund entstanden, den großen US Internet Konzernen die Zügel anzulegen. Entsprechend haben die Entwicklungen bis zum heutigen Stand auch schon eine längere Geschichte.

Bisher geht es vor Gericht bezüglich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzung von Social Media zur Außendarstellung vor allem um Facebook. Auch wenn die entsprechenden Urteile des europäischen Gerichtshofs und deutscher Gerichte zunächst Facebook betreffen, so sind Juristen jedoch überwiegend der Meinung, dass die dort gefällten Urteile auch auf andere Social Media Anbieter wie Twitter übertragbar sind. Auf Instagram sollten die Urteile zu Facebook noch eher zutreffen, da dieses zum Facebook Konzern gehört. Inwieweit sich alles dann auf nicht-amerikanische Anbieter wie Tik Tok (chinesischer Anbieter) übertragen lässt, ist zu sehen.

Das zentrale Urteil, welches aktuell maßgeblich die Auseinandersetzung mit Social Media bestimmt, ist das Urteil des europäischen Gerichtshofs vom Juni 2018, EuGH Urteil (C-20/16), in welchem festgestellt wurde, dass die Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher der Fanpage datenschutzrechtlich verantwortlich sind.

Um eine gemeinsame Verantwortlichkeit nachzuweisen, ist nach Art. 26 DS-GVO ein Vertrag zwischen beiden Seiten erforderlich, in welchem festgelegt ist, wer welche Verpflichtungen nach der DS-GVO erfüllt. Ohne diese Vereinbarung ist nach einem Beschluss der Datenschutz-Konferenz1Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 5. September 2018 der Betrieb einer Fanpage rechtswidrig.

Facebook reagierte auf das Urteil des europäischen Gerichtshofes und stellte als Seiten-Insights-Ergänzung das sogenannte Page Controller Addendum zur Verfügung, welches dann im November 2019 noch einmal überarbeitet wurde.
In einem Urteil stellte im September 2019 das Bundesverwaltungsgericht fest (BVerwG, 11.09.2019 – 6 C 15.18), dass Aufsichtsbehörden gegen Fanpages bzw. deren Betreiber vorgehen können.

Es steht außerdem noch ein weiteres Urteil aus, welches mit dem zuvor genannten in Zusammenhang steht. Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig soll in der Frage entscheiden, ob und inwieweit die Datenverarbeitungsvorgänge auf den Fanpages von Facebook datenschutzkonform bzw. rechtswidrig sind.

Was bedeutet das nun für eine Schule?

Betrachtet man die Urteile und die Reaktion von Facebook darauf, so ist es rein formell durchaus möglich, einen Facebook Auftritt (Facebook Fanpage) zu betreiben. Gegenwärtig geht man, auch wenn das nicht völlig unumstritten ist, an vielen Stellen davon aus, dass die AGB-Passagen zu Facebook-Insights eine wirksame Vereinbarung zur gemeinsamen Datenverarbeitung nach Art. 26 DSGVO darstellen. Die Forderung der Datenschutz-Konferenz wäre damit zumindest formell erfüllt. Da dieses Facebook Dokument auch für Instagram gilt, lässt sich das Gesagte damit auch auf Instagram übertragen.

Nutzt die Schule eine Social Media Plattform zur Außendarstellung, muss sie dort Angaben zur datenschutzrechtlichen Verantwortung machen und auf die Datenschutzerklärung auf der Schulhomepage verlinken. Dort sollte es dann entsprechende Angaben zur gemeinsamen Verantwortlichkeit mit dem Anbieter der Social Media Plattform geben, mit entsprechender Verlinkung. Bei Facebook und Instagram wäre dieses beispielsweise eine Verlinkung auf die AGB und das Page Controller Addendum. Vertiefende Informationen sind nachzulesen unter Facebook und Instagram zur Außendarstellung hier auf dieser Website.

Die aktuelle Entwicklung und was das bedeutet

Die Nutzung von Social Media Auftritten durch Firmen und öffentliche Stellen wird durchaus auch kritisch gesehen und es gibt Fachjuristen, welche anzweifeln, dass trotz Page Controller Addendum ein rechtmäßiger Betrieb überhaupt möglich ist. Die Kritiker gehen davon aus, dass der Firma bzw. öffentlichen Stelle längst nicht alle Informationen vorliegen, über welche sie im Rahmen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit verfügen müssten.2“Infolge des EuGH-Urteils sei eigentlich eine Vereinbarung über die gemeinsame Verarbeitung von Daten nach Artikel 26 DSGVO zwischen dem User und dem Plattformbetreiber zwingend. Dies sei jedoch nicht möglich, weil Netzwerke wie Twitter und Facebook die dafür nötigen Informationen nicht zur Verfügung stellten.”https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/forderung-der-fdp-twitter-abschied-von-datenschuetzer-brink-koennte-nachspiel-auf-eu-ebene-haben/25424952.html Abgerufen, 13.01.2020 (User würde in unserem Falle die Schule meinen)

Als Schule kann man sich zumindest momentan noch immer darauf berufen, dass auch andere öffentliche Stellen wie Ministerien, Bezirksregierungen, Kommunen, die Polizei und ähnlich Social Media Auftritte pflegen.
Zum Jahreswechsel 2019/20 verkündete der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Stefan Brink, der bisher einen in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommenen Auftritt bei Twitter unterhielt, den Rückzug von dieser Social Media Plattform zum Ende des Januar. Als Begründung dafür gibt er an, keine Möglichkeit mehr zu sehen, seinen Account dort rechtskonform weiter zu betreiben.3Interview: Warum Behörden und Unternehmen soziale … – Faz.” 9 Jan. 2020, https://www.faz.net/aktuell/interview-warum-behoerden-und-unternehmen-soziale-medien-meiden-sollten-16570982.html. Abgerufen 13 Jan. 2020.

Dieser Rückzug hat für ziemlich viel Aufsehen gesorgt und an vielen Stellen wird die Frage gestellt, ob Firmen und öffentliche Stellen ihre Social Media Accounts nicht sämtlich einstellen müssten.4Die Abstinenz von sozialen Netzwerken sei jedoch nicht nur für ihn als Datenschützer zwingend, „sondern für alle Behörden und auch Privatunternehmen, die soziale Medien nutzen“.” https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/forderung-der-fdp-twitter-abschied-von-datenschuetzer-brink-koennte-nachspiel-auf-eu-ebene-haben/25424952.html. Abgerufen 13.01.2020 Soweit ist es allerdings noch nicht. Man sollte die Entwicklung der gesamten Situation jedoch im Auge behalten. Es hat sich mittlerweile auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Helga Block, zum Thema zu Wort gemeldet. Sie “teilt die Bedenken ihres baden-württembergischen Kollegen Stefan Brink gegen eine Nutzung Sozialer Medien wie Twitter oder Facebook durch die Behörden.”5“NRW-Datenschützerin rät Behörden von Twitter ab.” 9 Jan. 2020, https://www.wz.de/nrw/nrw-datenschuetzerin-raet-behoerden-von-twitter-ab_aid-48239669. Abgerufen 13 Jan. 2020. vielerorts ist man momentan noch unsicher, wie man sich verhalten soll, selbst auf Bundesebene.6“Galgenfrist für Behörden in sozialen Medien? – Kommunal.de.” 13 Jan. 2020, https://kommunal.de/soziale-medien-galgenfrist. Accessed 13 Jan. 2020. Da die Rechtslage momentan noch unklar ist, sieht man zumindest aktuell noch keinen Handlungsbedarf und wird die Social Media Accounts weiter betreiben. Dieser Zustand wird mit größter Wahrscheinlichkeit so lange andauern, bis das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein sein Urteil bezüglich der Datenschutzkonformität von Facebook Fanpages gesprochen hat. Und selbst dann bezieht sich dieses Urteil zunächst nur auf Facebook und die Fanpages. Inwieweit die Aufsichtsbehörden dann daraus ableiten, dass dieses auch auf Instagram und Twitter zutrifft und sie Firmen und öffentlichen Stellen daraus folgend den Betrieb untersagen können, bleibt abzuwarten. Bisher ist auch kein einheitliches Stimmungsbild unter den verschiedenen Landesdatenschützern zu erkennen. Wie sich die Möglichkeiten zur Nutzung von Social Media durch Schulen entwickeln, hängt allerdings nicht nur von Gerichtsurteilen und dem Handeln der Aufsichtsbehörden ab. Auch die Anbieter von Social Media haben Einfluss auf die weitere Entwicklung. Sie können auf Anordnungen und Gerichtsurteile reagieren und die Funktionen ihrer Plattformen verändern wie auch AGB’s und andere vertragliche Dokumente anpassen.

Fazit

Zusammenfassend kann man sicher sagen, noch ist es durchaus möglich, einen Social Media Auftritt für eine Schule zu unterhalten. Man sollte sich als Schule dann auf die Nutzung von Social Media Auftritten durch andere Behörden (öffentliche Stellen) bis hinauf zur Bundesebene berufen. Wenn es für die möglich ist, sollte auch für Schulen eine Möglichkeit zum Betrieb eines Social Media Auftritts bestehen. Die Entwicklungen der letzten Wochen zeigen aber sehr deutlich, das Eis, auf welchem Schulen sich dabei datenschutzrechtlich bewegen, wird zumindest momentan zunehmend dünner.

Man wird als Schule nicht mit einem Bußgeld rechnen müssen, auch nicht mit einer Abmahnung. Es ist aber zu durchaus möglich, dass der Punkt kommt, wo Aufsichtsbehörden zur Abschaltung auffordern werden. Eventuell werden hier auch Schulministerien vorher die Notbremse ziehen und Schulen anweisen, ihre Social Media Auftritte abzuschalten (falls die Social Media Anbieter nicht vorher von ihrer Seite aktiv werden und Schulen einen datenschutzkonforme(re)n Betrieb ihres Social Media Auftrittes ermöglichen).