Empfehlungen für die Konfiguration von iPads für Schüler:innen

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In Schulen kommen iPads als Schüler Endgeräte in verschiedenen Settings zum Einsatz. Es geht um unpersonalisierte Geräte, wie sie in iPad Koffern und anderen Aufbewahrungsbehältnissen, in verschiedenen Klassen zum Einsatz kommen, um shared iPads, die ihre festen Nutzer haben, um Geräte in 1:1 Ausstattungen und um Leihgeräte.

Die folgenden Empfehlungen sollen die Belange der verschiedenen Beteiligten berücksichtigen, eine Administration mit verhältnismäßigem Aufwand, Sicherheit für das Gerät wie auch die schulische Infrastruktur, Schutz der Daten der Nutzer wie auch die unterrichtliche Nutzbarkeit gemäß den pädagogischen Zielsetzungen der Schule. Der Fokus liegt immer erst auf letzterem und wird dann abgewogen mit den anderen Belangen. Die Empfehlungen sind ein Gemeinschaftswerk, an dem sich verschiedene Lehrkräfte unterschiedlicher Schulen und Schulformen beteiligt haben.

Microsoft 365 – Stand Februar 2023

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Hinweis: Bitte beachten Sie auch die geänderten FAQ zu MS365 des MSB NRW. Weitere Infos dazu unter Änderungen in den FAQ Datenschutz beim MSB NRW

Die Nutzung von Microsoft 365 ist schon seit Jahren eine Hängepartie für Schulen. Permanent scheint das Ende nahe. Die Position der LDI NRW zur schulischen Nutzung von Microsoft 365 ist durch verschiedene Veröffentlichungen und Äußerungen bekannt. Die letzte Aussage in schriftlicher Form stammt von Oktober 2022 aus der Schrift  Digitaler Unterricht in Schulen – Der Grundstein ist gelegt.

Im November veröffentlichte dann die Datenschutzkonferenz (DSK) ihre Bewertung, die anders als 2020 einstimmig von allen Aufsichtsbehörden so beschlossen wurde. Ergebnis der Bewertung war, dass Schulen Microsoft 365 nicht datenschutzkonform nutzen können, da die Schulleitungen als Verantwortliche nach Einschätzung der DSK aufgrund fehlender Informationen durch Microsoft nicht in der Lage sind, ihrer Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO nachzukommen. Man sieht darüber hinaus auch Mängel bezüglich des Vertrags zur Auftragsverarbeitung, den Schulen mit Microsoft abschließen.1Siehe dazu auch Warum die Datenschutzkonferenz MS365 in Schulen nicht für nutzbar hält

Was bedeutet diese Entwicklung nun für die Schulen in NRW?

Im Beitrag Warum die Datenschutzkonferenz MS365 in Schulen nicht für nutzbar hält im News Bereich dieser Website wird beschrieben, welche Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde NRW zur Verfügung stehen, wenn sie Schulen gegenüber Konsequenzen aus der Bewertung der DSK folgen lassen will. Doch müssen Schulen jetzt damit rechnen, dass die Aufsichtsbehörde nachforscht, ob man Microsoft 365 nutzt und dass in Folge eine Nutzung möglicherweise untersagt wird, falls man nicht von sich aus auf eine andere Lösung wechselt?

Aktuell deutet nichts darauf hin, dass die Aufsichtsbehörde des Landes NRW von ihrer bisherigen Linie abweichen wird. Sie hat im letzten Jahresbericht wie auch in der oben erwähnten Schrift – ohne Namen zu nennen – öffentlich kundgetan, dass sie eine datenschutzkonforme Nutzung von Microsoft 365 und vergleichbaren Plattformen nicht für möglich hält, jedoch nicht den Weg der Verbote gehen, sondern mit Überzeugung arbeiten möchte. So weit wie etwa der LfDI Thüringen, der dieses auch medienwirksam in die breite Öffentlichkeit trägt und dort ankündigt, wie man nun weiter verfahren möchte, ist die LDI NRW bisher nicht gegangen. Äußerungen aus ihrem Haus lassen dergleichen auch nicht erwarten.

Die LDI NRW hat aktuell demnach nicht vor, Microsoft 365 aus allen Schulen des Bundeslandes zu verbannen. Sie wird jedoch auf jeden Fall Beschwerden von Betroffenen nachgehen und an diesen Schulen Verfahren in Gang setzen. Dazu verpflichtet sie die DS-GVO. Welche Aspekte dann letztlich im Fokus des aufsichtsbehördlichen Verfahrens stehen, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Aufsichtsbehörde betroffene Schule auch bezüglich der Erfüllung ihrer Rechenschaftspflichten gem. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO um Auskunft bitten wird. Die Schule muss dann je nach Fall nachweisen, wie sie die Vorgaben der DS-GVO wie auch des Schulgesetzes durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen einhält und auch ihren Rechenschaftspflichten nachkommt. Ist die Schule dann nicht in der Lage, eine DS-GVO konforme Nutzung der Plattform nachzuweisen, bzw. ihren Rechenschaftspflichten nachzukommen, hätte die Schule nur zwei Optionen. Sie ließe sich überzeugen, die Nutzung von Microsoft 365 aufzugeben, oder riskierte eine Untersagung.

Wie sollten Schulen sich verhalten?

Was tun, wird man sich an vielen Schulen und auch bei vielen Schulträgern nun fragen? Macht es für Schulträger Sinn, bestehende Lizenzen zu verlängern? Ist es für Schulen sinnvoll, die Nutzung von Microsoft 365 fortzusetzen und gegebenenfalls sogar noch auszuweiten?

Die schulische Nutzung von Microsoft 365 ist aus Sicht der DSK problematisch und die LDI NRW teilt diese Haltung. Allerdings ist die Bewertung der DSK nicht unumstritten2Siehe z.B. Microsoft 365: Microsoft bewegt sich, die Datenschützer mauern unverhältnismäßig auf Heise. und Microsoft arbeitet weiter daran, den Anforderungen der Aufsichtsbehörden bezüglich der Transparenz und Gestaltung der datenschutzrechtlichen Verträge zu entsprechen. Ergänzend dazu stellt Microsoft zum Jahresende die EU Data-Boundary bereit, welche es Verantwortlichen ermöglicht, nahezu alle Daten in der EU zu verarbeiten.3Ob Schulen oder ihre Schulträger hier tätig werden müssen, um die Datenverarbeitung in ihren Tenants auf die EU Data-Boundary umzustellen, ist bei Microsoft angefragt Microsoft hat auf die neuen Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses, SCC) umgestellt und das Data Processing Addendum4siehe hierzu den Beitrag Neues Data Processing Addendum von Microsoft von September 2022 ist automatisch für alle Kunden gültig.5Im DPA heißt es hierzu: “Microsoft geht die in diesem DPA beschriebenen Verpflichtungen gegenüber allen Kunden mit Volumenlizenzverträgen ein. Diese Verpflichtungen sind für Microsoft in Bezug auf den Kunden bindend, unabhängig (1) von den Produktbestimmungen, die ansonsten für ein bestimmtes Produktabonnement oder eine Lizenz gelten, und (2) von anderen Verträgen, die auf die Produktbestimmungen verweisen.” Quelle unter https://wwlpdocumentsearch.blob.core.windows.net/prodv2/MicrosoftProductandServicesDPA(WW)(German)(Sept2022)(CR).docx Entlastung werden darüber hinaus, wenn auch vielleicht nur vorübergehend, die Executive Order des US Präsidenten und der geplante Angemessenheitsbeschluss durch die EU Kommission bringen. Man kann aktuell davon ausgehen, dass die LDI NRW sich nicht ohne einen konkreten Anlass bezüglich einer schulischen Nutzung von Microsoft 365 melden wird.

Solange man nicht davon ausgeht, dass die Aufsichtsbehörden nicht anders können, als bei Microsoft 365 jeden Missstand und sei er auch noch so gering, zu suchen, zu bemängeln und daraus eine Nichtnutzbarkeit für Schulen abzuleiten, sollte sich die Lage tendenziell weiter entspannen. Microsoft bessert beständig nach. Die Zeit arbeitet letztlich für Schulen, welche die Plattform nutzen.

Schulen, die weiterhin auf Microsoft 365 setzen wollen, werden die Dinge in den meisten Fällen einfach auf sich zukommen lassen und abwarten wie die Lage sich entwickelt. Sie sollten allerdings nicht bloß darauf vertrauen, dass die Lage sich früher oder später zu ihren Gunsten entwickelt dürfte, sondern sich proaktiv kritisch mit ihrer Nutzung der Plattform auseinandersetzen. Dazu gehört eine Erfassung aller Verarbeitungen, welche die Schule in der Plattform durchführt. Wer nutzt die Plattform zu welchen Zwecken und verwendet dabei welche Daten?6Dieses würde man zweckmäßig in einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DS-GVO festhalten, sofern noch nicht geschehen. Zu prüfen wäre hier auch, ob die Plattform eventuell für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genutzt wird, die dort aus Sicherheitsgründen nicht verarbeitet werden sollten. Das wären beispielsweise Zeugnisse, Gutachten, Beurteilungen, Notenlisten, Protokolle von Klassenkonferenzen, Unterlagen zu AO-SF Verfahren und ähnlich. Kontrolliert werden sollte auch, ob die Schule alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, mit denen sich mögliche hohe Risiken für Betroffene bei der unterrichtlichen Nutzung von Microsoft 365 ausreichend mindern lassen, um eine Nutzung vertreten zu können.

Als Hilfe für die Überprüfung und anschließende Anpassung bietet sich eine Datenschutz Folgenabschätzung an. eine Vorlage dafür haben im Februar 2023 zwei Fachjuristen unter Creative Commons Lizenz veröffentlicht.7Weitere Informationen dazu unter Kostenlose Vorlage für eine Datenschutz Folgenabschätzung für Microsoft 365 für Schulen Welche Maßnahmen dafür in Frage kommen, wurde bereits von verschiedenen Stellen online dokumentiert. Auch die oben genannte Vorlage führt einige Maßnahmen auf. Einige der für die dort beschriebenen Maßnahmen erforderlichen administrativen Konfigurationen stehen nicht in allen Versionen von MS365 zur Verfügung. Vor allem in der kostenlosen A1 Version sind die Steuerungsoptionen von Datenflüssen und Sicherheitsmaßnahmen wie auch Sicherheitsfunktionen nur eingeschränkt oder gar nicht verfügbar.

Zu möglichen technischen Maßnahmen gehören beispielsweise:

  • Telemetrieerfassung in installierten Anwendungen auf die niedrigste Stufe “Weder noch” setzen,
  • Zugriff auf Anwendungen von Drittanbietern im App Store in Teams deaktivieren,
  • zusätzliche optionale Connected Experiences in Micorosft 365 deaktivieren,
  • die meisten Funktionen in Teams Analytics & Reports deaktivieren und Pseudonymisierungsoption einschalten,
  • Viva Advanced Insights nicht aktivieren,
  • in Teams für alle Meetings und Chats Ende-zu-Ende Verschlüsselung aktivieren, sobald von Microsoft zur Verfügung gestellt,
  • Nutzung von Bring-your-own key, idealerweise mit einem eigenen Key-Server,

Zu möglichen organisatorische Maßnahmen gehören beispielsweise:

  • Nutzung von pseudonymisierten Zugangsdaten, etwa mit Buchstaben von Vor- und Nachnamen,
  • Anweisung für Lehrkräfte, keine Datei- und Ordnernamen mit Namen von Personen erstellen,
  • keine Nutzung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der schulinternen Verwaltung (keine Notenlisten, Gutachten, …) oder für pädagogische Dokumentation,
  • Vollständige Erfüllung der Informationspflichten gem. Art. 13 DS-GVO,
  • Transparenz und Information, wie man als Schule mögliche Risiken für Betroffene bei der Nutzung minimiert,
  • regelmäßige Schulung und Sensibilisierung aller Nutzer für eine sichere und verantwortungsvolle Arbeit mit der Plattform,

Auch wenn Schulen aktuell nicht damit rechnen müssen, anlasslos von der Aufsichtsbehörde kontaktiert zu werden, so besteht jedoch immer das Risiko, dass die Aufsichtsbehörde durch eine Beschwerde zum Handeln gezwungen wird. Das heißt, Schulen sollten tunlichst alles Handeln im Zusammenhang mit der Nutzung von Microsoft 365 vermeiden, das Betroffene zu einer Beschwerde veranlassen könnte. Stattdessen sollten sie Bedenken ernst nehmen und den Betoffenen entgegenkommen, um gemeinsam eine verträgliche Lösung zu finden.

LDI NRW Schrift zu Unterricht und Datenschutz – Oktober 2022

Lesezeit: 10 Minuten

Die Schrift Digitaler Unterricht in Schulen – Der Grundstein ist gelegt der LDI NRW ist ein wichtiges Dokument für Schulen, da es nicht nur den aktuellen Rechtsrahmen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülern und Lehrkräften im Unterricht und die rechtlichen Zuständigkeiten der verschiedenen beteiligten Stellen beschreibt, sondern auch, weil es eine Kommentierung einschließt. Angesprochen wird auch die Nutzung von Online-Plattformen wie Microsoft 365.

Datenverarbeitung durch den Schulträger

Im ersten Teil der Schrift werden die verschiedenen Zuständigkeiten der mit dem System Schule und der dort stattfindenden Datenverarbeitung befassten Stellen beschrieben, beginnend mit der Schulleitung und den schulischen Datenschutzbeauftragten, fortgeführt mit der Zuständigkeit des Schulträgers und des Schulministeriums und abschließend mit der eigenen Rolle, die der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) hierzu kommt. Von besonderem Interesse ist in diesem Abschnitt die Stelle, in welcher es um den Schulträger geht. Dieser ist, im Gegensatz zur Schulleitung, die für innere Angelegenheiten zuständig ist, und damit Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule selbst, für die äußeren Angelegenheiten zuständig. Bezüglich des Schulträgers und seiner Zuständigkeit für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Schule, stellt die Aufsichtsbehörde fest:

“Soweit die Schulträger im Zusammenhang mit diesen äußeren Schulangelegenheiten personenbezogene Daten verarbeiten, sind sie als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen.

… diesen äußeren Schulangelegtenheiten” bezieht sich hier auf § 79 Abs. 1 SchulG NRW.

„Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.“ 

Das heißt, der Schulträger darf personenbezogene Daten im Zusammenhang mit diesen äußeren Angelegenheiten verarbeiten und gilt dann als Verantwortlicher. In den meisten Fällen tritt der Schulträger eher als Auftragsverarbeiter auf, etwa wenn er administrative Aufgaben für die Schule in einer schulischen Plattform übernimmt oder bei Support- und Wartungsaufgaben durch kommunale Mitarbeiter, bei denen diese mit Plattformen oder Hardware zu tun haben, mit welchen personenbezogene Daten der Schule verarbeitet werden oder auch durch die Bereitstellung einer Person, die in kommunalen Diensten steht, für das Schulsekretariat.

Ein Fall, in welchem der Schulträger selbst Verantwortlicher sein kann, wäre beispielsweise der Verleih von Dienstgeräten an Lehrkräfte im Rahmen der Ausstattungsinitiative des Bundes und des Landes. In der Richtlinie über die Förderung von dienstlichen Endgeräten für Lehrkräfte an Schulen in Nordrhein-Westfalen wird beispielsweise geschrieben, dass der Schulträger die Geräte entsprechend verwalten muss.

Die Einwilligung im Zusammenhang mit Unterricht

Im zweiten großen Abschnitt geht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Datenverarbeitung durch die Schule als verantwortlicher Stelle. Hier sind neben den Rechtsgrundlagen aus der DS-GVO und dem DSG NRW vor allem die spezialgesetzlichen Regelungen des Schulgesetzes NRW und die anhängigen Verordnungen zur Datenverarbeitung relevant. Die Schrift geht an dieser Stelle auch auf die Problematik der Einwilligung im Zusammenhang mit dem Unterricht ein und kommt zu dem Schluss:

Für Schulen kann die Einwilligung im Zusammenhang mit dem Unterrichtsgeschehen regelmäßig keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bieten. Wesentlich für eine wirksame Einwilligung ist, dass sie freiwillig erteilt wird. Diese Freiwilligkeit ist in aller Regel bei Datenverarbeitungen, die
den digitalen Unterricht ermöglichen sollen, nicht gegeben, weil die Schüler*innen
am Unterricht teilnehmen müssen und keine freie Wahl haben.” 

Diese drei Sätze sagen mehr, als auf den ersten Blick offensichtlich. Es wird damit nicht gesagt, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Unterrichtsgeschehen nicht auch auf der Rechtsgrundlage eine Einwilligung erfolgen kann. Die Einwilligung ist jedoch je nach Zusammenhang problematisch, da sie nur dann rechtswirksam ist, wenn sie freiwillig erteilt wird und das ist sehr häufig (“in aller Regel”) nicht der Fall, da Schüler verpflichtet sind, am Unterricht teilzunehmen. Wenn im Unterricht beispielsweise eine Plattform genutzt werden soll, über welche Schülerinnen und Schüler zusammenarbeiten, ihre Aufgaben erhalten und Lernprodukte erstellen und abgeben, und zur Nutzung dieser Plattform eine Einwilligung erforderlich ist, dann kann davon ausgegangen werden, dass eine Freiwilligkeit hier nicht mehr gegeben ist. Eine Freiwilligkeit würde gleichwertige Alternativen voraussetzen. Diese im Fall einer solchen Plattform zu schaffen, ist so gut wie unmöglich. Das gleiche wäre der Fall, wenn die Klasse an einem Online-Tool , dessen Nutzung eine Einwilligung voraussetzt, gemeinsam ein Wissensnetzwerk erstellen soll. Alle Schüler sollen einen Beitrag erstellen und mit anderen Beiträgen vernetzen. Die Lehrkraft will anschließend die Beiträge bewerten. Von Freiwilligkeit kann hier zumindest im Sinne von Datenschutzrecht nicht mehr ausgegangen werden. Entsprechend heißt es in der Schrift etwas weiter im Text:

Werden Daten von Schüler*innen im Zusammenhang mit digitalem Unterricht erhoben, ist es den Schüler*innen oder deren Eltern in aller Regel nicht möglich, sich frei und ohne Nachteile für die Schüler*innen gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu entscheiden, weil sie ansonsten von der Nutzung der konkreten Anwendung und damit zumindest teilweise vom Unterricht ausgeschlossen wären.” Auch hier wird noch einmal ausgedrückt, dass eine freie Entscheidung in sehr vielen Fällen (“in aller Regel”) nicht möglich sein wird.

Anders gestaltet sich das jedoch, wenn die Nutzung einer Plattform oder die Aufnahme und Verwendung von Medien eine Option ist, um im Unterricht an einem Projekt zu arbeiten. Dann haben Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu wählen und sind nicht gezwungen, eine Plattform zu nutzen oder beispielsweise Tonaufnahmen von sich selbst anzufertigen. Das bedeutet letztlich, man muss im Zusammenhang mit Unterricht sehr genau überlegen, ob eine Einwilligung möglich ist. Die Landesplattform Logineo NRW LMS setzt mit Stand von Oktober 2022 eine Einwilligung zwingend voraus. Das bedeutet, es ist schwierig, Unterricht auf dieser Plattform abzubilden und Schulen stoßen dann an ihre Grenzen, wenn einzelne Mitglieder in der Lerngruppe hier Ihre Einwilligung verweigern oder widerrufen.

Was für die Einwilligung für Schülerinnen und Schüler gilt, das gilt selbstredend auch für Lehrkräfte in gleicher Weise. Abschließend fasst die Schrift zum Thema Einwilligung kurz zusammen, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule genutzt werden kann.

Eine Einwilligung kann nur dann eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sein, wenn sich die Betroffenen frei von sozialem Druck oder Zwang für oder gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entscheiden können.” Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten etwa zur Öffentlichkeitsarbeit oder in anderen Zusammenhängen außerhalb des Unterrichts kann die Einwilligung durchaus ein Rechtsgrundlage bieten.

Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung

Der Teil der Schrift, welcher sich mit den Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung durch die Schule auseinandersetzt, welche sich aus der DS-GVO und dem nationalen Recht ergeben, endet mit einem Hinweis darauf, dass ich die Datenverarbeitung für den Einsatz digitaler Unterrichtsanwendungen an der Erfordernis zur Aufgabenerfüllung der Schule orientieren muss.

Schulen müssen immer betrachten, welche Aufgabe sie zu erfüllen haben und welche Datenverarbeitungen dafür erforderlich sind. Schwierigkeiten bereiten in der Regel Anwendungen, die neben den für schulische Zwecke erforderlichen Datenverarbeitungen von den Anbietern voreingestellte Datenverarbeitungen vorsehen, die nicht den schulischen Zwecken dienen. Lassen sich diese Voreinstellungen nicht durch die Schule abstellen, sind diese Anwendungen für den digitalen Unterricht nicht geeignet.

Nicht zur Aufgabenerfüllung erforderliche Datenverarbeitungen in einer unterrichtlich genutzten Plattform sind vielfach problematisch und können, wenn sie sich nicht innerhalb der Plattform deaktivieren lassen, dazu führen, dass eine solche Plattform im Unterricht nicht genutzt werden kann. Zu den nicht für schulische Zwecke erforderlichen Datenverarbeitungen könnten beispielsweise Telemetriedaten zählen, welche personenbezogene oder -beziehbare Daten beinhalten. In einer Plattform wie der Offline Version von Microsoft Office lassen sich diese beispielsweise durch einen Administrator komplett deaktivieren, wie auch weitere Datenflüsse zu Servern von Microsoft. In der Open Source Videokonferenz Plattform BigBlueButton gibt es mittlerweile eine Funktion zur Überwachung der Aktivität von Teilnehmern an einer Videokonferenz. Die Nutzung davon ist nicht für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich. Sie kann deaktiviert werden, wodurch die Plattform weiterhin für die Anwendung im Unterricht geeignet ist.

Auftragsverarbeitung und Drittstaatentransfer

Diese beiden Anforderungen werden recht kurz und knapp unter den weiteren Anforderungen behandelt, welche von Schulen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beachtet werden müssen. Bei Auftragsverarbeitern muss die Schule sicherstellen, dass personenbezogenen Daten nur auf ihre Weisung und zu ihren Zwecken verarbeitet werden und die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit der Verarbeitung sichergestellt ist. Dieses ist bisher gerade im Zusammenhang mit der Nutzung von Microsoft 365 nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden ein Problem gewesen, da Microsoft sich in den Vertragsbedingungen das Recht einräumte, personenbezogene oder -beziehbare Daten auch zu eigenen Zwecken (interne Abrechnungszwecke) zu verarbeiten. Das Thema Drittstaatentransfer wird nur kurz umrissen und es wird auf weitere Schriften der Aufsichtsbehörde verwiesen. Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde liegt ein Drittstaatentransfer nicht nur dann vor, wenn der Auftragsverarbeiter oder Produkthersteller personenbezogene Daten in Drittländer übermittelt, etwa zu Wartungs- oder Support-Zwecken, sondern auch “wenn der Dienstleister oder dessen Auftragnehmer aus dem Drittland heraus auf in der EU gehaltene Daten zugreift.” Bei großen US-amerikanischen Anbietern ist dieses über viele Jahre gängige Praxis gewesen. Einige Anbieter sind mittlerweile dabei, dieses zu ändern.1In der Fachwelt gab es in diesem Zusammenhang unterschiedliche Ansichten, wie die Möglichkeit einzuschätzen ist, dass ein US-Anbieter auf die Daten in der EU zugreifen könnte. Liegt dadurch bereits ein Drittstaatentransfer vor oder nicht?

Datenschutzbeauftragte und Personalvertretung

Einen kurzen Hinweis gibt es bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Lehrkräften, wenn dabei Rückschlüsse auf das Verhalten und die Leistung der Lehrkräfte möglich ist. In einem solchen Fall sind die behördlichen Datenschutzbeauftragten wie auch die Personalvertretung mit einzubeziehen, um den Rechten der Lehrkräfte Rechnung zu tragen.

Lehrer- und Schülergeräte

Hier greift die Schrift die Regelungen zu Dienstgeräten und Ausnahmen für die Nutzung von privaten Endgeräten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule auf, welche auf die Anregungen der Aufsichtsbehörde selbst zurückgehen und diese weitestgehend umsetzen. Bezüglich der Nutzung von digitalen Endgeräten durch Schülerinnen und Schüler für Unterrichtszwecke kommt man bei der Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass verpflichtende Regelungen zur Nutzung digitaler Endgeräte nur möglich sind, wenn Schülerinnen und Schüler mit diesen ausgestattet werden und keine privaten Geräte zum Einsatz kommen.

Ein Punkt, der etwas ausführlicher behandelt wird, ist die Möglichkeit zur Überwachung der Bildschirme von Schüler Geräten. Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde ist solches durchaus zulässig, auch die Aufnahme des Bildschirm Inhaltes in Form eines Screenrecording, wenn dieses “zur Wahrnehmung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlich ist,” und “beispielsweise zum Nachweis einer unzulässigen Nutzung des Geräts im Unterricht” dient. Betroffene müssen über das Bestehen dieser Möglichkeiten vorab informiert werden. [Etwas problematisch an dieser Stelle ist, dass diese Funktionen Mobile Device Management Systemen (MDM) zugeschrieben werden, was sachlich so nicht korrekt ist, da diese Systeme zur Verwaltung von Endgeräten derartige Funktionen nicht beinhalten. Bei iOS lassen sich derartige Funktionen nur über Apple Classroom nutzen. Intune das MDM von Microsoft benötigt für eine solche Funktion die Integration eines zusätzlichen Dienstes wie TeamViewer.]2Ich gehe davon aus, dass die Aufsichtsbehörde hier die Wortwahl noch anpassen wird.

Digitale Systeme für den Unterricht

Dieser dritte große Teil der Schrift ist besonders interessant, weil hier auch Neuerungen im Datenschutzrecht beschrieben werden. Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass Betroffenen immer klar sein muss, ob die Nutzung einer Plattform für sie verpflichtend oder freiwillig ist. Wie zuvor an verschiedenen Stellen beschrieben dürfen Schulen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur Produkte einsetzen, die sich datenschutzkonform, auch in Bezug auf die Sicherheit der Verarbeitung, nutzen lassen. Hier ist die Schule nun in der Pflicht, dieses zu prüfen. Schulen, die diesen recht hohen Aufwand nicht erbringen können, werden auf die Angebote des Landes verwiesen.

Rechtliche Änderungen gibt es bei der Nutzung von Videokonferenz Plattformen. Seit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) Ende 2021 gelten “gegen Entgelt erbrachte Videokonferenzsysteme grundsätzlich als Tele- kommunikationsdienste.” Dadurch verändern sich rechtliche Verantwortlichkeiten. War die Schule bisher auch für die Verarbeitung von Metadaten wie der IP Adressen, Browserdaten, die übertragenen Datenmengen und Betriebssysteminformationen von Teilnehmern verantwortliche Stelle, so geht hier jetzt die Verantwortung auf den Anbieter der Videokonferenz Plattform über. Geschäftsmäßig erbrachte Videokonferenz Dienste unterliegen hier dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Inhalte von Videokonferenzen, Daten für Nutzerkonten oder die Einladung von Teilnehmern via E-Mail, in einer Videokonferenz mitlaufende Chats und gemeinsam bearbeitete Online Whiteboards, die Speicherung von Chats oder sonstige Verarbeitung, datenschutzfreundliche Voreinstellungen und ähnlich unterliegen wie bisher der Verantwortung der Schule. Zuständig ist hier in Bezug auf die Datenschutzkontrolle auch weiterhin die LDI NRW.

Im Folgenden beschreibt die Schrift dann den rechtlichen Rahmen für die Nutzung von Videokonferenz Plattformen, wie er sich auf dem SchulG NRW ergibt. Dabei geht es auch um die Unzulässigkeit der Teilnahme von Dritten, etwa Familienangehörigen, am Unterrichtsgeschehen per Videokonferenz, und der Aufzeichnung von Unterricht auf diesem Wege ohne eine vorliegende Einwilligung der Betroffenen. Kurz beschrieben werden auch die Bedingungen für die Verpflichtung von Schülern, die Kamera während einer Videokonferenz einzuschalten, das Streamen von Unterricht und der Einsatz sogenannter Telepräsenzroboter. Letzteren widmet die Schrift fast zwei ganze Seiten, um den Einsatz dieser Systeme rechtlich einzuordnen und Schulen Handlungsempfehlungen zu geben. Bevor es dann um datenschutzfreundliche Voreinstellungen für Videokonferenz Plattformen geht, werden noch Elternsprechtage per Videokonferenz in einem Exkurs behandelt. Da es aus dem Schulgesetz NRW keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gibt, braucht es hier von Seiten der Eltern eine Einwilligung. Bei dieser sieht die Aufsichtsbehörde keine Bedenken, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Unterrichtsgeschehen steht und Eltern immer auch die Alternative haben, zu telefonieren und oder persönlich in die Schule zu kommen.

Der letzte Abschnitt des dritten Teils der Schrift behandelt Messenger. Auch diese fallen wie gegen Entgelt erbrachte Videokonferenz Dienste unter Telekommunikationsdienste und entsprechend fallen hier die Metadaten unter die Verantwortlichkeit der Anbieter und die Inhalte sowie die zur Herstellung einer Verbindung erforderlichen Daten in die Zuständigkeit der Schule. “Messengerdienste, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Kommunikation Daten verarbeiten, die für die Erbringung der Telekommunikationsleistung nicht erforderlich sind, sind für den Einsatz in Schulen nicht geeignet.” ist eine klare Ansage, durch welche etwa Messenger Dienste wie WhatsApp, welche die Adressbuchdaten der Teilnehmer mit den Servern des Anbieters abgleichen und dabei Daten unbeteiligter Dritter ohne deren Einwilligung übermitteln, für eine schulische Nutzung ausscheiden, “da die Schule ansonsten die Verarbeitung von personenbezogenen Daten veranlasst, die über das für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderliche Maß im Sinne von §§ 120 Abs. 5, 121 Abs. 1 Satz 1 SchulG hinausgeht.”3Es ist möglich, diesen Adressbuchabgleich zu unterbinden. Das setzt jedoch entsprechende Kenntnisse voraus, die nicht von jedem Nutzer erwartet werden können.

Die Schrift schließt mit einem Ausblick und Erwartungen für die Zukunft. Besonders interessant ist dabei der Teil, in welchem es um die aktuell von vielen Schulen genutzten Plattformen großer US-amerikanischer Anbieter geht. Auch wenn im Text keine Produktnamen genannt werden, ist klar, dass es vor allem um Microsoft 365 geht. Was gesagt wird, gilt jedoch auch für Google Workspace for Education und vergleichbare Produkte.

In der pandemiebedingten Ausnahmesituation eingesetzte Lösungen, die nicht datenschutzkonform waren, sind nun von den Verantwortlichen anzupassen oder auszutauschen, wenn sie dauerhaft zum Einsatz kommen. Hier sind die Verantwortlichen gefordert, sobald wie möglich ein den aktuellen Umständen angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Die LDI NRW setzt hierbei schwerpunktmäßig auf Überzeugungsarbeit bei den Verantwortlichen, nicht auf Untersagungen und Verbote. Selbstverständlich behalten wir uns vor, in Einzelfällen auch prüfend und kontrollierend tätig zu werden.

Die Aufsichtsbehörde erwartet von den Schulen, dass sie die während der Notsituation in der Pandemie kurzfristig beschafften Lösungen wie Microsoft 365 und Teams entweder so anpassen, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit einem angemessene Schutzniveau erfolgt oder, wenn ihnen dieses nicht möglich ist die Nutzung dieser Plattformen einstellen. Dabei räumt sie den Verantwortlichen in Schule ein wenig Spielraum ein. Einmal wird eine zeitliche Vorgabe gemacht, “sobald wie möglich” und dann wird die Angemessenheit des Schutzniveaus an den “aktuellen Umständen” orientiert. Letzteres heißt aber auch, wenn man davon ausgeht, dass die Umstände sich mittlerweile weitestgehend normalisiert haben, dass dann auch beim Schutzniveau keine Abstriche mehr gemacht werden sollten. Anders als einige andere Aufsichtsbehörden setzt die LDI NRW weniger auf Druck durch Untersagungen und Verbote als auf “Überzeugungsarbeit bei den Verantwortlichen.” Wie diese genau aussehen wird, bleibt dabei offen. Es ist zu erwarten, dass die Aufsichtsbehörde sich in Kürze zu Microsoft 365 und der Nutzung für den Unterricht äußern wird. Das dürfte frühestens im November erfolgen, wenn die Arbeitsgruppe der Datenschutzkonferenz erneut darüber abstimmen wird, ob die Plattform bezüglich des von Microsoft bereitgestellten Vertragswerks datenschutzkonform genutzt werden kann. Auch wenn die Aufsichtsbehörde Veränderungen durch Überzeugungsarbeit erreichen möchte, so behält sie sich Prüfungen und Kontrollen vor. Diese sollen jedoch auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Darin unterscheidet sie sich nicht von den anderen Aufsichtsbehörden, die ebenfalls angekündigt haben, bei Beschwerden tätig werden.

Mit Blick auf die Zukunft schaut die Schrift auf Projekte, welche an datenschutzrechtlichen Zertifizierungen für Plattformanbieter im Bildungsbereich arbeiten. Derartige Zertifizierung sollten Verantwortlichen zukünftig eine Entlastung bescheren, da sie dann nicht selbst vor der Herausforderung stehen, Plattformen beurteilen zu müssen.

Fazit

Mit der Schrift Digitaler Unterricht in Schulen – Der Grundstein ist gelegt hat die Aufsichtsbehörde eine für Schulen hilfreiche Zusammenstellung der datenschutzrechtlichen Grundlagen für die Arbeit mit digitalen Plattformen im Unterricht und darüber hinaus geschaffen. Sie greift dabei die entscheidenden Passagen aus den zugrunde liegenden Rechtstexten auf und erläutert diese näher. Lesern sollte klar sein, dass es sich dabei um die Lesart der Aufsichtsbehörde handelt. Andere Lesarten können durchaus möglich sein. orientiert man sich an dir der Aufsichtsbehörde, ist man jedoch in der Regel auf der sicheren Seite. Mit dem zweiten Teil des Titels “Der Grundstein ist gelegt” macht die Aufsichtsbehörde klar, dass mit den neu geschaffenen datenschutzrechtlichen Regelungen im Schulgesetz und den anhängigen Verordnungen nun ein Fundament umgelegt ist, auf welchem man zukünftig aufbauen kann. Vor den Beteiligten liegt also noch einige Arbeit. Das schließt auch den Gesetzgeber mit ein, denn es ist, wie Beispiele aus anderen Bundesländern zeigen, durchaus möglich, die Erfordernis für Einwilligungen durch zusätzliche Rechtsgrundlagen weiter zu reduzieren. Ein Beispiel hierfür wäre die pädagogische Nutzung von Bild und Tonaufnahmen für den Unterricht.

Stand 10/2022

Entschuldigungen – Aufbewahrungspflicht

Lesezeit: 3 Minuten

Personenbezogene Daten, welche in der Schule verarbeitet werden, unterliegen Aufbewahrungs- und Löschpflichten. Diese sind in § 9 VO-DV I (BASS 10-44 Nr. 2.1), die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten betreffend geregelt und in § 9 VO-DV II (10 – 41 Nr. 6.1), die Lehrkräfte betreffend.

Vertiefende Informationen zum Thema Aufbewahrungs- und Löschfristen, einschließlich eines Löschkonzeptes, finden sich im Beitrag “Aufbewahrungsfrist abgelaufen – und jetzt?

Im § 9 Abs. 1 Nr. 4 VO-DV I findet sich der folgende Eintrag

4. alle übrigen Daten 5 Jahre

Während unter den Nummern 1 – 3 die Datenkategorien, um die es geht, genau bezeichnet sind, heißt es in Nr. 4 einfach nur “alle übrigen Daten.” Das meint dann alle Daten, die nicht unter den Nummern 1 – 3 aufgeführt worden sind. Doch bedeutet “alle” wirklich alle?

Die Antwort lautet, ja. Sofern es sich nicht um Kopien handelt, sind auch Daten, die nicht zu den Kategorien der Nummern 1 – 3 gehören, aufzubewahren, dann jedoch nur 5 Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in welchem die “Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Entschuldigungen

Fehlt ein Kind in der Schule aus Krankheitsgründen, sind die Eltern gem. BASS 12-51 Nr. 1 Nr. 2.2 verpflichtet, dieses schriftlich zu entschuldigen. Gibt es von Seiten der Schule begründete Zweifel, kann diese ein ärztliches Attest einfordern.1“2.2 Schulversäumnisse aus Krankheitsgründen sind von den Eltern schriftlich zu entschuldigen. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen.”

Doch gehören Entschuldigungen und Atteste zu “alle übrigen Daten”? An verschiedenen Stellen wird die Ansicht vertreten, dass dem nicht so ist. Fehlzeiten werden von der Schule mit entschuldigt/ unentschuldigt im Klassen- oder Kursbuch dokumentiert und dann gem. § 49 SchulG NRW als entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten im Zeugnis zum Halbjahr und zum Schuljahresende aufgenommen. Sobald nach 30 Tagen die Widerspruchsfrist endet, so die von diesen Stellen vertretene Ansicht, können die Entschuldigungen vernichtet werden.

Das ist so nicht richtig. Entschuldigungen gehören zu Nr. 4 “alle übrigen Daten”, wie in BASS 12-51 Nr. 5 Überwachung der Schulpflicht unter Nr. 3 nachzulesen ist. Dort heißt es:

Fehlzeiten sind als Organisations- bzw. Schullaufbahndaten sowie als Leistungsdaten in das Schülerstammblatt aufzunehmen (§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 VO-DV I). Fehlzeiten sind zudem in Klassenbüchern und Kursheften anzugeben, die gemäß § 4 Absatz 5 VO-DV I in Verbindung mit Anlage 2 als obligatorische Dokumentation zum sonstigen Datenbestand zählen. Dies gilt auch für schriftliche Entschuldigungen und vorgelegte Atteste als Teil der Schülerakte (Schülerbegleitmappe). Schriftliche Entschuldigungen und Atteste sind übrige Daten im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 VO-DV I. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre.

Entschuldigungen und Atteste müssen also aufbewahrt werden. Zumindest Entschuldigungen können jedoch digitalisiert und in Form einer PDF Datei aufbewahrt werden. Für Atteste besteht diese Möglichkeit nicht, da sie von digitalen Verarbeitung gem. VO-DV I ausgenommen sind.2siehe hierzu die Fußnoten zu VO-DV I Anlage I, II und III “Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon ausgenommen und dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.

Berechnung der Aufbewahrungsfristen

Bei korrekter Umsetzung der Aufbewahrungsfristen für “alle übrigen Daten” gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 “Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, sofern nichts anderes bestimmt ist.” bewahrt eine Grundschule Entschuldigungen und Atteste dann 13 – 15 Jahre auf. Ein Beispiel:

Schüler A verlässt die Grundschule nach 4 Jahren Schulbesuch im Sommer 2022. Die Schulpflicht beträgt in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) gem. § 37 SchulG NRW in der Regel zehn Schuljahre.3Abweichungen können sich ergeben durch den Besuch eines Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang. Dort beträgt die Schulpflicht von Primarstufe und der Sekundarstufe I nur 9 Jahre. Weitere Details entnehmen Sie bitte § 37 SchulG NRW. Da man in der Grundschule nie erfährt, ob sich bei einer Schülerin oder einem Schüler die Schulpflicht durch in § 37 dargestellte Fälle verkürzt, ist die Grundschule immer auf der sicheren Seite, wenn von 10 Pflichtschuljahren ausgegangen wird. Die Grundschule rechnet nun 6 Jahre hinzu und kommt so auf den Sommer 2028, in welchem die Schulpflicht von Schüler A endet. Die Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren beginnt jedoch erst nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, in diesem Fall also ab dem 01.01.2029. Damit muss die Grundschule die Entschuldigungen und Atteste von Schüler A bis zum Ende des Kalenderjahres 2033 Aufbewahren und kann sie dann im Januar 2034 datenschutzgerecht löschen bzw. vernichten.

Austausch Grundschule und Kinderarzt

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Liegen bei Schülerinnen und Schülern gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche die schulische Entwicklung des Kindes unter Umständen beeinträchtigen, kann es sinnvoll sein, wenn die Grundschule eine Möglichkeit erhält, sich mit dem das Kind behandelnden Kinderarzt bzw. seiner Kinderärztin auszutauschen, um das pädagogische Handeln abzustimmen.

Beide Seiten, Schule wie auch Kinderärzte, sind jedoch der Schweigepflicht unterworfen und dürfen keine Informationen miteinander austauschen, auch wenn das sinnvoll und im Sinne des Kindes wäre. Die rechtliche Grundlage für einen Informationsaustausch ist eine Schweigepflichtentbindung durch die Erziehungsberechtigten. Sie ermöglicht, falls gewünscht, den Austausch in beide Richtungen. Die folgende Vorlage ist hierfür gedacht und entsprechend anpassbar.

Weitere Informationen zum Thema Schweigepflicht im Gegensatz zu Datenschutz finde sich im Beitrag Datenschutz und Schweigepflicht.

 

FAQ – Einsatz von digitalen Plattformen ab März 2022

Lesezeit: 7 Minuten

Mit dem 16. Schulrechtsänderungsgesetz von Februar 2022 haben sich bezüglich des Einsatzes von digitalen Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags an Schulen in NRW grundlegend verändert. Im Beitrag 16. Schulrechtsänderungsgesetz und Datenschutz werden diese Möglichkeiten ausführlich erläutert. Einige Fragen werden nach der Lektüre dieses Beitrags offen bleiben. In dieser FAQ sollen häufige Fragen deshalb beantwortet werden. Viele Fragen der praktischen Umsetzung werden sich vermutlich erst mit der Zeit klären. An einigen Stellen werden möglicherweise ergänzende Erlasse oder sogar Entscheidungen von Verwaltungsgerichten für Klärung sorgen müssen.

Ist bei jeder Einführung einer digitalen Plattform im Sinne von § 8 Satz 2 eine Beteiligung gemäß LPVG erforderlich?

Im LPVG NRW heißt es in § 72 Satz 3 Nr. 2 “(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei
1. …
2. Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten ausgeschlossen ist,

Es hängt demnach von der jeweiligen Plattform ab, ob diese mitbestimmungspflichtig durch den Personalrat ist. Sind deren Funktionen nicht geeignet Verhalten oder Leistung von Lehrkräften zu überwachen, unterliegt die Plattform nicht der Mitbestimmung gem. LPVG. Die Logineo NRW Plattformen sind mitbestimmt, da sie viele solche Möglichkeiten bieten. Man wird davon ausgehen können, dass vor allem große Plattformen wie eine NextCloud oder IServ mitbestimmungspflichtig sind, vor allem wenn sie auch für Abbildung schulinterner Organisationsabläufe genutzt werden. Hingegen sollten Plattformen wie Antolin oder Anton, die unter Lehr und Lernsysteme gem. § 8 Satz 2 SchulG NRW fallen sollten, keine Möglichkeiten bieten, Aufschluss über das Nutzerverhalten von Lehrkräften zu gewinnen. Gleiches sollte auch für ein TaskCards gelten. Die Frage ist hier jedoch immer auch, wie weit man “Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung” fasst. Reicht es, wenn die Schulleitung die Anzahl der durch eine Lehrkraft erstellten Taskcards einsehen kann?

Man kann als Faustregel für die Abschätzung, ob eine Mitbestimmungspflicht vorliegt oder nicht, nehmen: je komplexer eine Plattform ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie mitbestimmungspflichtig ist. Gleiches gilt auch, wenn sie für die Abbildung schulinterner Verwaltungs- und Organisationsprozesse durch Lehrkräfte genutzt wird. Einfachere Plattformen, in denen vor allem die Schülerinnen und Schüler im Mittelpunkt stehen, sollten tendenziell seltener der Mitbestimmungspflicht unterliegen.

Siehe auch Datenschutz & Mitbestimmung.

Können auch Microsoft 365 und Teams auf der neuen Rechtsgrundlage eingeführt werden?

Diese Frage dürfte viele Schulen bewegen.  Mit Stand von November 2022 wird die DS-GVO Konformität von Microsoft 365 von den Aufsichtsbehörden angezweifelt. Die kurze Antwort ist deshalb: solange eine Schule nicht in der Lage ist nachzuweisen, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung von Microsoft 365 durch Schüler und Lehrkräfte DS-GVO konform möglich ist, ist auch eine Nutzung auf der Grundlage von § 120 Abs. 5 Satz 2 und 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW nicht möglich. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten setzt deshalb weiterhin eine Einwilligung der Betroffenen voraus.1Hinweis: Die Nutzung von Einwilligungen im Zusammenhang mit Unterricht wird von Aufsichtsbehörden äußerst kritisch gesehen. Die LDI NRW geht davon aus, dass die unterrichtliche Nutzung einer Plattform auf der Grundlage einer Einwilligung in der Regel nicht möglich ist. Das bedeutet, es kann durchaus Ausnahmen geben, doch überwiegend kann man davon ausgehen, dass eine Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Nutzung ausscheidet.

Das Thema Microsoft 365 ist in Bewegung. Sogar die Kultusminister Konferenz engagiert sich jetzt mit Unterstützung einer Arbeitsgruppe der Datenschutzkonferenz. Bis Ende 2022 wird Microsoft alle Telemetriedaten ausschließlich in der EU Verarbeiten. Aber noch gibt es den CLOUD-Act, der kritisch gesehen wird, und Microsoft räumt sich in den Datenschutzbestimmungen das Recht ein, einige personenbezogene oder -beziehbare Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten. Das wird von Aufsichtsbehörden als nicht DS-GVO konform eingestuft. Das heißt Abwarten – noch ist nichts verloren.

Die Aussagen zu Microsoft 365 lassen sich auch auf Google Workspace for Education übertragen. In den Niederlanden ist eine datenschutzkonforme Nutzung an Schulen mit Billigung der dortigen obersten Aufsichtsbehörde bereits möglich. Hier müssen Aufsichtsbehörden von Schulen erst noch davon überzeugt werden.

Was gilt für MNSPro Cloud?

MNSpro Cloud  von der Firma AIXConcept besteht aus zwei Teilen, MNSpro und Microsoft 365. Für beide werden getrennte Verträge zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen. Während man das von AIXConcept erstellte und betriebene MNSpro auf der Rechtsgrundlage der neuen Regelungen einführen können sollte, gilt für die angedockten Microsoft 365 Tenant, was zuvor schon für Microsoft 365 gesagt wurde.

Was ist bei IServ zu beachten?

IServ ist ein deutscher Anbieter und die Plattform lässt sich DS-GVO konform nutzen, egal ob es sich um die klassische on premise Lösung mit Server im Schulkeller oder beim Schulträger handelt oder um die vom Anbieter gehostete “Cloud” Version. Die Plattform bringt damit alle Voraussetzungen für eine verpflichtende Nutzung mit. Zu regeln ist die Nutzung des Profils, denn hier können schulische Nutzer persönliche Informationen einstellen, die über für den Unterricht erforderliche Daten hinausgehen. Die einfachste Lösung für Schulen ist die komplette Deaktivierung des Profils. Möchte eine Schule die Nutzung des Profils zulassen, sollte eine Nutzungsvereinbarung erstellt werden, welche das Füllen des Profils davon abhängig macht, ob Nutzer zuvor eine Einwilligung in die Verarbeitung der dort eingetragenen Daten erteilt haben. Die im Download Bereich zur Verfügung gestellte Einwilligung mit Informationen zur Datenverarbeitung gem. Art. 13 DS-GVO für IServ kann eine verpflichtende Nutzung umgearbeitet werden.

Wie sieht es mit itslearning aus?

Die aus Norwegen kommenden Plattform, sollte bezüglich der eigentlichen Kernplattform im Sinne der neuen Regelungen des SchulG NRW nutzbar sein. In Bremen ist itslearning sogar mitbestimmt (siehe Dienstvereinbarung zu der Lernplattform „itslearning“). Ein Problem stellt jedoch das integrierte Microsoft Office dar. Dieses Office speichert zwar die erstellten Word, Excel und PowerPoint Dokumente auf den itslearning Servern, braucht jedoch zur Bearbeitung in der Plattform die Online-Office Dienste von Microsoft, und deren DS-GVO Konformität wird angezweifelt. In Baden Württemberg, erhalten Schulen itslearning über das Schulministerium, aus den genannten Gründen allerdings ohne Freischaltung der (Microsoft) Office Komponente, wie im 21. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden Württemberg nachzulesen ist. Integriert man stattdessen ein im Auftrag betriebenes Collabora Office oder Only Office, sollte eine Nutzung von itslearning komplett nach den neuen Regelungen möglich sein.

Kann Moodle auf der neuen Rechtsgrundlage verpflichtend genutzt werden?

Anders als zur Zeit bei Logineo NRW LMS, dem Landes Moodle, steht einer Nutzung von Moodle außerhalb der Landeslösung nichts entgegen. Da Logineo NRW LMS mitbestimmt ist, sollte eine Mitbestimmung gem. LPVG NRW leicht zu erreichen sein. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Konfiguration sich an der der Landeslösung orientiert und keine zusätzlichen Plugins genutzt werden, welche ihrerseits durch ihre Funktionen mitbestimmungspflichtig sind.

Wie geht man mit den freiwillig eingebrachten Nutzerdaten um?

Hier gibt es nur eine sinnvolle Lösung. Per Nutzungsordnung muss die Nutzung für Inhalte, die in keinem Zusammenhang mit dem Unterricht bzw. bei Lehrkräften mit der Erfüllung der Aufgaben und der Durchführung von Unterricht stehen, untersagt werden. Diese Nutzungsordnung müssen Nutzer dann zur Kenntnis nehmen. Die Kenntnisnahme kann in verschiedener Form erfolgen. Bei Schülerinnen und Schülern wie auch Lehrkräften kann das eine Belehrung sein mit Hinweis, wo die Nutzungsordnung in schriftlicher Form nachzulesen ist. Es muss keine Online-Nutzungsordnung sein, die vor Freischaltung des Nutzerkontos per Setzen eines Häkchens zu quittieren ist.

Alternativ wäre vorstellbar, dass eine Plattform so eingestellt wird, dass Nutzer die Möglichkeit haben, in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die über Unterricht bzw. bei Lehrkräften die Erfüllung der Aufgaben und die Durchführung von Unterricht hinausgehen, innerhalb der Plattform in den Nutzereinstellungen einzuwilligen. Zusätzliche Funktionen, etwa zum Anlegen eines Nutzerprofils erscheinen nach er Einwilligung. Der Widerruf der Einwilligung und das Löschen der dort hinterlegten Daten sollten dort dann ebenfalls möglich sein.

Ist auch eine verpflichtende Nutzung von personenbezogenen Daten in einer digitalen Plattform möglich, die vor März 2022 an der Schule eingeführt wurde?

Wie aus den Erläuterungen im  Gesetzesentwurf zum 16. Schulrechtsänderungsgesetz hervorgeht, lassen sich die neuen Regelungen auch auf bereits eingeführte Plattformen anwenden: “Dies schließt alle Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen im Sinne des § 8 Absatz 2 ein, die die Schule zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags nutzt.” Auch die Formulierungen in § 120 Abs. 5 Satz 2 und 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW nehmen hier keine Eingrenzung auf Plattformen vor, die ausdrücklich auf der Grundlage § 8 Abs. 2 SchulG NRW einführt wurden. Bereits an Schulen genutzte Plattformen können, sofern sie die Vorgaben des SchulG NRW und der DS-GVO erfüllen, ebenfalls auf der Grundlage von § 120 Abs. 5 Satz 2 und 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 2 genutzt werden.

Auch eine verpflichtende Nutzung ist möglich. Diese setzt einen Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 6 voraus. Im Gesetzesentwurf weist das MSB darauf hin, dass die der Schulkonferenz dort eingeräumte Entscheidungsbefugnis nicht für bereits vor Inkrafttreten des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes existierende und genutzte Systeme und Plattformen gilt. Das bedeutet, Schulen können nicht nachträglich über bereits genutzte Plattformen und Systeme entscheiden, sondern müssen einen Umweg gehen. Dafür bitten sie den Schulträger, der Schulkonferenz gegenüber zu erklären, dass er der Schule die jeweilige Plattform bzw. das jeweilige System bereitstellen möchte und zur Nutzung vorschlägt. Daraufhin entscheidet die Schulkonferenz über diesen Vorschlag zur Nutzung.

Eine Grundschule, die bereits LeseLudi, Antolin, ZahlenZorro oder ähnlich im Sinne des § 8 Absatz 2 nutzt, könnte die Nutzung dann umstellen und auf das Einholen einer Einwilligung zukünftig verzichten. Informationen gem. Art. 13 DS-GVO über die Datenverarbeitung bei der Nutzung sind jedoch weiterhin erforderlich.

Was, wenn für eine Plattform bereits Einwilligungen eingeholt/ erteilt wurden?

Verfügt eine Schule über eine Plattform, die sie bereits vor dem 16. Schulrechtsänderungsgesetz zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags einsetzte, so dürften für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Einwilligungen von Schülern und Lehrkräften vorliegen. Die Schule kann Einwilligungen nicht von ihrer Seite aus aufheben. Sie haben also weiterhin Gültigkeit. Widerrufen Betroffene ihre Einwilligung, müssen der Zugang und die mit der Nutzung angefallenen personenbezogenen Daten der betroffenen Person gelöscht werden, da diese auf der Rechtsgrundlage Einwilligung verarbeitet wurden. Es könnte im Anschluss jedoch direkt ein neues Nutzerkonto erstellt werden, wenn die Schule die Plattform jetzt auf der Grundlage der neuen Regelungen nutzt. Die betroffene Person wäre dann sogar zu dessen Nutzung verpflichtet, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen wie die Ausstattung mit einem Endgerät stimmen.

Können Schüler und Lehrkräfte zur Nutzung der Online Tools von kits.blog verpflichtet werden?

Leider ist das nicht möglich. Auch wenn die Tools des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) sehr datenschutzfreundlich sind, erfüllen sie die Vorgaben des SchulG NRW nicht, da mit dem NLQ kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden kann. Gleiches gilt auch für vergleichbare Plattformen, etwa von ZUM oder von eBildungslabor und ähnlich.

Wir haben keine 1:1 Ausstattung. Ist eine verpflichtende Nutzung damit unmöglich?

Nein, sie kann durchaus möglich sein. Es muss nur jedem Nutzer ein schulisches Endgerät zur Verfügung stehen. Das können auch die Tablets aus dem Tablet Koffer sein, den die Lerngruppe sich für ein Unterrichtsprojekt ausleiht. Viele Schulen haben noch PC Räume. Auch dort ist eine verpflichtende Nutzung durchaus umsetzbar. Weder in den neuen Regelungen des SchulG NRW, noch in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf gibt es Hinweise, dass die verpflichtende Nutzung ein persönliches digitales Endgerät voraussetzt.


Sollte es von Seiten der Leser Fragen geben, so schreiben Sie diese gerne in die Kommentare.

16. Schulrechtsänderungsgesetz und Datenschutz

Lesezeit: 11 Minuten

Am 23. Februar 2022 wurde das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz) vom Landtag NRW verabschiedet und damit unmittelbar wirksam. Es enthält auch Änderungen, welche das Thema Datenschutz betreffen und sehr weitreichende Auswirkungen auf die Nutzung digitaler Medien im Unterricht haben werden. Das gilt vor allem mit Blick auf die verpflichtende Nutzung von unterrichtlich genutzten Plattformen, einschließlich Videokonferenz Plattformen.

Auch schon vor dieser Gesetzesänderung war es in NRW durchaus möglich, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung von unterrichtlich eingesetzten Plattformen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages auf das Schulgesetz NRW und die VO-DV I & II in Verbindung mit den höherrangigen Rechtsnormen zu stützen. Die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Personal an den ZfsL, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Lehrkräften in Ausbildung betreffend, erfolgte dieses durch Hinzuziehung von Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 lit. b DS-GVO, und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern betreffend, erfolgte dieses unter Hinzuziehung von.  Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 lit. b DS-GVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 DSG NRW. Eine Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten war damit, soweit sie die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages betraf, nicht erforderlich. Auch eine verpflichtende Nutzung war bereits möglich und wurde so beispielsweise vom MSB im Verlauf der Pandemie kommuniziert, als es um die Nutzung von Videokonferenz Plattformen durch Lehrkräfte zur Erteilung von Distanzunterricht ging. Ob Schüler und Lehrkräfte im Einzelfall während der Pandemie tatsächlich zu einer Nutzung verpflichtet werden konnten, hing jedoch wesentlich von weiteren Faktoren ab, etwa der Verfügbarkeit von von der Schule bereitgestellten Schülergeräten und Dienstgeräten für Lehrkräfte.1Weitere Faktoren waren die DS-GVO Konformität der Plattform, um die es ging, und ob die Plattform zur Aktivierung des Kontos eine datenschutzrechtliche Einwilligung zwingend voraussetzt oder nicht. Im Fall von Logineo NRW war und ist die Freiwilligkeit der Nutzung zusätzlich durch eine Dienstvereinbarung festgeschrieben und schließt damit eine verpflichtende Nutzung aus. Ausgenommen von der Verarbeitung auf der beschriebenen Rechtsgrundlage sind freiwillig von den Betroffenen bereitgestellte Nutzungsdaten. Ihre Verarbeitung durch die Schule setzt deshalb eine Einwilligung voraus.2 Ein Blick auf die Datenschutzerklärung von Logineo NRW mit Stand vom 19.08.2020 zeigt, dass man dort genau diesem Ansatz folgt und bei den angegebenen Rechtsgrundlagen entsprechend differenziert.

Spätestens der Distanzunterrichts mittels digitaler Plattformen in der Pandemiezeit seit Frühjahr 2020 machte allen Beteiligten deutlich, dass dem Schulgesetz NRW genau an dieser Stelle bereichsspezifische konkrete datenschutzrechtliche Regelungen fehlten. Mit dem 16. Schulrechtsänderungsgesetz hat das Land NRW reagiert und im Schulgesetz NRW eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung digitaler Plattformen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags geschaffen. Dafür wurden eine Konkretisierung auf zwei Kategorien von Plattformtypen vorgenommen und der rechtliche Rahmen für eine verpflichtende Nutzung gesetzt. Ergänzend hierzu wurde in § 2 Abs. 1 Satz 3 VO-DV I die Verarbeitung von Protokolldaten geregelt.

Die folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen wurden bezüglich der Nutzung von digitalen Plattformen in der Schule vorgenommen.

§ 8 SchulG NRW

Auch wenn die Änderung von § 8 SchulG NRW nicht schulisches Datenschutzrecht betrifft, wird diese hier erwähnt, da sie die Grundlagen für die in den §§ 120 und 121 vorgenommenen datenschutzrechtlichen Änderungen legt. Die Änderungen in § 8 SchulG NRW betreffen die Überschrift, die erweitert wurde, und einen neuen Absatz 2.3Der bisherige Absatz 2 wurde dadurch zu Absatz 3.

§ 8
Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung
(1) Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlich fünf Tagen erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.

Mit dem Hinzufügen des Wortes “Digitalisierung” in der Überschrift möchte man die Digitalisierung der Schulen als “ein wichtiges Ziel bildungspolitischen Handelns der Landesregierung” im Schulgesetz festschreiben. Das MSB bezeichnet dieses als einen “ersten programmatischen Schritt, mit welchem man “einen normativen Bezug für die „Digitalstrategie Schule“4siehe Erläuterungen im Gesetzesentwurf vom 09.12.2021 schafft. Wesentlich wichtiger als diese politische Willenserklärung in Form einer Überschrift ist dann jedoch die mit Abs. 2 geschaffene Rechtsnorm, da hiermit der schulische Einsatz digitaler Lehr- und Lernsysteme sowie digitaler Arbeits- und Kommunikationsplattformen gesetzlich verankert wird. Das ist neu und bricht mit der bisherigen Systematik des SchulG NRW, da vergleichbare Regelungen sich bisher ausschließlich in den §§ 120 und 121 fanden. Es zeigt aber auch, welchen Stellenwert man der Nutzung digitaler Plattformen einräumt, indem man diese Regelung auf eine Stufe mit Vorgaben zur Unterrichtszeit und Unterrichtsorganisation stellt. Was steckt in diesem Satz 2?

Der Rechtsrahmen

Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.

Schulen erhalten die Möglichkeit, digitale Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen zu nutzen, soweit dieses erforderlich ist, um den Bildungs- und Erziehungsauftrags zu erfüllen. Auch wenn dieses eine damit einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Schule bereits impliziert, erfolgt die bereichsspezifische konkrete datenschutzrechtliche Regelung diesbezüglich erst in den §§ 120 und 121. Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags beschränkt sich nicht nur auf den Unterricht selbst. Es geht hier laut MSB im Gesetzesentwurf um eine Nutzung “für pädagogisch-didaktische Zwecke, insbesondere für die Gestaltung von Lehr- Lernprozessen, aber auch für schulinterne Verwaltungstätigkeiten sowie interne und externe Kommunikationsprozesse …

Entscheidung der Schule

Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.”

Die Entscheidung über die Nutzung digitaler Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags liegt damit bei der Schule. Vor dem Einsatz ist gemäß der ebenfalls neu geschaffenen Regelung in § 65 Abs. 2 Nr. 6 die Schulkonferenz an der Entscheidung über die Einführung einer vom Schulträger vorgeschlagenen Plattform zu beteiligen.5Wie im Gesetzesentwurf angemerkt ist, gilt diese Entscheidungsbefugnis nicht für bereits vor Inkrafttreten des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes existierende und genutzte Systeme und Plattformen. (siehe Zu Nummer 22 (§ 65))

(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
[…]

6. über den Vorschlag zur Nutzung der vom Schulträger bereitgestellten Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2),

Im Gesetzesentwurf vom 09.12.2021 heißt es außerdem, “Das Nähere, insbesondere unter welchen Voraussetzungen die Systeme zu nutzen sind, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.” Dort wird es dann, sofern noch nicht vorhanden, entsprechende Vorgaben geben.

Digitale Plattformen

Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.”

Bezüglich digitaler Medien gab es im Schulgesetz NRW bisher nur eine Rechtsgrundlage für die Nutzung von “digitalen Lehr- und Lernmitteln.”6siehe § 120 Abs. 5 Satz 1, worunter sich beispielsweise digitale Schulbücher fassen lassen. Mit den digitalen “Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen” erweitern sich die Plattformtypen, in welchen eine Schule zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags personenbezogene Daten verarbeiten darf, auf “informationstechnische Systeme” zu denen laut Erläuterung des MSB im Gesetzesentwurf “insbesondere Lernmanagementsysteme, E-Mail- und Messengerdienste sowie Videokonferenztools” zählen. Das beschreibt ziemlich genau, was die Plattformen der Logineo NRW Familie leisten und entsprechend verweist das MSB im Gesetzesentwurf auch auf diese und stellt ihre Vorteile heraus. In Frage kommen für eine Nutzung im Rahmen von  § 8 Abs. 2 weitere Plattformen, etwa Cloud Plattformen wie NextCloud mit integrierten oder angeschlossenem Office, Schulserver wie ein IServ, Classroom Management Systeme oder auch Lern Apps wie Anton. Auch Systeme für Umfragen und Feedback sollten sich darunter fassen lassen oder Apps wie beispielsweise Schulmanager Online, Sdui und Elternnachricht, digitale Klassenbücher und Stunden- und Vertretungspläne, über welche schulische Organisationsabläufe, wie sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlich sind, abgebildet werden.

§§ 120 und 121 SchulG NRW

Für die in § 8 geschaffene Rechtsgrundlage, welche es Schulen ermöglicht, digitale Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags einzusetzen, werden in § 120 Abs. 5 durch Hinzufügen von Satz 2 bereichsspezifische konkrete datenschutzrechtliche Regelung getroffen7Auch wenn sich hier in Teilen eine Dopplung mit § 8 Satz 2 ergibt, so sind die Regelungen in §§ 120 und 121 an dieser Stelle erforderlich, da diese beiden Paragraphen diejenigen sind, an welchen im SchulG NRW schulischer Datenschutz geregelt ist.:

(5) Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Schülerinnen und Schüler zur Nutzung verpflichtet.

In § 121 Abs. 1 wird durch Hinzufügen eines nahezu wortgleichen Satzes 2 entsprechend verfahren:

(1) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei […] der Durchführung des Unterrichts, einschließlich des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel, […] erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Lehrerinnen und Lehrer zur Nutzung verpflichtet.

Schulen dürfen damit beim Einsatz von digitalen Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern sowie von Lehrkräften verarbeiten, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlich ist. Dieses schließt auch Videokonferenz Plattformen ein. Innerhalb des gesteckten Rahmens sind sowohl Schülerinnen und Schüler wie auch Lehrkräfte zur Nutzung der genannten Plattformen verpflichtet. Eltern sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Welche Daten

Die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülern, Eltern und Lehrkräften erstreckt sich auf die in VO-DV I und II normierten Daten und geht sogar noch über diese hinaus. Digitale Plattformen lassen sich nicht betreiben, ohne dass dabei weitere personenbezogene und -beziehbare Daten anfallen. Diese müssen sich jedoch im Rahmen des technisch Erforderlichen bewegen. Mit §2 Abs. 1 Satz 3 VO-DV I wird dieses klargestellt: “ Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulässig, soweit dies zum Betrieb technisch erforderlich ist.” Für die Verarbeitung von Protokolldaten oder auch Logdaten werden hier zwei Grenzen aufgezeigt. Es dürfen zum Einen nur solche Protokolldaten erhoben werden, die technisch erforderlich sind. Außerdem dürfen die erhobenen Daten nur genutzt werden, soweit dieses technisch erforderlich ist, um die jeweilige Plattform zu betreiben. Gleichsam ist es auch nicht zulässig, diese Daten für andere Zwecke zu nutzen. Protokolldaten dürfen somit nicht genutzt werden, um Aufschlüsse über Nutzerverhalten zu gewinnen.8Eine Ausnahme wäre hier die Kontrolle von Protokolldaten, wenn der Verdacht besteht, dass mit einer Plattform Missbrauch betrieben wird. Dieses setzt jedoch die Erfüllung weiterer Vorgaben voraus.

Welche Plattformen

In den Erläuterungen im Gesetzesentwurf wird noch einmal klargestellt, dass die neuen Regelungen in den §§ 120 und 121 weit gefasst werden: “Dies schließt alle Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen im Sinne des § 8 Absatz 2 ein, die die Schule zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags nutzt.” Auch schon vor Inkrafttreten des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes bestehende Plattformen fallen unter die Regelung, sofern sie von einer Schule im Sinne des § 8 Absatz 2 zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags genutzt werden.9Siehe dazu auch die Erläuterung zu § 8 Absatz 2 unter der Überschrift “Digitale Plattformen“, wo in Frage kommende Plattformen ausführlicher beschrieben sind.

Keine Einwilligung aber Information

Durch die in den §§ 120 und 121 neu aufgenommenen Sätze verfügen Schulen nun über eine konkrete Rechtsgrundlage, welche ihnen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in digitalen Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen wie dort beschrieben erlaubt und Schüler wie auch Lehrkräfte sogar zur Nutzung verpflichtet. Eine Einwilligung ist hierfür somit nicht erforderlich. Es besteht jedoch weiterhin eine Informationspflicht gem. Art. 13 DS-GVO.

Ganz konkret bedeutet dieses, dass weder von Schülern noch von Eltern oder Lehrkräften eine Einwilligung eingeholt werden muss, wenn eine Schule beispielsweise eine Videokonferenz Plattform wie Jitsi für die Durchführung von Unterricht oder von Beratungsgesprächen mit Eltern nutzt.

Videokonferenz Plattform

Im Verlauf der Pandemie war vor allem strittig, ob Lehrkräfte zur Erteilung von Distanzunterricht per Videokonferenz verpflichtet werden konnten und dieses mit eingeschalteter Videokamera. Genau diesem Umstand dürfte die ausdrückliche Erwähnung von “Videokonfenzsystemen” geschuldet sein. Das Land NRW legt damit fest, dass sich die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülern, Eltern und Lehrkräften zur Aufgabenerfüllung und bei Lehrkräften außerdem zur Durchführung von Unterricht auch auf die Nutzung von Videokonferenz Plattformen erstreckt. Welche weitreichenden Möglichkeiten sich dadurch für Schulen ergeben, erläutert das MSB im Gesetzesentwurf: “Ebenso besteht die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler, die nicht an Präsenzunterricht teilnehmen können (z.B. Quarantäne, Wechsel von Präsenz- und Distanzphasen, Krankheit etc.) am Unterricht vor Ort „zuzuschalten“ und somit am Unterricht teilhaben zu lassen.” Anders als bisher braucht es dafür von den Schülerinnen und Schülern im Klassenraum keine Einwilligung mehr. Gleiches gilt auch für die Durchführung von Konferenzen in Form von Videokonferenzen.

Videokamera an – aus?

Neben den Möglichkeiten, Videokonferenz Plattformen im Unterricht einzusetzen werden im Gesetzesentwurf auch die Grenzen beschrieben: “Zulässig ist der Einsatz von Videokonferenzsystemen nur, wenn dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich ist. Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn dies zur Sicherung des konkreten Unterrichtsgeschehens oder aus anderen pädagogisch-didaktischen Gründen gegeben ist.” Werden Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, dem Unterricht zugeschaltet, so dürfte es in der Regel nicht erforderlich sein, dass dabei permanent Ton und/oder Kamera eingeschaltet sind, weder im Klassenraum, noch auf Seiten der Schülerinnen und Schüler. Eine Erforderlichkeit, Kamera und Ton im Klassenraum aus pädagogisch-didaktischen Gründen einzuschalten, ist aber in dem Moment gegeben, in welchem die Lehrkraft oder Schülerinnen und Schüler im Klassenraum etwas vorführen oder ein Unterrichtsgespräch in der Lerngruppe stattfindet.

Mit dem Satz “Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zum Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen und zur Nutzung von Videokonferenzsystemen mit Einschalten von Ton und Bild besteht in dem durch § 8 Absatz 2 gesetzten Rahmen.” der entsprechend auch für  Lehrkräfte gilt, wird im Kommentar zum Gesetzesentwurf noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Verpflichtung, Ton und Bild einzuschalten, sich in dem durch § 8 Absatz 2 gesetzten Rahmen bewegen muss. Sie ist somit nur möglich, sofern dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages erforderlich ist.

Das lässt Interpretationsspielraum, denn nicht jeder, ob Schüler oder Lehrkraft, wird je nach Situation eine Erforderlichkeit anerkennen.

Nutzung nur im im zulässigen Umfang

Auch wenn dieser Punkt aus den Änderungen im SchulG nicht unmittelbar hervorgeht, soll er hier erwähnt werden, denn er geht auf eine Forderung der LDI NRW in der Schrift Pandemie und Schule zurück. Wenn eine Verpflichtung zur Nutzung besteht, muss zu Schutz aller Beteiligten “gewährleistet sein, dass alle Betroffenen die digitalen Module nur im zulässigen Umfang nutzen können. Dieses wird durch technische und organisatorische Maßnahmen geregelt, etwa entsprechende Voreinstellungen in der Plattform und gegebenenfalls Nutzungs- bzw. Dienstvereinbarungen.” Dieses ist erforderlich, um beispielsweise Cyberbullying oder unbefugte Mitschnitte von Videokonferenzen zu verhindern und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen zu können, sollte es zu unzulässigen Nutzungen kommen.

Grenzen der Verpflichtung

Auch wenn durch die Änderungen im Schulgesetz NRW die rechtlichen Grundlagen für eine verpflichtende Nutzung von digitalen Plattformen und die dafür erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten geschaffen worden sind und sich dadurch für Schulen neue Perspektiven die Gestaltung von Unterricht wie auch die Abbildung von Verwaltungstätigkeiten eröffnen, so sind diesen neuen Möglichkeiten Grenzen gesetzt. Einige davon sind durch die neuen Regelungen selbst bedingt, andere hängen mit externen Faktoren zusammen, die in Zukunft wegfallen könnten.

Nicht für Eltern

Eine Grenze beschreibt § 120 Abs. 5 Satz 2 selbst, indem die Verpflichtung zur Nutzung nur für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte vorgegeben wird, nicht jedoch für Eltern. Bezüglich der Eltern heißt dieses, Schulen können deren Daten bei der Nutzung von digitalen Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenz Plattformen ohne Einwilligung nutzen, die Eltern aber nicht zur Nutzung verpflichten. Damit können Schulen in infrage kommenden Plattformen beispielsweise Konten für die Eltern anlegen und den Eltern eine Nutzung anbieten. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, diese Plattformen auch zu nutzen. In einem solchen Fall müssten sie aber mit Anlegen eines Kontos immer auch über die Datenverarbeitung gem. Art. 13 DS-GVO informiert werden.

Nutzung im Sinne von § 8 Satz 2

Eine Verpflichtung zur Nutzung eines digitalen Lehr- und Lernsystems oder einer Arbeits- und Kommunikationsplattform einschließlich Videokonferenz Plattform setzt voraus, dass die Nutzung im Sinne von § 8 Satz 2 erfolgt, also zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags. Mit Bezug auf den Einsatz von Videokonferenz Plattformen heißt es hierzu im Gesetzesentwurf: “Zulässig ist der Einsatz von Videokonferenzsystemen nur, wenn dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich ist. Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn dies zur Sicherung des konkreten Unterrichtsgeschehens oder aus anderen pädagogisch-didaktischen Gründen gegeben ist.” Für eine über die zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags hinausgehende Nutzung sind Schüler wie Lehrkräfte nicht verpflichtet.

Sächliche Voraussetzungen sind gegegeben

Schülerinnen und Schüler können zu einer Nutzung von Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen, die von der Schule zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags eingesetzt werden, nur dann verpflichtet werden, wenn sie auch die Möglichkeit dazu haben. Stehen den Schülerinnen und Schülern ausreichend viele schulische Geräte mit dienstlich zugelassenen Anwendungen zur Verfügung, ist eine verpflichtende Nutzung möglich. Ist dieses nicht der Fall und Schülerinnen und Schüler müssen private Endgeräte nutzen, so kann dieses nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Das MSB stellt im Gesetzesentwurf unter “zu Buchstabe b” ausdrücklich klar: “Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind schulrechtlich nicht verpflichtet, ein digitales Endgerät für den Unterricht anzuschaffen oder einzusetzen.” Gleiches gilt auch für Lehrkräfte. Auch sie sind nicht zur Nutzung von privaten Endgeräten verpflichtet. Eine verpflichtende Nutzung setzt entsprechend bei Lehrkräften ein Dienstgerät mit dienstlich zugelassenen Anwendungen voraus.

Keine Einwilligung oder Freiwilligkeit vorgeschrieben

Eine verpflichtende Nutzung ist nicht möglich, wenn eine Einwilligung in die Datenverarbeitung bei der Nutzung einer Plattform zwingend vorgeschrieben ist. Dieses ist bei den Produkten der Logineo NRW Familie jedoch der Fall. Es kommt hinzu, dass die Freiwilligkeit der Nutzung auch in einer Dienstvereinbarung mit den Hauptpersonalräten (Stand 21.10.2020) vereinbart wurde10Hinweis: Es gibt genau genommen zwei Dienstvereinbarungen, da die Hauptpersonalräte sich der Dienstvereinbarung der anderen Schulformen nicht anschließen wollten.: “Die Nutzung von LOGINEO NRW ist freiwillig und setzt eine Einwilligungserklärung der jeweiligen Nutzerin oder des jeweiligen Nutzers bzw. deren oder dessen gesetzlicher Vertretung voraus.” In der Logineo NRW Rahmendienstnutzungsordnung mit Datum vom 28.01.2021 heißt es unter Gegenstand und Geltungsbereich “Die Nutzung von LOGINEO NRW ist freiwillig. Die Einwilligung kann im Rahmen der Aktivierung des individuellen Nutzeraccounts bei Erstanmeldung am System erteilt werden.” und unter 6. Nutzung des LOGINEO NRW Messengers und des VideokonferenztoolsDie anlassbezogene Nutzung des im LOGINEO NRW Messengers enthaltenen Videokonferenztools ist freiwillig. Es obliegt den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern sich an einer Videokonferenz zu beteiligen. Insbesondere das Einschalten der Kamerafunktion ist nicht verpflichtend.”

Im Fall von Logineo NRW ist eine verpflichtende Nutzung von daher solange ausgeschlossen, wie die Dienstvereinbarungen wie auch die zugehörige Rahmendienstnutzungsordnungen in der aktuellen Form gelten.

Es ist auch nicht rechtmäßig, wie aus zumindest einer Bezirksregierung im Verlauf der Pandemie zu hören war, Lehrkräfte zur Einwilligung dienstlich anzuweisen, um sie damit zur Nutzung einer Videokonferenz Plattform zur Erteilung von Unterricht zu verpflichten. Eine Einwilligung setzt immer die Freiwilligkeit voraus. Ohne ist sie nicht rechtswirksam.

Im Sinne des SchulG NRW und DS-GVO genutzte Plattform

Die LDI NRW hat sich in der Schrift Pandemie und Schule (Stand 12.05.2021) auch zur verpflichtenden Nutzung von schulischen Plattformen auf der Grundlage der bis dahin bestehenden Regelungen des SchulG NRW11dort bezeichnet als “dieser Ansatz” geäußert. “Dabei ist zum einen zu beachten, dass dieser Ansatz nur zum Tragen kommen kann, soweit die Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Verantwortungsbereich der Schule erfolgt, d.h. sie selbst die Daten verarbeitet oder durch Regelungen in einem Auftragsverarbeitungsvertrag sichergestellt ist, dass sie „Herrin der Daten“ ist.” In Frage kommen damit nur Plattformen im Sinne von § 8 Abs. 2, welche die Schule entweder selbst betreibt, oder welche sie durch den Schulträger oder einen Dienstleister auf der Grundlage eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO bereitstellen lässt. Außerdem sind, wie die LDI NRW beschreibt, weitere Anforderungen der DS-GVO zu erfüllen: “Gerade wenn eine Nutzung jedoch verpflichtend erfolgen soll, muss gewährleistet sein, dass die digitalen Module selbst den datenschutzrechtlichen Anforderungen insbesondere aus Art. 5, 24, 25 und 32 DS-GVO genügen  ….

Fazit

Eine verpflichtende Nutzung von digitalen Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen ist nur möglich, wenn die Schule diese

  • zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags nutzt, und
  • allen Schülerinnen und Schülern der Lerngruppe ein von der Schule bereitgestelltes digitales Endgerät einschließlich der erforderlichen Anwendungen zur Verfügung steht, und
  • es sich um eine Plattform handelt, die nach Februar 2022 auf der Grundlage von § 8 Satz 2 SchulG NRW eingeführt wurde, oder deren Einführung vor Februar 2022 im Sinne von § 8 Satz 2 erfolgte, und
  • die Plattform die Vorgaben des SchulG NRW und der DS-GVO erfüllt, und
  • die Plattform keine Einwilligung oder Freiwilligkeit der Nutzung vorschreibt.

Über die eingesetzten digitalen Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen entscheidet die Schule. Unter welchen Voraussetzungen die Systeme zu nutzen sind, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

Schulen dürfen die personenbezogenen Daten von Schülern und Lehrkräften bei der Nutzung digitalen Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen auf der Grundlage des SchulG NRW verarbeiten, wodurch die Erfordernis zu einer Einwilligung entfällt. Die Verpflichtung Betroffene über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gem. Art. 13 DS-GVO zu informieren besteht allerdings weiterhin.

Auch wenn digitale Lehr- und Lernsysteme und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen ohne Verpflichtung genutzt werden, etwa weil Schülerinnen und Schüler private Endgeräte auf freiwilliger Basis nutzen, bedarf es dazu keiner Einwilligung, da auch diese Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die neuen Regelungen abgedeckt sind.

Geht die Nutzung digitaler Lehr- und Lernsysteme und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsysteme über die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages hinaus, so setzt die dafür erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Einwilligung der Betroffenen voraus.

Und außerdem

Mit den Neuerungen in den §§ 120 und 121 besteht nun die Möglichkeit, die personenbezogenen Daten von Schülern und Lehrkräften auch beim Einsatz von Videokonferenzsystemen zu verarbeiten. Die Aufzeichnung von Videokonferenzen ist auf dieser Rechtsgrundlage jedoch nicht möglich. Hier gelten weiterhin § 120 Abs. 6 bzw. § 121 Abs. 1 Satz 3, wonach “Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen […] der Einwilligung der betroffenen Personen.” bedürfen.

Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen Regelungen

Was die neuen Regelungen für die Praxis bedeuten, wird in den folgenden FAQ näher betrachtet.

FAQ – Einsatz von digitalen Plattformen ab März 2022

Stand 03/2022

Schulchronik – Änderungen VO-DV I & II

Lesezeit: 2 Minuten

Schulen in NRW führen in der Regel eine Schulchronik, in welcher Daten zur Schulgeschichte festgehalten werden. Welche Daten dazu unbefristet verarbeitet werden dürfen, regelten bisher § 9 Abs. 4 VO-DV I (Schüler:innen) und § 9 Abs. 5 VO-DV II (Lehrkräfte, Lehramtsanwärter:innen und sonstiges an Schulen tätiges Personal).

Aus der Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten vom Dezember 2021 ergeben sich auch wichtige Änderungen der zum Führen einer Schulchronik  zulässigen personenbezogenen Daten. Da diese Änderungen zu einer starken Einschränkung der zulässigen Daten führen, entstand auch ein Regelungsbedarf bezüglich bereits bestehender historischer Schulchroniken.

Änderungen die Schüler:innen betreffend

Bezüglich der Schüler:innen ergibt sich durch die Änderung der Norm eine starke Einschränkung der zum Führen der Schulchronik zulässigen Daten. Außerdem wurde durch den Zusatz “nicht öffentlich” klargestellt, dass die Schulchronik ein internes Dokument ist.

Alte Fassung
§ 9 Abs. 4 VO-DV I

(4) Zur Führung der Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zeitlich unbefristet verwenden:
1. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht,
2. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
3. Anschrift,
4. Daten über die Dauer des Besuchs der Schule.
Neue Fassung
§ 9 Abs. 5 VO-DV I
(5) Zur Führung der nicht öffentlichen Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zeitlich unbefristet verwenden:
1. Name, Vorname und
2. Jahr der Beendigung des Schulverhältnisses.“

Änderungen die Lehrkräfte betreffend

Bei den Lehrkräften, Lehramtsanwärtern und sonstigem an Schulen tätigen Personal fielen die Änderungen entsprechend aus. Auch hier wurden die zur Führung einer Schulchronik zulässigen personenbezogenen Daten deutlich eingeschränkt und der Zusatz “nicht öffentlich” ergänzt.

Alte Fassung
§ 9 Abs. 5 VO-DV II
(5) Zur Führung einer Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten des Personenkreises nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zeitlich unbefristet verwenden:
1. Name(n), Geburtsname, Vorname(n), Geschlecht,
2. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
3. Anschrift,
4. Daten über Art und Dauer der Beschäftigung an der Schule.
Neue Fassung
§ 9 Abs. 6 VO-DV II
(6) Zur Führung einer nicht öffentlichen Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten des Personenkreises nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zeitlich unbefristet verwenden:
1. Name(n), Vorname(n)
2. Daten über Art und Dauer der Beschäftigung an der Schule.

Wie aus der Kommentierung im Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten auf den Seiten 15 und 23 zu entnehmen, gehen die Änderungen auf eine Einschätzung der LDI NRW zurück. Die LDI NRW hielt die bisherige Norm für missverständlich und irreführend, da sie Schulen zwar zur Führung der Chronik berechtige, nicht aber zu deren Veröffentlichung oder Einsichtnahme. Außerdem sah sie keinen hinreichenden Grund, dass Schulen auch sensible Daten wie Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland und Anschrift zur Führung einer Schulchronik dauerhaft speichern. In Folge hatte die LDI NRW sogar angeregt, die Zulässigkeit zum Führen einer Schulchronik ersatzlos zu streichen.

Soweit ging man im MSB nicht. Stattdessen wurde der Umfang der zulässigen personenbezogenen Daten stark reduziert. Da Schulen in NRW bereits seit Jahrzehnten Chroniken führen, und diese Daten enthalten, deren Verarbeitung mit der Änderung von VO-DV I & II nicht mehr zulässig ist, entstand zusätzlicher Regelungsbedarf.

Für den Umgang mit den historischen Schulchroniken wurde in § 11 VO-DV I und § 11 VO-DV II eine jeweils wortgleiche Übergangsvorschrift geschaffen.

“Schulchroniken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden.”

Damit möchte man nun vermeiden, dass Schulen ihre bereits bestehenden historischen Schulchroniken vernichten oder schwärzen müssen. Die Übergangsregelung gibt Schulen damit die Möglichkeit, ihre bereits bestehenden Schulchroniken weiterhin aufzubewahren. Sie dürfen jedoch nur schulintern aufbewahrt werden. Eine Veröffentlichung ist damit ausgeschlossen. Wie aus der Kommentierung im Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Verordnungen hervorgeht, ist man sich im MSB bewusst, dass diese Übergangsregelung mit Blick auf die Anregung der LDI NRW datenschutzrechtlich nicht unbedenklich ist. Entsprechend ist fraglich, ob diese Regelung auf Dauer Bestand haben wird. Vorstellbar wäre, dass Schulen in einer kommenden Änderung der Verordnungen zur Datenverarbeitung auch die Möglichkeit zur schulinternen Aufbewahrung genommen wird und sie dann nur noch die Wahl haben, die historischen Chroniken dem Archiv ihrer Kommune oder Stadt zu übergeben oder sie zu vernichten.

 

 

 

Auswirkungen der geänderten VO-DV II auf Nutzung Privatgeräte

Lesezeit: < 1 Minute

Nicht nur durch die Änderung der VO-DV I ergeben sich Änderungen für die Nutzung von privaten Endgeräten zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule zu dienstlichen Zwecken, sondern auch aus der Änderung der VO-DV II. Hier betreffen die Neuregelungen jedoch nicht Lehrkräfte generell, sondern nur die Personen, welche an Schulen und an den ZfsL Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie der Lehrkräfte und sonstigen Personen in Ausbildung betreuen und dabei deren personenbezogenen Daten verarbeiten. Ähnlich wie durch die Neuregelungen in der VO-DV I wird die Nutzung von Privatgeräten für diese Zwecke nun deutlich eingeschränkt, sobald ein Dienstgerät zur Verfügung gestellt bzw. ausgehändigt wurde. Aber die Regelungen geben auch Freiräume für begrenzte Ausnahmen. Als Bonbon findet sich in der VO-DV II sogar eine eingeschränkte Möglichkeit, wie Lehrkräfte dienstlich bekannte Daten von Lehrkräften, anderem Personal an Schule oder von Personen in Ausbildung ohne Genehmigung auf Privatgeräten verarbeiten dürfen. Details hierzu werden genauer erläutert unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dienstlichen und privaten Endgeräten – VO-DV II.

Gemeinsame und schuleigene Datenschutzbeauftrage – VO-DV II

Lesezeit: 5 Minuten

Mit Datum vom 13. Dezember 2021 wurden die VO-DV I und VO-DV II durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten geändert. Deutliche Veränderungen ergeben sich durch die Änderungen auch für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Regelungen wurden auch für die ZfSL geschaffen.

In §1 Abs. 6 der alten Fassung der VO-DV II war die Regelung zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten nur sehr knapp gefasst.

(6) Die in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen bestellen behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß § 32a DSG NRW. Mehrere Stellen können gemeinsam einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft bestellt das Schulamt eine Person, die die Aufgaben gemäß § 32a DSG NRW wahrnimmt.

Die neue Fassung fällt deutlich umfangreicher aus, da Zuständigkeiten für die Bestellung neu zugewiesen werden, um personalvertretungsrechtliche Belange zu berücksichtigen, und auch die Möglichkeiten zur Bestellung erweitert werden.

“(6) (1)Die in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen benennen behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung. (2) Mehrere Stellen können gemeinsam eine Person benennen, wenn dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. (3) Abweichend von Satz 1 wählen für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft die Schulämter Personen aus, die in ihrem Bezirk die Aufgaben gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung wahrnehmen sollen. (4) Zur Wahrung personalvertretungsrechtlicher Interessen werden diese Personen nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung von den Bezirksregierungen benannt und an das jeweilige Schulamt anteilig zur Wahrnehmung der Funktion abgeordnet. (5) Schulen können stattdessen eine schuleigene Datenschutzbeauftragte oder einen schuleigenen Datenschutzbeauftragten benennen. (6) Sofern für Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung gemeinsame Datenschutzbeauftragte benannt werden sollen, erfolgt ihre Benennung zur Wahrung personalvertretungsrechtlicher Interessen durch die Bezirksregierungen.”

Eigene Datenschutzbeauftragte

Die bisherigen Regelungen zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten sah nur die Möglichkeit vor, diese Personen für mehrere Stellen gemeinsam zu benennen. Entsprechend wurden für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt bis zu zwei Personen zu behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diese sind dem Schulamt zugeordnet und für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft des jeweiligen Kreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt zuständig. Diese Möglichkeit besteht mit Satz (3) auch weiterhin unverändert fort.

Satz (5) der Verordnung Schulen lässt Schulen nun jedoch die Wahl. Sie können wie bisher die Dienste der bereits bestellen behördlich Datenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen, oder nun selbst eine Person für ihre Schule benennen, welche diese Funktion übernehmen soll. Den Erläuterungen des MSB im Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten ist zu entnehmen, dass diese Änderung auf eine Anregung der LDI NRW zurückgeht und diese Möglichkeit vor allem “bei großen oder besonders technisierten Schulen zweckmäßig sein könnte.

Damit besteht ab sofort für jede Schule in öffentlicher Trägerschaft die Möglichkeit, einen bzw. eine schuleigene/n Datenschutzbeauftragte/n zu benennen. § 1 Abs. 5 schränkt diese Option dabei in keiner Weise ein, weder auf Schulformen noch die Größe von Schulen.

Benennung

Während die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten nach der neuen Regelung von den Schulämtern ausgewählt und vorgeschlagen und dann von den Bezirksregierungen unter Beteiligung der Personalvertretung benannt werden, können dem Wortlauf von Satz (5) nach Schulen die Person eigenständig benennen.1Die Formulierung in Satz (4) “diese Personen” bezieht sich grammatikalisch auf die in Satz (3) beschriebenen von den Schulämtern ausgewählten Personen. Demnach können die in Satz (5) beschriebenen Personen nicht unter die Regelung von Satz (4) fallen. Entsprechend wird es dort auch keine Teilabordnungen durch die Bezirksregierungen an die Schulämter geben.

Es wird aber zumindest erforderlich sein, diese Benennungen an die Schulämter zu melden, damit diese ihrerseits die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten in Kenntnis setzen können. Ob auch eine Meldung an die Bezirksregierungen notwendig wird, bleibt abzuwarten.

Thema Zuständigkeiten

Hat eine Schule einen schuleigenen Datenschutzbeauftragten benannt, nimmt diese Person für die Schule alle Aufgaben gemäß  Art. 39 DS-GVO wahr. Die Zuständigkeit der behördlich bestellten dem Schulamt zugeordneten schulischen Datenschutzbeauftragten endet damit für diese Schule. 2Ergänzend ist anzumerken, dass gerade dieser Punkt bei einen behördlich bestellten Datenschutzbeauftragten (bDSB) sehr umstritten ist. Nach ihrer Ansicht geht mit der Benennung eines schulischen Datenschutzbeauftragten nicht ein Wechsel der Zuständigkeiten einher. Sie gehen davon aus, dass dieses sonst eine Abberufung von der konkreten Schule gegen den Willen des bDSB darstellt, für die sie jedoch keine Rechtsgrundlage sehen. – Sollte ein von einer Schule benannter schulischer Datenschutzbeauftragter sich gegen die Einmischung eines bDSB in seinen Tätigkeitsbereich an seiner Schule verwehren und der bDSB sieht sich hier in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert, muss im Zweifelsfall ein Verwaltungsgericht für Klärung sorgen.

Meldung bei der Aufsichtsbehörde

Mit der Benennung eines schuleigenen Datenschutzbeauftragten geht auch die Verpflichtung einher, diese Person gem. Art. 37 Abs. 7 DS-GVO bei der LDI NRW zu melden. Die Meldung erfolgt im Meldeportal der Aufsichtsbehörde nach vorheriger Registrierung auf der Seite.

Veröffentlichung der Kontaktdaten

Gem. Art. 37 Abs. 7 DS-GVO muss die Schule auch die Kontaktdaten der zum Datenschutzbeauftragten bestellten Person veröffentlichen. Das betrifft einige Stellen, von der Schulhomepage bis zu Datenschutzinformationen für Schülern, Eltern und Lehrkräfte gem. Art. 13 und Art. 14 DS-GVO.

Entlastung – Freistellung

Für die behördlich bestellten dem Schulamt zugeordneten schulischen Datenschutzbeauftragten hat das Land Stundenkontingente zur Verfügung gestellt, die es ermöglichen, diese Personen von ihren Schulen mit einer Stundenzahl abzuordnen.

Es ist zu erwarten, dass Schulen, die eine Person für die Funktion des schuleigenen Datenschutzbeauftragten benennen, diese Person aus eigenen Mitteln entlasten müssen. Größere Systeme haben hier vermutlich die Möglichkeit, die Aufgaben des/ der schuleigenen Datenschutzbeauftragten an eine Funktionsstelle zu koppeln.

Welche Personen kommen in Frage?

Wer die Funktion als schuleigenen Datenschutzbeauftragte/r übernehmen möchte, sollte die Bereitschaft mitbringen, sich fachlich zu qualifizieren und sollte ausreichend Einblicke in die Datenverarbeitungsabläufe einer Schule erhalten und sich damit vertraut machen.

Die Person sollte gem. Art. 38 Abs. 6 nicht durch andere schulische Funktionen und Aufgabenbereiche in eine Konfliktsituation mit der Funktion als Datenschutzbeauftragte/r kommen. Damit scheiden Personen, welche selbst große Mengen von personenbezogenen Daten in der schulinternen Verwaltung verarbeiten oder Zugriff darauf haben für die Funktion aus. Das wären beispielsweise Lehrkräfte, welche auch Administratoren für schulische Plattformen wie LMS oder Arbeits- und Kommunikationsplattformen sind. Auch bei Mitgliedern der erweiterten Schulleitung könnten solche Interessenkonflikte bestehen. Die Schulleitung als Verantwortlicher kann definitiv nicht gleichzeitig schuleigene/r Datenschutzbeauftragte/r sein.

Weisungsfrei

Die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten haben überwiegend nicht mit ihren eigenen Schulen zu tun. An den meisten Schulen in ihrer Zuständigkeit sind sie deshalb externe Personen. Schulische Datenschutzbeauftragte im Sinne von Satz (5) sind an ihrer Schule gem. Art. 38 Abs. 3 weisungsfrei bezüglich der Ausübung ihrer Funktion. Das bedeutet auch, sie müssen gegebenenfalls Dinge sagen, etwa wenn sie Betroffene beraten, die den Interessen der Schule zuwider laufen. Daran dürfen sie nicht gehindert werden. Es dürfen ihnen aus ihrem Handeln in der Funktion als schulischer Datenschutzbeauftragter auch keine Nachteile entstehen.

Verantwortung

Selbstredend bleibt die Schulleitung weiterhin Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO und des Schulgesetzes NRW. Diese Verantwortung kann eine Schulleitung nicht delegieren. Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DS-GVO klar definiert. Darüber hinaus steht es natürlich jeder Schule frei, den schuleigenen Datenschutzbeauftragten bzw. die schuleigene Datenschutzbeauftragte mit der Erstellung und Pflege der Dokumentation (Verfahrensverzeichnis, Einwilligungen, Informationen gem. Art. 12 DS-GVO, …) zu betrauen.

Schulung

Gem. Art. 39 Abs. 2 ist der Verantwortliche verantwortlich, dem Datenschutzbeauftragten “die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen […] sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung” zu stellen. Während bei den behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten die Schulämter die Ausstattung etwa in Form von Dienstgeräten, Büros und Fachliteratur bereitstellen und die Bezirksregierung3zumindest auf die BR Arnsberg zutreffend für die Kostenfür Ausbildung und Schulung aufkommen, ist zu erwarten, dass Schulen im Falle der Benennung eines schuleigenen Datenschutzbeauftragten für diese Kosten selbst aufkommen müssen.

Wo und wie die schulischen Datenschutzbeauftragten sich selbst aus- bzw. fortbilden können, ist offen. Die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten können die Dienste der Fortbildungsakademie Mont Cenis hier in Anspruch nehmen. Dort finden regelmäßig Schulungen statt, die einen Einstieg in die Thematik bieten, jedoch eher auf kommunale Behörden abzielen. Darüber hinaus bieten unzählige Dienstleister Ausbildungen an, die aber sämtlich kostenpflichtig sind. Fakt ist, es kann keine Schule erwarten, dass ihre benannten schuleigenen Datenschutzbeauftragten diese Kosten aus eigener Tasche zahlen, wie dieses bei Lehrkräften so oft der Fall ist.

Geänderte Zuständigkeiten für die Benennung der behördlich bestellen schulischen Datenschutzbeauftragten

Wie oben schon kurz beschrieben, haben sich die Zuständigkeiten bei der Benennung der behördlich bestellen schulischen Datenschutzbeauftragten verändert. Wurden sie bisher von den Schulämtern ausgewählt und benannt, so wurde jetzt mit Satz (4) die Zuständigkeit für die Benennung der schulischen Datenschutzbeauftragten auf die Bezirksregierungen übertragen.

Geänderte Zuständigkeiten für die Benennung der gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für ZfsL

Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung konnten schon immer im Rahmen der bisherigen Regelungen von §1 Abs. 6 VO-DV I eigene oder gemeinsame Datenschutzbeauftragte benennen. Hier ist jetzt mit Satz (6) eine Zuweisung von Zuständigkeiten für den Fall, dass mehrere ZfsL gemeinsame Datenschutzbeauftragte benennen wollen, erfolgt. Die eigentliche Benennung erfolgt nun durch die Bezirksregierungen, um dadurch eine Beteiligung der Personalvertretungen zu ermöglichen.

Stand 01/2022