LDI NRW Schrift zu Unterricht und Datenschutz – Oktober 2022

Lesezeit: 10 Minuten

Die Schrift Digitaler Unterricht in Schulen – Der Grundstein ist gelegt der LDI NRW ist ein wichtiges Dokument für Schulen, da es nicht nur den aktuellen Rechtsrahmen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülern und Lehrkräften im Unterricht und die rechtlichen Zuständigkeiten der verschiedenen beteiligten Stellen beschreibt, sondern auch, weil es eine Kommentierung einschließt. Angesprochen wird auch die Nutzung von Online-Plattformen wie Microsoft 365.

Datenverarbeitung durch den Schulträger

Im ersten Teil der Schrift werden die verschiedenen Zuständigkeiten der mit dem System Schule und der dort stattfindenden Datenverarbeitung befassten Stellen beschrieben, beginnend mit der Schulleitung und den schulischen Datenschutzbeauftragten, fortgeführt mit der Zuständigkeit des Schulträgers und des Schulministeriums und abschließend mit der eigenen Rolle, die der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) hierzu kommt. Von besonderem Interesse ist in diesem Abschnitt die Stelle, in welcher es um den Schulträger geht. Dieser ist, im Gegensatz zur Schulleitung, die für innere Angelegenheiten zuständig ist, und damit Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule selbst, für die äußeren Angelegenheiten zuständig. Bezüglich des Schulträgers und seiner Zuständigkeit für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Schule, stellt die Aufsichtsbehörde fest:

“Soweit die Schulträger im Zusammenhang mit diesen äußeren Schulangelegenheiten personenbezogene Daten verarbeiten, sind sie als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen.

… diesen äußeren Schulangelegtenheiten” bezieht sich hier auf § 79 Abs. 1 SchulG NRW.

„Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.“ 

Das heißt, der Schulträger darf personenbezogene Daten im Zusammenhang mit diesen äußeren Angelegenheiten verarbeiten und gilt dann als Verantwortlicher. In den meisten Fällen tritt der Schulträger eher als Auftragsverarbeiter auf, etwa wenn er administrative Aufgaben für die Schule in einer schulischen Plattform übernimmt oder bei Support- und Wartungsaufgaben durch kommunale Mitarbeiter, bei denen diese mit Plattformen oder Hardware zu tun haben, mit welchen personenbezogene Daten der Schule verarbeitet werden oder auch durch die Bereitstellung einer Person, die in kommunalen Diensten steht, für das Schulsekretariat.

Ein Fall, in welchem der Schulträger selbst Verantwortlicher sein kann, wäre beispielsweise der Verleih von Dienstgeräten an Lehrkräfte im Rahmen der Ausstattungsinitiative des Bundes und des Landes. In der Richtlinie über die Förderung von dienstlichen Endgeräten für Lehrkräfte an Schulen in Nordrhein-Westfalen wird beispielsweise geschrieben, dass der Schulträger die Geräte entsprechend verwalten muss.

Die Einwilligung im Zusammenhang mit Unterricht

Im zweiten großen Abschnitt geht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Datenverarbeitung durch die Schule als verantwortlicher Stelle. Hier sind neben den Rechtsgrundlagen aus der DS-GVO und dem DSG NRW vor allem die spezialgesetzlichen Regelungen des Schulgesetzes NRW und die anhängigen Verordnungen zur Datenverarbeitung relevant. Die Schrift geht an dieser Stelle auch auf die Problematik der Einwilligung im Zusammenhang mit dem Unterricht ein und kommt zu dem Schluss:

Für Schulen kann die Einwilligung im Zusammenhang mit dem Unterrichtsgeschehen regelmäßig keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bieten. Wesentlich für eine wirksame Einwilligung ist, dass sie freiwillig erteilt wird. Diese Freiwilligkeit ist in aller Regel bei Datenverarbeitungen, die
den digitalen Unterricht ermöglichen sollen, nicht gegeben, weil die Schüler*innen
am Unterricht teilnehmen müssen und keine freie Wahl haben.” 

Diese drei Sätze sagen mehr, als auf den ersten Blick offensichtlich. Es wird damit nicht gesagt, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Unterrichtsgeschehen nicht auch auf der Rechtsgrundlage eine Einwilligung erfolgen kann. Die Einwilligung ist jedoch je nach Zusammenhang problematisch, da sie nur dann rechtswirksam ist, wenn sie freiwillig erteilt wird und das ist sehr häufig (“in aller Regel”) nicht der Fall, da Schüler verpflichtet sind, am Unterricht teilzunehmen. Wenn im Unterricht beispielsweise eine Plattform genutzt werden soll, über welche Schülerinnen und Schüler zusammenarbeiten, ihre Aufgaben erhalten und Lernprodukte erstellen und abgeben, und zur Nutzung dieser Plattform eine Einwilligung erforderlich ist, dann kann davon ausgegangen werden, dass eine Freiwilligkeit hier nicht mehr gegeben ist. Eine Freiwilligkeit würde gleichwertige Alternativen voraussetzen. Diese im Fall einer solchen Plattform zu schaffen, ist so gut wie unmöglich. Das gleiche wäre der Fall, wenn die Klasse an einem Online-Tool , dessen Nutzung eine Einwilligung voraussetzt, gemeinsam ein Wissensnetzwerk erstellen soll. Alle Schüler sollen einen Beitrag erstellen und mit anderen Beiträgen vernetzen. Die Lehrkraft will anschließend die Beiträge bewerten. Von Freiwilligkeit kann hier zumindest im Sinne von Datenschutzrecht nicht mehr ausgegangen werden. Entsprechend heißt es in der Schrift etwas weiter im Text:

Werden Daten von Schüler*innen im Zusammenhang mit digitalem Unterricht erhoben, ist es den Schüler*innen oder deren Eltern in aller Regel nicht möglich, sich frei und ohne Nachteile für die Schüler*innen gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu entscheiden, weil sie ansonsten von der Nutzung der konkreten Anwendung und damit zumindest teilweise vom Unterricht ausgeschlossen wären.” Auch hier wird noch einmal ausgedrückt, dass eine freie Entscheidung in sehr vielen Fällen (“in aller Regel”) nicht möglich sein wird.

Anders gestaltet sich das jedoch, wenn die Nutzung einer Plattform oder die Aufnahme und Verwendung von Medien eine Option ist, um im Unterricht an einem Projekt zu arbeiten. Dann haben Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu wählen und sind nicht gezwungen, eine Plattform zu nutzen oder beispielsweise Tonaufnahmen von sich selbst anzufertigen. Das bedeutet letztlich, man muss im Zusammenhang mit Unterricht sehr genau überlegen, ob eine Einwilligung möglich ist. Die Landesplattform Logineo NRW LMS setzt mit Stand von Oktober 2022 eine Einwilligung zwingend voraus. Das bedeutet, es ist schwierig, Unterricht auf dieser Plattform abzubilden und Schulen stoßen dann an ihre Grenzen, wenn einzelne Mitglieder in der Lerngruppe hier Ihre Einwilligung verweigern oder widerrufen.

Was für die Einwilligung für Schülerinnen und Schüler gilt, das gilt selbstredend auch für Lehrkräfte in gleicher Weise. Abschließend fasst die Schrift zum Thema Einwilligung kurz zusammen, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule genutzt werden kann.

Eine Einwilligung kann nur dann eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sein, wenn sich die Betroffenen frei von sozialem Druck oder Zwang für oder gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entscheiden können.” Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten etwa zur Öffentlichkeitsarbeit oder in anderen Zusammenhängen außerhalb des Unterrichts kann die Einwilligung durchaus ein Rechtsgrundlage bieten.

Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung

Der Teil der Schrift, welcher sich mit den Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung durch die Schule auseinandersetzt, welche sich aus der DS-GVO und dem nationalen Recht ergeben, endet mit einem Hinweis darauf, dass ich die Datenverarbeitung für den Einsatz digitaler Unterrichtsanwendungen an der Erfordernis zur Aufgabenerfüllung der Schule orientieren muss.

Schulen müssen immer betrachten, welche Aufgabe sie zu erfüllen haben und welche Datenverarbeitungen dafür erforderlich sind. Schwierigkeiten bereiten in der Regel Anwendungen, die neben den für schulische Zwecke erforderlichen Datenverarbeitungen von den Anbietern voreingestellte Datenverarbeitungen vorsehen, die nicht den schulischen Zwecken dienen. Lassen sich diese Voreinstellungen nicht durch die Schule abstellen, sind diese Anwendungen für den digitalen Unterricht nicht geeignet.

Nicht zur Aufgabenerfüllung erforderliche Datenverarbeitungen in einer unterrichtlich genutzten Plattform sind vielfach problematisch und können, wenn sie sich nicht innerhalb der Plattform deaktivieren lassen, dazu führen, dass eine solche Plattform im Unterricht nicht genutzt werden kann. Zu den nicht für schulische Zwecke erforderlichen Datenverarbeitungen könnten beispielsweise Telemetriedaten zählen, welche personenbezogene oder -beziehbare Daten beinhalten. In einer Plattform wie der Offline Version von Microsoft Office lassen sich diese beispielsweise durch einen Administrator komplett deaktivieren, wie auch weitere Datenflüsse zu Servern von Microsoft. In der Open Source Videokonferenz Plattform BigBlueButton gibt es mittlerweile eine Funktion zur Überwachung der Aktivität von Teilnehmern an einer Videokonferenz. Die Nutzung davon ist nicht für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich. Sie kann deaktiviert werden, wodurch die Plattform weiterhin für die Anwendung im Unterricht geeignet ist.

Auftragsverarbeitung und Drittstaatentransfer

Diese beiden Anforderungen werden recht kurz und knapp unter den weiteren Anforderungen behandelt, welche von Schulen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beachtet werden müssen. Bei Auftragsverarbeitern muss die Schule sicherstellen, dass personenbezogenen Daten nur auf ihre Weisung und zu ihren Zwecken verarbeitet werden und die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit der Verarbeitung sichergestellt ist. Dieses ist bisher gerade im Zusammenhang mit der Nutzung von Microsoft 365 nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden ein Problem gewesen, da Microsoft sich in den Vertragsbedingungen das Recht einräumte, personenbezogene oder -beziehbare Daten auch zu eigenen Zwecken (interne Abrechnungszwecke) zu verarbeiten. Das Thema Drittstaatentransfer wird nur kurz umrissen und es wird auf weitere Schriften der Aufsichtsbehörde verwiesen. Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde liegt ein Drittstaatentransfer nicht nur dann vor, wenn der Auftragsverarbeiter oder Produkthersteller personenbezogene Daten in Drittländer übermittelt, etwa zu Wartungs- oder Support-Zwecken, sondern auch “wenn der Dienstleister oder dessen Auftragnehmer aus dem Drittland heraus auf in der EU gehaltene Daten zugreift.” Bei großen US-amerikanischen Anbietern ist dieses über viele Jahre gängige Praxis gewesen. Einige Anbieter sind mittlerweile dabei, dieses zu ändern.1In der Fachwelt gab es in diesem Zusammenhang unterschiedliche Ansichten, wie die Möglichkeit einzuschätzen ist, dass ein US-Anbieter auf die Daten in der EU zugreifen könnte. Liegt dadurch bereits ein Drittstaatentransfer vor oder nicht?

Datenschutzbeauftragte und Personalvertretung

Einen kurzen Hinweis gibt es bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Lehrkräften, wenn dabei Rückschlüsse auf das Verhalten und die Leistung der Lehrkräfte möglich ist. In einem solchen Fall sind die behördlichen Datenschutzbeauftragten wie auch die Personalvertretung mit einzubeziehen, um den Rechten der Lehrkräfte Rechnung zu tragen.

Lehrer- und Schülergeräte

Hier greift die Schrift die Regelungen zu Dienstgeräten und Ausnahmen für die Nutzung von privaten Endgeräten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule auf, welche auf die Anregungen der Aufsichtsbehörde selbst zurückgehen und diese weitestgehend umsetzen. Bezüglich der Nutzung von digitalen Endgeräten durch Schülerinnen und Schüler für Unterrichtszwecke kommt man bei der Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass verpflichtende Regelungen zur Nutzung digitaler Endgeräte nur möglich sind, wenn Schülerinnen und Schüler mit diesen ausgestattet werden und keine privaten Geräte zum Einsatz kommen.

Ein Punkt, der etwas ausführlicher behandelt wird, ist die Möglichkeit zur Überwachung der Bildschirme von Schüler Geräten. Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde ist solches durchaus zulässig, auch die Aufnahme des Bildschirm Inhaltes in Form eines Screenrecording, wenn dieses “zur Wahrnehmung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlich ist,” und “beispielsweise zum Nachweis einer unzulässigen Nutzung des Geräts im Unterricht” dient. Betroffene müssen über das Bestehen dieser Möglichkeiten vorab informiert werden. [Etwas problematisch an dieser Stelle ist, dass diese Funktionen Mobile Device Management Systemen (MDM) zugeschrieben werden, was sachlich so nicht korrekt ist, da diese Systeme zur Verwaltung von Endgeräten derartige Funktionen nicht beinhalten. Bei iOS lassen sich derartige Funktionen nur über Apple Classroom nutzen. Intune das MDM von Microsoft benötigt für eine solche Funktion die Integration eines zusätzlichen Dienstes wie TeamViewer.]2Ich gehe davon aus, dass die Aufsichtsbehörde hier die Wortwahl noch anpassen wird.

Digitale Systeme für den Unterricht

Dieser dritte große Teil der Schrift ist besonders interessant, weil hier auch Neuerungen im Datenschutzrecht beschrieben werden. Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass Betroffenen immer klar sein muss, ob die Nutzung einer Plattform für sie verpflichtend oder freiwillig ist. Wie zuvor an verschiedenen Stellen beschrieben dürfen Schulen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur Produkte einsetzen, die sich datenschutzkonform, auch in Bezug auf die Sicherheit der Verarbeitung, nutzen lassen. Hier ist die Schule nun in der Pflicht, dieses zu prüfen. Schulen, die diesen recht hohen Aufwand nicht erbringen können, werden auf die Angebote des Landes verwiesen.

Rechtliche Änderungen gibt es bei der Nutzung von Videokonferenz Plattformen. Seit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) Ende 2021 gelten “gegen Entgelt erbrachte Videokonferenzsysteme grundsätzlich als Tele- kommunikationsdienste.” Dadurch verändern sich rechtliche Verantwortlichkeiten. War die Schule bisher auch für die Verarbeitung von Metadaten wie der IP Adressen, Browserdaten, die übertragenen Datenmengen und Betriebssysteminformationen von Teilnehmern verantwortliche Stelle, so geht hier jetzt die Verantwortung auf den Anbieter der Videokonferenz Plattform über. Geschäftsmäßig erbrachte Videokonferenz Dienste unterliegen hier dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Inhalte von Videokonferenzen, Daten für Nutzerkonten oder die Einladung von Teilnehmern via E-Mail, in einer Videokonferenz mitlaufende Chats und gemeinsam bearbeitete Online Whiteboards, die Speicherung von Chats oder sonstige Verarbeitung, datenschutzfreundliche Voreinstellungen und ähnlich unterliegen wie bisher der Verantwortung der Schule. Zuständig ist hier in Bezug auf die Datenschutzkontrolle auch weiterhin die LDI NRW.

Im Folgenden beschreibt die Schrift dann den rechtlichen Rahmen für die Nutzung von Videokonferenz Plattformen, wie er sich auf dem SchulG NRW ergibt. Dabei geht es auch um die Unzulässigkeit der Teilnahme von Dritten, etwa Familienangehörigen, am Unterrichtsgeschehen per Videokonferenz, und der Aufzeichnung von Unterricht auf diesem Wege ohne eine vorliegende Einwilligung der Betroffenen. Kurz beschrieben werden auch die Bedingungen für die Verpflichtung von Schülern, die Kamera während einer Videokonferenz einzuschalten, das Streamen von Unterricht und der Einsatz sogenannter Telepräsenzroboter. Letzteren widmet die Schrift fast zwei ganze Seiten, um den Einsatz dieser Systeme rechtlich einzuordnen und Schulen Handlungsempfehlungen zu geben. Bevor es dann um datenschutzfreundliche Voreinstellungen für Videokonferenz Plattformen geht, werden noch Elternsprechtage per Videokonferenz in einem Exkurs behandelt. Da es aus dem Schulgesetz NRW keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gibt, braucht es hier von Seiten der Eltern eine Einwilligung. Bei dieser sieht die Aufsichtsbehörde keine Bedenken, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Unterrichtsgeschehen steht und Eltern immer auch die Alternative haben, zu telefonieren und oder persönlich in die Schule zu kommen.

Der letzte Abschnitt des dritten Teils der Schrift behandelt Messenger. Auch diese fallen wie gegen Entgelt erbrachte Videokonferenz Dienste unter Telekommunikationsdienste und entsprechend fallen hier die Metadaten unter die Verantwortlichkeit der Anbieter und die Inhalte sowie die zur Herstellung einer Verbindung erforderlichen Daten in die Zuständigkeit der Schule. “Messengerdienste, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Kommunikation Daten verarbeiten, die für die Erbringung der Telekommunikationsleistung nicht erforderlich sind, sind für den Einsatz in Schulen nicht geeignet.” ist eine klare Ansage, durch welche etwa Messenger Dienste wie WhatsApp, welche die Adressbuchdaten der Teilnehmer mit den Servern des Anbieters abgleichen und dabei Daten unbeteiligter Dritter ohne deren Einwilligung übermitteln, für eine schulische Nutzung ausscheiden, “da die Schule ansonsten die Verarbeitung von personenbezogenen Daten veranlasst, die über das für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderliche Maß im Sinne von §§ 120 Abs. 5, 121 Abs. 1 Satz 1 SchulG hinausgeht.”3Es ist möglich, diesen Adressbuchabgleich zu unterbinden. Das setzt jedoch entsprechende Kenntnisse voraus, die nicht von jedem Nutzer erwartet werden können.

Die Schrift schließt mit einem Ausblick und Erwartungen für die Zukunft. Besonders interessant ist dabei der Teil, in welchem es um die aktuell von vielen Schulen genutzten Plattformen großer US-amerikanischer Anbieter geht. Auch wenn im Text keine Produktnamen genannt werden, ist klar, dass es vor allem um Microsoft 365 geht. Was gesagt wird, gilt jedoch auch für Google Workspace for Education und vergleichbare Produkte.

In der pandemiebedingten Ausnahmesituation eingesetzte Lösungen, die nicht datenschutzkonform waren, sind nun von den Verantwortlichen anzupassen oder auszutauschen, wenn sie dauerhaft zum Einsatz kommen. Hier sind die Verantwortlichen gefordert, sobald wie möglich ein den aktuellen Umständen angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Die LDI NRW setzt hierbei schwerpunktmäßig auf Überzeugungsarbeit bei den Verantwortlichen, nicht auf Untersagungen und Verbote. Selbstverständlich behalten wir uns vor, in Einzelfällen auch prüfend und kontrollierend tätig zu werden.

Die Aufsichtsbehörde erwartet von den Schulen, dass sie die während der Notsituation in der Pandemie kurzfristig beschafften Lösungen wie Microsoft 365 und Teams entweder so anpassen, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit einem angemessene Schutzniveau erfolgt oder, wenn ihnen dieses nicht möglich ist die Nutzung dieser Plattformen einstellen. Dabei räumt sie den Verantwortlichen in Schule ein wenig Spielraum ein. Einmal wird eine zeitliche Vorgabe gemacht, “sobald wie möglich” und dann wird die Angemessenheit des Schutzniveaus an den “aktuellen Umständen” orientiert. Letzteres heißt aber auch, wenn man davon ausgeht, dass die Umstände sich mittlerweile weitestgehend normalisiert haben, dass dann auch beim Schutzniveau keine Abstriche mehr gemacht werden sollten. Anders als einige andere Aufsichtsbehörden setzt die LDI NRW weniger auf Druck durch Untersagungen und Verbote als auf “Überzeugungsarbeit bei den Verantwortlichen.” Wie diese genau aussehen wird, bleibt dabei offen. Es ist zu erwarten, dass die Aufsichtsbehörde sich in Kürze zu Microsoft 365 und der Nutzung für den Unterricht äußern wird. Das dürfte frühestens im November erfolgen, wenn die Arbeitsgruppe der Datenschutzkonferenz erneut darüber abstimmen wird, ob die Plattform bezüglich des von Microsoft bereitgestellten Vertragswerks datenschutzkonform genutzt werden kann. Auch wenn die Aufsichtsbehörde Veränderungen durch Überzeugungsarbeit erreichen möchte, so behält sie sich Prüfungen und Kontrollen vor. Diese sollen jedoch auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Darin unterscheidet sie sich nicht von den anderen Aufsichtsbehörden, die ebenfalls angekündigt haben, bei Beschwerden tätig werden.

Mit Blick auf die Zukunft schaut die Schrift auf Projekte, welche an datenschutzrechtlichen Zertifizierungen für Plattformanbieter im Bildungsbereich arbeiten. Derartige Zertifizierung sollten Verantwortlichen zukünftig eine Entlastung bescheren, da sie dann nicht selbst vor der Herausforderung stehen, Plattformen beurteilen zu müssen.

Fazit

Mit der Schrift Digitaler Unterricht in Schulen – Der Grundstein ist gelegt hat die Aufsichtsbehörde eine für Schulen hilfreiche Zusammenstellung der datenschutzrechtlichen Grundlagen für die Arbeit mit digitalen Plattformen im Unterricht und darüber hinaus geschaffen. Sie greift dabei die entscheidenden Passagen aus den zugrunde liegenden Rechtstexten auf und erläutert diese näher. Lesern sollte klar sein, dass es sich dabei um die Lesart der Aufsichtsbehörde handelt. Andere Lesarten können durchaus möglich sein. orientiert man sich an dir der Aufsichtsbehörde, ist man jedoch in der Regel auf der sicheren Seite. Mit dem zweiten Teil des Titels “Der Grundstein ist gelegt” macht die Aufsichtsbehörde klar, dass mit den neu geschaffenen datenschutzrechtlichen Regelungen im Schulgesetz und den anhängigen Verordnungen nun ein Fundament umgelegt ist, auf welchem man zukünftig aufbauen kann. Vor den Beteiligten liegt also noch einige Arbeit. Das schließt auch den Gesetzgeber mit ein, denn es ist, wie Beispiele aus anderen Bundesländern zeigen, durchaus möglich, die Erfordernis für Einwilligungen durch zusätzliche Rechtsgrundlagen weiter zu reduzieren. Ein Beispiel hierfür wäre die pädagogische Nutzung von Bild und Tonaufnahmen für den Unterricht.

Stand 10/2022

Eine Antwort auf „LDI NRW Schrift zu Unterricht und Datenschutz – Oktober 2022“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert