DS-GVO – Datenschutz – welche Baustellen sind für Schulen aktuell wichtig?

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Mit Beginn der Umsetzung der Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) im Mai diesen Jahres begann für viele Schulen eine Zeit mit großen Unsicherheiten. Kann mir als Schule etwas passieren? Wo muss etwas getan werden? Sind Abmahnungen und Bußgelder in Millionenhöhe eine Gefahr und wie kann ich sie vermeiden? Vor allem die Homepages der Schulen wurden vielfach zum Sorgenkind, da sich hartnäckig Gerüchte über Abmahnungen für fehlende Datenschutzerklärungen und Datenerhebungen ohne Einwilligung hielten. Auch was Fotografien angeht, war und ist die Unsicherheit groß, wie Beispiele mit Fotoverboten bei Entlass- und Einschulungsfeiern und Massenlöschungen von Bildern auf Schulhomepages zeigen.

Mittlerweile hat sich die Aufregung gelegt. Manches wird klarer. Einige Reaktionen an Schulen waren vielleicht etwas übereilt und teilweise auch völlig überzogen, wenngleich verständlich und nachvollziehbar. Bei aller Aufregung um die Datenschutz Grundverordnung sollte jedoch nicht vergessen werden – im schulischen Alltag funktioniert der Datenschutz bisher mehrheitlich gut, und daran hat sich seit Mai diesen Jahres auch nichts geändert.

Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das gilt hier ebenso. Ganz sicher gibt es an fast jeder Schule Optimierungsbedarf beim Datenschutz, doch Schulen haben genug andere, drängendere Probleme zu bewältigen. Die folgende Übersicht soll vermitteln,  wo zeitnah Handlungsbedarf besteht und bei welchen Datenschutzthemen man es ruhiger angehen lassen kann.

Einwilligungen

Sie stellen das vermutlich dringlichste Thema dar, denn eine Schule muss nachweisen können, dass eine Einwilligung vorliegt, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, die nicht auf gesetzlicher Grundlage (SchulG NRW, DS-GVO I & II) erhoben wurden. Nur so kann sie sich vor rechtlichen Folgen schützen. Alte Einwilligungen können, wenn sie gewisse Vorgaben erfüllen, weiter genutzt werden. Trifft das nicht zu oder es gibt gar keine Einwilligungen, sollte man mit gesundem Menschenverstand abwägen, ob es Sinn macht, die Einwilligung zu erneuern bzw. nachträglich einzuholen. Sind die Betroffenen noch Schüler bzw. Beschäftigte der Schule, sollte man auf jeden Fall aktuelle Einwilligungen dieser Personen haben, wenn es um neue Fotografien und Videos geht. Auch bei Zweckänderungen in der Verarbeitung von bereits erhobenen personenbezogenen Daten sollte man sich entsprechend durch eine Einwilligung absichern. Geht es um Bilder oder Berichte auf der Schulhomepage, die Personen sind nicht mehr an der Schule, haben sich aber nie beschwert, so belässt man die Dinge wie sie sind. Sollte irgendwann doch einmal ein Betroffener eine Löschung wünschen, kommt man dieser nach und das Thema ist damit in der Regel erledigt. Dass sich hieraus ein Rechtsstreit ergibt ist mit der DS-GVO nicht wahrscheinlicher geworden als zuvor.

Einwilligungen stehen hier an erster Stelle, da Betroffene vor Gericht auf Schadensersatz klagen können, wenn die Schule personenbezogene Daten ohne ihre Einwilligung verarbeitet und diese z.B. auf der Schulhomepage veröffentlicht oder an Dritte übermittelt.

Risiken minimieren

Auch wenn es insgesamt gut bestellt ist um den Datenschutz in der Schule, so beobachtet man doch immer wieder Praktiken, die riskant sind und zu viel Ärger und empfindlichen Strafen führen können, wenn es dann doch einmal schief geht. Gemeint sind folgende Bereiche:

  1. Keine personenbezogenen Daten per E-Mail versenden, wenn das E-Mail nicht verschlüsselt ist. Der Schulträger, die Verkehrsbetriebe oder eine andere Stelle benötigt eine Liste mit Teilnehmern oder das Schulamt fragt an wegen eines Schülers. Tabellen und Word Dokumente werden dann schnell verschickt. Es ist einfach und bequem – aber extrem unsicher! Auch wenn es mehr Arbeit macht, nutzen Sie einen sicheren Weg und wenn es per Brief ist oder Fax – falls Sie nicht in der Lage sind, E-Mails zu verschlüsseln.
  2. Transport von personenbezogenen Daten nur auf gesicherten Datenträgern! Einen USB Stick hat man schnell verloren, eine externe Festplatte bleibt auch einmal wo liegen. Ungesichert kann jeder den Inhalt auslesen. Falls man selbst keinen USB Stick verschlüsseln kann – es gibt solche mit integrierter Verschlüsselung. Sie kosten zwischen 20 und 30 € und sind einfach zu nutzen und sicher.
  3. Keine Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern mal eben so! Es gibt viele schöne Projekte im Unterricht, wo es passend scheint, Aufnahmen zu anzufertigen, Bewegungsanalysen im Sportunterricht, ein Sketch im Fremdsprachunterricht und ähnlich. Auch wenn die Schüler nichts dagegen haben, sichert man sich besser durch eine Einwilligung ab. Man kann dieses bei der Anmeldung an der Schule machen oder später anlassbezogen nachholen. Besondere Anlässe benötigen immer eine anlassbezogene Einwilligung!
  4. Vor Veröffentlichung von personenbezogenen Daten – insbesondere Fotos und Videos – vergewissern, dass eine Einwilligung vorliegt! Wenn es an ihrer Schule Schüler oder Lehrkräfte gibt, die eine Einwilligung für die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten generell oder bestimmten Formen (z.B. Fotos) nicht gegeben oder diese widerrufen haben, gehen sie vor jeder Veröffenlichung sicher, dass hier kein Fehler gemacht wird, denn dieses kann teuer werden. Wer nicht einwilligt oder eine Einwilligung widerruft, wird mit Sicherheit auf seinem Recht bestehen, auch vor Gericht.
  5. Melden sie ihre Schüler nicht mal einfach so auf irgendeiner Plattform an! Solange eine Plattform ohne Anmeldung mit personenbezogenen Daten genutzt werden kann, gibt es keine Probleme. Wenn sie für ihre Schüler ohne Einwilligung auf einer Plattform unter Verwendung personenbezogener Daten User anlegen, kann das Ärger geben. Bitte beachten sie, nach der DS-GVO sind in Deutschland Schüler selbst erst ab 16 Jahren einwilligungsfähig! Denken sie außerdem daran, dass die Nutzung einer externen Plattform mit personenbezogenen Daten eine Genehmigung durch die Schulleitung braucht und eventuell einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
  6. Geben Sie keine personenbezogenen Daten ohne die entsprechende Einwilligung weiter! Eine Telefonliste für alle Eltern, die am ersten Elternabend anwesend sind, einschließlich der Telefonnummern der Eltern, die nicht anwesend sind, was ist schon dabei? Das örtliche Geldinstitut möchte gerne eine Teilnehmerliste der Zehner haben, die am Seminar in der Filiale teilnehmen. Kein Problem, oder? Leider doch. Schulen dürfen ohne Einwilligung nur personenbezogene Daten weitergeben, wenn dieses durch entsprechende Rechtsvorschriften abgedeckt ist, sonst nicht. Bevor also die Telefonliste herausgegeben wird an alle Eltern mit allen Nummern, muss erst die Einwilligung der fehlenden Eltern eingeholt werden. Bei den Zehnern braucht es die der Schülerinnen und Schüler, schriftlich, damit sie die Einwilligung nachweisen können.
  7. Vernichten bzw. löschen sie personenbezogene Daten sicher! Wenn personenbezogene Daten aus der Schule im Müll auftauchen oder auf dem Flohmarkt, gespeichert auf einer entsorgten Festplatte, dann kann das schwer ins Auge gehen. Deswegen sollten alle diese Unterlagen, ob in Form von Papier oder digitalen Medien sachgerecht und sicher entsorgt werden. In jedes Schulsekretariat gehört ein guter Schredder zumindest DIN 66399‎. Ausgediente digitale Medien sollte man entweder selbst physikalisch zerstören oder durch einen Profi Entsorger vernichten lassen. Gleiches gilt für gößere Aktenmengen. Schulträger haben die entsprechenden Kontakte. Sicheres Löschen bzw. Vernichten gilt auch für Lehrkräfte. Sollen digitale Medien weiter im Haus genutzt werden, müssen sie durch entsprechende Software sicher gelöscht werden. Gehen sie außer Haus ist eine Zerstörung bzw. professionelle Entsorgung der bessere Weg.
  8. Verzichten sie als Schule auf einen Facebook Auftritt – aktuell sieht es sehr danach aus, dass man als Betreiber einer eigenen Facebook Fanpage, und darunter fällt auch eine schulische Facebook Präsenz, Mitverantwortung für die Datenerhebung und -verarbeitung durch Facebook trägt. Wer der Schule übel will, könnte das ausnutzen, um rechtliche Schritte gegen die Schule einzuleiten.1Sollten sie nicht auf die Facebook Präsenz ihrer Schule verzichten wollen, so würde ich auf jeden Fall dringend von der Veröffentlichung irgendwelcher personenbezogener Daten von Schülern und Lehrkräften abraten, vor allem von Fotos und Videos.

Schulhomepage

Auch wenn es bei der Schulhomepage bezüglich des Datenschutz keine Angriffspunkte gibt, wegen derer eine Schule abgemahnt werden könnte, sollte man vorbeugen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf das notwendige Minimum reduzieren. Es empfiehlt sich sehr, auf Website Elemente zu verzichten, die Daten erheben und an Dritte weiterleiten und stattdessen auf datenschutzfreundliche Alternativen zu setzen. Wenn es doch nicht ohne geht, dann muss in der Datenschutzerklärung darüber informiert werden. Aktuell gehen rechtliche Risiken in Bezug auf die Schulhomepage weniger von Seiten des Datenschutz aus als von Verletzungen des Urheberrechts oder des Persönlichkeitsrechts. Viele Schulen waren hier schon aktiv und es sollte kaum noch Handlungsbedarf bestehen.

Vertrag zur Datenverarbeitung im Auftrag

Wenn Schulen personenbezogene Daten durch externe Dienstleister verarbeiten lassen, sei es der Hoster für die Website, der Schulträger für ein Lernmanagementsystem, die Office 365 Cloud, Apple für die Managed Apple IDs, Westermanns Leseplattform Antolin oder ähnlich, so muss dieser dazu beauftragt werden. Hier gibt es eine Vorgabe für Schulen in NRW in der VO-DV I §2 Abs. 32(3) Die Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzung des § 11 DSG NRW die Datensicherheit gewährleistende und zuverlässige Institutionen mit der Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. Die Datenverarbeitung im Auftrag ist nur zulässig nach Weisung der Schule oder der Schulaufsichtsbehörden und ausschließlich für deren Zwecke.. Das Mittel, um die Beauftragung zu dokumentieren, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung, der auch elektronisch abgeschlossen werden kann. Es ist gut, wenn man die entsprechenden Verträge hat. Wer wird es kontrollieren? Vermutlich niemand. Sollte es beim Anbieter zu einem Datenschutzvorfall kommen, ist man mit einem Vertrag aber eindeutig auf der sicheren Seite.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Die DS-GVO macht die Vorgabe, diese Verzeichnisse zu erstellen. Was genau eine Verarbeitungstätigkeit von einer anderen abgrenzt, bleibt bislang unklar. Wird der Datenschutz besser durch dieses Verzeichnis? Wohl nicht. Anders als noch die alten Verfahrensverzeichnisse, müssen die neuen Verzeichnisse Betroffenen nicht offengelegt werden. Auch die Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragten gibt es nicht mehr. Wenn überhaupt, dann könnte die Aufsichtsbehörde sie anfordern. Aber auch damit ist nicht zu rechnen, denn die geringe Zahl der Mitarbeiter lässt der Aufsichtbehörde dafür kaum Zeit. Man muss sich um Betriebe kümmern. Und anders als bei öffentlichen Stellen, zu denen Schulen zählen, können Betriebe mit Bußgeldern belegt werden, wenn die Dokumentation fehlt oder nicht stimmig ist. Das heißt: Schulen können dieses Thema weit hintenanstellen. Wenn Zeit und Ressourcen da sind, lädt man die passenden Vorlagen herunter, füllt das Vorblatt und ergänzt oder streicht, wo erforderlich und gut ist.

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