Office 365 und der Vertrag zur Auftragsverarbeitung

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Wollen Schulen einen Online Dienst nutzen und es werden dabei personenbezogene Daten aus der Schule verwendet, ist nach Art. 28 DS-GVO ein Vertrag erforderlich, welcher Rechte und Pflichten beider Seiten regelt. Vielfach bestehen diese Verträge aus Dokumenten, die ausgedruckt von beiden Seiten in Kopie unterschrieben werden, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen. Bei Microsoft sucht man eine derartige Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung oder auch Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) vergeblich. Heißt das nun, man kann mit Microsoft nicht den erforderlichen Vertrag abschließen, um Office 365 im Unterricht oder für die Teamarbeit der Lehrkräfte zu nutzen?

In Art. 28 heißt es unter Abs. 3

“Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor …”

Schaut man sich diesen Absatz genauer an, sieht man, dass rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer nicht zwingend ein Vertrag sein muss, wie man ihn beispielsweise mit seinem Website Hoster abschließt und wie oben beschrieben. Das Wort ODER lässt auch andere Optionen als gleichwertig zu einem Vertrag zu. Möglich ist demnach auch ein anderes Rechtsinstrument nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten. Alle drei Optionen erfüllen die Vorgabe nach Art. 28.

Microsoft bietet anstelle eines Vertrages, wie er im deutschen Rechtsraum üblich ist, die sogenannten OST oder Online Service Terms, zu Deutsch Online Service-Nutzungsbedingungen, wozu auch das Data Processing Addendum (DPA) gehört. Alle Volumenlizenzverträge von Microsoft umfassen diese Online Services-Nutzungsbedingungen. Die Volumenlizenzverträge werden abgeschlossen, wenn eine Schule sich für ein Office 365 Paket anmeldet. Das geschieht in einem Dialog ähnlich dem folgenden.

Beispiel Dialog bei der Erstellung eines Office 365 Testabonnement Vertrags.

Wenn das entsprechende Häkchen gesetzt ist, hat der Nutzer den Vertrag abgeschlossen und damit auch die OST einschließlich des DPA angenommen.

Das Data Processing Addendum ist ein den OST anhängiges Dokument und berücksichtigt neben der DS-GVO auch verschiedene Datenschutzstandards/ -vorgaben aus den USA wie auch anderen Ländern. Die Standardvertragsklauseln1Microsoft hat lange Zeit die Standardvertragsklauseln (auch EU Model Clauses genannt) als Grundlage für die Übertragung von Daten für seine Onlinedienste für Unternehmen verwendet. Die EU-Standardvertragsklauseln sind von der Europäischen Kommission bereitgestellte Standardbedingungen, die für die richtlinienkonforme Übertragung von Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verwendet werden können. Microsoft hat die Standardvertragsklauseln mithilfe des den Online Services-Nutzungsbedingungen anhängigen DPA in alle Volumenlizenzverträge integriert. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat dabei festgestellt, dass die Umsetzung der Standardvertragsklauseln durch Microsoft richtlinienkonform ist. Quelle: DSGVO – häufig gestellte Fragen sind ein Bestandteil dieses Dokuments, bilden den Anhang 2 und umfassen sechs Seiten. Es findet sich zum Download wie die OST unter Ressourcen zur Lizenzierung.

Die EU-Standardvertragsklauseln gehören zu den oben erwähnten anderen Rechtsinstrumenten nach dem Unionsrecht. Auch in Art. 28 sind die Standardvertragsklauseln aufgeführt und unter Abs. 6 heißt es

“Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 7 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Standardvertragsklauseln beruhen, …”

Die EU-Standardvertragsklauseln umfassen die in Abs. 3 und 4 aufgeführten Vorgaben, die vertraglich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festzuschreiben sind. Als Standardvertragsklauseln können hierbei solche verwendet werden,

“die entweder unmittelbar von der Kommission erlassen oder aber nach dem Kohärenzverfahren von einer Aufsichtsbehörde angenommen und dann von der Kommission erlassen wurden.”2Erwägungsgrund 81

Bei den von Microsoft im DPA genutzten Standardvertragsklauseln handelt es sich um solche, die von der der Europäischen Kommission bereitgestellt wurden. Da dieser Vertrag nicht nur im Bildungsbereich, sondern auch im Businessbereich zum Einsatz kommt, kann Microsoft sich hier keine Fehler erlauben. Zu allen in Art. 28 geforderten Angaben werden umfassende Aussagen gemacht. Doch wie sieht es mit der Form aus?

Die DS-GVO ist bezüglich der Formvorgaben zum Abschluss eines Vertrages oder anderen Rechtsinstrumentes wesentlich offener als das Bundesdatenschutzgesetz oder das alte Bundesdatenschutzgesetz. In Art. 28 heißt es zur Form in Abs. 9

“Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.”

Es besteht also eine Schrifterfordernis und elektronisches Format ist möglich. Die Fachautoren sind sich einig darin, dass es sich beim elektronischen Format um ein dauerhaftes Format handeln muss, welches auch nicht nachträglich verändert werden kann.3“Als Form für den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gibt Art. 28 Abs. 9 DSGVO die Schriftform oder ein elektronisches Format vor. Dies entspricht der in § 126 b BGB genannten Textform. Entscheidend ist hierbei, dass das ausgewählte Format sicherstellen muss, dass nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen werden. Somit lässt sich eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung z.B. über eine schreibgeschützte PDF-Datei, nicht aber über einfache E-Mails schließen.” Quelle Die OST und das anhängige DPA entsprechen dieser Formvorgabe. Man lädt sie in der Regel als schreibgeschützte docx Datei herunter.

Eine Unterschrift ist nach der DS-GVO nicht länger erforderlich, um einen rechtswirksamen Vertrag abzuschließen.

“Die Auftragserteilung kann gemäß Art. 28 Abs. 9 DS-GVO in Zukunft auch in einem elektronischen Format erfolgen. Das strenge Schriftformerfordernis (handschriftliche Unterschrift) gilt damit nicht mehr. Ausreichend für das elektronische Format ist jedes elektronische Dokument, das dauerhaft wiedergegeben werden kann (vergleichbar mit der Textform in [§ 126b BGB]).”4sagt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit RLP in einem Beitrag zur Auftragsverarbeitung.

Die Bestätigung von Seiten des Auftraggebers, hier der Schule, erfolgt bei den OST als Bestandteil der Abschlusses eines Volumenlizenzvertrags durch Setzen eines Häkchens. Im DPA gibt es eine eingescannte Unterschrift unter den Standardvertragsklauseln. Verschiedene Fachjuristen kommen zu dem Schluss, dass es nicht einmal dieser eingescannten Unterschrift bedarf. Die Erklärung sollte, da es sich bei der DS-GVO um eine europäische Rechtsnorm handelt, anders als im nationalen Recht unterschriftlos gültig sein.5“Mithin herrscht Einigkeit darüber, dass der europäische Gesetzgeber dem elektronischen Format nicht das Verständnis der deutschen Norm aus dem BGB zugrunde gelegt hat. Vielmehr scheint sich die Ansicht durchzusetzen, dass die Textform nach § 126b BGB den Anforderungen an das elektronische Format i.S.d. Art. 28 Abs. 9 DSGVO genügt. Bei der Textform handelt es sich um eine unterschriftlose Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger (eine Download-Möglichkeit kann ausreichen) abgegeben wird und gegen nachträgliche Änderungen geschützt ist.” Elektronischer Vertragsschluss der Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) von Datenschutzkanzlei Es sind allerdings nicht alle Fachleute dieser Meinung. Einigkeit herrscht jedoch zumindest darin, dass es keiner “qualifizierten elektronischen Signatur” bedarf6Auch aktuelle Aussagen der Europäischen Kommission von September 2018 untermauern die Ansicht, dass eine elektroniche Signatur nicht erforderlich ist: “Eine elektronische Signatur ist für die Rechtswirksamkeit von Verträgen gerade nicht erforderlich. Signaturen sind eines von mehreren Mitteln, um den Vertragsschluss beweisen zu können. Dies bedeutet, dass Autragsverarbeitungsverträge auch „einfach“ elektronisch, zB per PDF Dokument oder über eine Webseite, abgeschlossen werden können.” Carlo Piltz in Europäische Kommission zum Formerfordernis für Auftragsverarbeitungsverträge nach der DSGVO.

In der aktuellen Situation sollte das von Microsoft angebotene Format den Vorgaben zum Abschluss eines Vertrags oder anderen Rechtsinstrumentes zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO genügen. Diesen Spielraum lassen die Vorgaben zu. Die OST und das anhängige DPA werden online angeboten, die Standardvertragsklauseln als zentrales Element dieser Vereinbarung sind unterzeichnet, und zeigen damit den Willen Microsofts, einen Vertrag mit dem Kunden einzugehen. Der nimmt das Angebot durch Setzen eines Häkchens an und speichert die OST sowie das DPA ab oder druckt beides aus.7“Weitergehend kann es bei einer online erfolgenden invitatio ad offerendum ausreichend sein, dass der bestellende Kunde eine Checkbox betätigt und so ein rechtswirksames Angebot auf einen bereitgestellten Vertrag abgeben kann, das der Vertragspartner sodann mit dem Hauptvertrag annimmt, wenn der Vertrag speicher- und druckbar ist.”Koreng/Lachenmann DatenschutzR-FormHdB | 1. Vergleich Auftragsverarbeitung nach dem BDSG und der DS-GVO Rn. 1. – 7. – beck-online

Fazit

Durch Annahme der OST mit dem anhängigen DPA als Bestandteil eines Volumenlizenvertrags zu Office 365 ist aktuell den Vorgaben der DS-GVO nach Art. 28 zum Abschluss eine Vertrages zur Auftragsverarbeitung zwischen Schule als Auftraggeber und Microsoft als Auftragnehmer Genüge getan. Rein vertraglich sind hier auch die erforderlichen Vorgaben bezüglich des Exports von Daten in Drittstaaten abgedeckt, da Microsoft auch das EU-US Privacy Shield Übereinkommen unterzeichnet und sich damit entsprechend zertifiziert hat.

Schulen, die einen Volumenlizenvertrag mit Microsoft abschließen, sollten dabei auf zwei Dinge achten, um im Sinne von Art. 28 den Abschluss eines Vertrags bzw. anderen Rechtsinstrumentes zur Regelung der Auftragsdatenverarbeitung dokumentieren zu können:

  • Die Seite, wo die Vertragsbedingungen zum Volumenlizenzvertrag angenommen werden, sollten mit gesetzen Häkchen ausgedruckt werden.
  • Über den Link zu den OST und DPA sollten die aktuellen Online Service-Nutzungsbedingungen des Monats sowie das Online Services Data Protection Addendum (DPA) heruntergeladen und abgespeichert werden.

Wo Fragen bleiben

Ein gänzlich anderes Thema und wesentlich bedeutsamer als der Vertrag ist die Frage, ob Microsoft tatsächlich den vertraglich zugesicherten Angaben gerecht wird bzw. werden kann. Die Aufsichtsbehörden sind sich hier trotz aller Zusicherungen durch und Zertifizierungen von Microsoft nicht sicher. Für sie bleiben Fragen ungeklärt. Aus diesem Grund sprechen sie bisher keine Empfehlung aus. Ein Verbot gibt es jedoch auch nicht von offizieller Stelle, zumindest in NRW. Hierzu an anderer Stelle mehr.

Wer ist verantwortlich?

Auch wenn Microsoft den Formalien eines AVV entspricht und Schulen so rechtswirksam ihrer Pflicht nach Art. 28 nachkommen können, so kann es für Schulen rein rechtlich zum Problem werden, wenn der Vertrag durch den Schulträger abgeschlossen wurde. Das könnte an einigen Stellen der Fall sein. Eine rechtswirksame Vereinbarung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 muss immer zwischen dem Verantwortlichen als Auftraggeber und dem Dienstleister als Verarbeiter bzw. als Auftragnehmer abgeschlossen werden. Verantwortlicher ist bei Schulen immer die Schulleitung. Eine nachträgliche Änderung wird vermutlich nahezu unmöglich sein, vor allem, wenn der Schulträger den Vertrag für mehrere Schulen abgeschlossen hat. Schulträger haben oft Volumenlizenzverträge für die kommunalen Verwaltungen abgeschlossen und werden entsprechend EDU Volumenlizenzverträge an die bestehende Instanz anhängen. Auch das wird eine Änderung erschweren bis unmöglich machen.8Ich kenne bisher leider zu wenige aktuelle Beispiel, wie Schulträger dieses regeln, um dieses sicher beurteilen zu können. Gänzlich anders sollte die Sache aussehen, wenn der Schulträger einen Rahmenvertrag mit Microsoft abgeschlossen hat. Tritt eine Schule diesem bei, tut sie dieses in eigener Verantwortung und kann ganz regulär die OST mit dem anhängigen DPA mit Microsoft abschließen.

Für den Fall, dass der Schulträger die Lizenenzen beschafft, ist es durchaus möglich, dass die Schule einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Schulträger selbst abschließt, der wiederum seinerseits die OST mit dem anhängigen DPA mit Microsoft vereinbart. Microsoft taucht dann im Vertrag zur Auftragsverarbeitung zwischen Schule und Schulträger als Unterverarbeiter auf. Stellt der Schulträger Lizenzen für mehrere Schulen zur Verfügung, sollte für jeder Schule ein eigener Tenant angelegt werden, um die Instanzen auch rechtlich sauber von einander zutrennen.

Es spricht aus rechtlicher Sicht durchaus etwas dafür, dass der Schulträger den Vertrag mit Microsoft abschließt, da er so ein Stück weit mit in die Verantwortung genommen wird.

Links:

Stand 06/2020

DS-GVO – Datenschutz – welche Baustellen sind für Schulen aktuell wichtig?

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Mit Beginn der Umsetzung der Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) im Mai diesen Jahres begann für viele Schulen eine Zeit mit großen Unsicherheiten. Kann mir als Schule etwas passieren? Wo muss etwas getan werden? Sind Abmahnungen und Bußgelder in Millionenhöhe eine Gefahr und wie kann ich sie vermeiden? Vor allem die Homepages der Schulen wurden vielfach zum Sorgenkind, da sich hartnäckig Gerüchte über Abmahnungen für fehlende Datenschutzerklärungen und Datenerhebungen ohne Einwilligung hielten. Auch was Fotografien angeht, war und ist die Unsicherheit groß, wie Beispiele mit Fotoverboten bei Entlass- und Einschulungsfeiern und Massenlöschungen von Bildern auf Schulhomepages zeigen.

Mittlerweile hat sich die Aufregung gelegt. Manches wird klarer. Einige Reaktionen an Schulen waren vielleicht etwas übereilt und teilweise auch völlig überzogen, wenngleich verständlich und nachvollziehbar. Bei aller Aufregung um die Datenschutz Grundverordnung sollte jedoch nicht vergessen werden – im schulischen Alltag funktioniert der Datenschutz bisher mehrheitlich gut, und daran hat sich seit Mai diesen Jahres auch nichts geändert.

Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das gilt hier ebenso. Ganz sicher gibt es an fast jeder Schule Optimierungsbedarf beim Datenschutz, doch Schulen haben genug andere, drängendere Probleme zu bewältigen. Die folgende Übersicht soll vermitteln,  wo zeitnah Handlungsbedarf besteht und bei welchen Datenschutzthemen man es ruhiger angehen lassen kann.

Einwilligungen

Sie stellen das vermutlich dringlichste Thema dar, denn eine Schule muss nachweisen können, dass eine Einwilligung vorliegt, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, die nicht auf gesetzlicher Grundlage (SchulG NRW, DS-GVO I & II) erhoben wurden. Nur so kann sie sich vor rechtlichen Folgen schützen. Alte Einwilligungen können, wenn sie gewisse Vorgaben erfüllen, weiter genutzt werden. Trifft das nicht zu oder es gibt gar keine Einwilligungen, sollte man mit gesundem Menschenverstand abwägen, ob es Sinn macht, die Einwilligung zu erneuern bzw. nachträglich einzuholen. Sind die Betroffenen noch Schüler bzw. Beschäftigte der Schule, sollte man auf jeden Fall aktuelle Einwilligungen dieser Personen haben, wenn es um neue Fotografien und Videos geht. Auch bei Zweckänderungen in der Verarbeitung von bereits erhobenen personenbezogenen Daten sollte man sich entsprechend durch eine Einwilligung absichern. Geht es um Bilder oder Berichte auf der Schulhomepage, die Personen sind nicht mehr an der Schule, haben sich aber nie beschwert, so belässt man die Dinge wie sie sind. Sollte irgendwann doch einmal ein Betroffener eine Löschung wünschen, kommt man dieser nach und das Thema ist damit in der Regel erledigt. Dass sich hieraus ein Rechtsstreit ergibt ist mit der DS-GVO nicht wahrscheinlicher geworden als zuvor.

Einwilligungen stehen hier an erster Stelle, da Betroffene vor Gericht auf Schadensersatz klagen können, wenn die Schule personenbezogene Daten ohne ihre Einwilligung verarbeitet und diese z.B. auf der Schulhomepage veröffentlicht oder an Dritte übermittelt.

Risiken minimieren

Auch wenn es insgesamt gut bestellt ist um den Datenschutz in der Schule, so beobachtet man doch immer wieder Praktiken, die riskant sind und zu viel Ärger und empfindlichen Strafen führen können, wenn es dann doch einmal schief geht. Gemeint sind folgende Bereiche:

  1. Keine personenbezogenen Daten per E-Mail versenden, wenn das E-Mail nicht verschlüsselt ist. Der Schulträger, die Verkehrsbetriebe oder eine andere Stelle benötigt eine Liste mit Teilnehmern oder das Schulamt fragt an wegen eines Schülers. Tabellen und Word Dokumente werden dann schnell verschickt. Es ist einfach und bequem – aber extrem unsicher! Auch wenn es mehr Arbeit macht, nutzen Sie einen sicheren Weg und wenn es per Brief ist oder Fax – falls Sie nicht in der Lage sind, E-Mails zu verschlüsseln.
  2. Transport von personenbezogenen Daten nur auf gesicherten Datenträgern! Einen USB Stick hat man schnell verloren, eine externe Festplatte bleibt auch einmal wo liegen. Ungesichert kann jeder den Inhalt auslesen. Falls man selbst keinen USB Stick verschlüsseln kann – es gibt solche mit integrierter Verschlüsselung. Sie kosten zwischen 20 und 30 € und sind einfach zu nutzen und sicher.
  3. Keine Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern mal eben so! Es gibt viele schöne Projekte im Unterricht, wo es passend scheint, Aufnahmen zu anzufertigen, Bewegungsanalysen im Sportunterricht, ein Sketch im Fremdsprachunterricht und ähnlich. Auch wenn die Schüler nichts dagegen haben, sichert man sich besser durch eine Einwilligung ab. Man kann dieses bei der Anmeldung an der Schule machen oder später anlassbezogen nachholen. Besondere Anlässe benötigen immer eine anlassbezogene Einwilligung!
  4. Vor Veröffentlichung von personenbezogenen Daten – insbesondere Fotos und Videos – vergewissern, dass eine Einwilligung vorliegt! Wenn es an ihrer Schule Schüler oder Lehrkräfte gibt, die eine Einwilligung für die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten generell oder bestimmten Formen (z.B. Fotos) nicht gegeben oder diese widerrufen haben, gehen sie vor jeder Veröffenlichung sicher, dass hier kein Fehler gemacht wird, denn dieses kann teuer werden. Wer nicht einwilligt oder eine Einwilligung widerruft, wird mit Sicherheit auf seinem Recht bestehen, auch vor Gericht.
  5. Melden sie ihre Schüler nicht mal einfach so auf irgendeiner Plattform an! Solange eine Plattform ohne Anmeldung mit personenbezogenen Daten genutzt werden kann, gibt es keine Probleme. Wenn sie für ihre Schüler ohne Einwilligung auf einer Plattform unter Verwendung personenbezogener Daten User anlegen, kann das Ärger geben. Bitte beachten sie, nach der DS-GVO sind in Deutschland Schüler selbst erst ab 16 Jahren einwilligungsfähig! Denken sie außerdem daran, dass die Nutzung einer externen Plattform mit personenbezogenen Daten eine Genehmigung durch die Schulleitung braucht und eventuell einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
  6. Geben Sie keine personenbezogenen Daten ohne die entsprechende Einwilligung weiter! Eine Telefonliste für alle Eltern, die am ersten Elternabend anwesend sind, einschließlich der Telefonnummern der Eltern, die nicht anwesend sind, was ist schon dabei? Das örtliche Geldinstitut möchte gerne eine Teilnehmerliste der Zehner haben, die am Seminar in der Filiale teilnehmen. Kein Problem, oder? Leider doch. Schulen dürfen ohne Einwilligung nur personenbezogene Daten weitergeben, wenn dieses durch entsprechende Rechtsvorschriften abgedeckt ist, sonst nicht. Bevor also die Telefonliste herausgegeben wird an alle Eltern mit allen Nummern, muss erst die Einwilligung der fehlenden Eltern eingeholt werden. Bei den Zehnern braucht es die der Schülerinnen und Schüler, schriftlich, damit sie die Einwilligung nachweisen können.
  7. Vernichten bzw. löschen sie personenbezogene Daten sicher! Wenn personenbezogene Daten aus der Schule im Müll auftauchen oder auf dem Flohmarkt, gespeichert auf einer entsorgten Festplatte, dann kann das schwer ins Auge gehen. Deswegen sollten alle diese Unterlagen, ob in Form von Papier oder digitalen Medien sachgerecht und sicher entsorgt werden. In jedes Schulsekretariat gehört ein guter Schredder zumindest DIN 66399‎. Ausgediente digitale Medien sollte man entweder selbst physikalisch zerstören oder durch einen Profi Entsorger vernichten lassen. Gleiches gilt für gößere Aktenmengen. Schulträger haben die entsprechenden Kontakte. Sicheres Löschen bzw. Vernichten gilt auch für Lehrkräfte. Sollen digitale Medien weiter im Haus genutzt werden, müssen sie durch entsprechende Software sicher gelöscht werden. Gehen sie außer Haus ist eine Zerstörung bzw. professionelle Entsorgung der bessere Weg.
  8. Verzichten sie als Schule auf einen Facebook Auftritt – aktuell sieht es sehr danach aus, dass man als Betreiber einer eigenen Facebook Fanpage, und darunter fällt auch eine schulische Facebook Präsenz, Mitverantwortung für die Datenerhebung und -verarbeitung durch Facebook trägt. Wer der Schule übel will, könnte das ausnutzen, um rechtliche Schritte gegen die Schule einzuleiten.1Sollten sie nicht auf die Facebook Präsenz ihrer Schule verzichten wollen, so würde ich auf jeden Fall dringend von der Veröffentlichung irgendwelcher personenbezogener Daten von Schülern und Lehrkräften abraten, vor allem von Fotos und Videos.

Schulhomepage

Auch wenn es bei der Schulhomepage bezüglich des Datenschutz keine Angriffspunkte gibt, wegen derer eine Schule abgemahnt werden könnte, sollte man vorbeugen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf das notwendige Minimum reduzieren. Es empfiehlt sich sehr, auf Website Elemente zu verzichten, die Daten erheben und an Dritte weiterleiten und stattdessen auf datenschutzfreundliche Alternativen zu setzen. Wenn es doch nicht ohne geht, dann muss in der Datenschutzerklärung darüber informiert werden. Aktuell gehen rechtliche Risiken in Bezug auf die Schulhomepage weniger von Seiten des Datenschutz aus als von Verletzungen des Urheberrechts oder des Persönlichkeitsrechts. Viele Schulen waren hier schon aktiv und es sollte kaum noch Handlungsbedarf bestehen.

Vertrag zur Datenverarbeitung im Auftrag

Wenn Schulen personenbezogene Daten durch externe Dienstleister verarbeiten lassen, sei es der Hoster für die Website, der Schulträger für ein Lernmanagementsystem, die Office 365 Cloud, Apple für die Managed Apple IDs, Westermanns Leseplattform Antolin oder ähnlich, so muss dieser dazu beauftragt werden. Hier gibt es eine Vorgabe für Schulen in NRW in der VO-DV I §2 Abs. 32(3) Die Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzung des § 11 DSG NRW die Datensicherheit gewährleistende und zuverlässige Institutionen mit der Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. Die Datenverarbeitung im Auftrag ist nur zulässig nach Weisung der Schule oder der Schulaufsichtsbehörden und ausschließlich für deren Zwecke.. Das Mittel, um die Beauftragung zu dokumentieren, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung, der auch elektronisch abgeschlossen werden kann. Es ist gut, wenn man die entsprechenden Verträge hat. Wer wird es kontrollieren? Vermutlich niemand. Sollte es beim Anbieter zu einem Datenschutzvorfall kommen, ist man mit einem Vertrag aber eindeutig auf der sicheren Seite.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Die DS-GVO macht die Vorgabe, diese Verzeichnisse zu erstellen. Was genau eine Verarbeitungstätigkeit von einer anderen abgrenzt, bleibt bislang unklar. Wird der Datenschutz besser durch dieses Verzeichnis? Wohl nicht. Anders als noch die alten Verfahrensverzeichnisse, müssen die neuen Verzeichnisse Betroffenen nicht offengelegt werden. Auch die Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragten gibt es nicht mehr. Wenn überhaupt, dann könnte die Aufsichtsbehörde sie anfordern. Aber auch damit ist nicht zu rechnen, denn die geringe Zahl der Mitarbeiter lässt der Aufsichtbehörde dafür kaum Zeit. Man muss sich um Betriebe kümmern. Und anders als bei öffentlichen Stellen, zu denen Schulen zählen, können Betriebe mit Bußgeldern belegt werden, wenn die Dokumentation fehlt oder nicht stimmig ist. Das heißt: Schulen können dieses Thema weit hintenanstellen. Wenn Zeit und Ressourcen da sind, lädt man die passenden Vorlagen herunter, füllt das Vorblatt und ergänzt oder streicht, wo erforderlich und gut ist.

Viele Schulhomepages laufen über Auftragsdatenverarbeitung

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Die meisten Schulhomepages dürften wohl nicht auf Servern laufen, die von der Schule selbst betrieben werden. Stattdessen laufen sie auf Servern, die entweder durch den Schulträger oder einen von ihm beauftragten IT-Dienstleister bereitgestellt werden oder, und das wird bei der überwiegenden Zahl aller Schulhomepages der Fall sein, sie laufen auf dem Server eines Web-Hosters wie 1&1, Strato, Domainfactory, Host Europe o.ä.

In Bezug auf den Datenschutz kann dieses von Bedeutung sein. Vermutlich gibt es kaum eine Schulhomepage, auf der nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. Lehrerinnen und Lehrer werden mit Name, Klasse und Informationen zur dienstlichen Erreichbarkeit aufgeführt und Schülerinnen und Schüler eventuell namentlich genannt bei Berichten über Projekte oder teilnahmen an Wettbewerben.

Trifft dieses zu, gilt Art. 28 Datenschutz Grundverordnung bzw. § 62 BDSG Auftragsverarbeitung. Ein Fall von Auftragsdatenverarbeitung liegt vor.

“Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags1Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeiter, Abs. 3

Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen festlegt.2§ 62 BDSG Auftragsverarbeitung, Abs. 5

Gegenwärtig dürften wohl nur die wenigsten Schulen einen solchen Vertrag mit dem Betreiber des Servers abgeschlossen haben, auf welchen ihrer Homepage betrieben wird. Ein solcher Vertrag ist nicht erst seit der DS-GVO erforderlich, sondern war auch schon die ganze Zeit durch die Datenschutzgesetzgebung vorgeschrieben. Mit der DS-GVO werden die Rechte der einzelnen Personen jedoch deutlich gestärkt und Schulen sollten aus Eigeninteresse sobald wie möglich einen solchen Vertrag abschließen. Auf den Webseiten der verschiedenen Web-Hoster sind die entsprechenden Unterlagen nicht immer leicht zu finden. Zur Not muss man Kontakt aufnehmen.

Üblicherweise findet man diese Verträge in Form eines PDF und dieses ist von Seiten des Anbieters bereits unterzeichnet. Man trägt in den Vertrag die eigenen Kontaktdaten und die Verantwortlichen ein und macht Angaben zur Art und zum Zweck der Verarbeitung. Häufig gibt es dafür vorgefertigte Listen, wo man entsprechende Angaben durch Ankreuzen machen kann. Der ausgefüllte unterschriebene Vertrag wird anschließend an den Web-Hoster zurückgeschickt. Er ist damit rechtlich gültig.

Liegt die Homepage auf einem Server des Schulträgers (z.B. bei der kommunalen IT im Rathaus) oder eines beauftragten Dienstleisters (zum Beispiel Kommunales Rechenzentrum), muss der entsprechende Vertrag beim Schulträger angefordert werden.

Ist die Schulhomepage auf einem Server untergebracht, der im Schulgebäude steht, ist zumindest das Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten erforderlich.