Bild- und Tonaufnahmen im Rahmen der Lehrerausbildung (NRW)

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Dieser Beitrag ersetzt den alten und mehrfach überarbeiteten Beitrag “Sonderfall Video- und Tonaufnahmen in der Lehrerausbildung” von 2018

Zusammenfassung/ Abstract

Mit dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz NRW (Mai 2020) wurde die Rechtslage zu Bild- und Tonaufnahmen im Unterricht grundlegend geändert. Die bisherige Regelung (§ 120 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW), die ministeriell genehmigte Aufnahmen mit Widerspruchsmöglichkeit erlaubte, wurde aufgehoben, da sie als bürokratisch und missverständlich galt. Seitdem ist für jede Bild- und Tonaufnahme im Unterricht oder bei verbindlichen Schulveranstaltungen eine freiwillige, anlassbezogene Einwilligung aller betroffenen Personen erforderlich; dies gilt gleichermaßen für Schülerinnen und Schüler wie für Lehrkräfte. Die Einwilligung muss klar den Anlass, den Zweck, die Empfänger, die Speicher- und Löschfristen sowie die Betroffenenrechte benennen und gegenüber der Schulleitung abgegeben werden. Eine Verweigerung darf keine Nachteile nach sich ziehen; Alternativen (z. B. Teilnahme am Unterricht in einer Parallelklasse) müssen angeboten werden. Bereits vorliegende Einwilligungen für andere Zwecke sind nicht übertragbar. Die Aufnahmen dürfen ausschließlich dem angegebenen Personenkreis und nur zu den beschriebenen Zwecken zugänglich gemacht werden und sind nach Zweckerfüllung zu löschen. Aufzeichnungsgeräte sollten möglichst von der Schule gestellt werden; bei Nutzung privater Geräte ist besondere Sorgfalt hinsichtlich Datenschutz und Datenspeicherung (keine Cloud-Synchronisation) erforderlich.1Abstract erstellt mit Hilfe von Perplexity.ai

Rechtslage bis zum 15. Schulrechtsänderungsgesetz im Mai 2020

§ 120 Abs. 3 Satz 2

Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben.

Rechtslage seit dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz im Mai 2020

§ 120 Abs. 3 Satz 2 wurde gestrichen. § 120 Abs. 6 wurde ergänzt und regelt damit nun auch Bild- und Tonaufzeichnungen zum Zweck der Lehrerbildung.

(6) Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.

Begründung zum Wegfall der bisherigen Regelung und Klarstellung in einem neuen Absatz

Zu Absatz 3

Die Regelung des bisherigen Absatzes 3 Satz 2 hat sich in der Anwendung als nicht praktikabel erwiesen und wird daher aufgehoben. Sie verfolgte ursprünglich das Ziel, für bestimmte Zwecke die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts zu erleichtern, indem die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler durch eine ministerielle Genehmigung ersetzt werden kann und den Betroffenen lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit zusteht. In der Praxis wird die Regelung von den Personen, die die Genehmigung der Aufzeichnungen beim Ministerium beantragen, jedoch überwiegend dahingehend missverstanden, dass zusätzlich zu den in vielen Fällen bereits vorliegenden Einwilligungen der betroffenen Schülerinnen und Schüler auch noch eine Genehmigung der Aufzeichnung durch das Ministerium erforderlich ist; sie wird demnach als zusätzliche bürokratische Anforderung wahrgenommen. Mit der Aufhebung der Regelung wird dieses Missverständnis beseitigt.

Die Rechtmäßigkeit der Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen ist an das Vorliegen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, d.h. an die Einwilligung der Betroffenen gekoppelt. Das Erfordernis der Einwilligung für Bild- und Tonaufzeichnungen wird nochmals explizit zur Klarstellung im neuen Absatz 6 aufgenommen. Die datenschutzrechtliche Situation der Schülerinnen und Schüler wird dadurch verbessert.”

Zu Absatz 6

In Satz 1 wird klarstellend aufgenommen, dass Bild- und Tonaufnahmen des Unterrichts oder sonstiger verpflichtender Schulveranstaltungen der Einwilligung der betroffenen Personen bedürfen und die Einwilligung freiwillig erfolgen muss (siehe auch Begründung zu den Absätzen 2 und 3). Die Klarstellung der aus der DSGVO folgenden Freiwilligkeit einer Einwilligung erfolgt auf Anregung der LDI.”

Eine § 120 Abs. 6 entsprechende Regelung findet sich die Lehrkräfte betreffend in § 121 Abs. 1 Satz 2.

Die Begründung für die Änderung von § 121 Abs. 1 Satz 2

Mit der Neufassung des Satzes 2 wird die Entscheidung über Bild- und Tonaufnahmen des Unterrichts oder sonstiger verpflichtender Schulveranstaltungen zur Verbesserung der Datenschutzrechte der Lehrkräfte auch von deren Einwilligung abhängig gemacht. Dies entspricht der neuen Regelung für die Schülerinnen und Schüler in § 120 Absatz 5 SchulG. Die Klarstellung der aus der DSGVO folgenden Freiwilligkeit einer Einwilligung erfolgt auf Anregung der LDI.2Siehe https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-7770.pdf

Was bedeutet das für die Praxis der Lehrkräfteausbildung?

Die  Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder auch nur Tonaufnahmen einer Unterrichtsstunde oder von Ausschnitten daraus, erfordert immer eine vorherige Einwilligung der betroffenen Personen, hier der Schülerinnen und Schüler und gegebenenfalls auch anwesender Lehrkräfte. Diese Einwilligung ist freiwillig. Das bedeutet, Schülerinnen und Schülern, welche die Einwilligung nicht erteilen wollen, darf aus der Nichteinwilligung kein Nachteil entstehen. Um die Freiwilligkeit zu gewährleisten, kann Schülerinnen und Schülern während der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen die Teilnahme am Unterricht einer Parallelklasse angeboten werden. Dabei ist sicherzustellen, dass ihnen kein Lernstoff entgeht.

Aus der Einwilligung muss eindeutig hervorgehen,

  • für welche konkrete Unterrichtsstunde sie erteilt wird,
  • zu welchem Zweck die Bild- und Tonaufnahmen angefertigt werden,
  • wer Zugriff auf die Aufnahmen erhält,
  • wie lange die Aufnahmen gespeichert und wann sie gelöscht werden, sowie,
  • welche Rechte den betroffenen Personen zustehen.

Die Einwilligung ist – wie üblich – gegenüber der Schulleitung abzugeben.

Bereits vorliegende Einwilligungen für Bild- und Tonaufnahmen können in der Regel nicht verwendet werden, da sie meist andere Verarbeitungszwecke betreffen (beispielsweise die Erstellung von Erklärvideos, Aufnahmen im Sportunterricht zur Bewegungsanalyse oder das Training von Bewerbungsgesprächen).

Einwilligungen, die im Rahmen der Lehrkräfteausbildung für Bild- und Tonaufnahmen eingeholt werden, sind daher stets als sogenannte anlassbezogene Einwilligungen zu verstehen.

Beispiele, wie der Zweck beschrieben werden kann:

  • zur Nachbesprechung im Fachseminar, d.h. mit anderen Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern.
  • zur Nachbesprechung mit dem Fachleiter und/ oder Hauptseminarleiter
  • zur Auswertung der Unterrichtsstunde für die Staatsarbeit mit Entnahme von Einzelbildern zur Illustration

Formulierungen bezüglich einer Veröffentlichung

  • Die Aufnahmen werden nur dem beschriebenen Personenkreis zu den genannten Zwecken zugänglich gemacht. Diese Personen werden vorab auf ihre Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Eine Veröffentlichung in anderer Form wird nicht erfolgen.

Beispielformulierungen bezüglich der Löschung/ Aufbewahrung

  • Die angefertigten Aufnahmen werden nur solange aufbewahrt, bis der Verarbeitungszweck erreicht ist. Danach werden die Aufnahmen vollständig gelöscht.

Hinweise zu den Aufnahmegeräten

Aufzeichnungen sollten nach Möglichkeit mit von der Schule gestellten Endgeräten vorgenommen werden. Sollen Aufnahmen mit privaten Endgeräten erfolgen oder mit Geräten des ZfSL, so ist dafür vorab eine Genehmigung der Schulleitung einzuholen, sofern es sich dabei um Datenverarbeitungsgeräte (Tablet, Smartphone, …) handelt. Bei Camcordern, Digitalkameras mit Videofunktion, Audiorekordern, die nicht mit Online-Funktionen des Herstellers zur Datenspeicherung oder Nachbearbeitung gekoppelt sind, braucht es diese Genehmigung nicht. Wird ein privates oder ZfSL eigenes digitales Endgerät für die Anfertigung der Bild- und Tonaufnahmen genutzt, ist sicherzustellen, dass die Aufnahmen nicht in eine Cloud synchronisiert/ gesichert werden, die nicht von der Schule zu diesem Zweck bereitgestellt wird.

Stand Oktober 2025

Einwilligungen Schule (NRW)

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Datenschutzrechtliche Einwilligungen

Schulen dürfen viele personenbezogenen Daten auf gesetzlicher Grundlage verarbeiten. Für alle anderen personenbezogenen Daten, die eine Schule verarbeiten möchte, braucht es eine datenschutzrechtliche Einwilligung. Bitte beachten Sie, dass diese Einwilligungen auf die schulrechtlichen Vorgaben von NRW ausgelegt sind.1Je nach Bundesland sind einige Einwilligungen nicht erforderlich oder müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben der jeweiligen Schulgesetze und abgeleiteten Dienstanweisungen modifiziert werden.

Allgemeine Einwilligung personenbezogene Daten, Fotos & Videos

Wenn es um die Nutzung von personenbezogenen Daten im allgemeinen Rahmen geht, für die Presse und die Schulhomepage, wie auch die unterrichtliche Nutzung von Videoaufnahmen, dann genügt diese Einwilligung. Für alle darüber hinausgehenden Nutzungen ist eine gesonderte, anlassbezogene datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen.

Beispiele dafür finden sich unter Download weitere Einwilligungen (NRW)2Die Sammlung dort wird ergänzt, wie der Bedarf entsteht.

Die Einwilligung ist durch die Schulleitung zu unterschreiben (am besten vor dem Vervielfältigen). Zu ergänzen ist auch die URL der Schulhomepage. Für Videoaufnahmen im Rahmen des Sportunterrichts oder sonstigen Unterrichts ist ein Zweck zu definieren. Aufnahmen dürfen dann auch nur diesem Zweck entsprechend gemacht werden. Als Datenschutzbeauftragter wird der behördlich bestellte DSB eingetragen.

Diese Einwilligungen entsprechen den Vorgaben der Datenschutz Grundverordnung und wurden aus Vorlagen aus BaWü adaptiert.3Siehe auch Datenschutz an Schulen, Formulare.

Allgemeine Einwilligung personenbezogene Daten & Fotos (ohne Videos)

Nicht jede Grundschule möchte Videos zu Unterrichtszwecken nutzen. Dafür gibt es die Version ohne Einwilligung für Videoaufnahmen.

Einwilligung Schüler für die Anfertigung von Fotos und Veröffentlichung mit alphabetischer Namensliste

Diese Einwilligung ist nutzbar, wenn es um Fotos/ Gruppenfotos und Veröffentlichungen im Rahmen der Entlassung geht. Für andere Zwecke ist die Einwilligung leicht anzupassen. Anders als die anderen Einwilligungen ist diese auf unbegrenzte Gültigkeit ausgelegt, wie das bei Entlassbildern Sinn machen kann.

Einwilligung Schüler für die Anfertigung von Fotos für eine Fotowand und Klassenfotos für die Klasse

Ein Beispiel für eine anlassbezogene Einwilligung. Es geht darum, Fotos für eine Fotowand in der Schule anzufertigen und Klassenfotos, die an Mitschüler und Lehrkräfte in der Klasse ausgegeben werden sollen.

Einwilligung Schüler für die Anfertigung von Videoaufzeichnungen innerhalb des Unterrichts

Der exakte Zweck ist in der Einwilligung anzugeben. Für spätere Unterrichtsvorhaben, die einen anderen Zweck haben, ist eine neue angepasste Einwilligung einzuholen.

Einwilligung Schüler für die Verarbeitung von Daten zwecks Erstellung eines Schülerausweises

Firmen bieten als Service das Anfertigen von Schülerausweisen im Scheckkartenformat an. Das geht nicht ohne eine umfassende Erklärung über die geplante Datenverarbeitung und auch die (eventuelle) Beauftragung eines Fotografen mit der Anfertigung des für den Schülerausweis notwendigen Fotos. Die personenbezogenen Daten, die auf den Schülerausweis kommen, sind entsprechend anzupassen.4Im November 2018 habe ich diese Einwilligung verändert. Es entfällt die Einwilligung in die Übermittlung an die Firma, da es sich hier um eine Datenverarbeitung im Auftrag handelt. Eine Einwilligung in die Verarbeitung ist jedoch trotzdem erforderlich mit einer umfassenden Information in die Erstellung im Auftrag durch eine Firma. Hintergrund: Bei der LDI NRW vertritt man die Meinung, dass es sich bei der Anfertigung von Schülerausweisen auf Wunsch der Schüler um eine Aufgabe der Schule handelt und eine Anfertigung durch eine Firma von daher nur im Rahmen eines  Auftragsverarbeitungsvertragtes erfolgen kann, womit “Übermittlung” nicht zutreffend ist.

Für Schulen, welche ihre Schülerausweise selbst erstellen, sind die folgenden Anträge mit Einwilligung gedacht.

Einwilligung Lehrkräfte personenbezogene Daten (mit Einwilligung Funktionsdaten)

Auch wenn nach  §§ 12 und 9 Absatz 3
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen dienstliche Kommunikationsdaten auch ohne Einwilligung der Lehrkräfte auf der Schulhomepage veröffentlicht werden können, empfiehlt es sich vielleicht, doch lieber eine Einwilligung einzuholen, um den Frieden im Kollegium zu wahren.

Einwilligung Lehrkräfte personenbezogene Daten (ohne Einwilligung Funktionsdaten)

Diese Einwilligung geht von §§ 12 und 9 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen aus, wonach dienstliche Kommunikationsdaten auch ohne Einwilligung der Lehrkräfte auf der Schulhomepage veröffentlicht werden können. Siehe dazu auch den Beitrag “Welche personenbezogenen Daten von Lehrkräften dürfen OHNE Einwilligung auf die Schulhomepage?” Die Einwilligung informiert darüber und räumt die Möglichkeit ein, zu widersprechen, wenn diesem schutzwürdige Belange entgegenstehen.

Einwilligung Lehrkräfte – freiwillige Angaben

Ahnlich wie bei Schülern gibt es auch bei Lehrkräften einige personenbezogene Daten, deren Angabe freiwillig ist. Entsprechend dürfen diese Daten auch nur verarbeitet werden, wenn die Einwilligung dafür nachgewiesen werden kann. Das sind Angaben zu besonderen Kenntnissen und Erfahrungen.5VO-DV II Anlage 2, Fußnote (1) Angabe ist freiwillig und kann widerrufen werden.). Bei der privaten E-Mail Adresse, Fax6VO-DV II Anlage 1 Nr. 1.10 und Wünschen zum Unterrichtseinsatz7VO-DV II Anlage 1 Nr. 7.8 ist eine Einwilligung nur zu dokumentieren, wenn die Angaben im Einzelfall nicht erforderlich sind, aber freiwillig erfolgen.8Ob man diese Einwilligung einholen sollte, um sich abzusichern, muss jede Schule für sich entscheiden. Rein formal wäre sie nach der DS-GVO erforderlich, da die Angabe von besonderen Kenntnissen und Erfahrungen nach der VO-DV II auf jeden Fall freiwillig ist. Das entspricht einer Verarbeitung nach Art. 6 lit. a – Verarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung. Eine solche ist immer nachzweisen, vor allem, wenn Daten digital verarbeitet werden, d.h. hier, wenn die Schulleitung diese Informationen in ihrer Akte der Schulleitung digital speichert.

Einwilligung Lehrkräfte – elektronische Schließanlage

Schulträger setzen heute zunehmend auf elektronische Schließanlagen zur Zutrittssicherung der Schulgebäude. Da eine solche Schließanlage und die zugehörige Verwaltungssoftware personenbezogene Daten verarbeiten, ist eine Einwilligung erforderlich. Diese wird durch Hinweise zur Nutzung ergänzt. Bitte beachten Sie, dass der datenschutzkonforme Betrieb einer elektronischen Schließanlage in NRW nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. 9Weitere Hinweise darauf finden sich im Anhang der Einwilligungsvorlage und im Beitrag Elektronische Schließanlagen in Schulen – ein Problem – zwei Sichten

Einwilligung Lehrkräfte – Kollegiumsliste

Eine Kollegiumsliste, welche über dienstliche Informationen hinaus auch private Daten enthält, setzt eine Einwilligung der Betroffenen voraus, wenn sie im Kollegium veröffentlicht werden soll, da dieses einer Übermittlung an Dritte gleichkommt. Die Vorlage enthält zwei alternative Vorlagen, eine für eine ganz normale Einwilligung, bei welcher die Lehrkräfte die Daten in die Einwilligung eintragen, welche sie in der Kollegiumsliste zulassen, und die andere eine Datenschutzinformation und eine Liste. Die Einwilligung wird dort durch die Eintragungen in die Liste abgegeben.

Einwilligung Erziehungsberechtigte zusätzliche Daten zur Erreichbarkeit

Nach VO-DV I Anlage I dürfen bestimmte Daten der Erreichbarkeit von Erziehungsberechtigten nur mit einer Einwilligung verarbeitet werden. Das sind die Faxnummer am Wohnort, die private E-Mail Adresse und die Telefonnummer am Arbeitsplatz. Eine Einwilligung ist auch für die Verarbeitung von Notfallinformationen erforderlich. In der zweiten Version ist die Vorlage ergänzt um eine Einwilligung zur Nutzung von Daten für eine Klassenliste, die an die Eltern in der Klasse verteilt werden darf.

Anmeldebogen Grundschule mit Einwilligung zusätzliche Daten zur Erreichbarkeit

Wer Papier sparen möchte, ist mit diesem Anmeldebogen richtig, denn er erhebt nicht nur die üblichen Informationen, sondern auch die zusätzlichen Daten zur Erreichbarkeit und holt zu deren Nutzung durch die Schule eine Einwilligung ein. Dazu kommt noch eine Einwilligung zur Nutzung von Informationen für eine Klassenliste, welche an alle Eltern der Klasse ausgegeben wird, und das alles auf nur zwei Seiten. Wichtig! Dieser Vordruck kann nur in Kombination mit dem passenden Informationen zur Datenverarbeitung genutzt werden. Detaillierte Erklärungen sind dem Vordruck als 3. Seite angefügt.

Einholen von Einwilligungen Grundschule für Medienarbeit im Unterricht und Veröffentlichungen in Form eines Heftes

Das Heft informiert über die  Arbeit mit Bild, Ton und Video im Unterricht, mögliche Präsentationen der Ergebnisse sowie die Öffentlichkeitsarbeit der Schule und holt für alles dieses die erforderlichen Einwilligungen ein. Eine ausführlichere Erklärung findet sich unter Das Einholen von Einwilligungen attraktiv gestalten.

Einwilligung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten von Schülern zur Erstellung einer Schülerfahrkarte

Ob und wann eine Einwilligung erforderlich ist, hängt davon ab, wer der Empfänger ist, der Schulträger oder ein Verkehrsunternehmen. Je nach Auslegung der rechtlichen Vorgaben kann auch bei der Vergabe eines Schülertickets an alle Schüler, auch die ohne gesetzlichen Anspruch, eine Einwilligung erfordern. Siehe hierzu den Beitrag: Schülerfahrverkehr – wann braucht es eine Einwilligung in die Datenübermittlung?

Einwilligung Schüler/ Lehrkräfte – schulisches WLAN

Diese Einwilligung deckt den Fall ab, dass mit privaten Endgeräten und/ oder schulischen Leihgeräten auf ein verwaltetes schulisches WLAN mit individualisierten Zugängen zugegriffen wird.

Einwilligung Schüler in Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und schulischen WLAN (BYOD) + Feld für Nutzungsvereinbarung und Anerkennung derselben

Dieses Formular besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil findet sich vorbereitet Platz für eine Nutzervereinbarung zur Nutzung des pädagogischen Netzes und eine Nutzervereinbarung zur Nutzung des schulischen WLAN mit einem eigenen Gerät (BYOD). Darunter finden sich die entsprechenden Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten entsprechend Art. 13 DS-GVO. Auf diesen ersten Teil, der beim Nutzer verbleibt, nimmt das letzte Blatt bezug. Hier findet sich die Anerkennung der Nutzervereinbarung und die Einwilligung in die Datenverarbeitung. Nutzervereinbarungen für das pädagogische Netz und schulische WLAN findet man im Internet leicht, passt sie an und setzt sie im ersten Teil ein. Bei den Angaben  entsprechend Art. 13 DS-GVO sollte man die Kategorien personenbezogener Daten auf die technischen Gegebenheiten der Schule anpassen. Der gesamte Vordruck lässt sich leicht anpassen, indem man etwa den WLAN Teil herausnimmt, wenn solches nicht benötigt wird.

Einwilligung Schüler in Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und von Office 365 + Nutzungsvereinbarung

Viele Schulen nutzen mittlerweile Office 365, teilweise in der ProPlus Variante. In der Regel hat die Schule auch ein pädagogisches Netz, in welchem lokal gearbeitet werden kann, über welches jedoch auch ein Zugang zu Office 365 möglich ist. Damit dieses datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, braucht es eine Nutzungsvereinbarung und eine Einwilligung. 11Die Vorlage müsste gegebenenfalls noch um einen Antrag auf den ProPlus Zugang ergänzt werden, je nach dem welches Modell genutzt wird. In einigen Kommunen, zahlt der Schulträger und man kann den ProPlus Zugang mit Annahme der Nutzungsvereinbarung und Einwilligung ausgeben. Manche Kommunen erwarten eine finanzielle Beteiligung. Hier müsste eine Anpassung erfolgen.

Einwilligung Schüler in Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung von G Suite for Education + Nutzungsvereinbarung

Auch die G Suite for Education erfreut sich an Schulen trotz Vorbehalten zunehmender Beliebtheit. Die Plattform, die mittlerweile das C5 Testat des BSI vorweisen kann, wird komplett online genutzt. Diese Einwilligung ist mit einer Nutzungsvereinbarung kombiniert, welche sicherstellt, dass die Plattform mit geringem Risiko für die Betroffenen genutzt wird. Sie berücksichtigt außerdem die geänderte Rechtslage durch das Ende des EU-US Privacy Shield.

Einwilligung Schüler in Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung von Apple iPads mit managed Apple ID

iPads werden mittlerweile an vielen Schulen genutzt. Spätestens wenn mit managed Apple IDs gearbeitet wird, etwa wenn es um shared iPads geht, muss über die erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten informiert und eine Einwilligung eingeholt werden. Hierbei ist dann ASM zu berücksichtigen und das genutzte MDM, in diesem Fall JamfSchool. Da MDM zur Verwaltung von iOS Geräten in ihren Funktionen oft ähnlich sind, kann die Vorlage leicht angepasst werden. Eine mit einer Nutzungsvereinbarung kombinierte Vorlage ist in Vorbereitung.

Nutzungsvereinbarung – Einwilligung – NextCloud

Die open source Plattform NextCloud ist eine sehr datenschutzfreundliche Cloud-Lösung für Schulen, um Teamarbeit im Kollegium zu gestalten wie auch sie im Unterricht mit Schülern zu nutzen. Hier wird von einer NextCloud ausgegangen, die von einem Dienstleister betrieben wird. Weitere Infos unter NextCloud – Plattform – Datenschutz für Schulen mit Open Source.

Nutzungsvereinbarung – Einwilligung – IServ

IServ ist ein Schulserver, der ganz klassisch in der Schule betrieben werden kann, mittlerweile jedoch auch als reine Cloud Version verfügbar ist. Er ist modular aufgebaut und setzt dabei auf viele Open Source Komponenten. Auch lokal betriebene IServ sind über ein Webportal von überall aus erreichbar. Als Schulserver ist IServ für die Organisation, Durchführung und Vor- und Nachbereitung von Unterricht sowie die damit zusammenhängende Kommunikation konzipiert. Eine Nutzung für schulinterne Verwaltungsaufgaben und die pädagogische Dokumentation ist dabei nicht vorgesehen. Auch wenn IServ auf seiner Seite viele Unterlagen bereithält, gibt es aufgrund mehrfacher Nachfrage hier Vorlagen.

Einwilligung Schüler in die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Untersuchung/ Befragung

Die Teilnahme an wissenschaftlichen Untersuchungen und Befragungen ist nach §120 Abs. 4 SchulG NRW nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Die folgende Vorlage muss auf die jeweilige Situation angepasst werden. Wichtig ist dabei, dass die Betroffenen eine informierte Entscheidung treffen können.12Sehr nützlich in dem Zusammenhang ist eine Checkliste aus Rheinland Pfalz, die man als Schule vor Einholen der Einwilligung unbedingt berücksichtigen sollte.

Leseplattform Antolin

Der Westermann Verlag stellt die Plattform Antolin zur Verfügung. Die Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten ist nur mit Einwilligung zulässig. Die beiden Vorlagen lassen sich auch leicht auf andere Angebote des Verlages wie Zahlenzorro anpassen.13Die passende Dokumentation für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten findet sich unter Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Einwilligung und Entbindung von der Schweigepflicht

Wann es einer Einwilligung in die Übermittlung von personenbezogenen Daten bedarf und wann einer Entbindung von der Schweigepflicht wird im Datenschutz und Schweigepflicht erklärt.

In einigen Situation kann auch ein kombiniertes Formular erforderlich sein.

Für die Entbindung von der Schweigepflicht zwischen Kita und Grundschule ist die folgende Vorlage gedacht. Weitere Infos zur Thematik unter Austausch von Grundschule und Kita.


Weiter zu Beispiele für anlassbezogene Einwilligungen.

Youtube Videos auf Schulhomepage / Unterrichtsseite datenschutzkonform einbinden

Lesezeit: 3 Minuten

Videos spielen auf Internetseiten eine wichtige Rolle, da sie Inhalte anders darstellen können als Text, Audio oder Fotos. Deshalb findet man sie auch auf den Webseiten von Schulen und auf denen von Lehrkräften, die damit Materialien bereitstellen, z.B. Erklärvideos, um sie für Flipped Classroom Learnsettings zu nutzen. Meist werden die Video extern bei Youtube oder anderen Anbietern abgelegt und dann über einen Code in die eigene Webseite eingebettet. Das Problem dabei ist, bei der Einbettung eines Youtube Videos erhält auch ein Dritter, hier Youtube, Informationen über die Besucher der Webseite, auf welcher das Video eingebettet ist.

Grundsätzlich sollte entsprechend der DS-GVO bei einer Website der Schutz der personenbezogenen Daten durch die technische Gestaltung einer Webseite gefordert (Privacy by Design) und die Standardeinstellungen (Privacy by Default) gewährleistet sein.

Werden auf einer Webseite Daten erhoben und verarbeitet, was bei nahezu allen Webseiten der Fall ist, besteht nach der DS-GVO (Art. 13) für den Betreiber eine Informationspflicht gegenüber den Besuchern der Webseite. Dieses erfolgt in der Datenschutzerklärung, die von jeder Seite aus einfach zugänglich sein sollte.

Zusätzlich muss der Nutzer in die Erhebung der Daten nach DS-GVO (Art. 6, Abs. 1 a) einwilligen. Bei einem Kommentar kann dieses leicht über eine Checkbox und einen Text erfolgen.

Videos besser einbetten

1Ursprünglich hatte ich hier eine Erklärung stehen, wie man mit den Möglichkeiten von Youtube selbst die Daten des Webseitenbesuchers, welche durch die Einbettung eines Videos an Youtube abfließen, minimieren kann. Cookies werden bei dem Verfahren erst gesetzt, wenn das Video gestartet wird.  Nach einigen Hinweisen und weiterer Recherche zeigte sich, dass auch die vorgestellte Lösung nicht 100% perfekt war. Der Heise Beitrag Rote Karte für Webspione – YouTube-Videos datenschutzkonform einbetten zeigt (wie übrigens auch eine Webbkoll Analyse), dass doch Informationen fließen. Auch wenn durch das Youtube Video keine Cookies gesetzt werden, sind noch Tracker aktiv, die z.B. schon vorhandene Browser Cookies von Youtube oder Google auslesen und entsprechende Informationen daraus an ihr Netzwerk zurücksenden könnten. Auf nun vorgestellte Plugin hatte ich nur hingewiesen, da es mit unter Probleme mit dem Layout verursacht. Bei WordPress gibt es eine recht einfache Möglichkeit, Youtube Videos datenschutzkonform einzubetten, wenn das WordPress entweder eine Bezahlversion ist oder man es selbst hostet und so in der Lage ist, Plugins zu installieren. Was man braucht, ist das Pugin Embed videos and respect privacy.

Praktisch an diesem Plugin ist, dass man nichts weiter tun muss. Man integriert Youtube Videos wie gehabt über den Teilen Link, den die Plattform bereitstellt. Alle Videos, auch alte werden automatisch datenschutzkonform eingebunden. Eine Verbindung zwischen Besucher und Youtube kommt nicht zustande, keine Cookies, kein Tracking. Erst durch das Anklicken des Videos wird ein Cookie gesetzt und werden Daten an Youtube übertragen. Vorher passiert nichts.

Unter das Video setzt man einen Text, der darüber informiert und außerdem auf die Datenschutzerklärung verweist. In dieser wird entsprechend erklärt, dass für Videos von Youtube die Datenschutzbestimmungen des Anbieters Youtube gelten. Mit dem Anklicken, welches eine eindeutige bestätigende Handlung darstellt, erklärt sich der Nutzer mit den Datenschutzbestimmungen von Youtube einverstanden.2Art. 4 DSGVO Nr 11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; 3Ob der Nutzer die Datenschutzerklärung tatsächlich gelesen hat und von dort zu der von Youtube gegangen ist, um auch diese zu lesen, bleibt ihm überlassen. Er hatte die Möglichkeit, wie auch bei Hinweisen auf die AGBs bei Online Shops.

Beispiel

Aktivieren Sie JavaScript um das Video zu sehen.
https://youtu.be/Qkf8vy1P0g8

Durch das Starten des Videos, willigst du ein, dass ein Cookie gesetzt und Daten an Youtube übermittelt werden. Weitere Informationen dazu findest du in der Datenschutzerklärung.

Video von Sebastian SchmidtYoutube Creative Commons Namensnennung Lizenz

Das bedeutet nun für die Betreiber der Webseiten von Schulen oder Unterrichtsseiten

Alle Youtube Videos sollten datenschutzkonform eingebettet sein in eine Webseite. Nutzt man WordPress in einer Form, bei welcher man Plugins installieren kann, so hat man keine Probleme.

Bei der kostenlosen WordPress Version muss man sich mit einem Vorschaubild des Videos und einem Link behelfen und hoffen, dass WordPress in seinen Bemühungen, die Plattform DS-GVO freundlich zu machen, auch eine entsprechende Lösung für das Einbinden von Youtube Videos schafft.

Was andere Plattformen für Webseiten angeht, wie auch die Videos anderer Anbieter, da braucht man andere Lösungen. Vimeo bietet aktuell kein vergleichbares Verfahren an. Alternativ könnte man auch hier einen Screenshot des Videos als Bild einbauen und entweder das Bild zum Video verlinken oder einen Textlink dazu unter das Bild setzen. Auch über eine Google Suche findet man vielleicht eine Lösung.

Man sollte auf jeden Fall dafür Sorge tragen, dass Besucher der Webseite, egal auf welcher Seite sie zuerst landen, dort immer die erforderlichen Informationen finden bezüglich Daten, die über eingebettete Dienste von ihnen erhoben werden könnten, wenn möglich, bevor die Daten fließen, so dass sie selbst entscheiden können.