Lehrer fotografieren mit ihrem Smartphone in der Schule

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Im Zeitalter des Smartphones ist die beste Kamera die, welche man dabei hat. Das ist in der Regel das Smartphone. Digitale Kameras sind an Schulen zwar vorhanden, aber müssen erst ausgeliehen werden. Also Smartphone. Und deshalb kommt immer wieder die Frage auf, ob Lehrkräfte mit ihren Smartphones Aufnahmen von Schülern machen dürfen. Anlage 3 der VO-DV I listet abschließend eine Reihe von personenbezogenen Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten, welche Lehrkräfte mit einem privaten Endgerät, für welches sie die Genehmigung der Schulleitung eingeholt haben, auf der Rechtsgrundlage des Schulgesetzes NRW verarbeiten dürfen. Fotos finden sich dort nicht aufgeführt. Im Genehmigungsvordruck ist die Auflistung aus Anlage 3 jedoch unter 3.3 erweitert um mögliche personenbezogene Daten, welche Lehrkräfte mit Genehmigung der Betroffenen auf ihren privaten Endgeräten verarbeiten dürfen.

3.3 Daten, die von Lehrer/innen auf Basis wirksamer Einverständniserklärungen verarbeitet werden dürfen

Darunter finden sich auch Fotos. Die Auflistung kann, wie die zur Genehmigung herausgegebene Handreichung erklärt, an jeder Schule unterschiedlich sein.

Es ist, und darum geht es hier, also problemlos möglich, dass Lehrkräfte mit ihren privaten Smartphones im Schulalltag Fotos von Schülerinnen und Schülern machen. Dieses setzt zunächst die Genehmigung der Schulleitung für die Nutzung des Smartphones zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule voraus. Dazu braucht es dann noch die Einwilligung der Betroffenen.

Hinweise

  • Laut der Handreichung zur Genehmigung können Betroffene die Einwilligung auch gegenüber der jeweiligen Lehrkraft erklären.
    • “Unter Punkt 3.3 sind alle Daten aufgeführt, die eine Lehrkraft automatisiert auf privaten Endgeräten verarbeiten darf, wenn der oder die einzelne Betroffene ihr bzw. der Schule die Einwilligung zur Verarbeitung erteilt hat.”1Handreichung zur Genehmigung – abgerufen am 15.08.2020
  • Da Einwilligungen an der Schule sonst grundsätzlich gegenüber der Schulleitung abzugeben sind, empfiehlt es sich, auch hier vor allem bei jüngeren Schülerinnen und Schülern diesen Weg zu wählen. Wenn eine Lehrkraft eine Klasse 9 neu übernimmt und möchte gerne Fotos der Schüler in ihr Noten App aufnehmen, um die Namen schneller lernen zu können, so kann sie die Einwilligung hier sicher auch unkompliziert mündlich einholen. Geht es um mehr, etwa Fotos auf einer Klassenfahrt, Videoaufnahmen im Sport, so sollte die Einwilligung immer schriftlich eingeholt werden, um sie im Zweifelsfall nachweisen zu können, und eben so, dass sie gegenüber der Schulleitung erteilt wird.
  • In der Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf privaten Endgeräten ist es durchaus möglich, diese für das Smartphone auf das Anfertigen von Fotos einzuschränken, falls die Schulleitung der Ansicht ist, dass ein Smartphone für die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten aus der Schule nicht geeignet ist.
  • Lehrkräfte müssen bei der Nutzung eines Smartphones für Fotografien von Schülerinnen und Schülern in der Lage sein, Synchronisation und Backup der Aufnahmen in eine Anbieter Cloud oder eine privat genutzte Cloud per Einstellung zu unterbinden.
  • Nach der Anfertigung sollten die Fotos auf einen Dienstrechner übertragen und vom Smartphone gelöscht werden.

Alternative Lesart der Handreichung

Der Abschnitt

  • “Unter Punkt 3.3 sind alle Daten aufgeführt, die eine Lehrkraft automatisiert auf privaten Endgeräten verarbeiten darf, wenn der oder die einzelne Betroffene ihr bzw. der Schule die Einwilligung zur Verarbeitung erteilt hat.”2Handreichung zur Genehmigung – abgerufen am 15.08.2020

lässt auch eine alternative Lesart zu. Die Formulierung sagt nicht, dass ausdrücklich in die Verarbeitung auf dem Gerät einer Lehrkraft eingewilligt werden muss. Es wird lediglich in die Verarbeitung von bestimmten Daten durch die Schule und damit auch durch die Lehrkraft eingewilligt. Hinzu kommt, auch alle in Anlage 3 der VO-DV I gelisteten Daten können ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen auf privaten Endgeräten der Lehrkräfte verarbeitet werden, sofern sie die Genehmigung der Schulleitung dafür haben.

Schließt man sich dieser Lesart an, braucht es keine Einwilligung, in welcher explizit eingewilligt wird, dass die betreffenden Daten auch auf den privaten Endgeräten von Lehrkräften verarbeitet werden dürfen.

Brauchen Schülerfotos mit unkenntlich gemachtem Gesicht eine Einwilligung?

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Die Frage, ob man bei Fotos auf denen Personen abgebildet sind, um die lästige Einwilligung umhin kommen kann, wenn man die Gesichter der abgebildeten Personen unkenntlich macht, stellen sich Lehrkräfte in Schule immer wieder. Manchmal sind es bloggende Lehrkräfte aus dem Twitterlehrerzimmer, die einen Einblick in ihre Unterrichtsprojekte mit digitalen Medien geben möchten, oder es geht Lehrkräfte, die mit ihren Schülern Projekte aus dem Unterricht im Klassen-Blog vorstellen möchten. Auch bei der Erstellung von Präsentationen für den Informationsabend für Eltern neuer Schüler stellt sich die Frage immer wieder, wenn man im Archiv nach brauchbaren Aufnahmen sucht, welche den Unterricht und dasSchulleben anschaulich illustrieren.

Gemein ist allen Beispielen, dass es um Personenaufnahmen geht und deren Veröffentlichung setzt in den meisten Fällen eine Einwilligung der Betroffenen voraus1Siehe hierzu auch den Beitrag Alte Klassenfotos für Festschrift und Ausstellung nutzen – geht das?, wo Ausnahmen beschrieben sind, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist, auch wenn die betroffene Person erkennbar abgebildet ist.. Während es im ersten und zweiten Beispiel um aktuelle Aufnahmen geht, sind im dritten Beispiel oft auch ältere Aufnahmen betroffen, Fotos, auf denen Schüler abgebildet sind, die nicht einmal mehr auf der Schule sind. Eine Einwilligung für die geplanten Veröffentlichungszwecke liegt dort meist nicht vor und kann auch nicht mehr eingeholt werden. Die bloggenden Lehrkräfte bzw. Lehrkräfte, die mit ihren Schülern im Unterricht einen Internetauftritt gestalten, hätten zwar die Möglichkeit, Einwilligungen einzuholen, versuchen aber, um die lästige Formalie herumzukommen.

Bild von Toller Unterricht verlinkt. Im unteren Bild sind die abgebildeten Schüler vermutlich eher nicht zu identifizieren. Eine Einwilligung dürfte dort nicht erforderlich sein. Beim oberen Bild könnte von den beiden Schülern vorne, zumindest der rechts sitzende Schüler anhand der Kleidung erkennbar sein, auch über die Klassen- oder Kursgruppe hinaus.

Immer wieder wird deshalb die Frage an Datenschutzbeauftragte gerichtet, ob es reicht, die Gesichter mit einem Smiley ? zu überdecken oder sonst unkenntlich zu machen, um die Fotos dann ohne vorliegende Einwilligung für Zwecke wie die oben beschriebenen nutzen zu können?

Auch mit unkenntlich gemachten Gesichtern fallen Personenabbildungen weiterhin unter die DS-GVO und KUG, solange die abgebildeten Personen erkennbar bleiben, wie der Tweet von Jörn Erbguth beschreibt.

Bei Bildern, auf denen Gesichter durch Smileys überdeckt oder anders unkenntlich gemacht sind,  fällt zwar das Gesicht als identifizierendes Merkmal weg, doch es verbleiben oftmals viele weitere Merkmale, wie die Kleidung, Statur und Körpergröße. An diesen können zumindest Personen, welche die Schüler kennen, diese meist problemlos identifizieren.2Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass über entsprechende Programme und weiteres vorliegendes Bildmaterial aus anderen Quellen eine Identifizierung der abgebildeten Schüler möglich ist, wenn die Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden.

Auch wenn alle Gesichter auf einer Aufnahme unkenntlich gemacht wurden, bedeutet dieses nicht automatisch, dass solche Fotos von Schülerinnen und Schülern ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden können. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Nutzung der Aufnahmen auf einer Website handelt oder um eine Nutzung für eine Präsentation, welche interessierten Eltern bei der Vorstellung der Schule am Informationsabend gezeigt wird.

Da die Identifizierung der Schüler durch das Unkenntlichmachen jedoch nur für einen kleinen Personenkreis aus dem unmittelbaren Umfeld der Schüler möglich ist, sollte für Eltern kaum etwas dagegen sprechen, Lehrkräften bzw. der Schule der Kinder eine Einwilligung zur Nutzung derart bearbeiteter Aufnahmen für die in den Beispielen beschriebenen Zwecke zu erteilen. Dass die Aufnahmen entsprechend bearbeitet werden, um die Identität der Kinder zu schützen, sollte in der Einwilligung deshalb ausdrücklich erwähnt werden.3 Normalerweise werden Einwilligungen für die Anfertigung und Nutzung bzw. Veröffentlichung von Aufnahmen in der Schule immer gegenüber der Schulleitung erteilt. Im Fall, dass eine Lehrkraft Fotos für ihr privates Lehrerblog nutzen möchte, muss die Einwilligung gegenüber der Lehrkraft erteilt werden. Die Lehrkraft sollte dieses jedoch mit der Schulleitung absprechen und diese Information entsprechend in die Einwilligung mit aufnehmen, eventuell sogar mit einer Unterschrift der Schulleitung. Eine Ausnahme bilden nur solche Aufnahmen, bei denen über das unkenntlich gemachte Gesicht hinaus keine weiteren Merkmale erkennbar sind, die es zulassen würden, die abgebildete Person zu identifizieren.

Auch bei Aufnahmen, bei welchen Schülerinnen und Schüler so fotografiert werden, dass sie nicht direkt in die Kamera schauen, muss darauf geachtet werden, ob sie trotzdem noch einfach zu erkennen sind, zumindest für die Personen in ihrem Umfeld. Ist das der Fall, sollte über eine Einwilligung nachgedacht werden.

Wie gut Algorithmen zur Gesichtserkennung mittlerweile sind, zeigt der Beitrag Gesichtserkennung und Identifikation trotz Atemmaske möglich von Datenschutz-Notizen.de und die Entwicklung geht hier in großen Schritten weiter.

Dürfen Gäste bei Schulveranstaltungen Fotos machen?

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Vor ein paar Monaten machte sich noch niemand Gedanken, ob es wohl rechtmäßig ist, wenn Besucher bei einer Schulveranstaltung Fotos machen. Es war normal, dass bei Schulfesten, Einschulungsfeiern, Schulentlassungen und ähnlich Eltern die Veranstaltung in in Form von Fotos und teilweise auch Videos festhielten. War das in der Vergangenheit auf einige wenige foto- oder videobegeisterte Eltern beschränkt, so ist heute fast jeder mit dabei. Und anders als früher landen einige der entstandenen Medien auch schnell in sozialen Netzwerken. Man möchte die Freude teilen und die Fotos und Videos auch anderen, die dabei waren, zur Verfügung stellen.

Eltern fotografieren ihre Kinder bei einer Entlassfeier in der Aula der Schule mit ihren Smartphones.

Seit Beginn der Umsetzung der DS-GVO am 25.05.2018 herrscht an mancher Schule herrscht große Unsicherheit, ob die bisherige Praxis so weiter Bestand haben kann, braucht die Schule selbst doch Einwilligungen der Erziehungsberechtigten für das Anfertigen von Fotos von Schülerinnen und Schülern. In Folge untersagten dann Schulen Eltern das Fotografieren bei Schulveranstaltungen. Über die Medien bekannt geworden sind mehrere solche Fälle, z.B. im Raum München, wo eine Schule Eltern das Fotografieren auf dem Schulgelände grundsätzlich verbietet, und in der Lausitz, wo die Schulleitung Teilnehmern der Einschulungsfeier Fotos und Video im Kulturhaus und auf dem Schulgelände untersagt. Auch ein bayrisches Schulamt empfiehlt Schulen, dass Eltern das Fotografieren nicht mehr erlaubt werden soll. Verwiesen wird in allen Fällen auf die DS-GVO.

Im Schulamt Cottbus hält man ein generelles Fotografierverbot für nicht angemessen, sieht jedoch die Erfordernis einer vorherigen Einwilligung durch alle Eltern1“Ein generelles Fotografierverbot wäre nicht angemessen und würde bei den Eltern auf Unverständnis stoßen. Um allerdings Fotos machen zu können, bräuchte man das Einverständnis aller Eltern“, sagt Gerald Boese.” Schulanfang 2018 und die DSGVO – Grundschule verbietet Eltern Fotos bei Einschulungs-Feier und verweist sonst auf die Möglichkeit, Fotos außerhalb der Veranstaltung zu machen.

Die rechtliche Seite

Grundsätzlich kann die Schulleitung durch ihr Hausrecht tatsächlich Besuchern das Anfertigen von Fotos und Videos auf dem Schulgelände untersagen. Doch ist das zur Einhaltung der Vorgaben der DS-GVO tatsächlich erforderlich?

Bei der Anfertigung von Fotografien und Videos auf schulischen Veranstaltungen geht es rechtlich um zwei verschiedene Dinge, das Anfertigen selbst und die Veröffentlichung.

Der bayrische Datenschutzbeauftragte Thomas Petri sieht kein Problem darin, wenn Eltern Fotos ihrer Kinder anfertigen und andere Kinder auf diesen Fotos als “Beiwerk” erscheinen. Allerdings macht es, wenn es um das Veröffentlichen in sozialen Netzwerken geht, seiner Meinung nach schon einen Unterschied, ob die Fotos irgendwo entstehen oder in einer Schule.

“Das Veröffentlichen von Fotos, die bei Schulveranstaltungen gemacht wurden, ist etwas heikler: Denn die Schule ist ein besonders geschützter Rahmen. Für das private Familienalbum ist das Fotografieren ok. Anders bei einer Veröffentlichung auf Facebook. Dann müssen Eltern mit Haftungsrisiken leben, wenn sich Eltern anderer mit abgebildeter Kinder gegen die Veröffentlichung zur Wehr setzen.” 2Datenschutz bei Kindern; Wenn Schulen und Kitas das Fotografieren verbieten, 05.07.2018

Genau in die gleiche Richtung argumentiert auch Thomas Stadler, ein Fachanwalt für IT- Recht, in seinem Beitrag “Fordert der Datenschutz ein Fotografierverbot auf Schulfesten?” Er sieht keine Erfordernis für ein Verbot, da sich aus der DS-GVO kein solches ableiten lasse. Vielmehr sieht er eine Anwendbarkeit der Datenschutz Grundverordnung in derartigen Fällen für nicht gegeben, wenn die Anfertigung der Fotos ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dient.

Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO besagt, dass der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist, wenn natürliche Personen personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erheben. Das trifft auf das Fotografieren auf Schulveranstaltungen zu rein privaten Zwecken unzweifelhaft zu.”

Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass es zu dieser Frage auch andere Sichtweisen gibt. Kevin Leibold, Dipl. Jurist für Datenschutzrecht, IT-Recht und Urheberrecht ist der Meinung, dass die Anfertigung von Fotografien bei Schulfeiern durch die DS-GVO geregelt wird, da sie nicht unter die in Art. 2 Abs. 2c) beschriebene Ausnahme fällt:

“Auch für das Anfertigen der Fotos für bspw Schulfeiern ist mE nicht die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c #DSGVO einschlägig. So sieht es auch der EuGH-C-212/13 wonach diese Ausnahme eng auszulegen ist und die Miterfassung des öffentlichen Raumes dies ausschließt #heiseshow”3via Twitter https://twitter.com/kleibold23/status/1024966626792353792

Wie Aussagen des Thüringer Datenschutzbeauftragte Hasse 4Der Beitrag ist mittlerweile nicht mehr verfügbar.[ 29.08.2020/mfn] zeigen, vertritt er diese Ansicht nicht alleine und fasst die Vorgaben sogar noch enger5“Da hat der Europäische Gerichtshof einen Riegel vorgeschoben indem er sagt, privat und familiärer Umkreis bedeutet, dass es im familiären und privaten Umkreis desjenigen der die Fotos macht, passiert. Dieser Kreis ist aber verlassen, wenn der Fotografierende oder Videografierende außerhalb dieses Kreises Aufnahmen macht. Also im öffentlichen Verkehrsraum oder dem Nachbargrundstück. Dann braucht man eine Einwilligung. Auch dann, wenn ich diese Bilder nicht veröffentlichen will.”; Kinderfotos schwärzen – muss das sein?; MDR Jump 02.08.2018 (Zitierte Seite ist mittlerweile nicht mehr online.). Die aktuelle Diskussion tendiert momentan allerdings etwas mehr in Richtung der Auffassung von Herrn Stadler.6Siehe auch die Diskussion auf Twitter, die auf Seite 2 dieses Beitrags wiedergegeben ist. Die Auslegung von Art. 2 Abs. 2c) hat schon viele Experten beschäftigt und füllt seitenlange Kommentare. Im Streitfall wird es dann letztlich eine Entscheidung der Richter sein. Unabhängig davon hat die Veröffentlichung der von Eltern auf Schulveranstaltungen angefertigten Fotos und Videos einen anderen rechtlichen Charakter. Hier ist nach Einschätzung von Thomas Stadler eine Einwilligung der Betroffen auf jeden Fall erforderlich.

“Wer also auf Instagram oder Facebook Fotos veröffentlicht, auf denen Personen zu erkennen sind, muss diese Menschen fragen, bevor er die Fotos postet.”

Im Alltag wird wohl kaum jemand eine solche Einwilligung einholen. In der Regel wird das auch nicht zu Problemen führen, da bei solchen Veranstaltungen fast jeder fotografiert. Dass es eventuell doch einmal zu rechtlichen Folgen kommen kann, ist allerdings nie auszuschließen. Darüber hinaus ist auch das letzte Wort noch nicht gesprochen, was das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) und seine Stellung und Geltung gegenüber der DS-GVO angeht.

Fazit

Für Schulen lässt sich aus den Vorgaben der DS-GVO keine Notwendigkeit ableiten, Eltern, anderen Familienangehörigen und Freunden der Schülerinnen und Schüler das Anfertigen von Fotografien und Videos auf schulischen Veranstaltungen zu untersagen. Schulen stehen hier in keiner diesbezüglichen Pflicht. Was schon immer möglich war, ist auch weiterhin möglich. Wer als Besucher einer schulischen Veranstaltung mit familiärer oder freundschaftlicher Beziehung zu den Schülerinnen und Schülern dort Fotos oder Videos anfertigt, sollte jedoch bei der Veröffentlichung in sozialen Medien eine ausreichende Sorgfalt walten lassen. So lassen sich Konflikte mit anderen Personen oder deren Angehörigen vermeiden, wenn diese auf Fotos oder Videos mit auftauchen.

Nachtrag August 2019

Wie nicht anders zu erwarten, kocht das Thema zum Ende der Schulferien im August 2019 erneut hoch. Die Rede ist von Schulen, die das Fotografieren verbieten. Viele Medien greifen das Thema auf.

Einer der wohl besten Beiträge stammt Rechtsanwalt David Seiler, der sich auf Fotorecht spezialisiert hat. In “Fotografierverbot an Schulen und Kitas wegen Datenschutz?“greift er die aktuellen Entwicklungen auf und erläutert umfassend die rechtliche Lage. Einen datenschutzrechtlichen Grund sieht auch er nicht, das Fotografieren zu verbieten.

Stand 08/2019

Eltern klagen wegen Veröffentlichung eines Klassenfotos und unvollständiger Auskunft

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Wie der Bayrische Rundfunk berichtet, entschied das Verwaltungsgericht Augsburg am 12.07.2018 über einen Fall, in welchem Eltern eines 13 jährigen Schülers wegen der Veröffentlichung eines Klassenfotos in einem Jahresbericht klagen, auf welchem der Sohn abgebildet ist.

Das Verwaltungsgericht Augsburg entscheidet heute über eine ungewöhnliche Klage: Die Eltern eines 13 Jahre alten Schülers hatten verlangt, dass ein Klassenfoto, auf dem ihr Sohn zu sehen ist, nicht veröffentlicht werden darf. Im Jahresbericht der Schule wurde das Bild dann aber doch abgedruckt. Die Leitung der Geschwister-Scholl-Mittelschule in Aichach hat nach Angaben des Gerichts einen Fehler eingeräumt. Sie habe sich auch bei den Eltern entschuldigt.

Dem Bericht nach haben die Eltern in einer “Datenschutzerklärung”, gemeint sein wird wohl eine datenschutzrechtliche Einwilligung, der Anfertigung eines Klassenfotos mit dem Sohn zugestimmt, dabei jedoch keine Einwilligung zu einem “Abdruck in einer Lokalzeitung oder für die Verwendung im Internet” oder im Jahresbericht gegeben. In letzterem wurde das Bild dann abgedruckt, rechtswidrig wie die Eltern meinen. Diesen Tatbestand soll das Gericht bestätigen. Eine Entschuldigung der Schule, die ihren Fehler einräumt, reicht den Eltern nicht aus.

Dem Bericht nach haben die Eltern wohl auch von ihrem Auskunftsrecht gegenüber der Schule nach Art. 15 DS-GVO Gebrauch gemacht. Da sie der Meinung sind, die Schülerakte nicht vollständig erhalten zu haben, klagen sie auch diesbezüglich.

Für mich stellt sich die Frage, was die Eltern mit ihrer Klage bewecken. Geht es nur ums Recht oder will man auf Schadensersatz klagen? Normalerweise ist so etwas zunächst ein Fall für die Aufsichtsbehörde.

Das Urteil ist noch nicht publiziert. Es sollte jedoch in Kürze unter VG Augsburg – Rechtsprechungsübersicht (dejure.org) nachzulesen sein.

Was der Fall auf jeden Fall zeigt: es ist wichtig, nicht nur Einwilligungen von Erziehungsberechtigten bezüglich der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotografien einzuholen, sondern bei einer Nichteinwilligung auch entsprechend zu handeln.

Es wäre in diesem Fall sinnvoll gewesen, auch Klassenfotos ohne den betreffenden Schüler anzufertigen, um Material für das Jahrbuch zu haben. Dass Eltern ihre Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotografien, vor allem wenn es um Klassenfotos oder Gruppenaufnahmen geht, verweigern, ist eher die Ausnahme als die Regel. Wenn es aber einen solchen Fall gibt, sollte eine Schule besondere Sorgfalt walten lassen, um hier keine Fehler zu begehen. Wie das Beispiel zeigt, können derartige Fehler Konsequenzen nach sich ziehen, und wenn es nur Gerichtstermine sind. Im schlimmsten Fall kann es zu Schadensersatzforderungen kommen, auch wenn es nur um immaterielle Schäden1Nach Art. 82 DS-GVO Abs. 1 hat ein Betroffener auch bei immateriellen Schäden “Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen”, in diesem Fall die Schule. geht.

Quelle: Streit um Datenschutz in der Schule – Eltern klagen wegen Klassenfoto ihres Sohnes

Einwilligungen Schule (NRW)

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Datenschutzrechtliche Einwilligungen

Schulen dürfen viele personenbezogenen Daten auf gesetzlicher Grundlage verarbeiten. Für alle anderen personenbezogenen Daten, die eine Schule verarbeiten möchte, braucht es eine datenschutzrechtliche Einwilligung. Bitte beachten Sie, dass diese Einwilligungen auf die schulrechtlichen Vorgaben von NRW ausgelegt sind.1Je nach Bundesland sind einige Einwilligungen nicht erforderlich oder müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben der jeweiligen Schulgesetze und abgeleiteten Dienstanweisungen modifiziert werden.

Allgemeine Einwilligung personenbezogene Daten, Fotos & Videos

Wenn es um die Nutzung von personenbezogenen Daten im allgemeinen Rahmen geht, für die Presse und die Schulhomepage, wie auch die unterrichtliche Nutzung von Videoaufnahmen, dann genügt diese Einwilligung. Für alle darüber hinausgehenden Nutzungen ist eine gesonderte, anlassbezogene datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen.

Beispiele dafür finden sich unter Download weitere Einwilligungen (NRW)2Die Sammlung dort wird ergänzt, wie der Bedarf entsteht.

Die Einwilligung ist durch die Schulleitung zu unterschreiben (am besten vor dem Vervielfältigen). Zu ergänzen ist auch die URL der Schulhomepage. Für Videoaufnahmen im Rahmen des Sportunterrichts oder sonstigen Unterrichts ist ein Zweck zu definieren. Aufnahmen dürfen dann auch nur diesem Zweck entsprechend gemacht werden. Als Datenschutzbeauftragter wird der behördlich bestellte DSB eingetragen.

Diese Einwilligungen entsprechen den Vorgaben der Datenschutz Grundverordnung und wurden aus Vorlagen aus BaWü adaptiert.3Siehe auch Datenschutz an Schulen, Formulare.

Allgemeine Einwilligung personenbezogene Daten & Fotos (ohne Videos)

Nicht jede Grundschule möchte Videos zu Unterrichtszwecken nutzen. Dafür gibt es die Version ohne Einwilligung für Videoaufnahmen.

Einwilligung Schüler für die Anfertigung von Fotos und Veröffentlichung mit alphabetischer Namensliste

Diese Einwilligung ist nutzbar, wenn es um Fotos/ Gruppenfotos und Veröffentlichungen im Rahmen der Entlassung geht. Für andere Zwecke ist die Einwilligung leicht anzupassen. Anders als die anderen Einwilligungen ist diese auf unbegrenzte Gültigkeit ausgelegt, wie das bei Entlassbildern Sinn machen kann.

Einwilligung Schüler für die Anfertigung von Fotos für eine Fotowand und Klassenfotos für die Klasse

Ein Beispiel für eine anlassbezogene Einwilligung. Es geht darum, Fotos für eine Fotowand in der Schule anzufertigen und Klassenfotos, die an Mitschüler und Lehrkräfte in der Klasse ausgegeben werden sollen.

Einwilligung Schüler für die Anfertigung von Videoaufzeichnungen innerhalb des Unterrichts

Der exakte Zweck ist in der Einwilligung anzugeben. Für spätere Unterrichtsvorhaben, die einen anderen Zweck haben, ist eine neue angepasste Einwilligung einzuholen.

Einwilligung Schüler für die Verarbeitung von Daten zwecks Erstellung eines Schülerausweises

Firmen bieten als Service das Anfertigen von Schülerausweisen im Scheckkartenformat an. Das geht nicht ohne eine umfassende Erklärung über die geplante Datenverarbeitung und auch die (eventuelle) Beauftragung eines Fotografen mit der Anfertigung des für den Schülerausweis notwendigen Fotos. Die personenbezogenen Daten, die auf den Schülerausweis kommen, sind entsprechend anzupassen.4Im November 2018 habe ich diese Einwilligung verändert. Es entfällt die Einwilligung in die Übermittlung an die Firma, da es sich hier um eine Datenverarbeitung im Auftrag handelt. Eine Einwilligung in die Verarbeitung ist jedoch trotzdem erforderlich mit einer umfassenden Information in die Erstellung im Auftrag durch eine Firma. Hintergrund: Bei der LDI NRW vertritt man die Meinung, dass es sich bei der Anfertigung von Schülerausweisen auf Wunsch der Schüler um eine Aufgabe der Schule handelt und eine Anfertigung durch eine Firma von daher nur im Rahmen eines  Auftragsverarbeitungsvertragtes erfolgen kann, womit “Übermittlung” nicht zutreffend ist.

Für Schulen, welche ihre Schülerausweise selbst erstellen, sind die folgenden Anträge mit Einwilligung gedacht.

Einwilligung Lehrkräfte personenbezogene Daten (mit Einwilligung Funktionsdaten)

Auch wenn nach  §§ 12 und 9 Absatz 3
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen dienstliche Kommunikationsdaten auch ohne Einwilligung der Lehrkräfte auf der Schulhomepage veröffentlicht werden können, empfiehlt es sich vielleicht, doch lieber eine Einwilligung einzuholen, um den Frieden im Kollegium zu wahren.

Einwilligung Lehrkräfte personenbezogene Daten (ohne Einwilligung Funktionsdaten)

Diese Einwilligung geht von §§ 12 und 9 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen aus, wonach dienstliche Kommunikationsdaten auch ohne Einwilligung der Lehrkräfte auf der Schulhomepage veröffentlicht werden können. Siehe dazu auch den Beitrag “Welche personenbezogenen Daten von Lehrkräften dürfen OHNE Einwilligung auf die Schulhomepage?” Die Einwilligung informiert darüber und räumt die Möglichkeit ein, zu widersprechen, wenn diesem schutzwürdige Belange entgegenstehen.

Einwilligung Lehrkräfte – freiwillige Angaben

Ahnlich wie bei Schülern gibt es auch bei Lehrkräften einige personenbezogene Daten, deren Angabe freiwillig ist. Entsprechend dürfen diese Daten auch nur verarbeitet werden, wenn die Einwilligung dafür nachgewiesen werden kann. Das sind Angaben zu besonderen Kenntnissen und Erfahrungen.5VO-DV II Anlage 2, Fußnote (1) Angabe ist freiwillig und kann widerrufen werden.). Bei der privaten E-Mail Adresse, Fax6VO-DV II Anlage 1 Nr. 1.10 und Wünschen zum Unterrichtseinsatz7VO-DV II Anlage 1 Nr. 7.8 ist eine Einwilligung nur zu dokumentieren, wenn die Angaben im Einzelfall nicht erforderlich sind, aber freiwillig erfolgen.8Ob man diese Einwilligung einholen sollte, um sich abzusichern, muss jede Schule für sich entscheiden. Rein formal wäre sie nach der DS-GVO erforderlich, da die Angabe von besonderen Kenntnissen und Erfahrungen nach der VO-DV II auf jeden Fall freiwillig ist. Das entspricht einer Verarbeitung nach Art. 6 lit. a – Verarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung. Eine solche ist immer nachzweisen, vor allem, wenn Daten digital verarbeitet werden, d.h. hier, wenn die Schulleitung diese Informationen in ihrer Akte der Schulleitung digital speichert.

Einwilligung Lehrkräfte – elektronische Schließanlage

Schulträger setzen heute zunehmend auf elektronische Schließanlagen zur Zutrittssicherung der Schulgebäude. Da eine solche Schließanlage und die zugehörige Verwaltungssoftware personenbezogene Daten verarbeiten, ist eine Einwilligung erforderlich. Diese wird durch Hinweise zur Nutzung ergänzt. Bitte beachten Sie, dass der datenschutzkonforme Betrieb einer elektronischen Schließanlage in NRW nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. 9Weitere Hinweise darauf finden sich im Anhang der Einwilligungsvorlage und im Beitrag Elektronische Schließanlagen in Schulen – ein Problem – zwei Sichten

Einwilligung Lehrkräfte – Kollegiumsliste

Eine Kollegiumsliste, welche über dienstliche Informationen hinaus auch private Daten enthält, setzt eine Einwilligung der Betroffenen voraus, wenn sie im Kollegium veröffentlicht werden soll, da dieses einer Übermittlung an Dritte gleichkommt. Die Vorlage enthält zwei alternative Vorlagen, eine für eine ganz normale Einwilligung, bei welcher die Lehrkräfte die Daten in die Einwilligung eintragen, welche sie in der Kollegiumsliste zulassen, und die andere eine Datenschutzinformation und eine Liste. Die Einwilligung wird dort durch die Eintragungen in die Liste abgegeben.

Einwilligung Erziehungsberechtigte zusätzliche Daten zur Erreichbarkeit

Nach VO-DV I Anlage I dürfen bestimmte Daten der Erreichbarkeit von Erziehungsberechtigten nur mit einer Einwilligung verarbeitet werden. Das sind die Faxnummer am Wohnort, die private E-Mail Adresse und die Telefonnummer am Arbeitsplatz. Eine Einwilligung ist auch für die Verarbeitung von Notfallinformationen erforderlich. In der zweiten Version ist die Vorlage ergänzt um eine Einwilligung zur Nutzung von Daten für eine Klassenliste, die an die Eltern in der Klasse verteilt werden darf.

Anmeldebogen Grundschule mit Einwilligung zusätzliche Daten zur Erreichbarkeit

Wer Papier sparen möchte, ist mit diesem Anmeldebogen richtig, denn er erhebt nicht nur die üblichen Informationen, sondern auch die zusätzlichen Daten zur Erreichbarkeit und holt zu deren Nutzung durch die Schule eine Einwilligung ein. Dazu kommt noch eine Einwilligung zur Nutzung von Informationen für eine Klassenliste, welche an alle Eltern der Klasse ausgegeben wird, und das alles auf nur zwei Seiten. Wichtig! Dieser Vordruck kann nur in Kombination mit dem passenden Informationen zur Datenverarbeitung genutzt werden. Detaillierte Erklärungen sind dem Vordruck als 3. Seite angefügt.

Einholen von Einwilligungen Grundschule für Medienarbeit im Unterricht und Veröffentlichungen in Form eines Heftes

Das Heft informiert über die  Arbeit mit Bild, Ton und Video im Unterricht, mögliche Präsentationen der Ergebnisse sowie die Öffentlichkeitsarbeit der Schule und holt für alles dieses die erforderlichen Einwilligungen ein. Eine ausführlichere Erklärung findet sich unter Das Einholen von Einwilligungen attraktiv gestalten.

Einwilligung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten von Schülern zur Erstellung einer Schülerfahrkarte

Ob und wann eine Einwilligung erforderlich ist, hängt davon ab, wer der Empfänger ist, der Schulträger oder ein Verkehrsunternehmen. Je nach Auslegung der rechtlichen Vorgaben kann auch bei der Vergabe eines Schülertickets an alle Schüler, auch die ohne gesetzlichen Anspruch, eine Einwilligung erfordern. Siehe hierzu den Beitrag: Schülerfahrverkehr – wann braucht es eine Einwilligung in die Datenübermittlung?

Einwilligung Schüler/ Lehrkräfte – schulisches WLAN

Diese Einwilligung deckt den Fall ab, dass mit privaten Endgeräten und/ oder schulischen Leihgeräten auf ein verwaltetes schulisches WLAN mit individualisierten Zugängen zugegriffen wird.

Einwilligung Schüler in Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und schulischen WLAN (BYOD) + Feld für Nutzungsvereinbarung und Anerkennung derselben

Dieses Formular besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil findet sich vorbereitet Platz für eine Nutzervereinbarung zur Nutzung des pädagogischen Netzes und eine Nutzervereinbarung zur Nutzung des schulischen WLAN mit einem eigenen Gerät (BYOD). Darunter finden sich die entsprechenden Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten entsprechend Art. 13 DS-GVO. Auf diesen ersten Teil, der beim Nutzer verbleibt, nimmt das letzte Blatt bezug. Hier findet sich die Anerkennung der Nutzervereinbarung und die Einwilligung in die Datenverarbeitung. Nutzervereinbarungen für das pädagogische Netz und schulische WLAN findet man im Internet leicht, passt sie an und setzt sie im ersten Teil ein. Bei den Angaben  entsprechend Art. 13 DS-GVO sollte man die Kategorien personenbezogener Daten auf die technischen Gegebenheiten der Schule anpassen. Der gesamte Vordruck lässt sich leicht anpassen, indem man etwa den WLAN Teil herausnimmt, wenn solches nicht benötigt wird.

Einwilligung Schüler in Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und von Office 365 + Nutzungsvereinbarung

Viele Schulen nutzen mittlerweile Office 365, teilweise in der ProPlus Variante. In der Regel hat die Schule auch ein pädagogisches Netz, in welchem lokal gearbeitet werden kann, über welches jedoch auch ein Zugang zu Office 365 möglich ist. Damit dieses datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, braucht es eine Nutzungsvereinbarung und eine Einwilligung. 11Die Vorlage müsste gegebenenfalls noch um einen Antrag auf den ProPlus Zugang ergänzt werden, je nach dem welches Modell genutzt wird. In einigen Kommunen, zahlt der Schulträger und man kann den ProPlus Zugang mit Annahme der Nutzungsvereinbarung und Einwilligung ausgeben. Manche Kommunen erwarten eine finanzielle Beteiligung. Hier müsste eine Anpassung erfolgen.

Einwilligung Schüler in Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung von G Suite for Education + Nutzungsvereinbarung

Auch die G Suite for Education erfreut sich an Schulen trotz Vorbehalten zunehmender Beliebtheit. Die Plattform, die mittlerweile das C5 Testat des BSI vorweisen kann, wird komplett online genutzt. Diese Einwilligung ist mit einer Nutzungsvereinbarung kombiniert, welche sicherstellt, dass die Plattform mit geringem Risiko für die Betroffenen genutzt wird. Sie berücksichtigt außerdem die geänderte Rechtslage durch das Ende des EU-US Privacy Shield.

Einwilligung Schüler in Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung von Apple iPads mit managed Apple ID

iPads werden mittlerweile an vielen Schulen genutzt. Spätestens wenn mit managed Apple IDs gearbeitet wird, etwa wenn es um shared iPads geht, muss über die erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten informiert und eine Einwilligung eingeholt werden. Hierbei ist dann ASM zu berücksichtigen und das genutzte MDM, in diesem Fall JamfSchool. Da MDM zur Verwaltung von iOS Geräten in ihren Funktionen oft ähnlich sind, kann die Vorlage leicht angepasst werden. Eine mit einer Nutzungsvereinbarung kombinierte Vorlage ist in Vorbereitung.

Nutzungsvereinbarung – Einwilligung – NextCloud

Die open source Plattform NextCloud ist eine sehr datenschutzfreundliche Cloud-Lösung für Schulen, um Teamarbeit im Kollegium zu gestalten wie auch sie im Unterricht mit Schülern zu nutzen. Hier wird von einer NextCloud ausgegangen, die von einem Dienstleister betrieben wird. Weitere Infos unter NextCloud – Plattform – Datenschutz für Schulen mit Open Source.

Nutzungsvereinbarung – Einwilligung – IServ

IServ ist ein Schulserver, der ganz klassisch in der Schule betrieben werden kann, mittlerweile jedoch auch als reine Cloud Version verfügbar ist. Er ist modular aufgebaut und setzt dabei auf viele Open Source Komponenten. Auch lokal betriebene IServ sind über ein Webportal von überall aus erreichbar. Als Schulserver ist IServ für die Organisation, Durchführung und Vor- und Nachbereitung von Unterricht sowie die damit zusammenhängende Kommunikation konzipiert. Eine Nutzung für schulinterne Verwaltungsaufgaben und die pädagogische Dokumentation ist dabei nicht vorgesehen. Auch wenn IServ auf seiner Seite viele Unterlagen bereithält, gibt es aufgrund mehrfacher Nachfrage hier Vorlagen.

Einwilligung Schüler in die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Untersuchung/ Befragung

Die Teilnahme an wissenschaftlichen Untersuchungen und Befragungen ist nach §120 Abs. 4 SchulG NRW nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Die folgende Vorlage muss auf die jeweilige Situation angepasst werden. Wichtig ist dabei, dass die Betroffenen eine informierte Entscheidung treffen können.12Sehr nützlich in dem Zusammenhang ist eine Checkliste aus Rheinland Pfalz, die man als Schule vor Einholen der Einwilligung unbedingt berücksichtigen sollte.

Leseplattform Antolin

Der Westermann Verlag stellt die Plattform Antolin zur Verfügung. Die Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten ist nur mit Einwilligung zulässig. Die beiden Vorlagen lassen sich auch leicht auf andere Angebote des Verlages wie Zahlenzorro anpassen.13Die passende Dokumentation für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten findet sich unter Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Einwilligung und Entbindung von der Schweigepflicht

Wann es einer Einwilligung in die Übermittlung von personenbezogenen Daten bedarf und wann einer Entbindung von der Schweigepflicht wird im Datenschutz und Schweigepflicht erklärt.

In einigen Situation kann auch ein kombiniertes Formular erforderlich sein.

Für die Entbindung von der Schweigepflicht zwischen Kita und Grundschule ist die folgende Vorlage gedacht. Weitere Infos zur Thematik unter Austausch von Grundschule und Kita.


Weiter zu Beispiele für anlassbezogene Einwilligungen.