Nachtrag 04.08.2018
Vielleicht interessant für manche, die Diskussion, welche sich auf Twitter um das Thema ergab: Malte Engeler (@MalteEngeler) 02.08.18, 12:01
“Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO besagt, dass Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, wenn natürliche Personen pbD zur Ausübung ausschließlich persönlicher o familiärer Tätigkeiten erheben. Das trifft auf das Fotografieren auf Schulveranstaltungen zu rein privaten Zwecken unzweifelhaft zu.” twitter.com/RAStadler/stat…
Kevin Leibold (@kleibold23) 02.08.18, 12:40
@MalteEngeler Sehen Sie das auch so? Ich zweifel wegen dem EuGH-Urteil- C-212/13 daran.
Alexander Golland (@golland_privacy) 02.08.18, 12:50
@kleibold23 @MalteEngeler “Private Zwecke” hat subjektive u. objektive Komponenten. In C-212/13 hat jemand öff. Straßenraum überwacht, d.h. zeitlich unbeschränkt wildfremde Menschen aufgenommen. Bei einem Schulfest besteht durch den objektiv zeitlichen u. persönlichen Zusammenhang eine andere Verbindung.
Kevin Leibold (@kleibold23) 02.08.18, 13:04
@golland_privacy @MalteEngeler Der Wortlaut redet aber nicht von “privaten Zwecken”, sondern von “ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten”. Der EuGH spricht von der “persönlichen oder familiären Sphäre” (Rn. 31) bzw. “privaten Sphäre” (Rn. 33). Als Beispiel wird der Schriftverkehr und [1/2]
Kevin Leibold (@kleibold23) 02.08.18, 13:05
@golland_privacy @MalteEngeler die Führung von Anschriftenverzeichnisses genannt (Rn. 32). Sobald aber in die Öffentlichkeit gegangen wird, wird mE auch die “private Sphäre” verlassen und in die “öffentliche Sphäre” übergegangen. Enspricht der engen Auslegung der Ausnahme (“ausschließlich”). [2/2]
Alexander Golland (@golland_privacy) 02.08.18, 13:13
@kleibold23 @MalteEngeler Bezog mich auf das eingangs genannte Zitat. Letztlich sind “ausschließlich persönlich/familiäre Tätigkeiten” nichts anderes als eine Verarbeitung, die ihre Grenzen im a) privaten Zweck und b) privaten Umfang findet.
Kevin Leibold (@kleibold23) 02.08.18, 13:15
@golland_privacy @MalteEngeler Wie siehst du dann den im Blogbeitrag behandelten Fall? Haushaltsausnahme ja/nein?
Alexander Golland (@golland_privacy) 02.08.18, 13:20
@kleibold23 @MalteEngeler Ja, bin da absolut bei @RAStadler! Zumal es (jedenfalls datenschutzrechtlich) absurd ist, was die Schule macht. Wenn einer unbedingt in die Rolle des Verantwortlichen schlüpfen will, dann soll er das doch gern tun – die Schule hat damit nichts am Hut.
Malte Engeler (@MalteEngeler) 02.08.18, 13:37
@golland_privacy @kleibold23 @RAStadler Das etwas absurde Ergebnisse hätte, ist aber für sich kein jur. Argument. Gesetze (auch die DSGVO) können durchaus Absurdes verlangen, ohne dass das die Pflicht zur Anwendung des Gesetzes entfallen ließe.
Christian W. Eggers (@ch_w_eggers) 02.08.18, 14:28
@MalteEngeler @golland_privacy @kleibold23 @RAStadler Vielleicht so: Die Schulleitung hat Fürsorgepflichten. Da nicht auszuschließen u. zu kontrollieren ist, dass Fotos von „ungefragten“ Schülern z. B. in sozialen Netzwerken landen, kann die Schule zur Wahrung der Fürsorgepflichten ein hausrechtliches Fotografierverbot erlassen.
Thomas Stadler (@RAStadler) 02.08.18, 15:19
@ch_w_eggers @MalteEngeler @golland_privacy @kleibold23 Ja, das habe ich ja angesprochen. Darüber kann man diskutieren. Aber es ist einfach nicht richtig, wenn so getan wird, als müsse das wegen der DSGVO so gemacht werden.
Malte Engeler (@MalteEngeler) 02.08.18, 15:43
@RAStadler @ch_w_eggers @golland_privacy @kleibold23 Schulen sind allerdings als staatl Stellen unmittelbar an GRe gebunden und könnten durch “Geschehenlassen” (bei Anwendung des mittelbaren Eingriffsbegriffs) in APR der Kinder eingreifen. Sehe aber keinen Grund, zur Rechtfertigung da nicht auf Wertungen des KUG zurückzugreifen.
Thomas Stadler (@RAStadler) 02.08.18, 15:58
@MalteEngeler @ch_w_eggers @golland_privacy @kleibold23 Das KUG regelt die Anfertigung von Fotos nicht, sondern nur die Veröffentlichung. Nachdem die Schule bereits das Fotografieren verbietet, hilft das KUG nicht.
Michael Hilpüsch (@awoka_de) 02.08.18, 16:24
@RAStadler @MalteEngeler @ch_w_eggers @golland_privacy @kleibold23 Also jeder darf andere für seine private Fotosammlung fotografieren. In den Grenzen des $ 201a StGB.
Malte Engeler (@MalteEngeler) 02.08.18, 16:26
@awoka_de @RAStadler @ch_w_eggers @golland_privacy @kleibold23 So weit würde ich nicht gehen. Das APR zieht auch unterhalb der Strafbarkeit Grenzen, würde ich sagen.
Christian W. Eggers (@ch_w_eggers) 02.08.18, 17:00
@MalteEngeler @awoka_de @RAStadler @golland_privacy @kleibold23 KUG hilft schon in die richtige Richtung: Wenn nicht danach gerechtfertigt, dann muss das Fotografiertwerden auch u. U. nicht geduldet werden. APR u. „Gefährdungspotential digitaler Aufnahmetechniken“. BVerfG, 15.12.1999 – 1 BvR 653/96
Jan Moenikes (@jmoenikes) 02.08.18, 17:36
@ch_w_eggers @MalteEngeler @awoka_de @RAStadler @golland_privacy @kleibold23 Richtig! Und im Umkehrschluss sahen es Gerichte meist genauso: Wenn sogar Verbreitung nach §23 KUG ohne Einwilligung erlaubt, dann Aufnahme regelmäßig auch. Der Datenschutzlogik “Aufnahme bedarf Einwilligung, selbst wenn Verbreitung nicht” ist man (zu recht) nicht gefolgt.
Christian W. Eggers (@ch_w_eggers) 02.08.18, 17:54
@jmoenikes @MalteEngeler @awoka_de @RAStadler @golland_privacy @kleibold23 Das ist genau zu der Meinung „DSGVO = Fotos anfertigen u. KUG = Fotos veröffentlichen“ der seltsame Widerspruch. Das Veröffentlichen ist der viel schwerwiegendere Vorgang der dann unter das Schutzniveau der DSGVO rutschen soll? (Aber Thema war ja Schule/DSGVO/Fotoverbot. ?)
Michael Hilpüsch (@awoka_de) 03.08.18, 13:06
@ch_w_eggers @jmoenikes @MalteEngeler @RAStadler @golland_privacy @kleibold23 Jetzt vertritt der LDSB Thüringen: Familiär-privater Kreis sei verlassen, wenn der Fotografierende außerhalb dieses Kreises Aufnahmen mache. Also im öffentlichen Verkehrsraum oder dem Nachbargrundstück. Oder beim KitaFest. Einwilligung sei nötig, auch ohne Veröffentlichung. ?
Kevin Leibold (@kleibold23) 03.08.18, 13:18
@awoka_de @ch_w_eggers @jmoenikes @MalteEngeler @RAStadler @golland_privacy So habe ich es gestern auch schon geschrieben mit dem Hinweis auf das EuGH-Urteil. Ich meine eine Tendenz zu sehen, dass die Haushaltsausnahme nicht mehr greift, sobald ein Außenbezug besteht.
Michael Hilpüsch (@awoka_de) 03.08.18, 13:30
@kleibold23 @ch_w_eggers @jmoenikes @MalteEngeler @RAStadler @golland_privacy Ja, und keiner wollte es wirklich wahrhaben.
Kevin Leibold (@kleibold23) 03.08.18, 13:31
@awoka_de @ch_w_eggers @jmoenikes @MalteEngeler @RAStadler @golland_privacy Keiner beachtet mich 🙁 😀
Michael Hilpüsch (@awoka_de) 03.08.18, 13:36
@kleibold23 @ch_w_eggers @jmoenikes @MalteEngeler @RAStadler @golland_privacy Das ist so bitter, aber irgendwann…?
Christian W. Eggers (@ch_w_eggers) 03.08.18, 13:39
@awoka_de @kleibold23 @jmoenikes @MalteEngeler @RAStadler @golland_privacy … werden weise Gerichte dem uferlosen Treiben der Fotobevormundung Grenzen setzen.
Jan Moenikes (@jmoenikes) 03.08.18, 13:45
@ch_w_eggers @awoka_de @kleibold23 @MalteEngeler @RAStadler @golland_privacy Ich habe da nicht so viel Vertrauen… und vor allem haben viele nicht die Zeit, so lange zu warten. Bundesgesetz dringend! #DSGVO
Alexander Golland (@golland_privacy) 03.08.18, 13:50
@jmoenikes @ch_w_eggers @awoka_de @kleibold23 @MalteEngeler @RAStadler Oder einfach überflüssige Bundesgesetze abschaffen. Das KUG führt zum selben Ergebnis wie Art. 6 (1) f; die §§ 11 ff. TMG haben wir auch nur noch aus politischen Gründen. Und solange wir keine Datenschutzkammern haben, ist meine Hoffnung bzgl. “weisen Gerichten” nicht allzu groß. via Tweetbot
Abkürzungsverzeichnis APR – Allgemeines Persönlichkeitsrecht KUG – Kunsturhebergesetz TMG – Telemediengesetz GRe – Grundrechte
Moin zusammen,
gelten diese Regelungen weiterhin? Wir haben aktuell den Fall, dass aufgrund des “Wunsches” von Ausnahmen von den Auftritten einer freiwilligen Musical AG keine Aufnahmen gemacht werden sollen. Dieses Vetorecht einzelner Stößt auf absoluten Widerstand. Aus meiner Sicht zurecht – Möchte mich nur vorab schlau machen/ vorbereiten.
Danke und viele Grüße
Ich denke, mittlerweile sieht man die Sache entspannter als noch vor einigen Jahren nach Beginn der Umsetzung der DS-GVO. Tenor dess, was ich so lese ist: solange es keine spezielle Regelung im Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes oder hier der Hansestadt Hamburg gibt, können Eltern auf Schulveranstaltungen Fotos anfertigen, solange diese für den persönlichen Bedarf angefertigt werden. Das fällt dann unter die sogenannte Haushaltsausnahme. Für den persönlichen Bedarf meint hier für die engere Familie (die Kinder selbst, Eltern, Geschwister, Onkels, Tanten, Großeltern, …) als Erinnerung. Ausgenommen ist allerdings eine Veröffentlichung und davon spricht man bereits, wenn man die Bilder oder Videoclips an Arbeitskollegen schickt oder gar auf Social Media wie Instagram oder TicToc teilt. Um das tun zu können braucht es eine Einwilligung jeder abgebildeten Person – und diese muss vorab eingeholt werden – von der Person, die die Aufnahmen angefertigt hat.
Die Schulleitung hat weiterhin das Hausrecht und kann danach Aufnahmen verbieten.
Macht die Schule selbst die Aufnahmen, braucht sie hier in NRW aktuell eine Einwilligung für die Anfertigung der Aufnahmen und auch für die Veröffentlichung.