Die Genehmigung mit dem langen Namen1Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften gemäß § 2 Absatz 2 VO-DV I/§ 2 Absatz 4 VO-DV II hatte in der Zeit nach der Veröffentlichung im Februar 2018 für eine Menge Verunsicherung und Unmut in den Schulen gesorgt. Nachdem das Ministerium lange kein Problem in der Genehmigung sehen wollte, gab es nun am 24.04.2018 ein Gespräch des Schulministeriums mit Lehrerverbänden, Gewerkschaft und Schulleitervereinigungen. Thema war „Datenverarbeitung in Schulen“.
In der Dienstanweisung heißt es:
“Die Verarbeitung personenbezogener Daten für dienstliche Zwecke auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Es gilt § 2 Absatz 2 mit Anlage 3 der VO-DV I. Für die Genehmigung ist der als Anlage beigefügte Genehmigungsvordruck zu verwenden.”2Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung
von personenbezogenen Daten in der Schule
Das wurde mehrheitlich so verstanden, dass die alten Genehmigungen nicht länger Gültigkeit besitzen. Anders als in den alten Genehmigungen, sind in der neuen sehr deutliche Vorgaben gemacht, was Lehrkräfte leisten müssen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten auf ihren privaten Geräten zu gewährleisten. Dazu kam noch die Frage der Haftung.
“Sofern Sie die hier aufgeführten Maßnahmen zum Schutz der Daten einhalten, ist eine Haftung für Sie ausgeschlossen.”
Für viele war das dann der Punkt, die Unterschrift zu verweigern. Selbst die LDI NRW riet den Schulleitungen davon ab, den Lehrkräften die Genehmigung zu erteilen, da sie eine Beurteilung, ob eine Genehmigung aufgrund der von der Lehrkraft gemachten Angaben, nicht leisten könne.
Das Gespräch sorgte dann am 24.04.2018 für Entspannung. Der Philologen-Verband NRW hat die Ergebnisse zusammengefasst. Drei Informationen sind bezüglich der Genehmigung dabei von Bedeutung:
- Es gibt keine Frist, bis wann Lehrkräfte die Genehmigungen unterzeichnen müssen.
- Die alten Genehmigungen behalten weiter ihre Gültigkeit (und müssen demnach nicht durch die neue ersetzt werden).
- In den letzten 30 Jahren wurde laut MSB in NRW keine Lehrkraft wegen unsachgemäßen Umgangs belangt wurde.
Das MSB sieht die Haftungsfrage der Genehmigung scheinbar sehr entspannt, weil man mit Blick auf die Vergangenheit mit keinen Problemen durch Datenschutzverletzungen rechnet. Man darf sich dann aber die Frage stellen, warum man die Haftung überhaupt in die Genehmigung aufgenommen hat.
In Österreich brauchen sich Schulen als öffentliche Stellen in Bezug auf das Thema Haftung übrigens vorerst keine Sorgen machen, denn dort wurde jetzt in einer Gesetzesnovelle beschlossen, dass gegen Behörden und öffentliche Stellen keine Geldbußen verhängt werden können.3Keine Strafen: Österreich zieht neuem Datenschutz die Zähne
Interessant im Zusammenhang mit der Genehmigung ist noch der letzte Punkt in der Zusammenfassung des Philologenverbandes:
“Gegebenenfalls wird zum Umgang mit der Dienstanweisung die für Ende Mai 2018 zu erwartende Europäische Datenschutzverordnung einbezogen.”
Hier muss man nun abwarten, ob sich durch die Umsetzung der DS-GVO noch etwas ändern wird beim Umgang mit der Dienstanweisung.
Ein Dienstmail soll, laut Staatsekretär Richter im WDR4WDR 5 Westblick 24.04.2018, den Schulen in NRW am 25.04. 5Das war dann wohl nichts. Aus dem 25.04. wurde nichts. In einem anderen Interview sprach Staatssekretär Richter dann auf einmal von “in einigen Tagen”detaillierte Informationen dazu geben, was die Anwendung der Genehmigung betrifft und wie sie zu verstehen ist. Fakt ist aber, die Dienstanweisung gilt, die Schulen erhalten im Umgang mit der Genehmigung jedoch mehr Handlungsspielraum.
Update
Mittlerweile hat sich auch der VBE zum Treffen vom 24.04.2018 geäußert. Im Wesentlichen gibt man im Rundmail an die Mitglieder das wieder, was auch der Philologen-Verband NRW aufgeführt hatte. Ganz in meinem Sinne ist am Ende die Forderung
Die unterstützende Nutzung privater Endgeräte muss über ein pragmatisches datenschutzkonformes Verfahren erlaubt werden. Eine allgemeine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Datenschutzes sollte ausreichen.
Vor allem der zweite Satz ist dabei wichtig. Die Haftung kann weg.