Das MSB NRW kommt Schulen bei Genehmigung für Privatgeräte entgegen

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Die Genehmigung mit dem langen Namen1Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften gemäß § 2 Absatz 2 VO-DV I/§ 2 Absatz 4 VO-DV II hatte in der Zeit nach der Veröffentlichung im Februar 2018 für eine Menge Verunsicherung und Unmut in den Schulen gesorgt. Nachdem das Ministerium lange kein Problem in der Genehmigung sehen wollte, gab es nun am 24.04.2018 ein Gespräch des Schulministeriums mit Lehrerverbänden, Gewerkschaft und Schulleitervereinigungen. Thema war „Datenverarbeitung in Schulen“.

In der Dienstanweisung heißt es:

“Die Verarbeitung personenbezogener Daten für dienstliche Zwecke auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Es gilt § 2 Absatz 2 mit Anlage 3 der VO-DV I. Für die Genehmigung ist der als Anlage beigefügte Genehmigungsvordruck zu verwenden.”2Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung
von personenbezogenen Daten in der Schule

Das wurde mehrheitlich so verstanden, dass die alten Genehmigungen nicht länger Gültigkeit besitzen. Anders als in den alten Genehmigungen, sind in der neuen sehr deutliche Vorgaben gemacht, was Lehrkräfte leisten müssen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten auf ihren privaten Geräten zu gewährleisten. Dazu kam noch die Frage der Haftung.

“Sofern Sie die hier aufgeführten Maßnahmen zum Schutz der Daten einhalten, ist eine Haftung für Sie ausgeschlossen.”

Für viele war das dann der Punkt, die Unterschrift zu verweigern. Selbst die LDI NRW riet den Schulleitungen davon ab, den Lehrkräften die Genehmigung zu erteilen, da sie eine Beurteilung, ob eine Genehmigung aufgrund der von der Lehrkraft gemachten Angaben, nicht leisten könne.

Das Gespräch sorgte dann am 24.04.2018 für Entspannung. Der Philologen-Verband NRW hat die Ergebnisse zusammengefasst. Drei Informationen sind bezüglich der Genehmigung dabei von Bedeutung:

  1. Es gibt keine Frist, bis wann Lehrkräfte die Genehmigungen unterzeichnen müssen.
  2. Die alten Genehmigungen behalten weiter ihre Gültigkeit (und müssen demnach nicht durch die neue ersetzt werden).
  3. In den letzten 30 Jahren wurde laut MSB in NRW keine Lehrkraft wegen unsachgemäßen Umgangs belangt wurde.

Das MSB sieht die Haftungsfrage der Genehmigung scheinbar sehr entspannt, weil man mit Blick auf die Vergangenheit mit keinen Problemen durch Datenschutzverletzungen rechnet. Man darf sich dann aber die Frage stellen, warum man die Haftung überhaupt in die Genehmigung aufgenommen hat.

In Österreich brauchen sich Schulen als öffentliche Stellen in Bezug auf das Thema Haftung übrigens vorerst keine Sorgen machen, denn dort wurde jetzt in einer Gesetzesnovelle beschlossen, dass gegen Behörden und öffentliche Stellen keine Geldbußen verhängt werden können.3Keine Strafen: Österreich zieht neuem Datenschutz die Zähne

Interessant im Zusammenhang mit der Genehmigung ist noch der letzte Punkt in der Zusammenfassung des Philologenverbandes:

“Gegebenenfalls wird zum Umgang mit der Dienstanweisung die für Ende Mai 2018 zu erwartende Europäische Datenschutzverordnung einbezogen.”

Hier muss man nun abwarten, ob sich durch die Umsetzung der DS-GVO noch etwas ändern wird beim Umgang mit der Dienstanweisung.

Ein Dienstmail soll, laut Staatsekretär Richter im WDR4WDR 5 Westblick 24.04.2018, den Schulen in NRW am 25.04. 5Das war dann wohl nichts. Aus dem 25.04. wurde nichts. In einem anderen Interview sprach Staatssekretär Richter dann auf einmal von “in einigen Tagen”detaillierte Informationen dazu geben, was die Anwendung der Genehmigung betrifft und wie sie zu verstehen ist. Fakt ist aber, die Dienstanweisung gilt, die Schulen erhalten im Umgang mit der Genehmigung jedoch mehr Handlungsspielraum.

Update

Mittlerweile hat sich auch der VBE zum Treffen vom 24.04.2018 geäußert. Im Wesentlichen gibt man im Rundmail an die Mitglieder das wieder, was auch der Philologen-Verband NRW aufgeführt hatte. Ganz in meinem Sinne ist am Ende die Forderung

Die unterstützende Nutzung privater Endgeräte muss über ein pragmatisches datenschutzkonformes Verfahren erlaubt werden. Eine allgemeine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Datenschutzes sollte ausreichen.

Vor allem der zweite Satz ist dabei wichtig. Die Haftung kann weg.

Eine FAQ zur DS-GVO für Schulen aus Niedersachsen

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Von Seiten der Niedersächsischen Landesschulbehörde hat man eine Sammlung von Fragen und Antworten zum Thema Datenschutz Grundverordnung, soweit sie Schulen betrifft, zusammengestellt.

  • Demnach müssen Schulen nach dem 25.05.2018 bei einem Verstoß gegen die DS-GVO nicht mit der Verhängung von Bußgeldern rechnen, da dieses nur für Unternehmen gilt, die am Wettbewerb teilnehmen.
  • Einen Fortbildungsbedarf für die Datenschutzbeauftragten in Schulen mit Bezug auf die Änderungen durch die DS-GVO  sieht man in Niedersachsen nicht.
  • Als wichtigste Schritte bei der Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO sieht man:
    • die Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten
    • die Erstellung des in Art. 30 DS-GVO geforderten Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
    • die Überprüfung der Schulhomepage auf die Erfordernisse der DS-GVO und die Anpassung der Datenschutzerklärung an die DS-GVO
  • Aussagen werden auch zu den Haftungsrisiken der behördliche Datenschutzbeauftragten in Schulen durch die DS-GVO gemacht. Nach Auffassung der Landesschulbehörde ändert sich hier nichts wesentlich.
    • Die Schulleitung trägt weiterhin die rechtliche Verantwortung in Bezug auf den Datenschutz, der oder die Datenschutzbeauftragte berät die Schulleitung und weißt auf mögliche Verstöße hin.
    • Eine Haftung kommt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Frage. Außerdem kommt es bei Datenschutzverstößen nur selten zu Vermögensschäden.
    • Es sind eher atypische Ausnahmefälle in Bezug auf eine fehlerhafte datenschutzrechtliche Beratung, dass einer als Datenschutzbeauftragter tätigen Lehrkraft der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann.
  • Anders als viele Unternehmen brauchen sich Schulen nach Ansicht der Landesschulbehörde wegen der DS-GVO keine Sorgen machen, da ihnen keine Bußgelder verhängt werden.

Mir neu war bei diesen FAQ, dass Schulen bei Datenschutzverstößen nicht mit der Verhängung von Bußgeldern rechnen müssen. Zu klären wäre nun, ob dieses eine langespezifische Regelung aus Niedersachsen ist oder ob dieses auf alle Bundeslänger übertragen werden kann.

Nicht ganz teilen kann ich die Einschätzung bezüglich der Vermögensschäden. Wenn ein Schüler durch einen Datenschutzverstoß z.B. nachweislich einen Ausbildungsplatz nicht erhält, könnte dafür vermutlich schon ein Vermögensschaden geltend gemacht werden. Außerdem können nach der DS-GVO auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden. Das wäre der Fall, wenn ein Schüler durch ein in einem Datenschutzverstoß öffentlich gewordenes Fördergutachten oder Zeugnis unter dem Gehänsel der Mitschüler leidet.

Nicht ganz passt die Frage des Haftungsrisiko auch zur Haftung, in welche eine Lehrkraft in NRW genommen wird, wenn sie die Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs.2 VO-DV I / § 2 Abs.4 VO-DV II unterschreibt. Ginge man im MSB NRW von einer gleichen Einschätzung bezüglich der Haftungsrisiken aus wie in Niedersachsen, bräuchte sich im Prinzip niemand Sorgen machen wegen der Unterschrift. Falls dem so wäre, sollte dieses vom MSB NRW jedoch auch für alle Lehrkräfte des Landes klargestellt werden, falls man bei der Haftung bleiben will. Andererseits ergibt eine generelle Haftung der Lehrkräfte, wie die Genehmigung sie vorsieht, keinen Sinn, wenn es ohnehin kein erhöhtes Haftungsrisko im Vergleich zu vorher gibt.