Signal Messenger in der Schule – Möglichkeiten und Grenzen

Lesezeit: 4 Minuten

Geht es in Schule um das Thema Messenger, ist damit meist WhatsApp gemeint. Selbst wenn eine Nutzung in Schule für die informelle Kommunikation zwischen Eltern, Schülern und Lehrkräften oder von Lehrkräften untereinander geduldet ist, heißt das nicht, dass dieser Messenger eine gute Wahl darstellt. Der Austausch von Nachrichten ist zwar Ende-zu-Ende verschlüsselt, doch Facebook, zu dem WhatsApp gehört, erhält trotzdem noch immer eine Fülle an wertvollen Meta-Informationen über die Nutzer, die sich gewinnbringend verwerten lassen, demnächst auch für die gezielte Anzeige von Werbung im Messenger. Nicht umsonst gehen einige Bundesländer soweit, Lehrkräften die Nutzung von WhatsApp in Schule komplett zu untersagen.

Eine Alternative, die in der Diskussion um WhatsApp immer wieder genannt wird, ist Signal.1Die folgende Aussage stammt aus einer Telegram Gruppe.

“Edward Snowden empfiehlt Signal. Der Quellcode ist Open Source, die Verschlüsselung also nachvollziehbar (gut).
An meiner Schule sind alle bei Signal, weil der Datenschutzbeauftragte  da nicht locker gelassen hat.”

Signal nutzt ein Open Source Protokoll, ist sehr sicher und ganz gewiss eine gute Alternative zu WhatApp. Trotzdem sind den Nutzungsmöglichkeiten von Signal an einer Schule Grenzen gesetzt. Warum?

Voraussetzungen zur Nutzung eines Messengers für eine offizielle Kommunikation in der Schule

Möchte eine Schule eine Messaging Plattform zur offiziellen Kommunikation in der Schule nutzen, so müssen dazu aus Sicht des Datenschutzes einige Bedingungen erfüllt sein.

(1) Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) zwischen Schule und Anbieter

Erforderlich ist ein AVV immer dann, wenn in der Schule personenbezogene Daten über einen externen Anbieter verarbeitet werden sollen. Möchte das Kollegium über einen Messenger auch Notenlisten, Informationen über Erkrankungen von Schülern und ähnlich austauschen, setzt dieses einen AVV voraus. Gleiches gilt auch, wenn der Messenger zum Austausch personenbezogener Daten zwischen Lehrkräften und Schülern oder zwischen Lehrkräften und Eltern genutzt werden soll.2Könnte man auf einen AVV nicht verzichten, da sämtliche Nachrichten in Signal verschlüsselt sind und der Anbieter sie niemals zu Gesicht bekommt? Damit verarbeitet er doch gar keine personenbezogenen Daten. Aus Sicht des Anbieters handelt es sich tatsächlich nicht um personenbezogene Daten. Für den Sender wie auch den Empfänger sind und bleiben es personenbezogene Daten. Solange die Nachrichten nicht mit einer beschränkten Lebensdauer versehen sind, liegen sie weiterhin auf den Servern des Anbieters und können vom Sender und Empfänger eingesehen werden. Es werden also personenbezogene Daten verarbeitet und ein AVV ist erforderlich. Verwaltet die Schule die Nutzerkonten von Schülern, Lehrkräften und eventuell sogar Eltern, setzt dieses immer einen AVV voraus.

(2) Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Schule setzt eine Einwilligung der Betroffenen voraus, sobald sich keine Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung aus dem Schulgesetz ergibt. Bezüglich der Nutzung eines Messengers gibt es aktuell wohl in keinem Bundesland entsprechende Rechtsgrundlagen.

(3) Freiwilligkeit der Nutzung

Die Nutzung eines Messengers kann unter den gegebenen rechtlichen Bedingungen nur auf der Basis von Freiwilligkeit erfolgen. Das bedeutet, weder Lehrkräfte, noch Schüler oder Eltern können zu einer Nutzung verpflichtet werden.

(4) Alternative Kanäle

Aus der Freiwilligkeit ergibt sich, dass Personen aus einer Nichtnutzung keine Nachteile entstehen dürfen. Die Schule muss also in der Lage sein, die über den Messenger kommunizierten Informationen immer auch auf alternativen Kanälen anzubieten. Welche dieses sind, hängt vom jeweiligen Setting ab. Es kann die Nachricht in Papierform im Fach der Lehrkraft sein oder als E-Mail, die Elternmitteilung als Brief oder ähnlich.

(5) Sicherheit

Nachrichten sollten mit Ende-zu-Ende Verschlüsselung ausgetauscht und verschlüsselt auf dem Endgerät wie dem Server des Anbieters gespeichert werden. Die Kontoerstellung sollte ohne eine Mobilfunknummer möglich sein. Metadaten sollten in möglichst geringem Umfang gespeichert werden.

(6) Europäische Anbieter und Server in der EU

Von der Möglichkeit einer datenschutzkonformen Nutzung kann am ehesten ausgegangen werden, wenn der Anbieter seinen Sitz in Europa hat, im Idealfall in der EU, im EWR3Europäischere Wirtschaftsraum oder in einem Land, für welches ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss entsprechend Art. 45 DS-GVO vorliegt. Gleiches gilt für die Standorte der Server. Bei Anbietern aus den USA sollte man momentan der Sicherheit halber davon ausgehen, dass diese die Voraussetzungen für eine datenschutzkonforme Nutzung nicht erfüllen können. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Server des Anbieters in seinem Eigentum sind oder in dessen Auftrag betrieben werden, da für diese bei EU Standort der amerikanische CLOUD-Act gilt.4Bei Servern in den USA greift der CLOUD-Act nicht. Dafür bestehen hier für US Ermittlungsbehörden direktere Möglichkeiten, Zugriff auf die dort gespeicherten Daten zu erhalten.

Für eine offizielle Kommunikation ist Signal nicht datenschutzkonform nutzbar

Können bei einer Nutzung von Signal zur offiziellen Kommunikation alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden? Die Antwort ist, nein. Zwar ist das Risiko bezüglich eines Zugriffs durch US Ermittlungsbehörden für Nutzer trotz Sitz des Anbieters und Server Standort in den USA dank der sehr sicheren Verschlüsselung extrem gering, so dass man Kriterium Nr. 6 hier eventuell vernachlässigen könnte, doch die Betreiber des Signal Messengers stellen keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung zur Verfügung. Und damit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine rechtssichere Nutzung von Signal für den Austausch von personenbezogenen Daten für Schulen nicht gegeben. Dabei ist es unerheblich, dass die Schule die Konten der Nutzer nicht verwaltet. Der entscheidende Punkt ist, dass bei Signal personenbezogene Daten aus der Schule von einem externen Anbieter verarbeitet werden.

Wäre eine Nutzung von Signal zur informellen Kommunikation zwischen Lehrkräften und Eltern/ Lehrkräften und Schülern möglich?

In NRW sieht man aktuell keinen Grund, Schulen eine informelle Nutzung von Whatsapp und vergleichbaren Messengern zwischen Lehrkräften und Eltern sowie Schülern zu verbieten, solange dieses im gegenseitigen Einvernehmen geschieht. Selbst wenn dabei personenbezogene Daten ausgetauscht werden, gilt dieses nicht als dienstliche Kommunikation.5“Wenn Lehrkräfte mit Eltern sowie Schülerinnen und Schülern über WhatsApp kommunizieren und personenbezogenen Daten übermittelt werden, liegt dies daher im persönlichen Ermessen aller Beteiligten und ist keine von der Schulleitung zu verantwortende dienstliche Kommunikation. Sinnvollerweise ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Personen bzw. der Erziehungsberechtigten für diese Form der Kommunikation einzuholen.”  Qelle: https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Datenschutz-und-Schule/Haeufig-gestellte-Fragen/Elternkommunikation/, abgerufen am 15.02.2020 Diese informelle Nutzung erfolgt quasi im privaten Bereich. Bei einer informellen Nutzung sollten die oben aufgeführten Kriterien 2 – 6 idealerweise auch erfüllt sein.

Um dienstliche Kommunikation würde es sich in dem Moment handeln, wenn die Messaging Plattform offiziell von der Schule für den Austausch von Informationen eingeführt würde.

Signal ist eindeutig WhatsApp vorzuziehen, wenn es um einen informellen Austausch zwischen Lehrkräften und Eltern sowie Schülern gehen soll, so wie er in NRW momentan zulässig ist.

Wäre es möglich, Signal zur informellen Kommunikation im Kollegium zu nutzen?

Unvorstellbar wäre ein solches Szenario sicherlich nicht, doch wenn Lehrkräfte untereinander kommunizieren, dürfte dieses eher einen überwiegend dienstlichen Charakter haben und damit wäre Signal außen vor. Selbst wenn alle sich fest vornehmen, keine personenbezogenen Daten über den Messenger zu kommunizieren, so dürfte klar sein, dass dieses in Wirklichkeit anders aussehen wird. An vielen Schulen nutzen Lehrkräfte WhatsApp, um schnell und einfach Nachrichten auszutauschen. Und obwohl jeder weiß, dass damit keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden dürfen, so geschieht dieses doch immer wieder. Es ist eben der schnellste und einfachste Weg. Von daher kann auch von einer informellen Nutzung innerhalb eines Kollegiums nur abgeraten werden.6Wenn ein Kollegium allerdings unbedingt einen informellen Informationskanal nutzen möchte (auch ohne Billigung/ Wissen/ Beteiligung der Schulleitung), dann wäre Signal gegenüber WhatsApp eindeutig der Vorzug zu geben. Man könnte dann immerhin davon ausgehen, dass die Kommunikation datenschutzfreundlich möglich ist und aktuell kein bekanntes Risiko eines unrechtmäßigen Zugriffs auf kommunizierte Inhalte durch Dritte besteht.

Alternativen?

Signal ist zwar eine in Bezug auf Sicherheit sehr überzeugende Messaging Lösung, doch die Möglichkeiten einer Nutzung sind für Schulen begrenzt. Wenn es um eine Messaging Plattform geht, welche als offizieller Informationskanal genutzt werden soll, so gibt es für Schulen bessere Lösungen. Es haben sich mittlerweile eine ganze Reihe Anbieter am Markt platziert, welche Messenger Dienste anbieten, die von Schulen in Einklang mit den Vorgaben aus Schul- und Datenschutzgesetzen genutzt werden können. Die Mehrheit der angebotenen Messenger Dienste sind Bestandteil von Plattformen mit weiteren Schule interessanten Funktionen. Eine Übersicht über Anbieter solcher Plattformen findet sich in einem Padlet mit dem Namen Schulische Plattformen (Kommunikation).

Mitbestimmung

Bei der Einführung eines Messaging Dienstes als offizieller Informationskanal sollte auch das Thema Mitbestimmung berücksichtigt werden. Wie Personen im Privatbereich einen Messenger nutzen, ist ihre Sache. Doch wenn es um offizielle dienstliche Kommunikation geht, sollten Regelungen gefunden werden, welche für alle Beteiligten verträglich sind. Dazu gehören beispielsweise Vereinbarungen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Nachrichten gelesen werden müssen und wann dieses nicht erwartet werden kann.

Vorlagen

Lehrkräfte, die Signal mit Eltern oder Schülern informell nutzen möchten, sollten dazu eine Einwilligung einholen.

23 Antworten auf „Signal Messenger in der Schule – Möglichkeiten und Grenzen“

  1. Dürfte ich Ihrer Einschätzung nach “Signal” für die informelle Kommunikation “Lehrer-Eltern” plus für das Führen von Elterngesprächen über eine eigene SIM-Karte und darüber hinausgehend für die Instant-Zusendung von SuS-Arbeitsergebnissen [am Ende einer VK-Stunde fotografieren die SuS ihre Arbeitsergebnisse ab und senden mir dieses Foto per Signal; ich öffne dieses in der Signal-Desktop-App und zeige, nachdem ich mir die mündliche Erlaubnis hierfür eingeholt habe, einige ausgewählte Arbeitsergebnisse in der VK (Jitsi über mailbox.org)]
    Ginge dies, sollte es überhaupt erlaubt sein, auch in Form eines extra und ausschließlich hierfür eingerichteten Signal-Klassen-Chats?

    Ich wûrde mir so oder so das Einverständnis der Eltern dafür einholen, dass ich Signal im o. g. Sinne verwende. Wie müsste eine solche Einverständniserklärung aussehen?

    Uch bedanke mich im Voraus!

    1. Ob eine Nutzung von Signal an Ihrer Schule möglich ist, auch informell, hängt zunächst davon ab, ob solches in Ihrem Bundesland grundsätzlich zulässig ist. Zwar ist Signal nicht mit den datenschutzrechtlichen Problemen eines WhatsApp behaftet, doch eine informelle Nutzung wäre diesem schon vergleichbar. Einige Bundesländer untersagen eine Nutzung von WhatsApp für die Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülern/ Eltern.
      Gehen wir mal davon aus, das Bundesland duldet so wie in NRW die informelle Nutzung von nicht offiziell von der Schule genutzten Messengern, dann wäre damit auch eine Nutzung von Signal möglich.

      Entsprechend heißt es im Bericht zum Thema ,,Datenschutz beim Fernunterricht” vom Mai 2020

      “Wenn Lehrkräfte mit Eltern und Schülerinnen und Schülern aber über digitale Kanäle bzw. private E-Mail-Adressen, die nicht von der Schulleitung für dienstliche Angelegenheiien vorgegeben ist, weitergehend kommunizieren, liegt dies im persönlichen Ermessen aller an der Kommunikation Beteiligten. Die Eltern sollten über den Einsatz digitaler Kanäle informiert werden, eine Einverständniserklärung der betroffenen Personen bzw. der Erziehungsberechtigten, die freiwillig, ausdrücklich und widerrufbar sein muss, ist einzuholen.”

      Fall 1 – Kommunikation Lehrkräfte mit Eltern
      Solange es sich um eine freiwillige Sache handelt, sehe ich kein Problem darin, Signal mit Eltern zu nutzen, um Elterngespräche zu führen. Ich würde in diesem Fall die Eltern über die Möglichkeit per E-Mail oder auf einem anderen Kanal informieren und ihnen die in Ihrem Fall spezielle Mobilfunknummer geben. Wenn die Eltern sich Signal installieren und sich darüber bei Ihnen melden, kann man das als eine Einwilligung werten.

      Fall 2 – Kommunikation Lehrkräfte mit Schülern
      Auch hier gilt wieder der Grundsatz der Freiwilligkeit. Solange alle freiwillig dabei sind, ist eine Nutzung durchaus möglich. Die Veröffentlichung von abfotografierten Arbeitsergebnissen nach mündlicher Einwilligung ist bei älteren Schülern vorstellbar.

      Eine Einwilligungsvorlage folgt und wird im Beitrag selbst verlinkt.

      1. TeleGuard ist ein alternativer Messenger, der Ihre Chats nicht speichert und keine Daten weitergibt. Die Chats sind Ende-zu-Ende verschlüsselt. Alle Daten werden in einem 24-Stunden-Zyklus automatisch gelöscht, so dass keine Daten im System verbleiben. Keiner Ihrer Daten wird auf dem Server gespeichert.

    1. Eines noch:

      Wenn mehrere Eltern “Signal” nutzen, sehen diese die Telefonnummern der anderen. Muss ich mir hierfür in der Einverständniserklärung ebenfalls die “Erlaubnis/Zustimmung” geben lassen.

      Es sind SuS-Arbeitsergebniss von SuS der 1. Klasse. Die Eltern sitzen in der VK jedoch daneben, die Eltern und die SuS selber stimmen mündlich zu, dann erst fotografieren die Eltern die ABs und schicken diese mir oder gleich in den Klassenchat. Ware dies erlaubt?

      1. Eltern sehen zunächst nur die Mobilfunknummern der Eltern, welche sie bereits mit Telefonnummer in ihren Kontakten haben. Wenn die Eltern einer Gruppe zugeordnet werden, können alle Mitglieder der Gruppe sich sehen und auch ihre Mobilfunknummern. Hier wäre eine Abfrage sinnvoll, ob die Eltern damit einverstanden sind, einer Klasseneltern-Gruppe hinzugefügt zu werden, wobei man erklärt, dass ihre Mobilfunknummer dann für alle Mitglieder sichtbar wäre.

        Bezüglich der Übermittlung von abfotografierten Arbeitsergebnissen der Schüler sollte die mündliche Einwilligung bzw. das Abfotografieren und Übersenden als bestätigende Handlung ausreichen.

  2. Ich bedanke mich erneut ganz herzlich!

    Sie machen das super!

    Ich schreibe aus Berlin und wollte daher noch einmal nachfragen, ob ich dies auch auf die Berliner “Situation” übertragen dürfte.

  3. Sie können meine Vorlagen gerne anpassen, wie Sie es für sinnvoll halten. Eine Angabe des Urhebers ist dabei nicht erforderlich, außer das Dokument ist selbst als Creative Commons lizenziert markiert.

    1. Sehr geehrter Mr. Tee,

      eine letzte Frage hätte ich noch:

      Wissen Sie, ob (auch und gerade) in Berlin solch eine informelle Nutzung des Messengers “Signal” auf freiwilliger Basis (mit Zustimmung der Eltern) als ein Kommunikationskanal von mehreren erlaubt wäre oder hat Berlin ein Verbot zur Nutzung von Messenger-Diensten zur Lehrer-Eltern-Kommunikation in jeglicher Form ausgesprochen?

      1. Soweit mir bekannt, gibt es in Berlin aktuell kein Verbot. Die Aussage aus dem Beitrag der SZ Berlin von Anfang 2019 dürfte damit vermutlich auch den gegenwärtigen Stand der Dinge gut wiedergeben:

        Der Einsatz des Messengerdienstes zwischen Lehrern, Eltern und Schülern wird in Berlin kritisch gesehen. Bei der Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk gibt es datenschutzrechtliche Bedenken. Die Senatsverwaltung für Bildung äußerte sich ähnlich: Die Datenschutzgrundverordnung widerspreche einer Nutzung. Schulen handelten in Eigenverantwortung.

        Die Berliner Aufsichtsbehörde hat zudem in ihrem Jahresbericht von 2017 (S. 161) Signal positiv hervorgehoben.

        Die Regionalen Datenschutzbeauftragten für Berliner Schulen sich in ihrem Leitfadenzum Umsetzen der Datenschutzgrundverordnung an Berliner Schulen (11. Kommunikation über social media) zum Thema Social Media geäußert und daraus ergibt sich für mich kein Hinweis auf ein Verbot von Signal für Berliner Schulen, solange die Nutzung freiwillig ist.

  4. Eine letzte – ergänzende – Frage hätte ich noch:

    Muss ich mir auch die Einwilligung zum E-Mail-Verkehr mit den Eltern/Erstellen eines E-Mail-Klassenverteilers, bestehend aus den E-Mail-Adressen der Eltern und meiner (denen der Kolleginnen und Kollegen), sowie dem Aufnehmen von Kontakt per Telefon und dem Erstellen einer Telefonliste (bestehend aus den E-Mail-Adressen der Eltern und meiner/denen der Kolleginnen und Kollegen) erteilen lassen und wie müsste solch eine dann aussehen?

    P. S. Darf ich, bezogen auf die E-Mail-Adressen, auf einen Minimum-Sicherheitsstandard (deutsche Server, Speicherung in Deutschland, SSL-/TLS-Verschlüsselung) bestehen und daher die “Zusammenarbeit” mit bestimmten Anbietern verweigern (die Eltern dazu auffordern, sich eine E-Mail-Adresse zuzulegen, die eben jenen Standards entspricht; die Kontaktaufnahme per E-Mail, bis dies geschehen ist, verweigern)?

  5. Danke für die Infos! Darf ich die Signal-Elterneinwilligung für meine Zwecke beliebig anpassen/verändern, und welche Urheberrechtsangaben sind erforderlich?
    Viele Grüße!

  6. Hallo Mr Tee,
    Meine Frage ist, kann mich meine Schulleitung per Dienstanweisung dazu verpflichten in der Schulchatgruppe von Signal Mitglied sein zu müssen?
    Man argumentiert damit, daß wichtige Infos, nur so, alle rechtzeitig erreichen und nicht jeder einzeln angeschrieben werden kann. Ist das rechtlich bindend?

    1. Nach meiner Einschätzung kann eine Schulleitung Lehrkräfte nicht zur Nutzung von Signal verpflichten. Warum? Es gibt mehrere Gründe:
      (1)
      Die Nutzung von Signal ist immer an eine Mobilnummer gekoppelt. Ich kenne keine Schule, an der alle Lehrkräfte ein Dienst-Smartphone und damit eine dienstliche Mobilnummer haben. Es geht also um private Mobilnummern und Smartphones. Über das private Endgerät einer Lehrkraft kann eine Schule nicht verfügen. Zwar sind Lehrkräfte z.B. in NRW zur Angabe einer “Telefon” Nummer verpflichtet, doch muss diese keine Mobilnummer sein. Die Schulleitung kann demnach eine Lehrkraft auch nicht anweisen, ein bestimmtes App auf einem privaten Smartphone zu installieren oder zu nutzen, solange es keine Rechtsgrundlage im Schulgesetz oder anhängigen Verordnungen und Erlassen dafür gibt.
      (2)
      Von Signal gibt es keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die Schule darf die Plattform so beispielsweise nicht nutzen, um personenbezogenen Daten aus der Schule zu verarbeiten. Möglicherweise soll es in Ihrem Fall nicht einmal um solche Daten gehen, sondern eventuell Informationen ohne Personenbezug (Ausfall von Buslinien, vorzeitiges Unterrichtsende für für alle, Unterrichtsausfall wegen Schlechtwetter, …). Letztlich haben aber auch solche Informationen noch einen Personenbezug, da hieraus immer hervorgeht, dass die Lehrkraft Schulangehöriger ist oder Lehrkraft.
      (3)
      Mit der Zugehörigkeit zu einer Gruppe in Signal können andere Teilnehmer die eigene Mobilnummer sehen. Das mag nicht jeder. Vielleicht ist die eigene Nummer geheim. Auch hier gibt es nach meiner Einschätzung keine Möglichkeit, eine Lehrkraft zur Preisgabe der Mobilnummer gegenüber anderen Personen zu verpflichten, außer es gibt eine Rechtsvorgabe im Schulrecht, die dieses erlaubt. In NRW etwa gibt es diese nicht.

      Ich würde mit #1 argumentieren. Natürlich ist es für die Schule umständlich, wenn sie einzelne Personen nicht über Signal erreichen kann und stattdessen auf SMS oder E-Mail ausweichen muss, aber sie kann eben nicht über die privaten Smartphones der Lehrkräfte verfügen.

      1. Hallo Mr Tee,
        mit großem Interesse habe ich hier Ihren Beitrag gelesen. Da ich persönlich für mich die Beschäftigung mit einem Smartphone grundsätzlich ablehne, besitze ich “nur” ein altes Handy, mit dem man telefonieren und SMS schreiben kann; es ist nicht internetfähig. Zu Hause besitze ich auch einen Laptop mit Internetanschluss und eine Emailadresse. An unserer Schule werden die meisten wichtigen Informationen via Signal ausgetauscht; da ich an einem Außenstandort arbeite und täglich erforderliche Busfahrten mit meiner Klasse die Pausen oft gänzlich ausfüllen, ist es für mich auch schwierig, evtl. Aushänge im Lehrerzimmer der Hauptstelle tägl. zuverlässig zu sichten. Es ist schon mehrmals vorgekommen, dass wichtige Informationen mich nicht erreicht haben.
        Gibt es im Schulrecht von RLP eine Rechtsgrundlage, die mich dazu verpflichtet, ein Smartphone zu besitzen oder mir alle wichtigen Informationen durch Nachfragen bei Kolleginnen selbst zu beschaffen? Herzlichen Dank für die Antwort!

        1. Da wir in Deutschland 16 Schulgesetze haben, kenne ich das von Rheinland Pfalz leider nicht. Ich bin mir aber sehr sicher, dass es so wie in NRW auch in Ihrem Bundesland keine Verpflichtung gibt, ein Smartphone zu besitzen. Die Schule müsste Ihnen Informationen so bereitstellen, dass Sie diese zu den für Sie üblichen Anwesenheitszeiten an der Schule erhalten/ abrufen/ einsehen können oder Sie gegebenenfalls per Anruf (oder wenn Sie damit einverstanden sind, per SMS) informieren, letzteres aber auch nur während Ihrer Arbeitszeiten, etwa wenn Sie mit Schülern unterwegs sind. Wie komme ich darauf? Übliche Regelungen, etwa zur Nutzung eines digitalen Stundenplans/ Vertretungsplans sehen immer vor, dass dieser nur zu den Zeiten abgerufen werden muss, zu denen die Person an der Schule ist. Morgens wäre das z.B. ein gewisser Zeitraum vor Unterrichtsbeginn. Damit wird das Abrufen des digitalen Stundenplans/ Vertretungsplans dem Einsehen des Aushangs oder der Anzeige auf einem Display in der Schule gleichgestellt.

          Nach meiner Einschätzung ist Ihre Situation ein Fall für den zuständigen Personalrat.

          1. Vielen Dank für Ihre verständnisvolle, gründliche Einschätzung! Sie entspricht vollumfänglich meiner eigenen Betrachtungsweise.
            Nochmals ganz herzlichen Dank!

  7. Hallo! ich sehe, dieser Artikel ist schon ein paar Tage alt. hat sich inzwischen wesentliches geändert?
    mein Kind wird nächstes Jahr in NRW eingeschult. Die Grundschule hat eine Signalgruppe um ALLE Informationen ausschließlich dort mitzuteilen. Bei der Anmeldung habe ich gesagt, dass ich keinen Messenger verwende und deswegen nicht in einer Gruppe sein möchte/kann. die Direktorin sagte mir, ich müsse dann sehen, wie ich mir die Informationen, die dort versendet werden, beschaffe. Sie wäre dafür nicht zuständig. stimmt das so?

    1. Ich kann Sie insofern beruhigen, dass sich die Rechtslage bezüglich einer Nutzung von Signal zur Übermittlung von Informationen an Eltern nicht geändert hat. Eine Schule kann Eltern, so wie Sie, nicht zur Nutzung von Signal zwingen, mit dem Hinweis, dass man sich dann die Information anderweitig besorgen müssen. Das ist eindeutig ein Verstoß gegen Schulrecht wie auch Datenschutzrecht. Die Schule muss Ihnen also die Informationen auf anderem Wege zustellen, von sich aus, unaufgefordert, und auch so, dass Ihnen daraus durch etwaige zeitliche Verzögerungen keine Nachteile entstehen.
      Es gibt mittlerweile die Möglichkeit, Arbeits– und Kommunikationsplattformen zu einer verpflichtenden Nutzung einzuführen, per Beschluss der Schulkonferenz und nach Vorschlag durch den Schulträger. Signal kann von diesen neuen rechtlichen Möglichkeiten nicht profitieren, da es die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Und selbst, wenn es die Voraussetzung erfüllen würde, so ist die Möglichkeit zu einer verpflichtenden Nutzung immer nur auf Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte beschränkt und das auch nur, wenn Ihnen dafür von der Schule beziehungsweise vom Schulträger digitale Endgeräte zur Fügung gestellt werden. Eltern können ausdrücklich nicht zur Nutzung verpflichtet werden. Bei Ihnen ist die Nutzung immer freiwillig und eine nicht Nutzung darf nicht zu Nachteilen führen.

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