Wenn Eltern personenbezogene Daten per E-Mail an die Schule senden …

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Es kommt immer wieder einmal vor, dass Eltern personenbezogene Daten via E-Mail an Lehrkräfte oder die Schule übermitteln. Mal ist es das eingescannte oder abfotografierte ärztliche Attest, mit welchem das Kind entschuldigt werden soll oder es ist eine Krankmeldung mit ausführlicher Darstellung des Befundes. Mitunter übermitteln Eltern auch Unterlagen, welche bei der Anmeldung an einer Schule vorzulegen sind, vom letzten Grundschulzeugnis bis zur Geburtsurkunde.

Auch aus diesem Grund wird von Lehrkräften immer mal wieder die Frage gestellt, ob sie dann den Eltern auf gleichem Wege antworten dürfen und dabei auch personenbezogene Daten übermitteln können?

Die E-Mail-Adresse, welche von Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung an der Schule angegeben wird, kann selbst verständlich genutzt werden, um allgemeine Informationen an die Eltern zu übermitteln. Das können der schulische Newsletter sein, das Elternrundschreiben, die Informationen zur nächsten Klassenfahrt und ähnlich.

Schreiben Eltern, die gerade dabei sind, ihre Kinder an der Schule anzumelden, der Schule per E-Mail, so kann die Schule auf gleichem Wege antworten. Eltern müssen damit rechnen, dass ein E-Mail Empfänger, hier die Schule, die Absenderadresse nutzt, um seine Antwort an diese zu richten. Allerdings sollte sich die Schule davor hüten, auf diesem Wege personenbezogene Daten an die Eltern zu übermitteln. Wenn die Schule per E-Mail Unterlagen erhält, kann sie den Empfang dieser auf gleichem Wege bestätigen und sollte die Eltern dabei darauf hinweisen, dass dieser Weg der Übermittlung unsicher ist und man davon abrät, personenbezogene Daten des Kindes, vor allem sensible personenbezogene Daten, auf diesem Wege an die Schule zu übermitteln. Abhalten kann man die Eltern letztlich nicht von ihrem Handeln. Sie tun es in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko.

Die Schule auf ihrer Seite kann dieses nicht tun. Wenn sie als verantwortliche Stelle personenbezogene Daten verarbeitet, muss die Sicherheit der Verarbeitung gewährleistet sein. Das schließt auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten ein. Selbst mit Einwilligung der Eltern sollte von einer ungeschützten Übermittlung von sensiblen personenbezogenen Daten per E-Mail abgesehen werden.1In Österreich wurde 2018 eine Strafe gegen eine Tagesklinik verhängt, weil diese Patientendaten unverschlüsselt an Patienten übermittelt hatte, mit Einwilligung der Patienten. “Die Datenschutzbehörde stellte in ihrer Entscheidung (DSB-D213.692/0001-DSB/2018) klar, dass Einwilligungserklärungen den (hohen) Anforderungen der DSGVO genügen müssen und dass eine Einwilligung der betroffenen Person nicht dazu dienen kann, um (ungenügende) Datensicherheitsmassnahmen zu rechtfertigen.” Quelle: Datenschutzbehörde Österreich: Einwilligung in den unverschlüsselten Versand von Patientendaten ist unwirksam; 31.05.2019; abgerufen am 07.03.2020

Welche Möglichkeiten haben Schulen, Eltern personenbezogene Daten zu übermitteln?

Es bleiben immer die klassischen Möglichkeiten, Eltern wichtige personenbezogene Daten per Post oder telefonisch zu übermitteln. Je nach Situation sind diese beiden Möglichkeiten aber nicht passend, etwa da Briefe zu lange brauchen, bis sie beim Empfänger ankommen, oder da einige Eltern telefonisch schwer erreichbar sind. Alternativ können Schulen auch sichere Messenger nutzen oder spezialisierte Apps für Schulen mit Funktionen zur Übermittlung von Nachrichten. WhatsApp, das auch bei Eltern weit verbreitet ist, bietet zwar eine sichere Ende-zu-Ende Verschlüsselung, kann aber von Schulen nicht für die Übermittlung von Nachrichten mit personenbezogenen Daten an Eltern genutzt werden, da die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen insgesamt nicht gegeben sind. NRW gesteht Lehrkräften momentan die Möglichkeit zu, Eltern Nachrichten, auch mit personenbezogenen Daten, über WhatsApp zu übermitteln, wenn dieses im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt.  2Wenn Lehrkräfte mit Eltern sowie Schülerinnen und Schülern über WhatsApp kommunizieren und personenbezogenen Daten übermittelt werden, liegt dies daher im persönlichen Ermessen aller Beteiligten und ist keine von der Schulleitung zu verantwortende dienstliche Kommunikation. Sinnvollerweise ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Personen bzw. der Erziehungsberechtigten für diese Form der Kommunikation einzuholen.Fragen zur Kommunikation mit Eltern, Medienberatung NRW, abgerufen am 09.03.2020; Zu empfehlen ist dieses jedoch nicht, mag aber manchmal vielleicht die einzige Möglichkeit sein. Andere Bundesländer sind hier deutlich restriktiver und untersagen Schulen und Lehrkräften die Kommunikation mit WhatsApp grundsätzlich.  

Es gibt allerdings gute Alternativen zu WhatsApp und E-Mail. Am Markt haben sich mittlerweile gut ein Dutzend Anbieter etabliert, welche spezielle Kommunikationsplattformen für Schulen entwickelt haben. Viele dieser Plattformen bieten außer Kommunikation weitere für Schulen nützliche Funktionen. Darüber hinaus gibt es neben WhatsApp auch einige reine Messenger, die datenschutzkonform nutzbar sind für Schulen. Ein Überblick über Messenger und Plattformen für Schulen mit Kommunikationsfunktionen, die für eine offizielle Nutzung durch Schule in Frage kommen, finden sich unter Schulische Plattformen (Kommunikation).

Signal Messenger in der Schule – Möglichkeiten und Grenzen

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Geht es in Schule um das Thema Messenger, ist damit meist WhatsApp gemeint. Selbst wenn eine Nutzung in Schule für die informelle Kommunikation zwischen Eltern, Schülern und Lehrkräften oder von Lehrkräften untereinander geduldet ist, heißt das nicht, dass dieser Messenger eine gute Wahl darstellt. Der Austausch von Nachrichten ist zwar Ende-zu-Ende verschlüsselt, doch Facebook, zu dem WhatsApp gehört, erhält trotzdem noch immer eine Fülle an wertvollen Meta-Informationen über die Nutzer, die sich gewinnbringend verwerten lassen, demnächst auch für die gezielte Anzeige von Werbung im Messenger. Nicht umsonst gehen einige Bundesländer soweit, Lehrkräften die Nutzung von WhatsApp in Schule komplett zu untersagen.

Eine Alternative, die in der Diskussion um WhatsApp immer wieder genannt wird, ist Signal.1Die folgende Aussage stammt aus einer Telegram Gruppe.

“Edward Snowden empfiehlt Signal. Der Quellcode ist Open Source, die Verschlüsselung also nachvollziehbar (gut).
An meiner Schule sind alle bei Signal, weil der Datenschutzbeauftragte  da nicht locker gelassen hat.”

Signal nutzt ein Open Source Protokoll, ist sehr sicher und ganz gewiss eine gute Alternative zu WhatApp. Trotzdem sind den Nutzungsmöglichkeiten von Signal an einer Schule Grenzen gesetzt. Warum?

Voraussetzungen zur Nutzung eines Messengers für eine offizielle Kommunikation in der Schule

Möchte eine Schule eine Messaging Plattform zur offiziellen Kommunikation in der Schule nutzen, so müssen dazu aus Sicht des Datenschutzes einige Bedingungen erfüllt sein.

(1) Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) zwischen Schule und Anbieter

Erforderlich ist ein AVV immer dann, wenn in der Schule personenbezogene Daten über einen externen Anbieter verarbeitet werden sollen. Möchte das Kollegium über einen Messenger auch Notenlisten, Informationen über Erkrankungen von Schülern und ähnlich austauschen, setzt dieses einen AVV voraus. Gleiches gilt auch, wenn der Messenger zum Austausch personenbezogener Daten zwischen Lehrkräften und Schülern oder zwischen Lehrkräften und Eltern genutzt werden soll.2Könnte man auf einen AVV nicht verzichten, da sämtliche Nachrichten in Signal verschlüsselt sind und der Anbieter sie niemals zu Gesicht bekommt? Damit verarbeitet er doch gar keine personenbezogenen Daten. Aus Sicht des Anbieters handelt es sich tatsächlich nicht um personenbezogene Daten. Für den Sender wie auch den Empfänger sind und bleiben es personenbezogene Daten. Solange die Nachrichten nicht mit einer beschränkten Lebensdauer versehen sind, liegen sie weiterhin auf den Servern des Anbieters und können vom Sender und Empfänger eingesehen werden. Es werden also personenbezogene Daten verarbeitet und ein AVV ist erforderlich. Verwaltet die Schule die Nutzerkonten von Schülern, Lehrkräften und eventuell sogar Eltern, setzt dieses immer einen AVV voraus.

(2) Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Schule setzt eine Einwilligung der Betroffenen voraus, sobald sich keine Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung aus dem Schulgesetz ergibt. Bezüglich der Nutzung eines Messengers gibt es aktuell wohl in keinem Bundesland entsprechende Rechtsgrundlagen.

(3) Freiwilligkeit der Nutzung

Die Nutzung eines Messengers kann unter den gegebenen rechtlichen Bedingungen nur auf der Basis von Freiwilligkeit erfolgen. Das bedeutet, weder Lehrkräfte, noch Schüler oder Eltern können zu einer Nutzung verpflichtet werden.

(4) Alternative Kanäle

Aus der Freiwilligkeit ergibt sich, dass Personen aus einer Nichtnutzung keine Nachteile entstehen dürfen. Die Schule muss also in der Lage sein, die über den Messenger kommunizierten Informationen immer auch auf alternativen Kanälen anzubieten. Welche dieses sind, hängt vom jeweiligen Setting ab. Es kann die Nachricht in Papierform im Fach der Lehrkraft sein oder als E-Mail, die Elternmitteilung als Brief oder ähnlich.

(5) Sicherheit

Nachrichten sollten mit Ende-zu-Ende Verschlüsselung ausgetauscht und verschlüsselt auf dem Endgerät wie dem Server des Anbieters gespeichert werden. Die Kontoerstellung sollte ohne eine Mobilfunknummer möglich sein. Metadaten sollten in möglichst geringem Umfang gespeichert werden.

(6) Europäische Anbieter und Server in der EU

Von der Möglichkeit einer datenschutzkonformen Nutzung kann am ehesten ausgegangen werden, wenn der Anbieter seinen Sitz in Europa hat, im Idealfall in der EU, im EWR3Europäischere Wirtschaftsraum oder in einem Land, für welches ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss entsprechend Art. 45 DS-GVO vorliegt. Gleiches gilt für die Standorte der Server. Bei Anbietern aus den USA sollte man momentan der Sicherheit halber davon ausgehen, dass diese die Voraussetzungen für eine datenschutzkonforme Nutzung nicht erfüllen können. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Server des Anbieters in seinem Eigentum sind oder in dessen Auftrag betrieben werden, da für diese bei EU Standort der amerikanische CLOUD-Act gilt.4Bei Servern in den USA greift der CLOUD-Act nicht. Dafür bestehen hier für US Ermittlungsbehörden direktere Möglichkeiten, Zugriff auf die dort gespeicherten Daten zu erhalten.

Für eine offizielle Kommunikation ist Signal nicht datenschutzkonform nutzbar

Können bei einer Nutzung von Signal zur offiziellen Kommunikation alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden? Die Antwort ist, nein. Zwar ist das Risiko bezüglich eines Zugriffs durch US Ermittlungsbehörden für Nutzer trotz Sitz des Anbieters und Server Standort in den USA dank der sehr sicheren Verschlüsselung extrem gering, so dass man Kriterium Nr. 6 hier eventuell vernachlässigen könnte, doch die Betreiber des Signal Messengers stellen keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung zur Verfügung. Und damit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine rechtssichere Nutzung von Signal für den Austausch von personenbezogenen Daten für Schulen nicht gegeben. Dabei ist es unerheblich, dass die Schule die Konten der Nutzer nicht verwaltet. Der entscheidende Punkt ist, dass bei Signal personenbezogene Daten aus der Schule von einem externen Anbieter verarbeitet werden.

Wäre eine Nutzung von Signal zur informellen Kommunikation zwischen Lehrkräften und Eltern/ Lehrkräften und Schülern möglich?

In NRW sieht man aktuell keinen Grund, Schulen eine informelle Nutzung von Whatsapp und vergleichbaren Messengern zwischen Lehrkräften und Eltern sowie Schülern zu verbieten, solange dieses im gegenseitigen Einvernehmen geschieht. Selbst wenn dabei personenbezogene Daten ausgetauscht werden, gilt dieses nicht als dienstliche Kommunikation.5“Wenn Lehrkräfte mit Eltern sowie Schülerinnen und Schülern über WhatsApp kommunizieren und personenbezogenen Daten übermittelt werden, liegt dies daher im persönlichen Ermessen aller Beteiligten und ist keine von der Schulleitung zu verantwortende dienstliche Kommunikation. Sinnvollerweise ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Personen bzw. der Erziehungsberechtigten für diese Form der Kommunikation einzuholen.”  Qelle: https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Datenschutz-und-Schule/Haeufig-gestellte-Fragen/Elternkommunikation/, abgerufen am 15.02.2020 Diese informelle Nutzung erfolgt quasi im privaten Bereich. Bei einer informellen Nutzung sollten die oben aufgeführten Kriterien 2 – 6 idealerweise auch erfüllt sein.

Um dienstliche Kommunikation würde es sich in dem Moment handeln, wenn die Messaging Plattform offiziell von der Schule für den Austausch von Informationen eingeführt würde.

Signal ist eindeutig WhatsApp vorzuziehen, wenn es um einen informellen Austausch zwischen Lehrkräften und Eltern sowie Schülern gehen soll, so wie er in NRW momentan zulässig ist.

Wäre es möglich, Signal zur informellen Kommunikation im Kollegium zu nutzen?

Unvorstellbar wäre ein solches Szenario sicherlich nicht, doch wenn Lehrkräfte untereinander kommunizieren, dürfte dieses eher einen überwiegend dienstlichen Charakter haben und damit wäre Signal außen vor. Selbst wenn alle sich fest vornehmen, keine personenbezogenen Daten über den Messenger zu kommunizieren, so dürfte klar sein, dass dieses in Wirklichkeit anders aussehen wird. An vielen Schulen nutzen Lehrkräfte WhatsApp, um schnell und einfach Nachrichten auszutauschen. Und obwohl jeder weiß, dass damit keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden dürfen, so geschieht dieses doch immer wieder. Es ist eben der schnellste und einfachste Weg. Von daher kann auch von einer informellen Nutzung innerhalb eines Kollegiums nur abgeraten werden.6Wenn ein Kollegium allerdings unbedingt einen informellen Informationskanal nutzen möchte (auch ohne Billigung/ Wissen/ Beteiligung der Schulleitung), dann wäre Signal gegenüber WhatsApp eindeutig der Vorzug zu geben. Man könnte dann immerhin davon ausgehen, dass die Kommunikation datenschutzfreundlich möglich ist und aktuell kein bekanntes Risiko eines unrechtmäßigen Zugriffs auf kommunizierte Inhalte durch Dritte besteht.

Alternativen?

Signal ist zwar eine in Bezug auf Sicherheit sehr überzeugende Messaging Lösung, doch die Möglichkeiten einer Nutzung sind für Schulen begrenzt. Wenn es um eine Messaging Plattform geht, welche als offizieller Informationskanal genutzt werden soll, so gibt es für Schulen bessere Lösungen. Es haben sich mittlerweile eine ganze Reihe Anbieter am Markt platziert, welche Messenger Dienste anbieten, die von Schulen in Einklang mit den Vorgaben aus Schul- und Datenschutzgesetzen genutzt werden können. Die Mehrheit der angebotenen Messenger Dienste sind Bestandteil von Plattformen mit weiteren Schule interessanten Funktionen. Eine Übersicht über Anbieter solcher Plattformen findet sich in einem Padlet mit dem Namen Schulische Plattformen (Kommunikation).

Mitbestimmung

Bei der Einführung eines Messaging Dienstes als offizieller Informationskanal sollte auch das Thema Mitbestimmung berücksichtigt werden. Wie Personen im Privatbereich einen Messenger nutzen, ist ihre Sache. Doch wenn es um offizielle dienstliche Kommunikation geht, sollten Regelungen gefunden werden, welche für alle Beteiligten verträglich sind. Dazu gehören beispielsweise Vereinbarungen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Nachrichten gelesen werden müssen und wann dieses nicht erwartet werden kann.

Vorlagen

Lehrkräfte, die Signal mit Eltern oder Schülern informell nutzen möchten, sollten dazu eine Einwilligung einholen.

Nutzung von Social Media – Hintergrundrecherche

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Das sagt NRW

Darf ich auf privaten Endgeräten Programme wie ‘Whatsapp’, IMessage’ oder ‘Telegram’ benutzen, wenn ich auf dem gleichen Gerät meine dienstlichen Daten verarbeite?

Die privaten Endgeräte bzw. die darauf installierten Apps sind so zu konfigurieren, dass keine Daten mit Personenbezug aus der Schule an Dritte weitergegeben werden. Im Zweifelsfall ist von der Installation der App oder der Nutzung des privaten Endgerätes für dienstliche Zwecke abzusehen.

FAQ – MSB NRW – Genehmigung zur Nutzung privater ADV-Anlagen (12/2018)


… Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte Lehrerinnen und Lehrer in Sozialen Medien hinzufügen wollen?

Rein rechtlich dürfen Lehrerinnen und Lehrer mit Schülerinnen und Schülern oder Erziehungsberechtigten über Social Media Kanäle in Kontakt treten. Lehrerinnen und Lehrer nehmen in solchen Situationen aber nie als Privatperson Teil und sollten sich ihrer Rolle klar und bewusst sein. Auf keinen Fall dürfen personenbezogene Daten (Noten, Namen etc.) über Social Media Accounts verschickt werden.

FAQ – Social Media, Medienberatung NRW1Die FAQ Social Media wurden auf Seiten der Medienberatung NRW im Mai 2019 offline genommen.


Bei Social Media gelten Lehrkräfte in der Kommunikation mit Schülern und Eltern nicht als Privatperson – bei E-Mail handeln sie hingegen privat, wenn sie über eine persönliche Adresse mit Schülern und Eltern kommunizieren! Das scheint in sich widersprüchlich!

Welche Inhalte dürfen mit Eltern über E-Mail ausgetauscht werden?      

Datenschutzrechtlich relevant sind nur Inhalte, die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler enthalten. Derartige dienstliche Kommunikation über E-Mail kommt daher aus datenschutzrechtlicher Sicht nur über dienstliche E-Mail-Adressen in Betracht, die von der Schulleitung bzw. dem Schulträger bereitgestellt wurden.   

Soweit Lehrkräfte über private E-Mail-Konten mit Schülerinnen und Schülern oder Eltern kommunizieren, ist dies ihre persönliche Entscheidung, die einvernehmlich mit Eltern bzw. Schülerinnen und Schülern zu erfolgen hat. Die Kommunikation fällt nicht in die datenschutzrechtliche Verantwortung der Schulleitung.     

FAQ – MSB NRW – Genehmigung zur Nutzung privater ADV-Anlagen (12/2018)


Das sagen andere

Haben Sie hier jemanden speziell im Blick [wenn es darum geht, zu beurteilen, ob die DSGVO auch bei Datenschutzverstößen greift, die von großen internationalen Konzernen in voller Absicht begangen werden]?

“Zum Beispiel WhatsApp. Der Messenger-Dienst, der bekanntlich zu Facebook gehört, verstößt aus meiner Sicht an mehreren Stellen ganz klar gegen europäisches Recht. Und damit meine ich nicht nur, dass WhatsApp-Daten ungefragt und in großem Umfang von Facebook verwendet werden.

Klar gegen Europarecht verstößt der Umstand, dass alle, die den Dienst nutzen wollen, ihre kompletten Kontakte an WhatsApp übertragen müssen – obwohl diese Daten für die eigentliche Funktionalität von WhatsApp überhaupt nicht erforderlich sind. Und das Problem dabei ist: In die Übertragung kann ich gar nicht in vollem Umfang wirksam einwilligen, da es sich ja sich auch um Daten Dritter handelt.”

Ulrich Kelber, neuer BDIF, WhatsApp han­delt klar euro­pa­rechts­widrig (12/2018)


“Aus diesem Grund würde ich übrigens auch nie Nachrichten-Apps wie WhatsApp benutzen, wo man für die volle Funktionalität seinen gesamten Kontaktordner anbieten muss.”

Ulrich Kelber, neuer BDIF, Bundesdatenschutzbeauftragter: „Würde nie WhatsApp benutzen“ (01/2019)


“Da hilft Erwägungsgrund 18 der #DSGVO, wonach die Nutzung von #Socialmedia zu privaten Zwecken der Haushaltsausnahme unterfällt.”

@lfdi_bw https://twitter.com/lfdi_bw/status/1084456087003283458 (01/2019)


Darf ich mit meiner Klasse mittels Facebook, WhatsApp oder iMessage schulisch kommunizieren?

Facebook, WhatsApp oder iMessage dürfen nicht für unterrichtliche Zwecke und in anderen schulischen Zusammenhängen verwendet werden.

Zur schulischen Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern steht den Schulen u. a. eine landeseigene, kostenfreie, auf Moodle basierende Lernplattform zur Verfügung.

http://lernenonline.bildung-rp.de Diese gewährleistet die Datensicherheit durch die Verwendung eines landeseigenen Servers.

Sofern eine Lehrkraft es als notwendig erachtet, über Messenger mit Eltern, Schülerinnen und Schülern zu kommunizieren, kommen nur europäische Anbieter, die eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anbieten, in Betracht (z. B. Pidgin/OTR, SIMSme, Chiffry, Wire oder Threema).

Hierbei ist stets das Distanzgebot zu beachten.”

Fragen und Antworten für Lehrkräfte, datenschutz.rlp.de, (11/2018)


Abschließend muss ich Ihnen mitteilen, dass uns von Seiten der Landesschulbehörde die Nutzung der Messenger Dienstes WhatsApp in schulischen Zusammenhängen strengstens untersagt wurde.

Auch andere Messenger Dienste genügen nicht den neuen Datenschutzbestimmungen. Wenn Sie zukünftig Kontakt mit Lehrkräften aufnehmen möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail oder nutzen Sie das Telefon.

Auskunft einer Schule in Niedersachsen an ein Elternteil, Twitter, (10/2018)


Soziale Netzwerke: Ist Facebook in der Schule erlaubt?

Facebook sollte aus Datenschutzgründen grundsätzlich nicht genutzt werden.

Digitalcourage, FAQ für Schulen


Dürfen wir als Lehrer den Messenger WhatsApp für den Unterricht nutzen?

Datenschutzrechtlich ist jedoch von der Nutzung für schulische Zwecke abzuraten.

Dies aus mehreren Gründen:

  • Mit der Anmeldung stellen Sie dem Anbieter alle in Ihrem Mobiltelefon gespeicherten Kontakte zur Verfügung, auch die Ihrer Schüler. Weiter werden Kommunikationsinhalte vom Anbieter gespeichert. Dafür benötigen Sie eine wirksame Einwilligung. Diese setzt datenschutzrechtlich voraus, dass sie „freiwillig“ erfolgt. Wenn Ihre Schüler bzw. die Eltern einwilligen müssen, um Unterrichtsinhalte über WhatsApp zuverlässig mitgeteilt zu bekommen, ist dies nicht freiwillig.
  • Die Daten werden in einem Land außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums gespeichert. Da der Anbieter von „WhatsApp“ sich nicht dem Datenschutzabkommen zwischen Europa und den USA unterworfen hat, ist die Übermittlung nach den Vorgaben der DSGVO unzulässig.
  • Sie werden als Lehrer für WhatsApp Ihr privates Smartphone nutzen. Die Speicherung von personenbezogenen Daten Ihrer Schüler auf privaten Geräten ist in den meisten Bundesländern durch Erlasse geregelt. Die private Telefonnummer zu speichern ist zumeist nicht erlaubt.

Allerdings müssen Ihre Schüler auch hier in die Nutzung freiwillig einwilligen. Somit kann ein Messenger nur als Alternative und nicht als Ersatz zur schulischen Kommunikation genutzt werden.

SCHOOLBOOK, Lehrermagazin, Rechtsanwalt Christian Schuler (Jan 2018)


Einsatz von WhatsApp und Facebook an Berliner Schulen ist rechtswidrig

Auszug aus dem »Leitfaden zum Umsetzen der Datenschutzgrundverordnung an Berliner Schulen«:

So gilt beispielsweise für die Nutzung von Facebook und WhatsApp: Hier werden Daten an Anbieter in einem Drittland übertragen, eine Überprüfung oder Bewertung der dortigen Bestimmungen ist der Schule nicht möglich. Auch werden durch die Nutzung von WhatsApp fortlaufend Klardaten von allen im eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das Unternehmen übertragen. Die Berliner Beauftragte bewertet den Einsatz von Social Media wie WhatsApp zur dienstlichen Kommunikation von Lehrkräften mit Schülerinnen und Schülern und Eltern als rechtswidrig (Jahresbericht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aus dem Jahr 2016).

In anderen Bundesländern sieht es übrigens ähnlich aus.

Kukez Blog, (01/2019)


  1. Um Messenger geht’s hier nicht. Der Fokus dieser Richtlinie liegt also auf Sozialen Netzwerken, die sich als Plattformen an die Öffentlichkeit richten. Die Nutzung sog. Instant-Messaging-Dienste wie etwa Whatsapp, Snapchat und des Facebook-Messengers unterliegt strengeren Voraussetzungen – gerade in den Fällen, in denen zwischen Staat und Nutzern eine besondere Schutz- und Obhutsbeziehung besteht, wie etwa im Bereich von Kindergärten oder Schulen – und ist daher nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

Neue Richtlinie des LfDI zur Nutzung von Sozialen Netzwerken durch öffentliche Stellen (11/2017)


Ein Lehrer darf keine gemeinsame „WhatsApp“-Gruppe für Eltern der Kinder aus der Schulklasse einrichten, denn der Einsatz von sozialen Medien zur dienstlichen Kommunikation von Lehrern mit Eltern oder Schülern ist unzulässig (Klassenlehrer eröffnet „WhatsApp“-Gruppe für Eltern, S. 94).

Jahresbericht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aus dem Jahr 2016


Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird der Einsatz von „WhatsApp“ für schulische Zwecke, also zur dienstlichen Kommunikation zwischen Lehrpersonal und Schülerinnen und Schülern, allerdings als nicht zulässig angesehen.

[…]

Kinder – das sind aus datenschutzrechtlicher Sicht Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – können nicht allein wirksam in die Datenschutzbestimmungen eines Messengers einwilligen. Hierzu ist auch die Einwilligung der Eltern erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung u.a. voraussetzt, dass sie „freiwillig“ erfolgt. Wenn das Kind faktisch WhatsApp nutzen muss, um Unterrichtsinhalte zuverlässig mitgeteilt zu bekommen, bestehen erhebliche Zweifel an der „Freiwilligkeit“ der Einwilligung.

Merkblatt für die Nutzung von „WhatsApp“ in Schulen.pdf Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (11/2018)


Persönliche Daten als Bezahlung für Apps

Das gilt insbesondere für Schulen. Baeriswyl wiederholte an einer Medienkonferenz zum Tätigkeitsbericht 2017 eine Kritik, die er bereits vor zwei Monaten gegenüber der NZZ geäußert hatte: In Klassenzimmern hätten Tools wie Whatsapp, Dropbox und Co. nichts verloren. Denn die Nutzung solcher Programme müsse man teuer bezahlen – und zwar mit einem massiven Kontrollverlust, was die eigenen Daten anbelange. «Die Crux liegt dabei meist im Geschäftsmodell», erklärt Baeriswyl. Denn: Nichts sei gratis. Wer einen vermeintlich kostenlosen Dienst verwende, bezahle mit seinen Daten.

Warum der Zürcher Datenschützer den Einsatz von Whatsapp und Co. in Schulen kritisiert (07/2018)


“Mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Schülerinnen und Schüler ist von einer unterrichtlichen Nutzung Sozialer Netzwerke abzusehen”

Hinweise zum Umgang mit Sozialen Medien/Netzwerken … für die schulische Praxis, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, (04/2013)


Totales WhatsApp Verbot an Winterthurer Schulen

Seit Mai des letzten Jahres dürfen Lehrerinnen und Lehrer mit ihren Klassen nicht mehr über Whatsapp kommunizieren. Dies, weil das Mindestalter der App auf 16 Jahre erhöht wurde.

Nun hat die Zentralschulpflege (ZSP) das Whatsapp-Verbot ausgeweitet. Die App ist in der Schule überhaupt nicht mehr erlaubt, weder im Kontakt der Lehrpersonen untereinander noch in der Kommunikation mit den Eltern.

Die ZSP stützte sich bei ihrem Beschluss laut ihrem Präsidenten Jürg Altwegg (Grüne) auf den Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich. Dieser hält fest, bei einer Whatsapp-Nutzung würden fortlaufend Kontaktdaten des Mobiltelefon-Adressbuchs an Whatsapp und Facebook übertragen. Die Daten werden in die USA weitergeleitet und dort gespeichert.

Dabei werden auch Kontaktdaten von Personen weitergeleitet, die Whatsapp nicht nutzen und die nicht in die Bekanntgabe ihrer Daten eingewilligt haben. Wollte man einen rechtmäßigen Umgang mit den Daten der Betroffenen garantieren, müssten alle Personen im Adressbuch in diese Weitergabe einwilligen. Der Datenschutzbeauftragte folgert: «Die Nutzung von Whatsapp durch Lehrpersonen ist nicht rechtmäßig, da es solche vollständigen Einwilligungen praktisch nicht gibt.»

Totales WhatsApp Verbot an Winterthurer Schulen (01/2019)

Sonstige Aussagen