Nutzung von Social Media – Hintergrundrecherche

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Das sagt NRW

Darf ich auf privaten Endgeräten Programme wie ‘Whatsapp’, IMessage’ oder ‘Telegram’ benutzen, wenn ich auf dem gleichen Gerät meine dienstlichen Daten verarbeite?

Die privaten Endgeräte bzw. die darauf installierten Apps sind so zu konfigurieren, dass keine Daten mit Personenbezug aus der Schule an Dritte weitergegeben werden. Im Zweifelsfall ist von der Installation der App oder der Nutzung des privaten Endgerätes für dienstliche Zwecke abzusehen.

FAQ – MSB NRW – Genehmigung zur Nutzung privater ADV-Anlagen (12/2018)


… Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte Lehrerinnen und Lehrer in Sozialen Medien hinzufügen wollen?

Rein rechtlich dürfen Lehrerinnen und Lehrer mit Schülerinnen und Schülern oder Erziehungsberechtigten über Social Media Kanäle in Kontakt treten. Lehrerinnen und Lehrer nehmen in solchen Situationen aber nie als Privatperson Teil und sollten sich ihrer Rolle klar und bewusst sein. Auf keinen Fall dürfen personenbezogene Daten (Noten, Namen etc.) über Social Media Accounts verschickt werden.

FAQ – Social Media, Medienberatung NRW1Die FAQ Social Media wurden auf Seiten der Medienberatung NRW im Mai 2019 offline genommen.


Bei Social Media gelten Lehrkräfte in der Kommunikation mit Schülern und Eltern nicht als Privatperson – bei E-Mail handeln sie hingegen privat, wenn sie über eine persönliche Adresse mit Schülern und Eltern kommunizieren! Das scheint in sich widersprüchlich!

Welche Inhalte dürfen mit Eltern über E-Mail ausgetauscht werden?      

Datenschutzrechtlich relevant sind nur Inhalte, die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler enthalten. Derartige dienstliche Kommunikation über E-Mail kommt daher aus datenschutzrechtlicher Sicht nur über dienstliche E-Mail-Adressen in Betracht, die von der Schulleitung bzw. dem Schulträger bereitgestellt wurden.   

Soweit Lehrkräfte über private E-Mail-Konten mit Schülerinnen und Schülern oder Eltern kommunizieren, ist dies ihre persönliche Entscheidung, die einvernehmlich mit Eltern bzw. Schülerinnen und Schülern zu erfolgen hat. Die Kommunikation fällt nicht in die datenschutzrechtliche Verantwortung der Schulleitung.     

FAQ – MSB NRW – Genehmigung zur Nutzung privater ADV-Anlagen (12/2018)


Das sagen andere

Haben Sie hier jemanden speziell im Blick [wenn es darum geht, zu beurteilen, ob die DSGVO auch bei Datenschutzverstößen greift, die von großen internationalen Konzernen in voller Absicht begangen werden]?

“Zum Beispiel WhatsApp. Der Messenger-Dienst, der bekanntlich zu Facebook gehört, verstößt aus meiner Sicht an mehreren Stellen ganz klar gegen europäisches Recht. Und damit meine ich nicht nur, dass WhatsApp-Daten ungefragt und in großem Umfang von Facebook verwendet werden.

Klar gegen Europarecht verstößt der Umstand, dass alle, die den Dienst nutzen wollen, ihre kompletten Kontakte an WhatsApp übertragen müssen – obwohl diese Daten für die eigentliche Funktionalität von WhatsApp überhaupt nicht erforderlich sind. Und das Problem dabei ist: In die Übertragung kann ich gar nicht in vollem Umfang wirksam einwilligen, da es sich ja sich auch um Daten Dritter handelt.”

Ulrich Kelber, neuer BDIF, WhatsApp han­delt klar euro­pa­rechts­widrig (12/2018)


“Aus diesem Grund würde ich übrigens auch nie Nachrichten-Apps wie WhatsApp benutzen, wo man für die volle Funktionalität seinen gesamten Kontaktordner anbieten muss.”

Ulrich Kelber, neuer BDIF, Bundesdatenschutzbeauftragter: „Würde nie WhatsApp benutzen“ (01/2019)


“Da hilft Erwägungsgrund 18 der #DSGVO, wonach die Nutzung von #Socialmedia zu privaten Zwecken der Haushaltsausnahme unterfällt.”

@lfdi_bw https://twitter.com/lfdi_bw/status/1084456087003283458 (01/2019)


Darf ich mit meiner Klasse mittels Facebook, WhatsApp oder iMessage schulisch kommunizieren?

Facebook, WhatsApp oder iMessage dürfen nicht für unterrichtliche Zwecke und in anderen schulischen Zusammenhängen verwendet werden.

Zur schulischen Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern steht den Schulen u. a. eine landeseigene, kostenfreie, auf Moodle basierende Lernplattform zur Verfügung.

http://lernenonline.bildung-rp.de Diese gewährleistet die Datensicherheit durch die Verwendung eines landeseigenen Servers.

Sofern eine Lehrkraft es als notwendig erachtet, über Messenger mit Eltern, Schülerinnen und Schülern zu kommunizieren, kommen nur europäische Anbieter, die eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anbieten, in Betracht (z. B. Pidgin/OTR, SIMSme, Chiffry, Wire oder Threema).

Hierbei ist stets das Distanzgebot zu beachten.”

Fragen und Antworten für Lehrkräfte, datenschutz.rlp.de, (11/2018)


Abschließend muss ich Ihnen mitteilen, dass uns von Seiten der Landesschulbehörde die Nutzung der Messenger Dienstes WhatsApp in schulischen Zusammenhängen strengstens untersagt wurde.

Auch andere Messenger Dienste genügen nicht den neuen Datenschutzbestimmungen. Wenn Sie zukünftig Kontakt mit Lehrkräften aufnehmen möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail oder nutzen Sie das Telefon.

Auskunft einer Schule in Niedersachsen an ein Elternteil, Twitter, (10/2018)


Soziale Netzwerke: Ist Facebook in der Schule erlaubt?

Facebook sollte aus Datenschutzgründen grundsätzlich nicht genutzt werden.

Digitalcourage, FAQ für Schulen


Dürfen wir als Lehrer den Messenger WhatsApp für den Unterricht nutzen?

Datenschutzrechtlich ist jedoch von der Nutzung für schulische Zwecke abzuraten.

Dies aus mehreren Gründen:

  • Mit der Anmeldung stellen Sie dem Anbieter alle in Ihrem Mobiltelefon gespeicherten Kontakte zur Verfügung, auch die Ihrer Schüler. Weiter werden Kommunikationsinhalte vom Anbieter gespeichert. Dafür benötigen Sie eine wirksame Einwilligung. Diese setzt datenschutzrechtlich voraus, dass sie „freiwillig“ erfolgt. Wenn Ihre Schüler bzw. die Eltern einwilligen müssen, um Unterrichtsinhalte über WhatsApp zuverlässig mitgeteilt zu bekommen, ist dies nicht freiwillig.
  • Die Daten werden in einem Land außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums gespeichert. Da der Anbieter von „WhatsApp“ sich nicht dem Datenschutzabkommen zwischen Europa und den USA unterworfen hat, ist die Übermittlung nach den Vorgaben der DSGVO unzulässig.
  • Sie werden als Lehrer für WhatsApp Ihr privates Smartphone nutzen. Die Speicherung von personenbezogenen Daten Ihrer Schüler auf privaten Geräten ist in den meisten Bundesländern durch Erlasse geregelt. Die private Telefonnummer zu speichern ist zumeist nicht erlaubt.

Allerdings müssen Ihre Schüler auch hier in die Nutzung freiwillig einwilligen. Somit kann ein Messenger nur als Alternative und nicht als Ersatz zur schulischen Kommunikation genutzt werden.

SCHOOLBOOK, Lehrermagazin, Rechtsanwalt Christian Schuler (Jan 2018)


Einsatz von WhatsApp und Facebook an Berliner Schulen ist rechtswidrig

Auszug aus dem »Leitfaden zum Umsetzen der Datenschutzgrundverordnung an Berliner Schulen«:

So gilt beispielsweise für die Nutzung von Facebook und WhatsApp: Hier werden Daten an Anbieter in einem Drittland übertragen, eine Überprüfung oder Bewertung der dortigen Bestimmungen ist der Schule nicht möglich. Auch werden durch die Nutzung von WhatsApp fortlaufend Klardaten von allen im eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das Unternehmen übertragen. Die Berliner Beauftragte bewertet den Einsatz von Social Media wie WhatsApp zur dienstlichen Kommunikation von Lehrkräften mit Schülerinnen und Schülern und Eltern als rechtswidrig (Jahresbericht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aus dem Jahr 2016).

In anderen Bundesländern sieht es übrigens ähnlich aus.

Kukez Blog, (01/2019)


  1. Um Messenger geht’s hier nicht. Der Fokus dieser Richtlinie liegt also auf Sozialen Netzwerken, die sich als Plattformen an die Öffentlichkeit richten. Die Nutzung sog. Instant-Messaging-Dienste wie etwa Whatsapp, Snapchat und des Facebook-Messengers unterliegt strengeren Voraussetzungen – gerade in den Fällen, in denen zwischen Staat und Nutzern eine besondere Schutz- und Obhutsbeziehung besteht, wie etwa im Bereich von Kindergärten oder Schulen – und ist daher nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

Neue Richtlinie des LfDI zur Nutzung von Sozialen Netzwerken durch öffentliche Stellen (11/2017)


Ein Lehrer darf keine gemeinsame „WhatsApp“-Gruppe für Eltern der Kinder aus der Schulklasse einrichten, denn der Einsatz von sozialen Medien zur dienstlichen Kommunikation von Lehrern mit Eltern oder Schülern ist unzulässig (Klassenlehrer eröffnet „WhatsApp“-Gruppe für Eltern, S. 94).

Jahresbericht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aus dem Jahr 2016


Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird der Einsatz von „WhatsApp“ für schulische Zwecke, also zur dienstlichen Kommunikation zwischen Lehrpersonal und Schülerinnen und Schülern, allerdings als nicht zulässig angesehen.

[…]

Kinder – das sind aus datenschutzrechtlicher Sicht Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – können nicht allein wirksam in die Datenschutzbestimmungen eines Messengers einwilligen. Hierzu ist auch die Einwilligung der Eltern erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung u.a. voraussetzt, dass sie „freiwillig“ erfolgt. Wenn das Kind faktisch WhatsApp nutzen muss, um Unterrichtsinhalte zuverlässig mitgeteilt zu bekommen, bestehen erhebliche Zweifel an der „Freiwilligkeit“ der Einwilligung.

Merkblatt für die Nutzung von „WhatsApp“ in Schulen.pdf Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (11/2018)


Persönliche Daten als Bezahlung für Apps

Das gilt insbesondere für Schulen. Baeriswyl wiederholte an einer Medienkonferenz zum Tätigkeitsbericht 2017 eine Kritik, die er bereits vor zwei Monaten gegenüber der NZZ geäußert hatte: In Klassenzimmern hätten Tools wie Whatsapp, Dropbox und Co. nichts verloren. Denn die Nutzung solcher Programme müsse man teuer bezahlen – und zwar mit einem massiven Kontrollverlust, was die eigenen Daten anbelange. «Die Crux liegt dabei meist im Geschäftsmodell», erklärt Baeriswyl. Denn: Nichts sei gratis. Wer einen vermeintlich kostenlosen Dienst verwende, bezahle mit seinen Daten.

Warum der Zürcher Datenschützer den Einsatz von Whatsapp und Co. in Schulen kritisiert (07/2018)


“Mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Schülerinnen und Schüler ist von einer unterrichtlichen Nutzung Sozialer Netzwerke abzusehen”

Hinweise zum Umgang mit Sozialen Medien/Netzwerken … für die schulische Praxis, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, (04/2013)


Totales WhatsApp Verbot an Winterthurer Schulen

Seit Mai des letzten Jahres dürfen Lehrerinnen und Lehrer mit ihren Klassen nicht mehr über Whatsapp kommunizieren. Dies, weil das Mindestalter der App auf 16 Jahre erhöht wurde.

Nun hat die Zentralschulpflege (ZSP) das Whatsapp-Verbot ausgeweitet. Die App ist in der Schule überhaupt nicht mehr erlaubt, weder im Kontakt der Lehrpersonen untereinander noch in der Kommunikation mit den Eltern.

Die ZSP stützte sich bei ihrem Beschluss laut ihrem Präsidenten Jürg Altwegg (Grüne) auf den Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich. Dieser hält fest, bei einer Whatsapp-Nutzung würden fortlaufend Kontaktdaten des Mobiltelefon-Adressbuchs an Whatsapp und Facebook übertragen. Die Daten werden in die USA weitergeleitet und dort gespeichert.

Dabei werden auch Kontaktdaten von Personen weitergeleitet, die Whatsapp nicht nutzen und die nicht in die Bekanntgabe ihrer Daten eingewilligt haben. Wollte man einen rechtmäßigen Umgang mit den Daten der Betroffenen garantieren, müssten alle Personen im Adressbuch in diese Weitergabe einwilligen. Der Datenschutzbeauftragte folgert: «Die Nutzung von Whatsapp durch Lehrpersonen ist nicht rechtmäßig, da es solche vollständigen Einwilligungen praktisch nicht gibt.»

Totales WhatsApp Verbot an Winterthurer Schulen (01/2019)

Sonstige Aussagen