In Schule ist ganz klar geregelt, was mit personenbezogenen Daten zu geschehen hat, wenn die Person, welche sie betreffen, die Schule verlassen hat und die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Für einige Daten ist dieser Zeitpunkt recht früh erreicht, bei Schülern sind beispielsweise die ersten Daten nach fünf Jahren fällig, bei Lehrkräften sogar schon nach nur einem Jahr1Siehe dazu VO-DV I & VO-DV II jeweils §9. Viele Personen haben dann nur noch zwei Begriffe im Kopf, Löschen und Vernichten.
So einfach ist es jedoch nicht, denn es gibt auch eine Pflicht, die Daten der Schule einem Archiv anzubieten. Der Themenbeitrag AUFBEWAHRUNGSFRIST ABGELAUFEN – UND JETZT? setzt sich intensiver mit dem Thema auseinander und erklärt, worauf man achten sollte.
Eine Antwort auf „Personenbezogene Daten mal eben löschen – was ist zu beachten?“