Schule ist nicht gleich Schule, wenn es um rechtliche Vorgaben geht. Das Schulgesetz unterscheidet zwischen Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Ersatzschulen (§100 – §115). Zwar gelten für letztere überwiegend die gleichen rechtlichen Regelungen, doch das Schulgesetz lässt in Teilbereichen die Möglichkeit für eigene rechtliche Vorgaben zu, wie etwa beim Datenschutz. § 122 SchulG, Ergänzende Regelungen, führt dazu aus
(2) §§ 120 und 121 gelten für Ersatzschulen, soweit für diese gleichwertige datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen.
Für Privatschulen in Trägerschaft der evangelischen Kirche gilt so beispielsweise das evangelische Kirchenrecht und in Bezug auf den Datenschutz das EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD – 2018).
Auch in der Datenschutz Grundverordnung findet sich entsprechende Vorschriften. Art. 91 DSGVO, Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften, räumt die Möglichkeit zu selbständigen Regelungen für den Datenschutz für Kirchen ein.
Nach einer Meldung des Portals Datenschutzbeauftragter-info mit dem Titel Ev. Kirche: Datenschutzerklärung nach § 13 TMG weiterhin rechtskonform sieht der Beauftragte für Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland keinen Änderungsbedarf bei gegenwärtig rechtskonformen Datenschutzerklärungen gemäß §13 Telemediengesetz (TMG). Für Privatschulen, die unter evangelisches Kirchenrecht fallen, kann das bedeuten, dass eventuell kein Handlungsbedarf besteht zur Anpassung der Datenschutzerklärung. Das bedeutet jedoch laut Datenschutzbeauftragter-info nicht, dass die “Informationspflichten nach Art. 12ff. DS-GVO nicht vollumfänglich umzusetzen” sind.
Einen Unterschied gibt es auch bei den Bestimmungen zu den Informationspflichten der verarbeitenden Stelle. Nach der Art. 13 und Art. 14 DS-GVO müssen die verarbeitenden Stellen ihrer Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung unaufgefordert nachkommen. Diese Verpflichtung kennt §17 DSG-EKD nicht. Dort heißt es:
( 1 ) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt die verantwortliche Stelle der betroffenen Person auf Verlangen in geeigneter und angemessener Weise Folgendes mit:
Informiert werden braucht hier bloß auf Verlangen hin. Es kann also nützlich sein, wenn ein entsprechendes Informationblatt wie Information über die Datenverarbeitung.docx in der Anmeldezeit im Sekretariat bereit liegt.