Schon erstaunlich, dass die Übergangsfrist von zwei Jahren in NRW scheinbar kaum genutzt wurde, um das alte Datenschutzgesetz NRW auf die Vorgaben der Europäischen Datenschutz Grundverordnung anzupassen. Die 1. Lesung zum neuen Datenschutzgesetz fand Anfang März diesen Jahres statt. Am 16.05.2018 soll nun die 2. Lesung stattfinden. Wie aus dem Beratungsverlauf ersichtlich und den Stellungnahmen, sind zahlreiche öffentliche Stellen und Interessengruppen am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Die LDI NRW ist mit der Umsetzung ihrer Vorschläge wohl nicht völlig einverstanden. Es sieht aber trotz allem sehr danach aus, als werde es am ersten Entwurf keine großen Veränderungen mehr geben. Entsprechend empfielt der Hauptausschuss des Landtags den Parteien, mit ihren Stimmen den Gesetzes entwurf mit dem Namen Drucksache 17/1981 anzunehmen.
Für Schulen gibt es im Gesetzesentwurf eine interessante Stelle, die man kennen sollte.
§ 28 Befugnisse
(2) Kommt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, kann sie oder er diese3. …. bei öffentlichen Schulen der Leitung der Schule …
beanstanden und kann vor Ausübung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe b bis g, i und j der Verordnung (EU) 2016/679 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist geben. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Aufsichtsbehörde des Landes NRW, also die Landesbauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, hat demnach auch die Möglichkeit,
i) eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls,
Es kann aber sicher davon ausgegangen werden, dass hier schon extreme Fälle von Verstößen gegen das Datenschutzgesetz vorliegen müssen und dass die Schulleitung keinerlei Einsicht zeigt und Willen, den Problemen abzuhelfen.
Das alles ist nicht komplett neu, fand sich im alten Datenschutzgesetzt nur auf verschiedene Stellen verteilt § 24 Beanstandungen durch den Landesbeauftragten und § 34 Ordnungswidrigkeiten.
Eingreifen kann die LDI NRW auch, wenn eine Schule ihren Pflichten nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht nachkommt. Hier allerdings gehen die Maßnahmen nicht über die Möglichkeiten hinaus, eine Stellungnahme anzufordern.