Viele Schulen möchten auf ihrer Schulhomepage über das Schulpersonal und dessen Funktionen informieren, so dass jeder weiß, an wen er sich wenden kann. Dabei herrscht aber oft Unsicherheit, ob es dafür einer Einwilligung der Betroffenen bedarf. Die eine oder andere Lehrkraft möchte nicht namentlich auf der Schulhomepage genannt werden. Wie sieht die rechtliche Seite aus? Die folgenden Aussagen beziehen sich auf NRW. In anderen Bundesländern, vor allem denen ohne ein Informationsfreiheitsgesetz können andere Regelungen gelten.
In einer FAQ für den Lehrerrat des Philologen-Verband NW heißt es dazu:
“In Nordrhein-Westfalen gestatten die §§ 12 und 9 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Veröffentlichung von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Büroanschriften und dienstlichen Rufnummern sowie dienstlichen E-Mail-Adressen der Lehrkräfte und des sonstigen Schulpersonals ohne deren Einwilligung, sofern keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. Gleichwohl sind die Betroffenen vor einer Veröffentlichung zu informieren. Das IFG NRW gilt im Übrigen nur für öffentliche Schulen in Nordrhein-Westfalen.”
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG) gilt auch mit dem Inkrafttreten der DS-GVO weiterhin nahezu unverändert.
Von Seiten der LDI NRW gibt es ein Schreiben von 2017 (Az.LDI:212.4.1.1-4248/16)1, in welchem auch die Veröffentlichung der Daten von Lehrkräften auf der Schulhomepage thematisiert wird. Das Schreiben ist hinterlegt bei http://docplayer.org/, die sich u.A. über Google Werbung finanziert. Entsprechende Cookies und Tracker werden dort genutzt!.
Nach Einschätzung der LDI NRW ist es im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz NRW möglich “Übersichten über Aufgaben- und Funktionszuweisungen innerhalb des Lehrerkollegiums grundsätzlich zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung nicht im Einzelfall ausnahmsweise – eng auszulegende – schutzwürdige Belange einer betroffenen Lehrerin oder eines Lehrers entgegenstehen.” Außerdem heißt es “Gemäß § 12 Satz 3 IFG NRW hat die Veröffentlichung der Übersichten – soweit möglich – elektronisch (also ggf. via Internet) zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 IFG NRW dürfen dabei Namen, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung und ggf. dienstliche Erreichbarkeit (dienstliche Telefonnummer sowie ggf. dienstliche E-Mail-Anschrift) genannt werden, ohne dass es hierzu einer Einwilligung der Betroffenen bedarf. Neben den bereits angesprochenen Übersichten über Aufgaben- und Funktionszuweisungen können auch Stundenpläne mit den jeweils unterrichtenden Lehrkräften veröffentlicht werden.” Auch die LDI NRW empfiehlt, die Betroffenen vorab zu informieren, um “etwaige schutzwürdige Interessen, die nach § 9 Abs. 3 IFG NRW einer Veröffentlichung ausnahmsweise entgegenstehen können, geltend zu machen.”
Das heißt also, wenn eine Schule auf ihrer Homepage über das Kollegium und anderes Schulpersonal informieren möchte, dann kann sie dieses ohne deren Einwilligung tun, wenn sie dabei drei Dinge beachtet:
- Sie hält sich an die Vorgaben und veröffentlicht nur die nach dem IFG zugelassenen personenbezogenen Daten.
- Sie beachtet dabei schutzwürdige Belange der betroffenen Personen.
- Sie informiert die Betroffenen vor der Veröffentlichung.
Fotos gehören nicht zu den durch das IFG für eine Veröffentlichung zugelassenen personenbezogenen Daten. Hierfür ist eine gesonderte Einwilligung erforderlich, die natürlich auch verweigert oder ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann.
Steht also auf einer Schulhomepage eine Beschreibung wie:
Johanna Schneider Oberstudienrätin Unterstufenkoodinatorin Klassenlehrerin 8e dienstliche E-Mail: johanna.schneider@mustergymnasium.de dienstliche Telefonnummer: 02781-85 5033
dann ist dieses durch das IFG NRW abgedeckt und es bedarf keiner Einwilligung hierfür.
Mit folgendem Informationsschreiben können Lehrkräfte vorab informiert werden:
Bitte passen Sie das Schreiben entsprechend der Gegebenheiten Ihrer Schule an.
Zum Thema Digitale Stunden- und Vertretungspläne gibt es einen separaten Beitrag.
Stand 09/2022
2 Antworten auf „Welche personenbezogenen Daten von Lehrkräften dürfen OHNE Einwilligung auf die Schulhomepage?“