Lehrer fotografieren mit ihrem Smartphone in der Schule

Lesezeit: 3 Minuten

Im Zeitalter des Smartphones ist die beste Kamera die, welche man dabei hat. Das ist in der Regel das Smartphone. Digitale Kameras sind an Schulen zwar vorhanden, aber müssen erst ausgeliehen werden. Also Smartphone. Und deshalb kommt immer wieder die Frage auf, ob Lehrkräfte mit ihren Smartphones Aufnahmen von Schülern machen dürfen. Anlage 3 der VO-DV I listet abschließend eine Reihe von personenbezogenen Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten, welche Lehrkräfte mit einem privaten Endgerät, für welches sie die Genehmigung der Schulleitung eingeholt haben, auf der Rechtsgrundlage des Schulgesetzes NRW verarbeiten dürfen. Fotos finden sich dort nicht aufgeführt. Im Genehmigungsvordruck ist die Auflistung aus Anlage 3 jedoch unter 3.3 erweitert um mögliche personenbezogene Daten, welche Lehrkräfte mit Genehmigung der Betroffenen auf ihren privaten Endgeräten verarbeiten dürfen.

3.3 Daten, die von Lehrer/innen auf Basis wirksamer Einverständniserklärungen verarbeitet werden dürfen

Darunter finden sich auch Fotos. Die Auflistung kann, wie die zur Genehmigung herausgegebene Handreichung erklärt, an jeder Schule unterschiedlich sein.

Es ist, und darum geht es hier, also problemlos möglich, dass Lehrkräfte mit ihren privaten Smartphones im Schulalltag Fotos von Schülerinnen und Schülern machen. Dieses setzt zunächst die Genehmigung der Schulleitung für die Nutzung des Smartphones zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule voraus. Dazu braucht es dann noch die Einwilligung der Betroffenen.

Hinweise

  • Laut der Handreichung zur Genehmigung können Betroffene die Einwilligung auch gegenüber der jeweiligen Lehrkraft erklären.
    • “Unter Punkt 3.3 sind alle Daten aufgeführt, die eine Lehrkraft automatisiert auf privaten Endgeräten verarbeiten darf, wenn der oder die einzelne Betroffene ihr bzw. der Schule die Einwilligung zur Verarbeitung erteilt hat.”1Handreichung zur Genehmigung – abgerufen am 15.08.2020
  • Da Einwilligungen an der Schule sonst grundsätzlich gegenüber der Schulleitung abzugeben sind, empfiehlt es sich, auch hier vor allem bei jüngeren Schülerinnen und Schülern diesen Weg zu wählen. Wenn eine Lehrkraft eine Klasse 9 neu übernimmt und möchte gerne Fotos der Schüler in ihr Noten App aufnehmen, um die Namen schneller lernen zu können, so kann sie die Einwilligung hier sicher auch unkompliziert mündlich einholen. Geht es um mehr, etwa Fotos auf einer Klassenfahrt, Videoaufnahmen im Sport, so sollte die Einwilligung immer schriftlich eingeholt werden, um sie im Zweifelsfall nachweisen zu können, und eben so, dass sie gegenüber der Schulleitung erteilt wird.
  • In der Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf privaten Endgeräten ist es durchaus möglich, diese für das Smartphone auf das Anfertigen von Fotos einzuschränken, falls die Schulleitung der Ansicht ist, dass ein Smartphone für die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten aus der Schule nicht geeignet ist.
  • Lehrkräfte müssen bei der Nutzung eines Smartphones für Fotografien von Schülerinnen und Schülern in der Lage sein, Synchronisation und Backup der Aufnahmen in eine Anbieter Cloud oder eine privat genutzte Cloud per Einstellung zu unterbinden.
  • Nach der Anfertigung sollten die Fotos auf einen Dienstrechner übertragen und vom Smartphone gelöscht werden.

Alternative Lesart der Handreichung

Der Abschnitt

  • “Unter Punkt 3.3 sind alle Daten aufgeführt, die eine Lehrkraft automatisiert auf privaten Endgeräten verarbeiten darf, wenn der oder die einzelne Betroffene ihr bzw. der Schule die Einwilligung zur Verarbeitung erteilt hat.”2Handreichung zur Genehmigung – abgerufen am 15.08.2020

lässt auch eine alternative Lesart zu. Die Formulierung sagt nicht, dass ausdrücklich in die Verarbeitung auf dem Gerät einer Lehrkraft eingewilligt werden muss. Es wird lediglich in die Verarbeitung von bestimmten Daten durch die Schule und damit auch durch die Lehrkraft eingewilligt. Hinzu kommt, auch alle in Anlage 3 der VO-DV I gelisteten Daten können ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen auf privaten Endgeräten der Lehrkräfte verarbeitet werden, sofern sie die Genehmigung der Schulleitung dafür haben.

Schließt man sich dieser Lesart an, braucht es keine Einwilligung, in welcher explizit eingewilligt wird, dass die betreffenden Daten auch auf den privaten Endgeräten von Lehrkräften verarbeitet werden dürfen.

Genehmigung private Endgeräte Lehrkräfte

Lesezeit: 2 Minuten

Genehmigung Lehrkräfte Nutzung private Endgeräte (NRW)

Seit Februar 2018 gilt in NRW die nicht ganz unumstrittene Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs.2 VO-DV I / § 2 Abs.4 VO-DV II).

Leider hat sich auch nach einem Austausch mit dem Staatssekretär Richter im April 2018 nichts wirklich geändert.1Siehe: Nicht wirklich Neues in Bezug auf die Genehmigung für Privatgeräte in NRW Die Genehmigung ist verbindlich vorgeschrieben, bisher bestehende Genehmigungen können, sofern sie den Vorgaben der VO-DV I entsprechen weiter genutzt werden.2Siehe Das MSB NRW kommt Schulen bei Genehmigung für Privatgeräte entgegen Auch an der Position der LDI NRW, die Schulleitungen empfahl, die Genehmigung nicht zu unterschreiben, hat sich nichts bewegt. Eine Ausstattung aller Lehrkräfte mit Dienstgeräten, ist vermutlich auf absehbare Zeit ebenfalls nicht zu erwarten.

Wer als Lehrkraft keine alte, gültige Genehmigung hat oder die Schule wechselt und eine neue benötigt, kommt nicht umhin, die technischen Vorgaben aus Teil B zum Schutz der Daten zu erfüllen, um die Genehmigung zu erhalten.

Die Vorgaben der Genehmigung im Teil B lassen sich durchaus erfüllen, wenngleich nicht jeder persönlich in der Lage sein wird, die Vorgaben mit seinem Gerät umzusetzen.

Vom Ministerium gibt es eine Handreichung zur Genehmigung, die als Hilfe beim Ausfüllen der eigentlichen Genehmigung gedacht ist
und zu jedem Punkt Hintergründe und Abkürzungen erläutert.

Als Hilfe für die Umsetzung gibt es eine umfangreiche Hilfestellung, für alle großen Systeme: Windows, Mac OS, Linux, iOS und Android. Ergänzt wird diese durch eine Sammlung von Fragen und Antworten zu dieser schwierigen Thematik.

In den Tipps findet sich der Vorschlag, einen USB Stick zu nutzen für die Speicherung von personenbezogenen Daten aus Anlage 3. Diesen Weg favorisiert man übrigens auch in Hessen – siehe “Verarbeitung von Schüler- oder Elterndaten auf privaten Datenverarbeitungseinrichtungen der Lehrkräfte“. Wenn eine Schule ihren Lehrkräften verschlüsselte USB-Sticks ausgibt, auf welchen personenbezogene Daten aus der Schule gespeichert und verarbeitet werden, um sie vom privaten Rechner zu halten, dann bietet den Lehrkräften das Blatt “Datenschutz leichter durch sicheren USB-Stick” Informationen zur Nutzung.

Ausführlichere Informationen zu den Möglichkeiten, sich die Genehmigung zu erleichtern finden sich im Beitrag: Genehmigung für Lehrkräfte vereinfachen: USB Stick oder Plattform

Datenschutz Tipps & Antworten für Lehrkräfte, die schulische personenbezogenen Daten auf Privatgeräte verarbeiten wollen

Lesezeit: 2 Minuten

Lange Zeit hat sich niemand wirklich Gedanken gemacht, ob es in Ordnung ist, dass eine Lehrkraft die personenbezogenen Daten von Schülern auf ihren privaten Rechnern verarbeitet haben. Wie so viele andere Dinge im Lehreralltag hat man das einfach gemacht. Niemand fragte danach. Genehmigungen wären hier eigentlich schon seit Jahren erforderlich gewesen. An vielen Schulen wusste man davon nichts oder setzte diese Vorgabe nicht um. In NRW hat das Thema mit der Dienstanweisung einen verbindlichen Charakter erhalten. Die   Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken
auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs.2 VO-DV I / § 2 Abs.4 VO-DV II
 
ist für alle Schulen verbindlich. Aber auch in anderen Bundesländern geht ohne Genehmigung nichts.

Die Vorgaben aus der Genehmigung sind orientiert an den technisch organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten, die für jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten und von denen von Schülerinnen und Schüler insbesondere gelten.

Das Problem ist die Umsetzung dieser Vorgaben. Vielen Lehrkräften fällt das schwer. Deshalb habe ich in Orientierung am Teil B – Datensicherheit – des Genehmigungsformulars aus NRW eine Übersicht erstellt, die angibt, was zu tun ist, wenn man sein Gerät, ob Windows, Mac OS, Linux, iOS oder Android möglichst sicher machen möchte im Sinne der Vorgaben. Die Übersicht ist ein Google Doc mit dem Namen Tipps & Antworten für die Praxis . Das Dokument kann weitergenutzt werden und steht dafür unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International Lizenz. Als Urheber ist zu nennen datenschutz-schule.info.

Die FAQ im zweiten Teil bezieht sich auf die Genehmigung aus NRW. Alles andere ist auch in anderen Bundesländern sinnvoll, wenn man als Lehrkraft sicher arbeiten möchte. Das Dokument werde ich versuchen, aktuell zu halten.

Welche personenbezogenen Daten von Lehrkräften dürfen OHNE Einwilligung auf die Schulhomepage?

Lesezeit: 2 Minuten

Viele Schulen möchten auf ihrer Schulhomepage über das Schulpersonal und dessen Funktionen informieren, so dass jeder weiß, an wen er sich wenden kann. Dabei herrscht aber oft Unsicherheit, ob es dafür einer Einwilligung der Betroffenen bedarf. Die eine oder andere Lehrkraft möchte nicht namentlich auf der Schulhomepage genannt werden. Wie sieht die rechtliche Seite aus? Die folgenden Aussagen beziehen sich auf NRW. In anderen Bundesländern, vor allem denen ohne ein Informationsfreiheitsgesetz können andere Regelungen gelten.

In einer FAQ für den Lehrerrat des Philologen-Verband NW heißt es dazu:

In Nordrhein-Westfalen gestatten die §§ 12 und 9 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Veröffentlichung von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Büroanschriften und dienstlichen Rufnummern sowie dienstlichen E-Mail-Adressen der Lehrkräfte und des sonstigen Schulpersonals ohne deren Einwilligung, sofern keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. Gleichwohl sind die Betroffenen vor einer Veröffentlichung zu informieren. Das IFG NRW gilt im Übrigen nur für öffentliche Schulen in Nordrhein-Westfalen.

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG) gilt auch mit dem Inkrafttreten der DS-GVO weiterhin nahezu unverändert.

Von Seiten der LDI NRW gibt es ein Schreiben von 2017 (Az.LDI:212.4.1.1-4248/16)1, in welchem auch die Veröffentlichung der Daten von Lehrkräften auf der Schulhomepage thematisiert wird. Das Schreiben ist hinterlegt bei http://docplayer.org/, die sich u.A. über Google Werbung finanziert. Entsprechende Cookies und Tracker werden dort genutzt!.

Nach Einschätzung der LDI NRW ist es im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz NRW möglich “Übersichten über Aufgaben- und Funktionszuweisungen innerhalb des Lehrerkollegiums grundsätzlich zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung nicht im Einzelfall ausnahmsweise – eng auszulegende – schutzwürdige Belange einer betroffenen Lehrerin oder eines Lehrers entgegenstehen.” Außerdem heißt es “Gemäß § 12 Satz 3 IFG NRW hat die Veröffentlichung der Übersichten – soweit möglich – elektronisch (also ggf. via Internet) zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 IFG NRW dürfen dabei Namen, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung und ggf. dienstliche Erreichbarkeit (dienstliche Telefonnummer sowie ggf. dienstliche E-Mail-Anschrift) genannt werden, ohne dass es hierzu einer Einwilligung der Betroffenen bedarf. Neben den bereits angesprochenen Übersichten über Aufgaben- und Funktionszuweisungen können auch Stundenpläne mit den jeweils unterrichtenden Lehrkräften veröffentlicht werden.” Auch die LDI NRW empfiehlt, die Betroffenen vorab zu informieren, um “etwaige schutzwürdige Interessen, die nach § 9 Abs. 3 IFG NRW einer Veröffentlichung ausnahmsweise entgegenstehen können, geltend zu machen.

Das heißt also, wenn eine Schule auf ihrer Homepage über das Kollegium und anderes Schulpersonal informieren möchte, dann kann sie dieses ohne deren Einwilligung tun, wenn sie dabei drei Dinge beachtet:

  1. Sie hält sich an die Vorgaben und veröffentlicht nur die nach dem IFG zugelassenen personenbezogenen Daten.
  2. Sie beachtet dabei schutzwürdige Belange der betroffenen Personen.
  3. Sie informiert die Betroffenen vor der Veröffentlichung.

Fotos gehören nicht zu den durch das IFG für eine Veröffentlichung zugelassenen personenbezogenen Daten. Hierfür ist eine gesonderte Einwilligung erforderlich, die natürlich auch verweigert oder ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann.

Steht also auf einer Schulhomepage eine Beschreibung wie:

Johanna Schneider
Oberstudienrätin
Unterstufenkoodinatorin
Klassenlehrerin 8e
dienstliche E-Mail: johanna.schneider@mustergymnasium.de
dienstliche Telefonnummer: 02781-85 5033

dann ist dieses durch das IFG NRW abgedeckt und es bedarf keiner Einwilligung hierfür.

Mit folgendem Informationsschreiben können Lehrkräfte vorab informiert werden:

Bitte passen Sie das Schreiben entsprechend der Gegebenheiten Ihrer Schule an.

Zum Thema Digitale Stunden- und Vertretungspläne gibt es einen separaten Beitrag.

Stand 09/2022