Nicht wirklich Neues in Bezug auf die Genehmigung für Privatgeräte in NRW

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Heute fanden die Schulen in NRW das angekündigte E-Mail von Staatssekretär Richter in ihren Postfächern. Wirklich Neues bringt dieses Mail nicht. Im Wesentlichen gibt es das wieder, was am 24.04.2018 gesagt wurde. Das E-Mail, welches unter [02.05.2018] Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung von personen-bezogenen Daten in der Schule – BASS 10-41 Nr.4 nachzulesen ist, greift noch einmal die verschiedenen Punkte auf und spielt dabei die mit der Genehmigung verbundenen Probleme für Lehrkräfte etwas herunter. Entsprechend heißt es:

“Ich möchte Ihnen gegenüber versichern, dass die DA ADV keine neuen Standards setzt. Sie begründet keine neuen rechtlichen Verpflichtungen oder gar Verschärfungen im Datenschutz, sie gibt lediglich die aktuelle Rechtslage wieder. Die neugefasste DA ADV soll erklären und unterstützen.”

An anderer Stelle heißt es dann “der Genehmigungsvordruck ist eine Hilfestellung“. Von vielen Lehrkräften wird das nicht so empfunden. Sicher ist es richtig, dass Vorgaben vom Datenschutz einzuhalten sind, doch als Hilfe lässt sich die Genehmigung schwer verstehen, vor allem nicht, wenn von der Erfüllung der Vorgaben und dem Nachweis dessen abhängt, ob Land oder Lehrer haftet.

Interessant ist folgender Passus bezüglich der Kontrollfunktion der Schulleitung:

“Die geregelten Nachweispflichten beinhalten selbstverständlich nicht die Verpflichtung der Schulleitung, die privaten Endgeräte jeder einzelnen Lehrkraft persönlich zu überprüfen. Das wäre gar nicht leistbar.”

Das klang zeitweise anders. Stattdessen wird wieder auf die schulischen Datenschutzbeauftragten (DSB) verwiesen:

“Die dokumentierten Angaben sind zudem von der bzw. von dem zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten an Schulen zu prüfen, insbesondere daraufhin, ob zu den erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherheit abweichende Angaben erfolgt sind, die einer Genehmigung entgegen stehen könnten.”

Abweichende Angaben zu den erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherheit, die sollen die DSB prüfen und feststellen, ob sie einer Genehmigung entgegenstehen. Auch für DSB ist eine solche Beurteilung schwierig, vor allem wenn sich die Angaben im Formular zum Gerät, für welches eine Genehmigung eingeholt werden soll, auf Seriennummer und Gerätename beschränken. Für eine solche Prüfung ist mehr erforderlich, z.B. der genaue Gerätetyp, am besten mit Modelljahr (vor allem bei Android Geräten wichtig) und die OS Version. Nach der Handreichung zur Genehmigung sind bei bestimmten Gerätetypen Abweichungen von den Vorgaben der Genehmigung in Teil B möglich, etwa weil sich bei iOS kein zweiter Nutzer einrichten lässt oder dort kein Virenschutz erforderlich ist.

Alte Genehmigungen gelten weiterhin,

“Ausdrücklich darauf hinweisen möchte ich, dass in der Vergangenheit erteilte Genehmigungen weiterhin Bestand haben. Die Neufassung der DA ADV löst keinen neuen Handlungsdruck aus.”

An den verschiedenen Schulen sind über die Jahre höchst unterschiedliche Genehmigungsformulare unterwegs gewesen. Viele dürften in ihrer Anlage weit von den Vorgaben entfernt sein, welche die neue Genehmigung verbindlich vorgibt.

In der VO-DV I, §2 Abs. (2) heißt es zu den Voraussetzungen für eine Genehmigung,

“bedarf der schriftlichen, ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG NRW enthaltenden Genehmigung […] Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn […] ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird.”

Was das MSB sich unter einem angemessenen technischen Zugangsschutz vorstellt, ist nicht weiter präzisiert und lässt so Spielraum für Interpretation. Für ein Verfahrensverzeichnis sind im DSG NRW Vorgaben gemacht, was enthalten sein sollte. Aber auch da ist ein gewisser Spielraum, wie genau dieses ausgestaltet ist. Das sieht man am alten vom LDI NRW erstellten Genehmigungsformular wie an der neuen Genehmigung.

Die alten Genehmigungen dürfen somit unbegrenzt weiter genutzt werden. Was die Schulleitung unter einem angemessenen technischen Zugangsschutz versteht, bleibt dem eigenen Gutdünken der jeweiligen Schulleitung überlassen. Wer eine Genehmigung hat, darf sich also freuen. Lehrkräfte, die neu an eine Schule kommen, müssen leider das neue Formular nutzen.

An der Haftungsfrage, welche sich für Lehrkräfte mit dieser Genehmigung verbindet, hat sich leider auch mit diesem E-Mail nichts geändert. Schade.

Für die Lehrkräfte und Schulleitungen, welche nun mit der neuen Genehmigung arbeiten müssen, verspricht der Staatssekretär weitere Information auf der Plattform des Landes.

Auch mit dem Thema Dienstgeräte will man sich von Seiten des Landes auseinandersetzen. Das Feld ist schwierig und man wird sehen, was sich daraus ergibt.

Mehr Erfolg werden vermutlich Bemühungen der Landesregierung NRW haben, wenn es um die Ausstattung mit weiteren Verwaltungsrechnern für die Schulen geht, an welchen Lehrkräfte arbeiten können.

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