Der 25. Mai 2018 rückt näher und damit auch der Termin, mit welchem sich in Bezug auf das Thema Datenschutz und Schulhomepage noch einmal ein paar Dinge etwas verändern.
Schon jetzt waren die Betreiber von Schulhomepages gehalten, ein Impressum zu führen. Auch zu einer Datenschutzerklärung war von verschiedenen Stellen geraten worden. Mit der Europäischen Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) werden diese Dinge nun Pflicht. Fehlen Impressum und Datenschutzerklärung können Schulen nicht nur potentielle Opfer von Abmahnern werden, sondern geraten auch in Gefahr, von Besuchern der Webseite wegen Verletzung des Datenschutzes angezeigt zu werden.
Nach der DSGVO hat jederman das Recht, über die Erhebung und Verarbeitung von Daten aufgeklärt zu werden (siehe Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person). Der Betrieb von Webseiten ist fast immer mit der Erhebung und Verarbeitung von Daten der Besucher verbunden.
Bei der Abgabe eines Kommentars werden eventuell Nutzername, E-Mail Adresse und IP Nummer gespeichert. IP Nummern werden auch abgespeichert, wenn eine Webseite Tools benutzt, um Zugriffsstatistiken zu erstellen, z.B. Google Analytics. Dabei landen Nutzerdaten nicht nur in der Datenbank der Webseite, sondern eben auch bei Dritten, etwa Google.
Die Integration von Facebook Like Buttons, Teilen auf Twitter und ähnliche Social Media Share Funktionalitäten funktionieren, indem sie Daten der Webseitenbesucher erheben.
Das Abonnement von E-Mail Benachrichtigungen über neue Blogeinträge und ähnlich sind mit der Erhebung von Nutzerdaten verbunden.
Mit der DSGVO ist dieses nicht plötzlich verboten. Man kann es weiterhin nutzen, muss die Nutzer jedoch darüber aufklären und ihre Einwilligung einholen. Dieses kann z.B. durch das Setzen eines zusätzlichen Hakens erfolgen.
Aktuell findet man zahlreiche Hinweise, worauf man als Webseitenbetreiber achten muss und wie man die neuen Vorgaben der DSGVO erfüllen kann. Zwei davon möchte ich hier empfehlen.