Einwilligung einholen ohne Papier

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In der Vergangenheit sah die VO-DV I die Einwilligung in elektronischer Form nur als Ausnahme vor. In der §3 Abs. 2  VO-DV I hieß es zur elektronischen Einwilligung deshalb noch bis Dezember 2021:

“(2) Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber der Schulleitung zu erklären. Sofern dies wegen besonderer Umstände angemessen ist, kann die Einwilligung ausnahmsweise in elektronischer Form erfolgen. Dabei sind die Grundsätze des § 13 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, zu erfüllen.”

Mit der Änderung der VO-DV I im Dezember 2021 ist diese Einschränkung aufgehoben worden, da sie den Vorgaben der DS-GVO widersprach. Entsprechend heißt es jetzt in §3 Abs. 2  VO-DV I:

“(2) Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist gegenüber der Schulleitung zu erklären. Die Schulleitung muss nachweisen können, dass eingewilligt wurde. Dabei sind die Grundsätze des Artikels 4 Nummer 11 und des Artikels 7 der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen.”

Die bisherige Vorgabe der Schriftform entfällt damit und der Widerspruch zur DS-GVO ist aufgelöst.

Elektronische Einwilligung in der DS-GVO

Die DS-GVO regelt das Thema Einwilligung in Artikel 7. Eine Formerfordernis für die Einwilligung sucht man dort vergeblich. In Erwägungsgrund 32 wird jedoch eine Aussage hierzu gemacht.

“Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung.”

Entsprechend kommentiert auch die Fachliteratur.

“Die DSGVO verlangt keine bestimmte materielle Verstetigung oder Übermittlung der Willensbekundungen. Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Eine Erklärung kann schriftlich, mündlich und auch elektronisch an den Adressaten gerichtet werden (EG 32 S. 1). Im Sinne der DSGV erfolgt „elektronisch“ auch eine durch einfache E-Mail oder über ein Onlineformular übermittelte Einwilligung. § 126 a BGB und § 3 a Abs. 2 S. 1 VwVfG sind nicht anwendbar.”1Klement in Simitis DS-GVO Art. 7 Rn. 39

Datenschutzgesetz NRW (neue Fassung)

Entsprechend der DS-GVO, welche die dem Datenschutzgesetz NRW übergeordnete Rechtsnorm ist, hat sich der Gesetzgeber auch hier nicht auf eine bestimmte Form der Einwilligung festgelegt. Im neuen DSG NRW heißt es deshalb unter Begriffsbestimmungen § 36 Nr. 19 “19. „Einwilligung“ jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist,”

Praktische Umsetzung

Bezüglich der elektronischen Einwilligung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Für den Fall, dass es beispielsweise um die Einwilligung zur Nutzung einer App oder einer Onlineplattform geht, welche der Schule selbst keine Möglichkeit gibt, darüber die Einwilligung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise Schüler einzuholen wie bei Logineo NRW, dann bleibt immer der Weg über E-Mail, ein von der Schule genutztes App zur Kommunikation oder einen sicheren Messenger. Wichtig ist, dass die Schule die Einwilligung der Betroffenen dokumentieren kann. Dazu muss die elektronische Einwilligung in irgendeiner Form, idealerweise als PDF, gespeichert werden. Bei der Übermittlung sollte auf Sicherheit geachtet werden und es sollten nur die personenbezogenen Daten in der Einwilligung erfasst werden, welche dafür zwingend erforderlich sind (Datenminimierung).

E-Mail – direkt

Eine Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen, ist direkt über E-Mail. Dazu werden wie in der Papierversion die Informationen zur Datenverarbeitung entsprechend Art. 13 DS-GVO in das E-Mail gepackt, wie auch der eigentliche Einwilligungstext mit einem Anschreiben der Schulleitung. Anstelle der Unterschrift reicht dann, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung beispielsweise durch Schreiben des Wortes JA geben.

Die Rück Antwort der Betroffenen mit der Einwilligung sollte als PDF gedruckt und mit einem eindeutigen Dateinamen gesichert werden, um die Einwilligung nachweisen zu können.

Ein Beispiel, wie man das E-Mail mit der Einwilligung gestalten könnte:

E-Mail – PDF

Eine andere Möglichkeit besteht darin, die für Papier entworfene Einwilligung in ein PDF Formular umzuwandeln. Dieses kann man relativ leicht mit LibreOffice tun. Diese kostenlose Office Suite bietet die Möglichkeit, Eingabefelder für Text und Auswahlfelder (Checkboxen) anzulegen und das gesamte Text Dokument anschließend als PDF Dokument abzuspeichern.Dieses wird dann von den Betroffenen an einem Computer, Tablet oder Smartphone ausgefüllt und an die Schule zurück geschickt.

Das von den Betroffenen rückübermittelte PDF sollte mit einem eindeutigen Dateinamen gesichert werden, um die Einwilligung rechtssicher nachweisen zu können.

Ein Beispiel, wie eine als PDF gestaltete Einwilligung aussehen könnte2In diesem Formular müsste die Schule auf der ersten Seite den Namen der Schulleitung ergänzen und auf der zweiten Seite die Kontaktdaten der Schulleitung und des Datenschutzbeauftragten.:

E-Mail – Microsoft Word Dokument

Aus Sicherheitsgründen wird von einer Nutzung dieses Formats abgeraten. Dabei geht es weniger darum, dass die Schule eventuell Betroffene gefährdet, sondern umgekehrt dass das Verwaltungsnetz der Schule durch zurückgeschickte und eventuell infizierte Word Dateien gefährdet wird

Schul App

Schulen, die eine Schul App nutzen, die eine Kommunikation mit den Betroffenen ermöglicht, wie etwa Schulmanger Online, Elternnachricht, Sdui, Schul-Info-App, schul.cloud Pro, Elternportal, SchoolFox Plus, ISY-Schule, Die SchulApp u. Ä. können diese Plattformen zur Übermittlung eines PDF nutzen.

Messenger

Ein PDF könnte auch mit einem sicheren Messenger übermittelt werden, etwa Wire oder Threema3Die Schule sollte mit diesen Anbietern einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen haben.

Hinweis – direktes Einholen Einwilligung online

Logineo NRW erlaubt es, die Einwilligung der Betroffenen direkt bei der Anmeldung an der Plattform einzuholen. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine Einwilligung gegenüber der Schule bzw. Schulleitung handelt, die über den Weg der Plattform eingeholt wird. Auch an anderen Plattformen können Nutzereinwilligungen geholt werden. Diese stellen in der Mehrzahl der Fälle jedoch eine Einwilligung gegenüber dem Plattformbetreiber dar. Das ist nicht gleichzusetzen mit einer Einwilligung gegenüber der Schule. Man sollte hier als Schule genau hinsehen, ob dieses Verfahren den rechtlichen Vorgaben zur Erteilung einer Einwilligung gegenüber der Schule tatsächlich Genüge tut. Genauso müsste mit der Einwilligung gegenüber der Schule auch über die Datenverarbeitung durch die Schule bei Nutzung der Plattform informiert werden. Diese Informationen sind nicht gleichzusetzen mit der Datenschutzerklärung des Anbieters, auch wenn es inhaltliche Überschneidungen gibt.

Stand 06/2022

Brexit und die Folgen für Schule aus Datenschutzsicht

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Großbritannien hat zum 01.02.2020 die EU verlassen. Bis zum 31.12.2020 gilt eine Übergangsfrist, während der die Vereinbarungen und Abkommen der EU weiterhin Bestand haben. Damit hat auch die DS-GVO noch bis Ende diesen Jahres Bestand auf der britischen Insel. Schulen können in dieser Zeit problemlos Apps1Apps meint hier solche, deren Nutzung eine Onlineanbindung an die Server des Anbieters erfordert. und Online-Plattformen britischer Anbieter mit Schülerinnen und Schülern nutzen, wenn deren Einsatz auch bisher den Anforderungen aus Schul- und Datenschutzrecht entsprach.

Sofern britische Anbieter ihre Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zeitraum jedoch nicht für die Zeit nach Ende der Übergangsfrist umstellen, wird eine Nutzung für Schulen in der EU nicht länger möglich sein. Warum ist das so?

Nach dem Ende der Übergangsfrist gilt in Großbritannien nicht mehr die DS-GVO. Großbritannien gilt dann als ein sogenanntes unsicheres Drittland. Eine Übermittlung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Drittland ist nur möglich, wenn es

  • entweder ein Abkommen zwischen der EU und Großbritannien gibt oder
  • für Großbritannien ein Angemessenheitsbeschluss besteht oder
  • die EU Standardvertragsklauseln angewendet werden können oder
  • man eine Art EU UK Privacy Shield aushandelt, nach welchem Anbieter sich selbst zertifizieren können.

Die Möglichkeit, mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde einen Vertrag mit dem Anbieter abzuschließen, welche die Sicherheit und den Schutz der personenbezogenen Daten garantiert, besteht für Unternehmen und kommt für Schulen wohl eher nicht in Betracht.

Die britische Regierung hat bereits angekündigt, dass man von den Regelungen der DS-GVO abweichen und stattdessen eigenes Datenschutzrecht schaffen will. Das wird es deutlich erschweren, eine zeitnahe Lösung für eine Rechtsgrundlage auszuhandeln, auf welcher personenbezogene Daten aus der EU in Großbritannien verarbeitet werden können.

Das bedeutet

für britische Anbieter von Apps und Online-Plattformen im Bildungsbereich, dass sie andere Lösungen finden müssen, um Schulen in der EU auch nach dem Ende der Übergangsfrist eine datenschutzkonforme Nutzen zu ermöglichen. In der Praxis lässt sich dieses am leichtesten umsetzen, wenn die Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern aus der EU in ein EU-Land verlegt wird.2Möglich wäre auch die Nutzung eines Serverstandortes in einem Drittland, für welches ein Angemessenheitsbeschluss besteht, die EU Standardvertragsklauseln gelten oder es ein sonstiges Abkommen mit der EU gibt. Ein Serverstandort innerhalb der EU oder des EWR wird jedoch die einfachste und sicherste Lösung sein.

für Schulen hängt die Bedeutung des Endes der Übergangsfrist davon ab, ob der Anbieter eine Lösung gefunden hat, die es ihnen erlaubt, sein Produkt weiterhin datenschutzkonform zu nutzen oder nicht.

  • Schafft es der Anbieter nicht, Schulen nach Ende der Übergangsfrist eine datenschutzkonforme Lösung anzubieten, sind Schulen gezwungen, die Nutzung des Apps bzw. der Plattform mit dem Ende der Übergangsfrist einzustellen. Sämtliche Nutzerkonten sind bis dahin zu löschen. Erstellte digitale Medien sollten, sofern sie personenbezogene oder -beziehbare Daten enthalten, heruntergeladen oder in eine andere Plattform übertragen werden, bevor sie ebenfalls zu löschen sind.
  • Kann der Anbieter eine neue, datenschutzkonforme Lösung anbieten, sind gegebenenfalls bestehende Verträge zur Auftragsverarbeitung zu überprüfen und an die neuen Bedingungen anzupassen.

Nachtrag 28.02.2020

In einem im Februar veröffentlichten Strategiepapier der britischen Regierung “The Future Relationship with the EU – The UK’s Approach to Negotiations” strebt man einen Angemessenheitsbeschluss an3Data Adequacy

59. The UK will have an independent policy on data protection at the end of the transition period and will remain committed to high data protection standards.
60. To maintain the continued free flow of personal data from the EU to the UK, the UK will seek ‘adequacy decisions’ from the EU under both the General Data Protection Regulation and the Law Enforcement Directive before the end of the transition period. These are separate from the wider future relationship and do not form part of trade agreements. This will allow the continued free flow of personal data from the EEA States to the UK, including for law enforcement purposes. The European Commission has recognised a number of third countries globally as providing adequate levels of data protection.
61. On a transitional basis, the UK has allowed for the continued free flow of personal data from the UK to the EU. The UK will conduct assessments of the EEA States and other countries under an independent international transfer regime.
62. The UK will also seek appropriate arrangements to allow continued cooperation between the UK Information Commissioner’s Office and EU Member State data protection authorities, and a clear, transparent framework to facilitate dialogue on data protection issues in the future.

abgerufen am 28.02.2020 unter https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868874/The_Future_Relationship_with_the_EU.pdf
. Ob und wann es dazu kommt, ist aktuell nicht abzusehen.

 

Alte Klassenfotos für Festschrift und Ausstellung nutzen – geht das?

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Jubiläen gehören zu den großen Feierlichkeiten von Schulen. Die Schule wird 50 Jahre, 75 Jahre oder 100 Jahre und man möchte zum Anlass des Jubiläums eine Festschrift erstellen und vielleicht sogar eine Ausstellung gestalten. In den Archiven der Schulen schlummern in der Regel zigtausende alte Aufnahmen, Klassenfotos, Fotos aus dem Schulleben und von Festen und Feiern. Zur Gestaltung einer Festschrift, einer Bilderschau oder für eine Ausstellung holt man diese alten Aufnahmen gerne wieder hervor, um mit ihnen die Geschichte der Schule zu illustrieren. In Zeiten einer erhöhten datenschutzrechtlicher Sensibilität stellen sich die Verantwortlichen irgendwann auch die Frage, ob es aus Sicht des Datenschutzes überhaupt zulässig ist, diese alten Aufnahmen für das geplante Vorhaben zu verwenden? Einwilligungen wurden bei der Erstellung der alten Aufnahmen nie eingeholt und die abgebildeten Personen sind, vor allem wenn die Aufnahmen älter sind, niemandem in der Schule bekannt. Das Einholen von Einwilligungen würde, selbst wenn alle Personen und auch ihre Kontaktinformationen bekannt sind, einen nicht zu vertretenen Aufwand darstellen. Was soll man also tun? Muss man auf die alten Aufnahmen verzichten?

Ein Beispiel

Klassenfoto 4. Klasse 1963
Klassenfoto 3. oder 4. Klasse 1963 oder 1964 ??? Volksschule Trostberg, Flickr, Labormicro, CC BY SA 2.0

Die Kinder auf der digitalisierten Aufnahme dürften jetzt um die 65 Jahre alt sein. Ihre Lehrerin ist vermutlich bereits verstorben. Nur eine sehr begrenzte Zahl von Personen wird in Lage sein, eine der abgebildeten Personen zu identifizieren, da dieses voraussetzt, dass man die Personen schon lange kennt.1Moderne Gesichtserkennungstechnologie wie Clearview AI ist in der Lage, auch Kinder zu identifizieren, sofern ihr von dieser Person Aufnahmen als Erwachsene Person vorliegen. Es ist zu erwarten, dass die Möglichkeiten mit einer Weiterentwicklung bestehender Technologien zur Gesichtserkennung zunehmen werden. Ob die technische Möglichkeit, einzelne Personen zu identifizieren, bei der obigen Aufnahme jemals bestehen wird, ist schwierig zu beurteilen. Beim Original auf Flickr könnte es aber möglich sein.

Die Rechtslage

Zumindest drei Rechtsgebiete könnten relevant sein:

  • Datenschutzrecht (DS-GVO)
  • Kunsturheberrecht (KUG), Recht am eigenen Bild
  • Urheberrecht, Urheberrecht des Fotografen

Das Urheberrecht wird man bei Fotos, welche die Schule in ihrem Archiv liegen hat, vermutlich vernachlässigen können, da diese Fotos entweder durch die Schule angefertigt wurden oder im Auftrag für die Schule.2Es gilt generell für Lichtbildwerke folgende Regelung: Lichtbildwerke: Definition und Schutzdauer Lichtbildwerke sind persönliche, geistige Schöpfungen. Sie sind kreativ, individuell und mit erkennbarer gestalterischer Höhe. Für Lichtbildwerke garantiert das Urheberrecht einen lebenslangen Schutz sowie weitere 70 Jahre für die Rechtsnachfolger. Quelle: firma.de, abgerufen 15.02.2020 Im folgenden geht es von daher nur darum, inwieweit sich das Datenschutzrecht sowie das Kunsturheberrecht auf die Fragestellung auswirken.

Unter dem Titel “DSGVO und Fotografie: Was ändert sich für Fotografen?” beschäftigt sich e-recht24 auch mit der Frage der Altbestände. Solange kein Ausnahme von der Einwilligungserfordernis vorliegt, so erklärt man dort, ist eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich, denn die DS-GVO ist auch auf “Altbestände” anwendbar. Einmal erteilte Einwilligungen wirken allerdings fort.

Entsprechend macht es Sinn, wenn die Mittelbayrische im Beitrag mit dem Titel “Auch Opas Klassenfoto wird zensiert“, die Bayrische Aufsichtsbehörde mit der Aussage zitiert: “Das Zeigen ist tatsächlich nur zulässig, wenn von jedem einzelnen Abgebildeten eine Erlaubnis vorliegt.” Ohne Einwilligung der Betroffenen ist demnach nicht einmal das Aufhängen alter Klassenfotos im Schulgebäude zulässig. Und weiter heißt es im Beitrag:

Der Datenschutz ist ein Grundrecht. Und jede Erhebung personenbezogener Daten greift in dieses Grundrecht ein – auch Fotos. Schon seit 1949 gilt: Ohne Einverständnis der abgebildeten Person kein Foto. In der Vergangenheit sei das Rechtsbewusstsein in diesem Punkt noch nicht so ausgereift gewesen, sagt der Referatsleiter des BayLfD. Jahrelang seien Fotos angefertigt worden, ohne dass man sich Gedanken dazu gemacht habe. Tatsächlich sei aber jedes Foto ohne unterschriebene Einverständniserklärung rechtswidrig.

Ausnahmen von der Regel

Das Vorliegen einer Einwilligung der Betroffenen gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, bei welchen die Vorgaben der DS-GVO und des KUG nicht greifen.

Ausnahme: Beiwerk

Wenn die abgebildeten Personen nur Beiwerk sind, dann ist eine Nutzung ohne Einwilligung möglich. Ein Beispiel dafür wäre der Blick auf das gesamte Schulgebäude und den Schulhof davor und es ist eindeutig zu erkennen, dass es nicht um die zufällig mit abgebildeten Kinder, sondern das Schulgebäude oder Schulgelände geht.

Ausnahmen: Versammlung, Aufzug

Wenn es sich um Fotografien handelt, die auf öffentlichen Veranstaltungen entstanden, etwa Schulfesten, oder bei Beteiligung an öffentlichen Umzügen, dann sollte man diese auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen für die geplanten Zwecke nutzen können. Bei Fotografien von öffentlichen schulischen Veranstaltungen sollte allerdings bedacht werden, dass die Teilnahme für Kinder und Lehrkräfte verpflichtend war. Die Ausnahme gilt also nur für Besucher, denn diese haben die Veranstaltung freiwillig besucht und mussten damit rechnen, dass dort Fotografien angefertigt werden, auch für eine öffentliche Berichterstattung.

Ausnahme: Verstorbene

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die abgebildeten Personen bereits verstorben sind, denn die DS-GVO gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.3Mit Bezug auf die DS-GVO heißt es in Erwägungsgrund 27: “Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.” Das könnte beispielsweise der Fall bei einem sehr alten Kollegiumsfoto sein. Zu beachten ist allerdings das KUG. Denn dieses gilt für Aufnahmen, die zu Lebzeiten der abgebildeten Person entstanden, 10 Jahre über den Tod hinaus. Sind die abgebildeten Personen bereits länger als zehn Jahre verstorben, kann das Foto dann aber tatsächlich ohne Einwilligung genutzt werden. Gleiches gilt für Fotografien von einzelnen Personen, etwa einer Schulleitung. Bei Fotografien, auf welchen Schüler abgebildet sind, wird man bei der heutigen Lebenserwartung vermutlich davon ausgehen müssen, dass diese etwa 100 – 110 Jahre alt sein müssen (Alter Ende 4. Klasse von 10 Jahren, plus 90 Lebensjahre, plus 10 Jahre gem. § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz (KUG)410 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten endet das Recht am eigenen Bild. “Aber auch nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod kann die Nutzung eines Fotos, auf dem ein Verstorbener abgebildet ist, unzulässig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die konkrete Art der Fotonutzung das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen grob beeinträchtigt” Quelle, abgerufen am 15.02.2020 ), um keine Rechte lebender Personen mehr zu verletzen. 

Ausnahme: Personen nicht eindeutig erkennbar

Wenn die abgebildeten Personen nicht eindeutig identifiziert werden können, sind weder DS-GVO noch KUG anwendbar.

Was heißt das jetzt?

Möchte eine Schule alte Fotografien aus ihrem Archiv veröffentlichen, sind die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Wenn die abgebildeten Personen erkennbar und kein Beiwerk sind, es sich nicht um eine Versammlung oder einen Aufzug handelt oder der Todeszeitpunkt der Personen weniger als 10 Jahre zurückliegt, braucht es eine Einwilligung der Betroffenen. Einwilligungen von vor dem 25.05.2018 müssen den bis dahin geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügen, um weiterhin rechtswirksam zu sein. Es ist dabei unerheblich, ob die Fotografien für eine Festschrift genutzt, in einer Bilderschau vorgeführt, auf einer Website veröffentlicht oder in einer öffentlichen Ausstellung gezeigt werden sollen.

Solange für die Aufnahmen keine Veröffentlichung im Internet beabsichtigt ist, sollte man Aufnahmen wie die obige allerdings nutzen können, wenn sie in einer Form veröffentlicht werden, welche das Identifizieren einzelner Personen extrem erschwert oder gar unmöglich macht. Druckt man das Foto oben mit 10 cm Seitenlänge der längsten Seite ab, ist es so undeutlich, dass wenn überhaupt eigentlich nur die abgebildeten Personen selbst, Familienangehörige oder Personen, die im Besitz einer Originalaufnahme sind, in der Lage sein werden, Gesichter Personen zuordnen. Würde man bei diesem Foto die Auflösung oder die Schärfe reduzieren, wäre auch das nur noch möglich, wenn man ein Original daneben legte.

Man braucht also nicht unbedingt auf alte Aufnahmen verzichten, wenn man eine  Verwendung für eine Festschrift, Bilderschau oder Ausstellung im Rahmen eines Jubiläums der Schule plant – auch wenn das Einholen einer Einwilligung für einen Teil der Aufnahmen nicht möglich ist.

 

Referenz-Verarbeitungsübersicht der Medienberatung NRW

Lesezeit: 2 Minuten

Bei der Medienberatung NRW ist man schon seit Monaten sehr bemüht, das Unterstützungsangebot für Schulen zum Thema Datenschutz auszubauen. Im Rahmen dieser Arbeiten wurde zum Ende des vergangenen Jahres (2019) eine sogenannte Referenz-Verarbeitungsübersicht veröffentlicht. Das Format ist nicht unbekannt, aber aktuell noch weniger verbreitet. Das gängige Format entspricht eher den Vorlagen, wie sie auf dieser Seite bereitgestellt werden.

Das soll jedoch nicht heißen, dass die Lösung aus der Medienberatung NRW schlechter wäre. Nein, sie ist sogar sehr gut, denn sie ist sehr übersichtlich. Sie besteht aus Tabellen, die mit Tabellenblättern unterteilt sind. Das vorausgefüllte Muster deckt die verschiedenen Verarbeitungstätigkeiten, welche sich an Schulen finden, weitestgehend ab. Schulen brauchen die Vorlage nur noch ergänzen um schulspezifische Informationen und speichern die Verarbeitungsübersicht dann ab. Es ist nicht nötig, einen Ausdruck zu erstellen. Lediglich das Vorblatt mit den Informationen zum Verantwortlichen und dem Feld für eine Unterschrift sollte ausgedruckt und abgelegt werden.

Screenshot Referenz-Verarbeitungsübersicht Schulen NRW
Screenshot Referenz-Verarbeitungsübersicht Schulen der Medienberatung NRW (Link hinter dem Bild führt zur Seite der Medienberatung)

Der Download auf der Seite Referenz-Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten für Schulen besteht aus zwei Dateien im XLSX Format und lässt sich mit gängigen Tabellenkalkulationsprogrammen bearbeiten.

Es ist möglich, in den Tabellen Angaben zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Verarbeitung zu machen. Als Ergänzung zum Referenz-Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten empfehle ich meine Vorlage für ein schulisches Sicherheitskonzept sowie für ein schulisches Löschkonzept zu nutzen. Beide Vorlagen finden sich unter Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ganz unten auf der Seite.

Verarbeitungstätigkeiten einer Schule, die sich nicht in die Referenz-Verarbeitungsübersicht einordnen lassen, können problemlos auch mit Vorlagen wie auf meiner Seite bereitgestellt, ergänzt werden. Gleiches gilt auch Beschreibungen von Verarbeitungstätigkeiten, welche beispielsweise von Auftragsverarbeitern teilausgefüllt bereitgestellt werden. Es besteht kein Zwang, alle Verarbeitungstätigkeiten unbedingt in das Muster der Medienberatung zu schreiben. Wenn man sich dazu in der Lage sieht bzw. es möglich ist, dann sollte man das Muster ergänzen und wenn nicht, nutzt man eine der anderen Vorlagen. Solange man alle Verarbeitungstätigkeiten der Schule in irgendeiner Form erfasst hat, ist der Form Genüge getan, um selbst einen Überblick zu haben und im Falle der Fälle der Aufsichtsbehörde etwas vorlegen zu können.

Die Referenz-Verarbeitungsübersicht ist übrigens durchaus auch für Schulen in anderen Bundesländern von Interesse und kann auch von Schulen in kirchlicher Trägerschaft genutzt werden, sofern von dort nicht verpflichtend andere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Anpassungen sind vor allem bei den genannten Rechtsgrundlagen vorzunehmen und den eingesetzten Anwendungen.

Bewerbungsverfahren und Datenschutz

Lesezeit: < 1 Minute

Schulen stellen nicht nur Lehrkräfte ein, welche ihnen von Seiten des Landes zugewiesen werden, sondern führen auch Einstellungen durch im Rahmen von schulscharfen Auswahlverfahren. Bewerber schicken dabei ihre Bewerbungsunterlagen direkt an die Schule. Neben diesem offiziellen Weg landen auch schon einmal Initiativbewerbungen im Schulbüro. Dazu kommen noch Krankheitsvertretungen und Elternzeitvertretungen. Die Bewerbungen können dabei unterschiedliches Format haben. Neben den klassischen Bewerbungsmappen landen auch Bewerbungen in digitaler Form als E-Mail mit Anhang bei den Schulen. Bewerbungs- bzw. Einstellungsverfahren sind Verarbeitungsvorgänge, bei denen es sogar um recht sensible personenbezogene Daten gehen kann.

Wie bei jeder Datenverarbeitung sind Betroffene entsprechend Art. 12 DS-GVO über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Das erfolgt am besten, wenn den Bewerbern der Eingang ihrer Bewerbung schriftlich bestätigt wird. Zu berücksichtigen sind entsprechend je nach Bewerber Angaben nach Art. 13 (bezüglich der Bewerbungsunterlagen, die vom Bewerber selbst eingereicht werden) und Art. 14 (bezüglich Unterlagen, die von einer anderen Dienststelle angefordert werden, etwa die Personalakte). Angegeben werden sollten dabei:

  • Art der personenbezogenen Daten: Lebenslauf, Zeugnisse, Qualifikationen, …,
  • Herkunft der personenbezogenen Daten: vom Bewerber eingereicht, von der Schulaufsicht angefordert (z.B. Bezirksregierung),
  • Übermittlung der personenbezogenen Daten: an die am Auswahlverfahren beteiligten Personen, z.B. Mitglieder der Schulleitung, Abteilungsleiter, Fachleiter, Gleichstellungsbeauftragte(r), Mitglied des Personalrates, … und bei einer Einstellung z.B. Schulaufsicht
  • Speicherdauer der personenbezogenen Daten :
    • bei Ablehnung Rückgabe oder Löschung 2 Monate nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens (in Orientierung an §15 Abs. 4 AGG)
    • bei einer Einstellung Aufnahme in die Personalakte,
  • Rechte der Bewerber Betroffenenrechte wie z.B. Löschung, Auskunft oder Recht auf Berichtigung).

Weiterlesen:

Das Einholen von Einwilligungen attraktiv gestalten

Lesezeit: 2 Minuten

Das Thema Einwilligungen bereitet nahezu jeder Schule Bauchschmerzen. Sämtliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, für die es keine rechtliche Grundlage aus dem Schulgesetz gibt, braucht es die Einwilligung der Betroffenen. Mit zunehmender Digitalisierung von Unterricht nimmt so die Zahl der erforderlichen Einwilligungen zu, zusätzlich zu den bereits seit Jahren erforderlichen für Öffentlichkeitsarbeit über die Homepage der Schule und die lokale Presse. Das Einholen von Einwilligungen bei den Betroffenen ist ein Rechtsakt und die Formulare, welche dafür genutzt werden, sind entsprechend wenig ansprechend.

Gerade wenn es um die schulische Arbeit mit Medien, Apps und Plattformen geht, bietet es sich an, das Einholen der erforderlichen Einwilligungen mit Informationen zu verbinden, welche den Eltern einen lebendigen Eindruck von der Medienarbeit gibt. Man verbindet das Notwendige mit dem Schönen und gibt so dem Thema Datenschutz einen sinnstiftenden Rahmen.

Eine Möglichkeit, dieses umzusetzen bietet sich mit der folgenden Vorlage. Diese ist als ein kleines mehrseitiges Heft gestaltet, welches neben der Medienarbeit im Unterricht auch noch das Thema Öffentlichkeitsarbeit beinhaltet. Im Anhang finden sich umfangreiche Hinweise zur Nutzung und Anpassung. Das Heft ist ausgelegt für Grundschulen und der Einsatz bietet sich vor allem bei der Anmeldung neuer Schüler an, entweder im Rahmen der Anmeldung selbst, bei einem Kennenlernnachmittag oder einem Elternpflegschaftsabend.

DinA4 Version

Beinhaltet: Erstellung und Nutzung von Foto, Video und Audio im Unterricht, Nutzung von Antolin und Anton, Vorführung und Weitergabe von Medienprodukten aus dem Unterricht, Veröffentlichungen auf der Schulhomepage und in der Presse.

DinA5 Version

Für diese Version wurde das Layout von Steffie Maurer auf A5 so angepasst, dass die Seiten auf A4 gedruckt und dann geheftet werden können. Die Seiten für die gesammelten Entscheidungen und die eigentliche Einwilligung kann man den obigen DinA4 Versionen entnehmen. (Auch im PDF könnte man mit einem geeigneten Programm die eigene Schule, den Namen der Schulleitung, den Datenschützer und die Anschrift der Schule ergänzen.)

Swift Publisher Version (DinA5)

Notfallinformationen für eine Klassenfahrt abfragen

Lesezeit: < 1 Minute

Vor allem wenn es auf eine längere Klassenfahrt geht, ist es sinnvoll, Notfallinformationen bei den Erziehungsberechtigten abzufragen.1Diese Abfrage geht davon aus, dass entsprechende Informationen nicht bei der Anmeldung an der Schule eingeholt worden sind oder man einfach nur auf Nummer sicher gehen möchte, dass die Informationen aktuell sind. Das erlaubt es den begleitenden Lehrkräften im Falle eines Falles, den Anweisungen der Erziehungsberechtigten entsprechend zu handeln. Abgefragt werden so sinnvollerweise eventuell bestehende Erkrankungen und regelmäßige Medikamenteneinnahmen sowie Kontaktinformationen, welche es erlauben, die Erziehungsberechtigten für die Zeitdauer der Klassenfahrt rund um die Uhr zu erreichen. Die Vorlage ist dafür ausgelegt, die ausgefüllten Vordrucke in einen Umschlag gepackt mit auf die Klassenfahrt zu nehmen. Für den Fall, dass beabsichtigt ist, diese Information auf den Smartphones der begleitenden Lehrkräfte zu speichern, finden sich im Anhang zur Vorlage weitere Informationen und Textbausteine zur Anpassung.

Auskunft nur an Betroffene – Identitätsprüfung

Lesezeit: 4 Minuten

Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DS-GVO sind auch ein Thema für Schulen. Einige Schulen haben bereits erste Erfahrungen gemacht und mussten Auskunftsersuchen bearbeiten. Ein dabei nicht zu unterschätzender Punkt ist die Prüfung der Identität der anfragenden Person, denn Auskunft darf nur der betroffenen Person gegeben werden, bzw. im Fall von minderjährigen Schülern auch den Erziehungsberechtigten.

Wie ein amerikanischer Doktorand eindrücklich zeigen konnte1siehe Datenschutzauskunft als Sicherheitsrisiko, Golem 08/2019 und Wenn private Daten an den Falschen gehen, FAZ, 08/2019, birgt das Auskunftsrecht auch ein großes Missbrauchspotential in sich und kann so unter Umständen sogar zum Identitätsdiebstahl genutzt werden, wenn die auskunftgebenden Stellen nicht die erforderliche Sorgfalt bei Prüfung der Identität der anfragenden Person walten lassen. In Schulen hängt viel der jeweiligen Situation ab, ob und wie die Prüfung der Identität durchgeführt werden muss. Wichtig ist grundsätzlich:

Liegen an der Schule Daten zur angefragten Person vor, sollte darüber keine Auskunft gegeben werden, solange die Identität der anfragenden Person nicht zweifelsfrei geklärt ist.

Warum? Bereits die Information, dass zu einer Person personenbezogene Daten an der Schule vorliegen bzw. dort verarbeitet werden, ist ein personenbezogenes Datum, dessen Bekanntwerden für die betroffene Person Risiken bergen kann. Ein Beispiel: An Schulen gibt es immer wieder Kinder, deren Datensatz mit einer Auskunftssperre versehen ist, in der Regel weil die Eltern in Trennung leben und dem anderen Elternteil der Aufenthaltsort zum Schutz des Kindes und der Mutter nicht bekannt werden darf. Legt sich der Vater nun eine entsprechende E-Mail Adresse mit dem Namen der Mutter an und schreibt alle in Frage kommenden Schulen in einer Region an mit einem Auskunftsersuchen, so könnte er darüber bereits in Erfahrung bringen, welche Schule sein Kind besucht. Auf die möglichen Folgen davon braucht nicht weiter eingegangen werden. Würde die Schule dann noch der vermeintlich anfragenden Mutter sämtliche gespeicherten personenbezogenen Daten übermitteln, würden dem Vater dadurch auch noch Wohnort, Arbeitgeber und mehr bekannt.

Als datenverarbeitende Stelle ist die Schule nicht nur in der Pflicht, Auskunft zu erteilen, sondern auch sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Auskunft erhalten. Entsprechend heißt es auch im offiziellen Kurzpapier der Datenschutzkonferenz:

“Es muss sichergestellt werden, dass die zu beauskunftenden Daten nicht unbefugten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Hierauf ist auch insbesondere bei mündlicher oder elektronischer Auskunftserteilung zu achten. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität eines Antragstellers auf Datenauskunft, so kann er nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität nachfordern (z. B. eine Postadresse bei elektronischem Auskunftsantrag).”

Wie kann die Identität der Anfragenden sichergestellt werden?

Fall 1: Anfrage per E-Mail bezüglich eines Schülers, der aktuell die Schule besucht

Da die Schule von allen aktuellen Schülern über umfangreiche Kontaktinformationen verfügt, kann man diese zur Identitätsprüfung nutzen. E-Mail Absender sind allerdings sehr leicht zu fälschen (Spoofing). Man könnte hier einfach die Eltern telefonisch kontaktieren und nachfragen.

Nutzt die Schule eine Plattform zur Kommunikation, könnte man darum bitten, die Anfrage über das Nutzerkonto des Betroffenen zu stellen.

Fall 2: Anfrage per E-Mail bezüglich eines ehemaligen Schülers

Da innerhalb der ersten 20 Jahre nach Ende der Schulzeit noch das Schülerstammblatt in der Schule vorhanden ist, könnte man per E-Mail auf die Anfrage antworten und dort beispielsweise die letzte in der Schulzeit bekannte Adresse des Wohnortes und Arbeitsstelle eines Elternteiles abfragen oder Geburtsdatum und Geburtsort.

Hat der ehemalige Schüler die Schule bereits vor mehr als 20 Jahre verlassen, liegen der Schule nur noch Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen vor und eventuell Einträge in einer Schulchronik. Liegen nur noch Zweitschriften von Zeugnissen vor, hat die Schule nur wenige Daten, gegen die sie eine Identitätsprüfung durchführen kann. Hier müsste man dann kreativ sein. Man könnte um eine Kopie eines alten Zeugnisses bitten, welches von der Schule ausgestellt wurde. Es würde hier die Kopie des Kopfes mit dem Namen der Schule und des Schülers, Schuljahr und Klasse ausreichen.

Hat die Person eine eigene Firma oder ist in einer Firma beschäftigt, wo sie auf der Website namentlich aufgeführt ist? Ist die Person in einem Vereinsvorstand? Gibt es gar nichts, könnte man eventuell eine Ausweiskopie (dazu mehr unten) anfragen.

Fall 3: Anfrage per Telefon bezüglich eines ehemaligen Schülers

Auf telefonische Anfragen sollten grundsätzlich keine Auskünfte gegeben werden. Hier sollten Anfragende immer auf den Schriftweg per E-Mail, Brief oder Fax verwiesen werden, kombiniert mit der Bitte, die Identität nachzuweisen.

Fall 4: Die anfragende Person erscheint persönlich

In diesem Fall kann man die Person, sofern sie nicht persönlich bekannt ist, darum gebeten werden, sich auszuweisen. Danach kann die Frage beantwortet werden, ob Daten verarbeitet werden.

Identitätsprüfung mittels Ausweiskopie

Die Prüfung der Identität des um Auskunft Ersuchenden über eine Ausweiskopie sollte das letzte Mittel sein, denn sie wird unter Datenschützern nicht unkritisch gesehen, da der Ausweis selbst viele personenbezogene Daten enthält. Was man als Schule anfragen würde, wäre eine Ausweiskopie, bei der die nicht benötigten Informationen ausgeschwärzt sind. Beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit heißt es dazu unter Auskunftsrecht:

“Hierzu werden auf der Ausweiskopie regelmäßig nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer benötigt. Alle anderen auf dem Personaldokument befindlichen Daten (zum Beispiel Ausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit) können auf der Kopie grundsätzlich geschwärzt werden.”

Das könnte dann in etwa wie folgt aussehen:

Zu beachten wäre hierbei, dass die Ausweiskopie aus Sicherheitsgründen per Post oder Fax an die Schule übermittelt wird.

Weitere Möglichkeiten zur Identitätsprüfung, welche sich aber nicht sämtlich auf Schule übertragen lassen, finden sich bei der Aufsichtsbehörde von Baden Württemberg unter Identitätsprüfung bei elektronischen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO

Empfehlung

Unabhängig davon, ob einer Schule Daten von einer Person, zu welcher ein Auskunftsersuchen gestellt wurde, vorliegen oder nicht, eine Antwort ist immer erforderlich.

Im ersten Schritt sollte geprüft werden, ob Daten zur angefragten Person vorliegen oder nicht. Liegen keine Daten vor, erhält die anfragende Person eine Bestätigung über den Eingang der Anfrage verbunden mit einem negativen Bescheid, liegen Daten vor, wird der anfragenden Person der Eingang der Anfrage bestätigt. Außerdem wird eine Prüfung der Identität eingeleitet, sofern die anfragende Person der Anfrage nicht bereits ausreichende Unterlagen beigefügt hat.

 

Braucht es für externe Mitarbeiter eine andere Einwilligung?

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Eine Schule möchte ein Jahrbuch herausgeben und darin auch Fotos der Sekretärinnen, der Hausmeister und von Mitarbeitern eines kommunalen IT Dienstleisters, der die Schul IT betreut, veröffentlichen. Die folgende Frage kam dabei auf:

“Die zuständige Kollegin des Jahrbuch-Teams fragte daher nun nach einer Datenschutzerklärung speziell für die Mitarbeiter des Schulträgers. Gibt es hier eine Datenschutzerklärung vom Kreis, die wir zu diesem Zweck verwenden können?”

Das Jahrbuch wird von der Schule erstellt. Sie ist also die datenverarbeitende Stelle und damit Verantwortlicher. Eine Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten wird immer gegenüber dem Verantwortlichen abgegeben. Von daher nutzen alle Personen, welche in das Jahrbuch aufgenommen werden eine Einwilligung der Schule. Der Schulträger, welcher Dienstherr der Mitarbeiter im Schulsekretariat ist, hat aus datenschutzrechtlicher Sicht mit dieser geplanten Verarbeitung nichts zu tun. Die Informationen bezüglich der geplanten Datenverarbeitung können deshalb auch nicht von ihm kommen, sondern müssen von der Schule vorgelegt werden.

Für ein Jahrbuch werden Fotos der Personen in der Schule benötigt. Wenn beispielsweise von den Schülern bereits Fotos vorliegen, etwa für die Nutzung in der Schulverwaltung, kann man diese Fotos durchaus nutzen, sollte dafür jedoch eine Einwilligung, die für den Zweck der Veröffentlichung in einem Jahrbuch ausgelegt ist, einholen. Falls bereits eine Einwilligung für einen sehr ähnlichen Verarbeitungszweck vorliegt, etwa die Erstellung einer Festschrift, dann braucht es keine gesonderte Einwilligung mehr. Allerdings müssen die Betroffenen über eine Zweckänderung informiert werden.1siehe auch Art. 13 Abs. 3 DS-GVOBeabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.”
Sehr weit ausgelegt, bräuchte man hiernach nicht einmal eine ausdrückliche Einwilligung einholen, auch wenn der Verarbeitungszweck deutlich vom ursprünglichen abweicht, wie am Anfang des Abschnitts beschrieben. Hier muss die Schule letztlich selbst entscheiden, wie man verfährt. Eine Information ist auf jeden Fall erforderlich, und diese sollte vorweg erfolgen.
Dieses würde ihnen dann auch die Möglichkeit eröffnen, der geplanten Zweckänderung zu widersprechen.

In der Regel werden die für die Erstellung des Jahrbuchs benötigten personenbezogene Daten gelöscht, sobald der Verarbeitungszweck erreicht, der Druck des Buches abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind Daten, welche der Schule bereits vorlagen, etwa Name und Klassenzugehörigkeit. Diese Daten werden aus dem Programm gelöscht, mit welchem das Jahrbuch erstellt wurde, nicht jedoch aus der Schulverwaltung. Dort gelten weiterhin die schulrechtlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen. Gleiches würde auch für Fotografien gelten, welche die Schule bereits auf der Grundlage einer anderen Einwilligung verarbeitet.

Ein Beispiel für eine anlassbezogene Einwilligung für die Erstellung eines Jahrbuchs:

NextCloud – Plattform – Datenschutz für Schulen mit Open Source

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NextCloud ist eine Open Source Plattform, die für Schulen gut geeignet ist, für Teamarbeit im Kollegium, zur Abbildung von schulischen Organisationsstrukturen und -abläufen und zur Durchführung von Unterricht. Die Plattform zeichnet sich durch Flexibilität aus, einfache Bedienung und sehr gute Sicherheitsmerkmale1300.000 Bedienstete der Bundesverwaltung nutzen die NextCloud statt Dropbox oder Google Drive.. Eine Dateiablage, ein ausgefeiltes Rechte- und Rollenmanagement für Nutzer und Ressourcen, Kollaborationswerkzeuge wie ein OnlineOffice, ein Messenger, ein Kalender, Verschlüsselung, 2-Faktor-Authentifizierung und weitere Module ermöglichen eine sichere Nutzung für Schüler und Lehrkräfte. Man kann die kostenlose Plattform als Schule selbst aufsetzen, durch den Schulträger oder einen von diesem beauftragten Dienstleister betreiben lassen oder man nimmt die Dienste eines anderen Anbieters in Anspruch. Neben diversen großen Webspace Anbietern gibt es auch Anbieter, die sich auf den Bereich Schule spezialisiert haben. Einer von diesen ist beispielsweise EduDocs aus Lübeck. Dort hat man die Möglichkeit, die schulische NextCloud so einzurichten, dass sie den datenschutzrechtlichen Vorgaben aus Nordrhein Westfalen entspricht.2Wer hier mehr Informationen haben möchte, kann mich gerne kontaktieren.  Da ich immer auf der Suche nach guten, datenschutzkonformen Lösungen bin, habe ich den Anbieter bei der Konzeption einer Lösung für Schulen in NRW, die sich ein wenig an Logineo NRW orientiert, in meiner Freizeit beraten. Disclaimer: Meine Beratung erfolgte rein idealistisch. Ich habe keinerlei finanzielle Vorteile von einer Nennung des Anbieters. Anders als bei großen internationalen Anbietern von Plattformen braucht eine Schule sich mit einer in Deutschland betriebenen NextCloud keine Sorgen machen wegen einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Servern außerhalb der EU und den damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Problemen.

Die Nutzung einer schulischen NextCloud bedeutet auch immer, es werden personenbezogene Daten von Schülern und Lehrkräften verarbeitet. Dafür braucht es eine Einwilligung. In die Vorlage integriert sind eine Nutzungsvereinbarung und Informationen zur Datenverarbeitung in der NextCloud. Da sich die Nutzung für Schüler und Lehrkräfte deutlich unterscheidet, gibt es zwei Vorlagen.3Als Zugabe gibt es noch eine Vorlage für ein Nutzungskonzept Nutzungskonzept für NextCloud – EduDocs.docx Die Vorlage für Schüler ist zusätzlich in vereinfachter Sprache abgefasst, so dass auch Schüler und Personen mit geringeren Deutschkenntnissen die Informationen verstehen können.