Lange Zeit hat sich niemand wirklich Gedanken gemacht, ob es in Ordnung ist, dass eine Lehrkraft die personenbezogenen Daten von Schülern auf ihren privaten Rechnern verarbeitet haben. Wie so viele andere Dinge im Lehreralltag hat man das einfach gemacht. Niemand fragte danach. Genehmigungen wären hier eigentlich schon seit Jahren erforderlich gewesen. An vielen Schulen wusste man davon nichts oder setzte diese Vorgabe nicht um. In NRW hat das Thema mit der Dienstanweisung einen verbindlichen Charakter erhalten. Die Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken
auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs.2 VO-DV I / § 2 Abs.4 VO-DV II ist für alle Schulen verbindlich. Aber auch in anderen Bundesländern geht ohne Genehmigung nichts.
Die Vorgaben aus der Genehmigung sind orientiert an den technisch organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten, die für jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten und von denen von Schülerinnen und Schüler insbesondere gelten.
Das Problem ist die Umsetzung dieser Vorgaben. Vielen Lehrkräften fällt das schwer. Deshalb habe ich in Orientierung am Teil B – Datensicherheit – des Genehmigungsformulars aus NRW eine Übersicht erstellt, die angibt, was zu tun ist, wenn man sein Gerät, ob Windows, Mac OS, Linux, iOS oder Android möglichst sicher machen möchte im Sinne der Vorgaben. Die Übersicht ist ein Google Doc mit dem Namen Tipps & Antworten für die Praxis . Das Dokument kann weitergenutzt werden und steht dafür unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International Lizenz. Als Urheber ist zu nennen datenschutz-schule.info.
Die FAQ im zweiten Teil bezieht sich auf die Genehmigung aus NRW. Alles andere ist auch in anderen Bundesländern sinnvoll, wenn man als Lehrkraft sicher arbeiten möchte. Das Dokument werde ich versuchen, aktuell zu halten.