Viele Schulen stellen Schülern und Lehrkräften personalisierte WLAN Zugänge bereit, die sie über private Endgeräte oder schulische Leihgeräte im Rahmen des Unterrichts so wie zur Vor- und Nachbereitung desselben nutzen können. Dabei werden auch personenbezogene Daten verarbeitet. Nicht für alle davon lässt sich aus dem Schulgesetz NRW in Verbindung mit dem DSG NRW eine Rechtsgrundlage ableiten. Das macht eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich.
In der Regel braucht es auch eine Nutzungsvereinbarung für ein schulisches WLAN. Die Vorlage berücksichtigt die Nutzung eines Zugangs auf das Internet, Online-Plattformen und damit verbundene Dienste über das schulische WLAN1Anders als die Einwilligungsvorlage berücksichtigt diese Vorlage nicht den Zugriff auf Ressourcen im schulinternen Netzwerk!:
Weitere Informationen zum Thema schulisches WLAN
Informationen der Medienberatung NRW zum Thema schulisches WLAN finden sich in einer Broschüre mit dem Titel WLAN AN SCHULEN – Eine Orientierungshilfe für Schulträger, Schulleitungen und Entscheidungsgremien.pdf2In dieser Broschüre finden sich übrigens auch interessante Aussagen zur logischen Trennung von Netzwerken (virtuelle Netzwerke) – siehe Kapitel “NETZWERKKONFIGURATIONEN UND BENUTZERVERWALTUNG”
Sehr hilfreich ist auch die Broschüre SCHULISCHES WLAN – HAFTUNGSRECHTLICHE FRAGEN FÜR DEN BETRIEB EINES SCHULISCHEN WLAN der Gesellschaft für Informationssicherheit mbH