Padlet mit Einwilligung nutzen

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Padlet ist sehr beliebt bei Lehrkräften, da es einfach zu nutzen ist, für Schüler wie Lehrkräfte. Meist werden von Lehrkräften kostenlose Konten mit einer beschränkten Anzahl von Padlets erstellt. Mitunter ist Lehrkräften Padlet so nützlich, dass sie dafür sogar zahlen.

Es gibt mittlerweile eine sehr attraktive Alternative zu Padlet. Sie nennt sich Taskcards, kommt aus Deutschland und ist darauf ausgelegt, alle datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Vieles von dem, was man mit Padlet machen kann, funktioniert auch bei Taskcards. Die Plattform entwickelt sich schnell. Es gibt einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Ein Beispiel für die Seite einer Grundschule und wie Taskcards wie Padlet für den Distanzunterricht eingesetzt werden kann Klasse 1b – Frau Kemter

Ohne eigenes Nutzerkonto der Schüler

Eine Nutzung von Padlet ist ohne eigenes Konto für Schüler möglich. Der Zugriff auf ein Padlet erfolgt dann auf Einladung durch die Lehrkraft über einen Link. Je nach Art der Nutzung fallen dabei fast gar keine bis einige personenbezogene Daten an. Erfolgt die Nutzung auf schulischen Endgeräten, ohne eine Anmeldung der Schüler an anderen externen Diensten und am Standort Schule, bleibt die Nutzung anonym, solange keine Inhalte mit personenbezogenen Daten in das Padlet eingestellt werden. Anders ist das bei der häuslichen Nutzung an einem privaten Endgerät oder im Fall von BYOD in der Schule. Über das Gerät, das System, den Browser und eventuelle Logins an anderen Plattformen sind Schüler für Padlet und dort eingesetzte Technologien von Dritten durch dort vorhandene Daten oder Zusammenführung mit Daten aus anderen Quellen potentiell identifizierbar.1Potentiell identifizierbar” muss nicht automatisch bedeuten, dass der Anbieter von Padlet dieses auch tut. Vertraut man der Datenschutzerklärung, werden keine Profile gebildet. Padlet setzt auf Google-Analytics. Momentan geht aus der Datenschutzerklärung nicht hervor, ob dabei auch Daten an Google fließen oder ob man die Option nutzt, Daten nur selbst zu verwenden. Nach einer Prüfung über https://checkgoogleanalytics.psi.uni-bamberg.de/ muss davon ausgegangen werden, dass Google-Analytics nicht mit IP Nummern Verkürzung genutzt wird. Stand 11.06.2020
Potentiell identifizierbar” würde hier bedeuten, dass einer identifizierbaren Person die Nutzung von Padlet an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit zugeordnet werden kann. Es geht dabei nicht um Inhalte eines Padlets, sofern diese nicht selbst aus externen Quellen eingebunden sind, wie YouTube Videos.

Vertiefende Informationen zur Datenverarbeitung durch Padlet finden sich unter Datenschutz Check – Padlet – digitale Pinnwand. Dort geht es auch um den Vertrag zur Auftragsverarbeitung, den Schulen mit dem Anbieter abschließen können, wenn sie ein Schulkonto einrichten.

Padlet mit Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Padlet bietet auch die Möglichkeit, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Dieser ist erhältlich, wenn Schulen eine Backpack Schul- oder Lehrerlizenz erwerben. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nennt sich bei Padlet Data Processing Addendum. Im Datenschutz-Check zu Padlet ist er genauer beschrieben und kann dort auch eingesehen werden.

Information und Einwilligung

Wie bei jeder Einwilligung sollten die Betroffenen, Eltern und Schüler, in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung zu treffen. Dafür sollten auch Informationen zur Datenverarbeitung bei Padlet gegeben werden. Ziel dieser Vorlage ist es, die Informationen möglichst leicht verständlich zu geben.

 

Hinweis 1
Lehrkräfte sollten vor einer Nutzung von Padlet wie auch anderen Online Tools, welche eine aktive Beteiligung von Schülern einschließt, die Genehmigung der Schulleitung einholen oder sie zumindest informieren. Wird Padlet nur als Website genutzt, um Schülern Inhalte bereitzustellen – und es geht nicht um eine aktive Arbeit der Schüler im Padlet – braucht es weder einer Einwilligung der Betroffenen noch eine Genehmigung/ Informierung der Schulleitung. Ein Padlet ist dann nichts anders als jede andere Website.
Hinweis 2
Bitte beachten Sie, dass durch das EU-GH Urteil vom 16.07.2020, der EU-US Privacy Shield für ungültig erklärt wurde. Transfers von personenbezogenen Daten in die USA, wie sie auch bei einer Nutzung von Padlet möglich sind, können damit nicht mehr auf der Grundlage des EU-US Privacy Shield erfolgen. Eltern sollten entsprechend informiert werden. Bei einer Nutzung von Padlet ohne personenbezogene oder -beziehbare Daten von Schülerinnen und Schülern, wie oben beschrieben, hat der Wegfall es EU-US Privacy Shield keine nachteiligen Auswirkungen.

Stand 05/2021

34 Antworten auf „Padlet mit Einwilligung nutzen“

  1. Kann ich verhindern, dass SuS anonym schreiben? Ich hatte das Problem, dass mein Padlet anonym mit salafistischen / pornografischen Posts / Bildern zugemüllt wurde und der Urheber nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnte.

    1. Wollte man, dass Schüler nicht anonym irgendwelche Inhalte posten, müsste man ihnen Konten zuweisen. Aus Datenschutzgründen vermeidet man das zur Zeit jedoch. Sie haben jedoch unter den Einstellungen (verbirgt sich in der Browser Version oben rechts hinter dem Zahnrad) die Möglichkeit, Beiträge zu moderieren. Dazu aktivieren Sie unter Content Filtering die Option Require Approval – Require a moderator to approve.. Damit müssen Sie selbst Beiträge freigeben, bevor sie im Padlet öffentlich sichtbar sind.

    2. Wenn ich das richtig sehe, besteht die Möglichkeit, Kommentare nicht zuzulassen. Auch kann man das Padlet so gestalten, dass niemand etwas hochladen kann und/oder erst nach Freigabe durch Sie. Gehen Sie dazu auf den Menüpunkt “teilen” in Ihrem Padlet. Sodann auf Datenschutz ändern und nehmen die entsprechenden Einstellungen vor. Nachdem Sie die Einstellungen gespeichert haben, klicken Sie auf das Rädchen oben rechts in Ihrem Padlet, scrollen nach unten. Dort kann man “Genehmigung anfordern” aktivieren. Ich habe es noch nicht ausprobiert. Aber eigentlich sollte nun immer eine Genehmigung von Ihnen angefordert werden, bevor Ihre Schüler*innen etwas reinstellen können.

    1. Es ging bei der Frage nicht um die Kommentar-Funktion, sondern die Möglichkeit, dass Schüler aktiv Beiträge im Padlet einstellen. Das ist letztlich auch Sinn und Zweck dieser Plattform. Geht es nur um Kommentare, ist Deaktivierung der Kommentare auf jeden Fall eine Option.

  2. “Über das Gerät, das System, den Browser und eventuelle Logins an anderen Plattformen sind Schüler für Padlet und dort eingesetzte Technologien von Dritten durch dort vorhandene Daten oder Zusammenführung mit Daten aus anderen Quellen potentiell identifizierbar.”

    Meines Erachtens ist daher ein Datenschutzfreundlicher Einsatz nicht möglich.
    Mit Aktiven Werbe-und Trackingblocker ist die Website nicht nutzbar.

    Gerade junge Schüler sind schutzbedürftig und daher halte ich den Einsatz für fragwürdig.

    Der Schulträger sollte den Schulen OpenSouce Lösungen wie BigBlueButton zur Verfügung stellen/hosten. Diese bieten die Möglichkeiht so konfiguriert zu werden, dass kein Tracking der Schüler erfolgt. So einen Dienst zu betreiben kann nicht Aufgabe der Schulen/Lehrer sein.

    Meines Erachtens muss zwischen retchlichen und technischem Datenschutz unterschieden werden. Nur weil etwas rechtlich zulässig ist, kann es dennoch technisch fragwürdig sein.
    Hier wird dies gut erläutert: https://www.kuketz-blog.de/kommentar-rechtssicherer-betrieb-und-der-datenschutz/

    P.S. Die Einbindung von fonts.google.com ermöglicht bereits Webseitenübergreifendes tracking.
    Als Besucher der Website hat man ohne Blocker keine chance dies beim Aufruf der Seite zu verhindern.

    1. Ich sehe die Probleme durchaus, denke aber, dass immer auch ein Abwägen erforderlich ist. Datenschutz ist nicht nur ja oder nein. Es sind datenschutzfreundliche Lösungen definitiv zu bevorzugen. Leider sind diese vielfach noch wenig vorhanden. BigBlueButton ist ein gutes Beispiel für eine Alternative im Bereich Videokonferenzen. Padlet ist jedoch in seiner Art relativ alternativlos. Der Anbieter nutzt Google Analytics und auch Google Fonts. Das ist korrekt. Was man Padlet zugutehalten kann, sie nutzen erstellen selbst keine Profile. Durch den Besuch auf einem Padlet erhält allerdings Google die Information, dass eine IP Adresse ein Padlet aufgesucht hat. Inhalte des Padlet werden dabei nicht ausgewertet. Über Zusammenführung mit weiteren Informationen aus anderen Quellen könnte Google die Information, dass ein Padlet aufgesucht wurde, einer identifizierbaren Person zuordnen, bei Zugang über ein Smartphone und mobile Daten einfacher als vom heimischen WLAN aus.
      Wenn Nutzer ein Android Smartphone mit Standard Android OS nutzen oder auf dem Rechner oder Tablet die Google Suche oder den Chrome Browser, relativiert sich das Risiko, welches dadurch entsteht, dass der Besuch eines Padlets einem Nutzer zugeordnet werden kann, doch deutlich. Jüngere Schüler aus dem Bereich der Grundschule gehen überwiegend noch mit Geräten der Eltern online. Die Information des Padlet Besuchs wird dann eher den Eltern zugeordnet werden.

      Ich möchte damit Padlet nicht schönreden, doch unter den vielen Websites im Internet, die Schüler besuchen, auch bei Recherchen für die Schule, gehört Padlet zu den harmlosen Angeboten. Und unter dieser Prämisse sehe ich in Abwägung der beschriebenen Risiken keinen Grund, warum Padlet nicht von Schulen genutzt werden kann. Man sollte übrigens auch nicht vergessen, dass die in einem Padlet eingebundenen Inhalte deutlich mehr Risiken mit Blick auf den Datenschutz bergen können. Wird ein YouTube Video in ein Padlet eingebunden, ist das Aufrufen des Padlets in Bezug auf die Datenabflüsse nicht wesentlich anders als würde man YouTube direkt besuchen.

  3. Hat jemand damit Erfahrung gemacht: Ich wollte meine Padlet-Seite als PDF speichern. Dazu bin ich im Menü auf: Teilen, Exportieren, Als PDF speichern, während des Vorgangs erschien die Meldung: Inhalt wird an den Verlag gesendet.(!) Was hat das zu bedeuten? Was kann ich tun?

    1. Ein solches Formular kann man relativ leicht auf der Grundlage dieses Dokuments erstellen. Wenn man Bookcreator.com nutzt, sollte man nach Möglichkeit ein kostenpflichtiges Schulkonto erstellen. Dann kann man das sogenannte Data Processing Addendum (https://bookcreator.com/gdpr/) herunterladen, unterzeichnen und an Bookcreator zurücksenden. Damit hat mein einen datenschutzrechtlichen Vertrag vergleichbar einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter abgeschlossen. Der verarbeitet dann die personenbezogenen Daten aus der Schule nur für Zwecke der Schule. Hat man das Data Processing Addendum, holt man von den Erziehungsberechtigten eine Einwilligung ein und informiert entsprechend über die Datenverarbeitung, die bei der Nutzung von BookCreator anfällt. Mit weiteren Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an mich. Die Adresse finden Sie im Impressum.

  4. Ich habe eine Frage, bzgl. der Urheberrechte. Wenn ich Audio,- Videodateien und Textmaterialien an die Familien sende, können diese dann das Material, z. B. auf anderen sozialen Netzwerken teilen? – Oder gibt es eine Einstellung, dass es nur über Padlet genutzt werden kann. Vielen Dank im Voraus ???

    1. Solange ein Padlet nicht privat ist, kann ich Inhalte von Padlets nicht absolut schützen vor einer Weitergabe über Social Media. Es ist gibt eigentlich bei keiner öffentlichen Website, und eine solche ist ein Padlet im Endeffekt, eine Möglichkeit Inhalte vor “Missbrauch” zu schützen. Irgendein Weg findet sich immer, Inhalte herunterzuladen oder über ein Screenrecording aufzunehmen. Den Link zu einem Padlet kann ich geheim halten. Das bedeutet, Suchmaschinen finden das Padlet nicht. Private Padlets können nur von Eigentümer geöffnet werden. Mit Passwort geschützte Padlets können von Suchmaschinen nicht durchsucht werden. Solange Empfänger des Links zum Padlet das Passwort geheim halten, sind die Inhalte darauf sicher. Wenn ich als Lehrkraft in Sorge bin, dass Inhalte meines geheimen Padlets, welches ich nur Mitgliedern der Lerngruppe zugänglich mache, unrechtmäßig im Internet geteilt werden, dann sollte ich mit der Lerngruppe vorab Nutzungsregeln vereinbaren. Diese würde ich mir “unterschreiben” lassen. Sollte so etwas nicht möglich sein, muss ich gegebenenfalls auf das Einstellen bestimmter Inhalte in ein Padlet verzichten.

  5. “Wenn ich als Lehrkraft in Sorge bin, dass Inhalte meines geheimen Padlets, welches ich nur Mitgliedern der Lerngruppe zugänglich mache, unrechtmäßig im Internet geteilt werden, dann sollte ich mit der Lerngruppe vorab Nutzungsregeln vereinbaren. Diese würde ich mir „unterschreiben“ lassen. Sollte so etwas nicht möglich sein, muss ich gegebenenfalls auf das Einstellen bestimmter Inhalte in ein Padlet verzichten.”

    Das finde ich sehr interessant. Wie könnte denn so eine Nutzungsregel aussehen? Ich habe die Eltern nur per Email darauf eingeschworen, auf keinen Fall jemanden den Link und das Passwort zu geben.

  6. Der Autor unterscheidet eingangs zwischen Einwilligung und Zustimmung, während ich im TÜV-Kurs zum DS-Beauftragten gelernt habe: die Einwilligung ist eine Zustimmung, nämlich eine die im Voraus erteilt wird. Für eine Einwilligung gibt es auch eine Rechtsgrundlage, nämlich Art. 6a DSGVO. Ich finde hier in diesem Text keine Quelle oder Rechtsgrundlage für das, was der Autor als Zustimmung bezeichnet. Es wäre nett, diese aus meiner derzeitigen Sicht falsche Information zu korrigieren oder zu präzisieren. Vielleicht ist hier eine Zustimmung gemeint, die nichts mit der DSGVO sondern mit dem Verhalten des Schülers in der Schule zu tun hat? Dann müsste der Autor zum Beispiel unterscheiden zwischen Einwilligung zur Datenverarbeitung und Einwilligung zur Nutzung von Computern in der Schule.

    1. Einwilligung und Zustimmung sind nicht unbedingt Synonyme. Sie werden manchmal synonym verwendet, doch selbst in der DS-GVO wird überwiegend der Begriff der Einwilligung verwendet. Im Schulgesetz NRW wird ebenfalls von der Einwilligung gesprochen, wenn es um eine Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Verantwortlichen geht. Eltern können bei älteren Schülern ihre Zustimmung erteilen, dass diese eigenständig einwilligen.
      Mir ging es bei der Nutzung der beiden Begrifflichkeiten darum, einen deutlichen Unterschied zu machen. Wenn eine Schule Padlet nicht mit einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung bzw. dem Data Processing Addendum nutzt, ist sie auch nicht verantwortliche Stelle. Somit kann der Schule auch keine Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erteilt werden. Um das zu unterscheiden, nutze ich den Begriff der Zustimmung. Die Eltern stimmen der Nutzung zu. Damit ist es eben auch keine Einwilligung im Sinne des Datenschutzrechts.
      Bisher bin ich davon ausgegangen, dass dieses aus diesem und anderen Texten, wo ich die Begrifflichkeiten nutze, hervorgegangen ist.

  7. Auf Padlet.com findet sich leider derzeit kein Impressum und keine Datenschutzerklärung. Beachtlich und bedenklich. Welche Datenschutzbehörde wäre denn zuständig um diesen Datenschutzverstoß zu melden?

    Ursache für das Fehlen der Informationspflichten könnte vielleicht sein, was man unter “Schrems II” im Internet finden kann.

    1. Die Website von Padlet hat sich durch Schrems II nicht verändert. Die Datenschutzerklärung ist etwas versteckt, aber es gibt sie https://padlet.com/about/privacy. Wenn man auf der Startseite von Padlet ist, findet sich die Datenschutzerklärung im Footer, wo sie bei vielen Firmen untergebracht ist.
      Padlet Datenschutzerklärung

      Welche Aufsichtsbehörde? Da Padlet seine Dienste in der EU anbietet, unterliegt die Firma, Wallwisher Inc, auch bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von EU Bürgern der DS-GVO. Wenn man sich jetzt bei einer Aufsichtsbehörde in Deutschland oder der eines anderen EU Landes beschwert, wird das vermutlich keine Folgen haben. Sicher könnte eine Aufsichtsbehörde gegen Wallwisher Inc vorgehen und eventuell eine Strafe verhängen, doch ob man die auch durchsetzen kann gegen ein US Unternehmen, dass anders als z.B. Facebook keine Niederlassung in der EU hat?

  8. Ich habe eine Frage:
    Die wenigsten Schulen werden den kostenpflichtigen Schulaccount nutzen können. Also, dies sieht man landauf landab, werden die Lehrer/innen dienstlich auf einem privaten Account erstellen.

    Sie erstellen damit eine Internetseite im Netz, “padlet” würde ich dann als Anbieter der Plattform (Provider) sehen. Dies bedeutet für mich, dass sie auf der Seite auch ein Impressum anbieten müssten.

    Verantwortlich für die Seite müssten SIE als Privatperson sein, da es ja keine schulischer Account ist. > Frage 1 > wie sollte man dann ein Impressum anlegen.

    Was passiert im Falle von Verstößen? Würde dann die Privatperson Lehrer haftbar gemacht?

    1. Wenn Schulen ein Padlet öffentlich machen, sollten sie auf die Datenschutzerklärung und das Impressum auf der Schulhomepage verlinken und in der Datenschutzerklärung Informationen zu Padlet ergänzen.
      Ist das Padlet nicht öffentlich, reicht es, wenn die Eltern in einer anderen Form informiert werden, etwa per E-Mail, auch wenn Lehrkräfte hier “im Auftrag der Schule” ein privates Padlet Konto mit den drei freien Padlets nutzen.

  9. Das padlet ist nur durch die Lehrkraft zu gestalten.
    Die Elternschaft bietet nun freiwillig eigene Fotos an.
    Darauf Kinder in schulbezogener Tätigkeit.
    Dürfen die Fotos dort hochgeladen und gezeigt werden?

    1. Im Prinzip wäre das schon möglich. Wenn die Eltern die Fotos mit einer Erklärung senden, dass sie die Datenschutzhinweise der Schule zu Padlet zur Kenntnis genommen haben und mit der Übermittlung des Fotos der Lehrkraft ihre Einwilligung erteilen, dieses Foto auf dem Padlet einzustellen. Es sollte dann aber klar sein, wie lange das Foto dort sein wird und wer es sehen kann und dass die Eltern ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können und wie dieses möglich ist. Außerdem sollte in der Klasse geklärt sein, ob es zulässig ist, die Fotos anderer Kinder vom Padlet herunterzuladen und dass, wenn ja, diese Fotos nicht weitergegeben werden dürfen, ohne die betroffenen Familien um Erlaubnis gefragt zu haben.

      Wenn man die Diskussion um Padlet insgesamt betrachtet, würde ich eher davon abraten, solch eine Aktion durchzuführen. Zwar sollten sich keine essentiellen Risiken für die Schüler ergeben, wenn “harmlose” Fotos für eine kurze Zeit auf einem Padlet veröffentlicht werden, doch ich kann mir vorstellen, dass es auch Personen gibt, die Beschwerde einlegen, wenn sie von so etwas erfahren. Padlet wird aktuell in der Not als eine sehr einfach handhabbare und praktische Lösung an sehr vielen Schulen, vor allem Grundschulen eingesetzt. Das wird vielerorts geduldet. An einigen Orten wird jedoch auch verboten, z.B. Thüringen und Brandenburg/ Havel als Beispiele, die über die Medien bekannt geworden sind.

      Fazit für mich – man sollte aus Padlet persönliche Daten besser heraushalten, auch wenn die Betroffenen ohne Bedenken einwilligen würden. Fotos sind sehr persönliche Daten, wenn Betroffene darauf eindeutig zu identifizieren sind.

    1. Danke für den Hinweis. Habe mir das direkt mal angesehen, noch ohne Nutzerkonto und mit einem offenen Board. Ich gehe mal davon aus, dass man die Pinnwände auch schützen kann. Aus Datenschutzsicht sonst wirklich vorbildlich, keine Dienste Dritter, außer herokuapp.com, einem PaaS, der dann hoffentlich mit AVV genutzt wird. Was mir gut gefällt, die Pinnwände können auch YouTube Videos einbinden, ohne dass damit direkt Daten an YouTube abfließen.

  10. Inwiefern ist Padlet sicherer, wenn man als Schule die Bezahlversion nutzt und somit eine eigene Domain bekommt?
    In einigen Bundesländern ist die schulische Nutzung von padlet ja bereits untersagt. Bezieht sich dieses Verbot auch auf die kostenpflichtige Version für Schulen? Ist da der außereuropäische Server das Hauptproblem?

    1. An der Sicherheit von Padlet ändert sich nichts, wenn man die Bezahlversion nutzt. Man erhält dann zwar den auch von der DS-GVO geforderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Data Processing Addendum), doch zum einen genügt dieser den Anforderungen, welche die DS-GVO stellt, vermutlich nicht vollumfänglich, wie im Beitrag beschrieben, und zum anderen ändert sich an der Datenverarbeitung durch den Anbieter nichts. Selbst wenn das Data Processing Addendum in Ordnung wäre, so bestünde weiterhin das Problem der Speicherung von personenbezogenen Daten auf US Servern. Hinzu kommt die Nutzung von Google-Analytics und anderen Drittanbietern, die Unterauftragsverarbeiter sind im Sinne der DS-GVO. Hier findet, so wie es aussieht, eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken statt, für die es nach der DS-GVO keine Rechtsgrundlage geben dürfte.
      In der Ausnahmesituation der Pandemie, wo Schulen dringend eine einfach zu handhabende Plattform benötigten, um den Distanzunterricht zu gestalten, war eine Nutzung von Padlet durchaus noch vertretbar. Das hat sich jedoch geändert – und es gibt Alternativen, gute Alternativen. Padlet selbst kann man in der Schule ohne Probleme weiterhin nutzen, wenn man mit schulischen Endgeräten am Standort Schule arbeitet, die Schüler dabei nicht an anderen nicht-schulischen Plattformen eingeloggt sind (wie etwa YouTube, Instagram oder TicToc) und keine persönlichen Informationen in die Padlets eingestellt werden. Die von ihnen angesprochenen Verbote betreffen, wie sie nach der Lektüre bis hierher sicher gut nachvollziehen können, sämtliche Versionen von Padlet, kostenlos wie bezahlt, ohne und mit Data Processing Addendum.
      Wer mehr machen möchte und das ohne datenschutzrechtliche Bedenken, der sollte sich TaskCards ansehen. Das ist ein deutscher Anbieter, der den Wunsch vieler Padlet Nutzer nach einer unbedenklichen Alternative aufgegriffen hat. Entstanden ist eine deutsche Padlet Alternative, die viele Funktionen von Padlet aufgreift und dazu noch Funktionen besitzt, die Padlet überlegen sind. Dazu gehören auch Einstellungen zum Schutz der Pinnwände.

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