Schule – Offener Ganztag – Schulsozialarbeit & Datenschutz

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Was ist bezüglich datenschutzrechtlicher Vorgaben zu beachten bei der Zusammenarbeit von Schule und offenem Ganztag (OGS)? Und wie sieht es aus, wenn es um die Schulsozialarbeit geht? Diese Fragen beschäftigen viele, denn die Rechtslage erschließt sich den Beteiligten aus den Gesetzen und Verordnungen nur ungenügend. Auch ich selbst hatte hier mangels besseren Wissens bisher eher konservativ beraten und für die Weitergabe von personenbezogenen Daten an den OGS sowie Schulsozialpädagogen, die nicht nach §58 auf Lehrerstellen sitzen und somit als Landesbedienstete gelten, das Einholen einer Einwilligung zur rechtlichen Absicherung empfohlen.

In §120 Schulgesetz NRW heißt es:

“Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.”

Doch wer ist mit den Personen gemeint? Es geht um Personen in der Schule, also definitiv nicht um Personen außerhalb der Schule. Und damit ist auch klar, dass dazu neben den Lehrkräften und Schulsozialpädagogen, die nach §58 als Landesbedienstete auf Lehrerstellen sitzen, auch die Mitarbeiter im Schulsekretariat gehören, Integrationshelfer, Hausmeister und auch Eltern wie Schüler, die in Mitwirkungsgremien tätig sind1entsprechend §§ 62 ff SchulG NRW oder Eltern, welche am Unterricht teilnehmen bzw. dort in Teilbereichen mitarbeiten.2entsprechend §44 Abs. 3 SchulG NRW

Kleine Anfrage im Landtag

Im Dezember 2019 wurde dann genau dieses Thema Gegenstand einer kleinen Anfrage mit dem Titel Datenschutzrechtliche Zusammenarbeit in der Schule, im Hinblick auf den offenen Ganztag (OGT) und die Schulsozialarbeit (Drucksache 17/8328) Vier Fragen wurden der Landesregierung NRW gestellt:

  1. Welche Personengruppen werden mit der Formulierung „in der Schule nur den Personen“ (§ 120 (1) SchulG) neben Lehrer*innen (§ 57 SchulG) und weiteren Landesbedienstete nach § 58 SchulG gesehen?
  2. Welche personenbezogenen Daten dürfen den Mitarbeitern des offenen Ganztags übermittelt werden bzw. mit diesen ausgetauscht werden?
  3. Ist das Zusammenstellen einer Liste von Schüler*innen und die Weitergabe der Liste an die Mitarbeiter*innen der Multiprofessionellen Teams erlaubt? Und falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist das erlaubt?
  4. Plant die Landesregierung dies in einer Neufassung der VO DV I klarzustellen?

Antwort der Landesregierung

Im Januar 2020 wurden dann die Antworten auf die Anfrage als Drucksache 17/8396 veröffentlicht. Dabei wurde deutlich, dass die Landesregierung die Gesetzestexte sehr viel weiter auslegt, als viele Datenschutzbeauftragte das bisher taten.

  1. Zu den Personen, denen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 120 Abs. 1 SchulG NRW personenbezogene Daten zugänglich gemacht werden dürfen, gehört neben den Lehrkräften und sonstigen im Landesdienst stehendem pädagogischen und sozialpädagogischen Personal nach § 58 SchulG auch im Ganztag eingesetztes Personal3Verwiesen wird bezüglich dieses Personals auf Nr. 7 des Rd.Erl. zum Ganztagsangebot – BASS 12-63 Nr. 2.pdf .
  2. Da nach Aussage der Landesregierung Ganztagsangebote auch von außerschulischen Trägen als schulische Veranstaltung gelten, ist es damit auch zulässig, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des offenen Ganztags diejenigen personenbezogenen Daten zugänglich zu machen, welche diese Personen zur Erfüllung der Angebote des Ganztags benötigen. Dazu gehört dann auch der Austausch zu den Förderbedarfen der Schülerinnen und Schüler.
  3. Auch externen Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen, die anderes als Schulsozialpädagogen im Landesdienst nicht zu den Personen gemäß §58 SchulG NRW zählen, dürfen entsprechend der unter 1. beschrieben Auslegung von §120 Abs. 1 SchulG NRW durch die Landesregierung personenbezogene Daten aus der Schule zugänglich gemacht werden. Dieses ist allerdings nur dann zulässig, sofern sie als Mitglied eines Multiprofessionellen Teams4gemäß der Erlasse 21-13 Nr. 6 „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“ sowie 21-13 Nr. 9 „Soziale Arbeit an Schulen zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schüler*innen (Multiprofessionelle Teams)“ diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das meint hier eine Liste mit den Namen der Schülerinnen und Schüler, die sie zu betreuen haben.
  4. Eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes NRW oder der anhängigen Verordnungen ist nicht geplant.

Hinweis: Man sollte bezüglich Antwort 2 unbedingt berücksichtigen, dass es ausdrücklich um den Austausch zu den Förderbedarfen der Schülerinnen und Schüler geht, die Informationen, die zur Erfüllung der Angebote des Ganztags benötig werden. Personenbezogene Daten, welche nicht darunter fallen, können nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten weitergegeben werden. So würde die Bankverbindung der Erziehungsberechtigten sicher nicht darunter fallen, falls es dem Träger etwa darum ginge, diese zu aktualisieren und er dafür bei der Schule anfragt. Gleiches dürfte auch für Kontaktdaten gelten, welche der Träger normalerweise von Schulträger erhalten sollte.

Fazit

Mit der Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage besteht jetzt endlich Klarheit bezüglich der datenschutzrechtlichen Stellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Trägern, die im offenen Ganztag eingesetzt sind. Da der offene Ganztag als schulische Veranstaltung gilt, darf die Schule diesen Personen die personenbezogenen Daten derjenigen Kinder im OGS zugänglich machen, welche sie zur Erfüllung der Angebote des Ganztags benötigen. Darunter fallen dann beispielsweise auch Informationen zu den Förderbedarfen der im OGS betreuten Schülerinnen und Schüler. Für die Schulen, das meint vor allem Grundschulen, besteht von daher keine Erfordernis, eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen, um sich mit Mitarbeitern des OGS bezüglich der dort betreuten Kinder auszutauschen.

Externen Schulsozialarbeitern dürfen personenbezogene Daten (Namenslisten von zu betreuenden Schülerinnen und Schülern) zugänglich gemacht, wenn sie Mitglied eines Multiprofessionellen Teams an der Schule sind. In allen anderen Fällen gilt weiterhin, dass eine Weitergabe von personenbezogenen Daten von Schülern eine Einwilligung der Betroffenen voraussetzt.

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