Sonderfall Video- und Tonaufzeichnung in der Lehrerausbildung (NRW)

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Will man im Unterricht mit Schülern eine Video- und Tonaufzeichnung anfertigen, so braucht man dafür entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 VO-DV I eine Einwilligung der Betroffenen1“Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat.”.

Hinweis!
Bitte berücksichtigen Sie bei den folgenden Informationen, dass die dort beschriebene Vorgabe des Schulgesetzes mit der DS-GVO nicht mehr wirklich vereinbar ist. Entsprechend wird sie mit der geplanten Änderung des Schulgesetzes zukünftig entfallen. Es ist von daher schon jetzt kein Fehler, von Schülern und Lehrkräften eine Einwilligung einzuholen. Stand 09/2019.

Bei der Anfertigung von Video- und Tonaufzeichnungen gibt es allerdings in Schulen in NRW eine Ausnahme, bei welcher keine Einwilligung erforderlich ist. Das ist die Anfertigung von Video- und Tonaufzeichnungen im Rahmen der Lehrerausbildung. In §120 Abs. 3 Satz 2 heißt es:

“Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben.”

Video- und Tonaufnahmen des Unterrichts stellen eine besondere Situation dar, weil Schüler und Lehrkräfte sich diesen im Klassenraum nicht entziehen können, da der Unterricht in der Regel verpflichtend ist. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass man die in Abs. 3 Satz 2 aufgeführten Vorgaben sorgfältig beachtet. Diese sind Vorgaben sind:

  1. Es muss vorab eine Genehmigung für die beabsichtigte Video- oder Tonaufzeichnung beim MSB eingeholt werden.
  2. Die Betroffenen (Schüler und Lehrkräfte) sind rechtzeitig zu informieren über
    1. die beabsichtigte Aufzeichnung und
    2. den Aufzeichnungszweck
  3. Es ist keine Einwilligung erforderlich, aber den betroffenen Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern muss die Möglichkeit gegeben werden, von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. (Für Lehrkräfte existiert dieses Widerspruchsrecht nicht.)2Ein solches Widerspruchsrecht haben die Lehrkräfte gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG dagegen nicht (vgl. unter Erl. 1.2 zu § 121 SchulG) in Kommentar zum SchulG NRW, März 2015, Katernberg

Die praktische Umsetzung

Die Information sollte schriftlich erfolgen. So lässt sich dokumentieren, dass entsprechend der Vorgaben informiert wurde. Bei der praktischen Umsetzung sollten folgende Punkte bedacht werden:

  1. Vorab bedeutet eine frühzeitige Planung. Die Adresse beim Ministerium für Schule und Bildung, an welche der Genehmigungsantrag zu richten ist, sollte bei den ZFSL bekannt sein.
  2. Auch die Information der betroffenen Schüler und Lehrkräfte sollte zeitig genug erfolgen. Bevor man hier aktiv wird, sollte man eventuell die erteilte Genehmigung des Ministeriums abwarten.
    1. Angegeben werden sollte hier, wer die Aufzeichnung machen möchte (Name des/ der LAA), an welchem Datum, in welchem Fach, eventuell in welcher Stunde, (zusätzlich angeben sollte man u.U. auch, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt werden),
    2. wofür die Aufzeichnung gemacht (z.B. Beobachtung des Lehrerfeedbacks, Beobachtung des Umgangs mit Unterrichtsstörungen durch die Lehrkraft) wird und wer die Aufzeichnung sehen wird (z.B. die Mitglieder des Fachseminars Deutsch am ZFSL Dortmund)
  3. Im Informationsschreiben sollte direkt eine Möglichkeit gegeben werden, vom Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.

Es empfiehlt sich, im Informationsschreiben darauf hinzuweisen, dass Schüler jederzeit von ihrem Recht auf Widerspruch Gebrauch machen können, auch wenn die Eltern von Schülern unter 14 Jahren selbst davon keinen Gebrauch gemacht haben. Außerdem sollte klar sein, dass es keine Nachteile für Schüler hat, wenn sie nicht aufgezeichnet werden möchten.

Das folgende Formular kann leicht für die eigene Situation angepasst werden. Es findet sich auch im Download Bereich.

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