Sonderfall Video- und Tonaufzeichnung in der Lehrerausbildung (NRW)

Lesezeit: 2 Minuten

Will man im Unterricht mit Schülern eine Video- und Tonaufzeichnung anfertigen, so braucht man dafür entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 VO-DV I eine Einwilligung der Betroffenen1“Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat.”.

Hinweis!
Bitte berücksichtigen Sie bei den folgenden Informationen, dass die dort beschriebene Vorgabe des Schulgesetzes mit der DS-GVO nicht mehr wirklich vereinbar ist. Entsprechend wird sie mit der geplanten Änderung des Schulgesetzes zukünftig entfallen. Es ist von daher schon jetzt kein Fehler, von Schülern und Lehrkräften eine Einwilligung einzuholen. Stand 09/2019.

Bei der Anfertigung von Video- und Tonaufzeichnungen gibt es allerdings in Schulen in NRW eine Ausnahme, bei welcher keine Einwilligung erforderlich ist. Das ist die Anfertigung von Video- und Tonaufzeichnungen im Rahmen der Lehrerausbildung. In §120 Abs. 3 Satz 2 heißt es:

“Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben.”

Video- und Tonaufnahmen des Unterrichts stellen eine besondere Situation dar, weil Schüler und Lehrkräfte sich diesen im Klassenraum nicht entziehen können, da der Unterricht in der Regel verpflichtend ist. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass man die in Abs. 3 Satz 2 aufgeführten Vorgaben sorgfältig beachtet. Diese sind Vorgaben sind:

  1. Es muss vorab eine Genehmigung für die beabsichtigte Video- oder Tonaufzeichnung beim MSB eingeholt werden.
  2. Die Betroffenen (Schüler und Lehrkräfte) sind rechtzeitig zu informieren über
    1. die beabsichtigte Aufzeichnung und
    2. den Aufzeichnungszweck
  3. Es ist keine Einwilligung erforderlich, aber den betroffenen Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern muss die Möglichkeit gegeben werden, von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. (Für Lehrkräfte existiert dieses Widerspruchsrecht nicht.)2Ein solches Widerspruchsrecht haben die Lehrkräfte gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG dagegen nicht (vgl. unter Erl. 1.2 zu § 121 SchulG) in Kommentar zum SchulG NRW, März 2015, Katernberg

Die praktische Umsetzung

Die Information sollte schriftlich erfolgen. So lässt sich dokumentieren, dass entsprechend der Vorgaben informiert wurde. Bei der praktischen Umsetzung sollten folgende Punkte bedacht werden:

  1. Vorab bedeutet eine frühzeitige Planung. Die Adresse beim Ministerium für Schule und Bildung, an welche der Genehmigungsantrag zu richten ist, sollte bei den ZFSL bekannt sein.
  2. Auch die Information der betroffenen Schüler und Lehrkräfte sollte zeitig genug erfolgen. Bevor man hier aktiv wird, sollte man eventuell die erteilte Genehmigung des Ministeriums abwarten.
    1. Angegeben werden sollte hier, wer die Aufzeichnung machen möchte (Name des/ der LAA), an welchem Datum, in welchem Fach, eventuell in welcher Stunde, (zusätzlich angeben sollte man u.U. auch, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt werden),
    2. wofür die Aufzeichnung gemacht (z.B. Beobachtung des Lehrerfeedbacks, Beobachtung des Umgangs mit Unterrichtsstörungen durch die Lehrkraft) wird und wer die Aufzeichnung sehen wird (z.B. die Mitglieder des Fachseminars Deutsch am ZFSL Dortmund)
  3. Im Informationsschreiben sollte direkt eine Möglichkeit gegeben werden, vom Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.

Es empfiehlt sich, im Informationsschreiben darauf hinzuweisen, dass Schüler jederzeit von ihrem Recht auf Widerspruch Gebrauch machen können, auch wenn die Eltern von Schülern unter 14 Jahren selbst davon keinen Gebrauch gemacht haben. Außerdem sollte klar sein, dass es keine Nachteile für Schüler hat, wenn sie nicht aufgezeichnet werden möchten.

Das folgende Formular kann leicht für die eigene Situation angepasst werden. Es findet sich auch im Download Bereich.

Informationen Schule (NRW)

Lesezeit: 2 Minuten

Dieser Bereich stellt Informationen zum Thema Datenschutz bereit, welche Schulen benötigen, intern und extern.

Information über Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und Art. 14 DS-GVO

Schulen als datenverarbeitende Stellen sind verplichtet, zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten die Betroffenen darüber zu informieren. Geschickterweise informiert man dabei auch direkt über Daten, welche die Schule von Dritten erhält.

Schüler/Erziehungsberechtigte

Das ist bei jedem Schüler das erste Mal der Fall, wenn er/sie an der Schule neu aufgenommen wird und die Grunddaten erhoben werden. Für eine ausführlichere Erklärung siehe den Beitrag “Schulen müssen bei der Erhebung von Daten entsprechend der DS-GVO informieren

Lehrkräfte

Auch Lehrkräfte sind entsprechend Art. 13 zu informieren, wenn personenbezogene Daten bei ihnen erhoben werden.1Es ist auch nach Art. 14 DS-GVO zu informieren, da Schulen beim Wechsel einer Lehrkraft an eine Schule ebenfalls Daten von anderen Stellen erhalten, auch wenn es nur sehr wenige sind. Das Informationsschreiben berücksichtigt dieses.

Information von Lehrkräften über die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW auf der Schulhomepage

Öffentliche Schulen2Achtung! Diese Regel gilt nur für öffentliche Schulen. Für Schulen, die dem Kirchenrecht unterliegen, können anderer Regelungen gelten! in NRW dürfen Name, Funktionsbezeichnung und Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit von Lehrkräften ohne deren Einwilligung auf der Schulhomepage veröffentlichen (siehe dazu Welche personenbezogenen Daten von Lehrkräften dürfen OHNE Einwilligung auf die Schulhomepage?). Vor der Veröffentlichung ist es jedoch erforderlich die Lehrkräfte über die beabsichtigte Veröffentlichung zu informieren. Das Informationsblatt kann dazu genutzt werden.

Information für Fotoaufnahmen bei einer öffentlichen schulischen Veranstaltung gemäß Art. 13 DS-GVO

Bei Schulfesten und anderen schulischen Veranstaltungen mit Gästen macht man gerne Fotos zur Dokumentation der Veranstaltung und zur Öffentlichkeitsarbeit. Für Aufnahmen von Schülern und Lehrkräften hat man in der Regel eine Einwilligung vorliegen. Was aber ist mit den anderen Gästen? Es gibt die Möglichkeit, die Aufnahmen auf der Grundlage öffentlichen Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO anzufertigen und zu veröffentlichen3Ursprünglich war hier von Art. 6 Abs. 1 lit. f begründet worden, Interessenabwägung. Diese kommt für öffentliche Stellen in “Erfüllung ihrer Aufgaben” nicht in Betracht. Man müsste also argumentieren, dass Öffentlichkeitsarbeit außerhalb oder zumindest teilweise der eigentlichen Aufgaben einer Schule liegt. Das ist jedoch rechtlich gesehen, schwierig zu vertreten. Da der LfDI Rheinland Pfalz bei einem vergleichbaren Aushang Fotografien auch mit Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO rechtfertigt, bietet sich solches Vorgehen am ehesten für Schulen an, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben. Mit einem Aushang und einem Informationsblatt mit Informationen gemäß Art. 13 DS-GVO kommt man der Informationspflicht gegenüber den Besuchern nach. Ergänzt wird die Information mit Hinweisen für den Verantwortlichen, wie die Vorlage anzupassen und zu nutzen ist.4Das Dokument entstand auf der Grundlage eines Entwurfs von Johannes Schirge mit Ergänzungen und Verbesserungen durch datenschutz-schule.info

Information über eine geplante Video- und Tonaufzeichnung im Rahmen der Lehrerausbildung

Für eine Video- und Tonaufzeichnung, die im Rahmen der Lehrerausbildung erfolgt, ist nach §120 Abs. 3 Satz 2 keine Einwilligung erforderlich. Es muss jedoch vorab über die Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert werden und das Recht dieser zu widersprechen. (Vertiefende Informationen, siehe Sonderfall Video- und Tonaufzeichnung in der Lehrerausbildung (NRW)). Die Vorlage kann leicht bezüglich der erforderlichen Informationen angepasst werden.

Hinweis!
Diese Vorgabe des Schulgesetzes ist mit der DS-GVO nicht mehr wirklich vereinbar. Entsprechend wird sie mit der geplanten Änderung des Schulgesetzes zukünftig entfallen. Es ist von daher schon jetzt kein Fehler, von Schülern und Lehrkräften eine Einwilligung einzuholen. Stand 09/2019.