Fotos & Videos ohne Einwilligung können auch zu Disziplinarmaßnahmen führen

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Wie ein Fall von vor einigen Jahren aus NRW zeigt, verstößt eine Lehrkraft, die ohne Einwilligung Fotos oder Videos von ihren Schülerinnen und Schülern macht, nicht nur gegen die Datenschutzgesetzgebung, sondern verletzt auch die ihr obliegenden Dienstpflichten, wofür sie dann entsprechend mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden kann.

Durch die Lehrkraft waren im Sportunterricht Videoaufnahmen von Schülerinnen angefertigt worden, ohne eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder Erlaubnis durch die Schulleitung und obwohl die Schülerinnen den Aufnahmen widersprochen hatten. Die Schulleitung, bei welcher sich die Schülerinnen beschwert hatten, hatte die Lehrkraft daraufhin auf die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens hingewiesen. Nach diesem Vorfall hatte die Lehrkraft Fotografien von Schülern einer 7. Klasse im Chemieunterricht angefertigt und diese auf einem privaten Datenspeicher gespeichert, obwohl auch dazu keine Einwilligungen vorgelegen und ein Schüler darauf hingewiesen hatte.

Entsprechend hatte dann die Disziplinarkammer im ursprünglichen Verfahren einen Dienstvergehenstatbestand als erfüllt angesehen und eine Geldbuße verhängt. Ein Antrag auf Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Der Fall ist interessant, weil er zeigt, dass ein Verstoß gegen Vorgaben der Datenschutzgesetzgebung durchaus auch dienstrechtliche Konsequenzen haben kann. Mit Beginn der Umsetzung der DS-GVO haben sich einige Dinge geändert.

Was kann man daraus mitnehmen für die Zukunft?

Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte von Schülerinnen und Schülern bzw. gesetzlichen Vorgaben aus dem Datenschutz und der entsprechenden Schulgesetzgebung können selbst wenn sie zu keinen Bußgeldern durch die Aufsichtsbehörden und auch keiner Schadesersatzforderung durch die Betroffenen führen, durchaus als Verstoß gegen das Dienstrecht geahndet werden, da sie immer auch mit einer Verletzung der einer Lehrkraft obliegenden Dienstpflichten einhergehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, 3d A 1203/16.O

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