Frage: ich fotografiere einen Schüler (anlassbezogen gibt es eine Genehmigung1Aus Sicht des Datenschutz wird immer von EINWILLIGUNG gesprochen!). Darf ich das Foto online an CEWE Fotodienst schicken zum Ausdrucken?
In der Einwilligung ist, so lässt die Frage vermuten, nicht aufgeführt, dass das Foto der betroffenen Person über einen externen Dienstleister ausgedruckt und diesem dazu das Foto übermittelt werden soll. Daher rührt wohl die Unsicherheit, ob das Foto auf der Grundlage der bestehenden Einwilligung übermittelt werden darf.
Die Antwort ist recht einfach.
Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass sie bestimmt ist. Wenn eine Einwilligung sich nicht auf bestimmte Datenverarbeitungszwecke beschränkt, ist sie unwirksam. Das bedeutet nicht, dass sie sich auf einen einzigen Zweck beschränken muss. Die betroffenen Personen, Eltern oder Schüler, können ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke geben (Art. 6 Abs. 1).
Das heißt, die Einwilligung muss die Zweckbestimmung festlegen. Sie muss eindeutig sein und legitim. Von daher ist es wichtig, dass die Zweckbestimmung so präzise wie möglich angegeben ist.
Der Verantwortliche, die Schule, muss sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten nicht für Zwecke verarbeitet werden, mit denen die betroffene Person bei der Erhebung nicht rechnen musste.
Mit den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung ist somit schnell zu verstehen, was dieses für eine Zweckänderung bedeutet. Eine Zweckänderung ergibt sich auch durch einen neuen Zweck. Kommt nachträglich ein neuer Verarbeitungszweck hinzu, wie vermutlich in diesem Fall mit der Übermittlung an einen Fotodienstleister, bedarf es dazu einer entsprechenden Einwilligung der betroffenen Person. 2Zwar gibt es nach (Art. 6 Abs. 4) auch die Möglichkeit, abzuwägen, ob der neue Verarbeitungszweck eine zweckkompatible Verarbeitung bedeutet. Kommt man nach den Kriterien von Abs. 4 zu dem Schluss, dass mit der Weiterverarbeitung der Daten zu einem anderen als dem ursprünglich verfolgten Zweck eine zweckkompatible Weiterverarbeitung vorliegt, braucht es keine neue Einwilligung. (Kühling/Buchner Art. 6 RN 181). Es mag Fälle geben, wo diese Abwägung einfach ist. Wer keinen Fehler machen möchte, sichert sich durch eine zusätzliche Einwilligung ab.
Im angefragten Fall bedeutet dieses: Schließen die in der Einwilligung aufgeführten Verarbeitungszwecke nicht die Übermittlung und Verarbeitung der Fotos an einen externen Dienstleister mit ein, sollte hierfür aus datenschutzrechtlciher Sicht eine zusätzliche Einwilligung eingeholt werden.
Tipp: Von daher erspart man sich Arbeit, wenn man beim Einholen der Einwilligung alle beabsichtigten Verarbeitungszwecke von vorneherein mitbedenkt. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass man versucht, direkt pauschal jeden möglichen Verarbeitungszweck abzudecken, denn dieses würde dem Grundsatz der Bestimmtheit widersprechen.