Mittlerweile machen sich die ersten Schulen Gedanken, ob Schüler im Kampf um Noten nicht zur Waffe Datenschutz greifen könnten. Durch die neue DS-GVO ist anders als bisher nicht mehr der Betroffene in der Nachweispflicht, sondern der Verarbeitende (Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Das wäre dann die Lehrkraft bzw. die Schulleitung der Schule. Den Schritt, einen Verstoß anzuzeigen, macht das deutlich leichter. Oder aber man droht lediglich damit, um so zu einer besseren Note zu kommen.
Bei tatsächlichen Verstößen gegen die Vorgaben der DS-GVO hat die betroffene Person nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Anspruch auf Schadenersatz, wenn es ein Verschulden des Verantwortlichen gibt und es dadurch es zu einem materiellen oder immateriellen Schaden gekommen ist.
Zusätzlich kann nach Art. 83 DSGVO auch noch ein Bußgeld von den Aufsichtsbehörden verhängt werden.
Quelle: DSGVO: Schadensersatz bei Datenschutzverstoß möglich (04/2018)
Fazit: Lehrkräfte sollten den Schutz der personenbezogenen Daten immer beachten und keine unnötigen Fehler machen. Es könnte sie teuer zu stehen kommen. Wo Möglichkeiten sich ergeben, werden sie auch genutzt.