Dürfen digitale Klassenarbeiten auf privaten Lehrerendgeräten gespeichert werden?

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Folgende Frage wurde gestellt:

“Angenommen eine Kollegin lässt im EDV-Unterricht eine Excel-Tabelle als Leistungsüberprüfung (z.B. Klassenarbeit) erstellen. Diese werden von den SuS im pädagogischen Netz gespeichtert. Da die Kollegin keinen schulischen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, möchte sie die Excel-Tabellen gerne am privaten PC bewerten. Darf sie das?”

Wie in der Anfrage bereits festgestellt, werden Klassenarbeiten nicht in der Genehmigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken … aufgeführt.

Anlage 3 der VO-DV I führt tatsächlich nur “Leistungsbewertung in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet” als zum Datensatz gehörig auf, den Lehrerinnen und Lehrer mit Genehmigung verarbeiten dürfen. Klassenarbeiten selbst gehören in NRW nicht einmal zum Datenbestand der Schule selbst, sondern nur die Noten daraus und die Bewertungen.1 Anders als bei Unterlagen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, wo ausdrücklich nur das Ergebnis der Entscheidung verarbeitet werden darf, nicht aber beispielsweise die zugrundeliegenden Gutachten, werden Klassenarbeiten auch an keiner Stelle von der Verarbeitung ausgeschlossen. 2    In Schleswig Holstein zählen Klassenarbeiten zu den von der Schule geführten Akten, die gesondert von der Schülerakte geführt werden. (Siehe dazu §8 “Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten an öffentlichen Schulen (Schul-Datenschutzverordnung – SchulDSVO)“) 

Für den Fragesteller ergibt sich deshalb die Frage, ob

“Leistungsüberprüfungen überhaupt als personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung anzusehen sind?”

Gehören die Inhalte von Leistungsüberprüfungen zu den personenbezogenen Daten?

Leistungsüberprüfungen enthalten mit der Namensangabe automatisch personenbezogene Daten, außer sie werden anonym verfasst, etwa um einen allgemeinen Eindruck vom Stand der Lerngruppe zu erhalten. Dem Datum Name lassen sich dann weitere Daten aus dem Inhalt der Leistungsüberprüfung zuordnen: richtig, falsch, Anzahl richtig und falsch, vollständig, unvollständig, ausführlich, knapp, Aufgabe missverstanden, Fehlertypen, usw.. Je nach Aufgabenstellung können etwa auch Meinungen enthalten sein.

Personenbezogene Daten umfassen, laut Artikel 4 DS-GVO und Kommentaren dazu, ohne Einschränkung “alle Informationen”, die sich auf eine Person beziehen und der Begriff ist von daher grundsätzlich weit zu verstehen.3Siehe dazu Klar/Kühling in Kühling/Buchner, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO Rn. 8 So fallen darunter auch innere Zustände. Eine Klassenarbeit kann als Ausdruck eines inneren Zustandes gesehen werden. Schüler X verfügt über folgende Kompetenzen/ verweigert die Leistung/hat die Aufgabenstellung nicht verstanden/ lehnt es ab, Tiere zu töten, ….

Das gilt für analoge Klassenarbeiten, wo es noch das zusätzliche Merkmal Handschrift gibt oder vielleicht den typischen Geruch des Heftes (Raucher, Parfüm, ….) wie auch für digitale Klassenarbeiten. Bei digitalen Daten und digitale Klassenarbeiten fallen darunter, ist die DS-GVO noch einmal kritischer. Wenn es um automatisierte Datenverarbeitung geht, worunter schon das bloße Speichern fällt, gibt es kein belangloses Datum.4Siehe dazu Klar/Kühling in Kühling/Buchner, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO Rn. 9

Digitale Klassenarbeiten lassen sich darüber hinaus auch digital aus- und mittels entsprechender Algorithmen bewerten, ähnlich wie Daten in einer Lernplattform. Rein technisch gesehen liefert eine Klassenarbeit wie alle von Schülern angefertigten Arbeiten, wie ihr Verhalten, ihre Mitarbeit, … (personenbezogene) Rohdaten, welche Lehrkräfte auswerten und den Schülern zugeordnet in Noten fassen, wodurch sie neue personenbezogene Daten generieren.

In Abgrenzung zu den Sachdaten liegt bei einer Klassenarbeit ein Zweckelement vor, da es möglich ist, die Informationen darin zur Beurteilung einer Person zu nutzen.

Was bedeutet das nun für die Kollegin?

Die Bewertung der gesamten Situation wird, wie oben dargestellt, deutlich erschwert durch das Fehlen jeglicher Regelungen bezüglich der Verarbeitung von derartigen personenbezogenen Daten. Auf der sicheren Seite ist man deshalb eigentlich nur, wenn man die bestehenden Vorgaben restriktiv auslegt. Damit darf die Kollegin, wenn sie sich an die Vorgaben der VO-DV I hält, die von den Schülern bearbeiteten Excel Tabellen nicht auf ihrem privaten Endgerät speichern.

Wie kann man das Problem lösen?

Zwei Möglichkeiten sind denkbar.

  1. Arbeitet die Schule offiziell mit einer Plattform wie Moodle, Office 365 oder ähnlich5        Dazu würde in NRW auch Logineo NRW zählen. und es ist dadurch möglich, die Dateien über Zugriff auf die Plattform von zu Hause aus innerhalb der Plattform anzuzeigen, in einem in die Plattform integrierten Datei Viewer oder im Fall von Office 365 über die Browser Version von Excel, dann ist dieses mit den Vorgaben der VO-DV I vereinbar. Die vorübergehende Speicherung im Cache des Browsers zur Anzeige stellt keine Speicherung bzw. Verarbeitung auf dem Gerät selbst im Sinne der DS-GVO6        Siehe dazu Eßer in Eßer/Kramer/ v. Lewinski Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 43 und Herbst in Kühling/Buchner, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 24 dar. Die Lehrkraft ist damit nicht der Beschränkung auf die in VO-DV I Anlage 3 aufgeführten personenbezogenen Daten unterworfen.7       Der Lehrkraft sollte eine Genehmigung der Schulleitung zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Schule vorliegen.
  2. Stellt die Schule USB Sticks8         Diese USB Sticks sollten geschützt sein. Siehe dazu auch den Themen Beitrag: USB Sticks und Datensicherheit zur Verfügung, man speichert die Dateien der Schüler auf diesem USB Stick und öffnet sie von dort aus (also ohne sie auf den Rechner zu kopieren) mit einem kompatiblen Tabellenkalkulationsprogramm, dann ist auch das mit den Vorgaben der VO-DV I vereinbar. Die temporäre Arbeitskopie, wie beispielsweise Excel sie anlegt, wenn man die Datei vom USB Stick öffnet, fällt nicht unter den Begriff der Speicherung9         Siehe dazu ebenfalls Eßer in Eßer/Kramer/ v. Lewinski Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 43 Herbst in Kühling/Buchner, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 24, die ihrerseits eine Form der Verarbeitung ist. Somit kann man auch auf diesem Wege die Beschränkung auf die in VO-DV I Anlage 3 gelisteten personenbezogenen Daten umgehen, da die Verarbeitung nicht auf dem Gerät selbst stattfindet.10        Der Lehrkraft sollte trotzdem eine Genehmigung der Schulleitung zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Schule vorliegen.

Die beiden vorgeschlagenen Lösungen lassen sich aktuell so aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht umsetzen. Um den Zeitpunkt als der Beitrag entstand, ging man im Schulministerium NRW noch davon aus, dass es mit Genehmigung für private Endgeräte durch die Schulleitung Lehrkräften möglich ist, nicht in Anlage 3 aufgeführte personenbezogene Daten aus der Schule mit Vorliegen der Genehmigung für private Endgeräte in einer virtuellen Umgebung wie Logineo NRW zu verarbeiten. Das war auch der Gedanke bei der Nutzung des sogenannten Daten-Safe. Mittlerweile musste das MSB hier seine Position korrigieren. Wie im Beitrag Verarbeiten – Speichern – Unterricht – Lehrergeräte ausführlich dargestellt, fällt bereits die Anzeige von personenbezogenen Daten am Bildschirm unter den Begriff der Verarbeitung. Das bedeutet für die Praxis:

Auch mit Genehmigung dürfen Lehrkräfte von einem privaten Endgerät aus nur die in Anlage 3 aufgeführten personenbezogenen Daten aus der Schule verarbeiten! Alle anderen Daten dürfen nur von Dienstgeräten oder für Verwaltungsarbeiten eingerichteten Arbeitsplätzen aus verarbeitet werden. Arbeiten, die Schüler im pädagogischen Netz angefertigt haben, können entsprechend auch dort durch die Lehrkraft verarbeitet werden.

Die Kollegin kann nach aktueller Rechtslage die Excel-Tabellen nur an einem Schulrechner bewerten oder sie muss sie ausdrucken. In Papierform kann sie sie mitnehmen wie jedes Arbeitsmaterial. Diese Antwort ist natürlich unbefriedigend und jeder muss für sich entscheiden, was man daraus macht.

Übertragen bedeutet das

Es ist zur Beweissicherung auch nicht zulässig, Klassenarbeiten abzufotografieren oder zu Hause einzuscannen, etwa wenn Schüler immer wieder die zurückgegebene, bewertete Arbeiten manipulierten, um der Lehrkraft Fehler zu unterstellen mit dem Ziel, eine bessere Note zu bekommen. Hier bleibt dann nur die Kopie am Kopierer oder das Einscannen über einen schulischen Dokumentenscanner.

überarbeitet mit Stand 05/2019

Schulen müssen bei der Erhebung von Daten entsprechend der DS-GVO informieren

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Erhebt eine Schule direkt bei den betroffenen Personen personenbezogene Daten, muss sie diese bei der Erhebung nach Art 13. EU-DSGVO informieren. Meist ist dieses der Fall bei der Anmeldung an einer Schule. Hier werden sehr umfangreich Daten bei den Eltern oder erwachsenen Schülern erhoben. Anders als bisher gibt es dabei nun eine Informationspflicht durch die Schule. Mitgeteilt werden müssen, wer die datenverarbeitende Stelle ist, wer der Verantwortliche, wer Datenschutzbeauftragter, zu welchen Zwecken personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, auf welcher rechtlichen Grundlage dieses geschieht, wer Empfänger der Daten ist, wie lange die Daten gespeichert werden und welche Rechte aber auch Pflichten die Betroffenen gegenüber der Schule als datenverarbeitende Stelle haben.

In NRW ist man von Seiten des MSB zum Schluss gekommen, dass zur Reduzierung des Aufwands grundlegende Informationen auf der Schulhomepage veröffentlich werden sollen1Ein Muster dazu soll noch folgen., mit Verweisen auf die VO-DV I und II. Da jedoch direkt bei der Erhebung informiert werden muss, wird den Schulen folgendes Vorgehen vorgeschlagen.

“Da die DSGVO verlangt, dass im Zeitpunkt der Datenerhebung über die Datenverarbeitung informiert wird, ist es anlässlich der Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers an einer Schule erforderlich, den Eltern bzw. dem volljährigen Schüler oder der Schülerin einen Papierausdruck der VO DV I auszuhändigen.”

Die VO-DV I ist recht umfangreich2Je nach Formatierung können das zwischen 4 und 10 Seiten sein. und schwierig zu verstehen. Außerdem fehlen dort Informationen, die zum Zeitpunkt der Erhebung gegeben werden müssen.3z.B. verarbeitende Stelle, Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter, sowie die Hinweise auf die Rechte der Betroffenen und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde. Dafür finden sich dort jedoch Informationen, die ohne Bedeutung sind bezüglich der Erhebung.

Als Alternative empfehle ich deshalb die Nutzung eines deutlich kürzeren, auf die tatsächlich erforderlichen Informationen beschränkten Informationsschreibens.

Download: Information über die Datenverarbeitung.docx

Das Informationsschreiben ist in der zum Download angebotenen Form mehr auf Grundschulen und Sekundarstufe I ausgelegt, kann aber leicht für die gymnasiale Oberstufe und das Berufskolleg angepasst werden. Anpassungen sind auch in einigen Teilbereichen (Zwecke, Empfänger) erforderlich. Auf der letzten Seite gibt es dazu Informationen.

Tipp: Wenn Sie bei der Aufnahme neuer Schüler mit einem Erhebungsbogen arbeiten, können Sie das Informationsschreiben mit diesem kombinieren.

 

Wie sieht es bei einer Website mit dem Datenschutz aus?

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Mit der anstehenden Einführung der DSGVO kommt auch bei manchen bloggenden Lehrkräften große Unsicherheit auf. Kann man bestimmte Inhalte überhaupt noch einbinden, ohne gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu verstoßen? Liegt das Angebot in Europa oder auf einem US amerikanischen Server? Werden über den Embed/ iFrame Daten erhoben von den Besuchern meiner Webseite, auf die ich keinen Einfluss habe?

Manches lässt sich über die Datenschutzangaben auf der Webseite selbst ermitteln. Wenn das nicht weiterhilft, dann kann man sich selbst schlau machen.

Wie kann man Informationen über Webseiten bekommen?

Dafür gibt es diverse Tools, online und kostenlos. Sehr nützlich ist dafür eine Seite wie PingEU. Dort kann man diverse Abfragen machen.

  • Über eine Country-by-IP kann man ermitteln, in welchem Land der Server steht, auf dem die Website gehostet ist.
  • Über Traceroute lassen sich Informationen über den Weg zwischen eigenen Rechner und dem Webserver der Website ermitteln und dabei oft auch Informationen zum Server selbst.
  • Eine WHOIS Abfrage gibt Informationen über die Eigentümer der Webseite und den Hoster.
  • Einen sehr umfassenden Check über die Maßnahmen, welche eine Webseite zum Schutz der personenbezogenen Daten von Besuchern getroffen hat oder auch nicht liefert die schwedische Seite Webkkoll. Hier erfährt man, wo der Server vermutlich steht, ob die Verbindung sicher ist (SSL) und besonders wichtig, ob durch die Einbindung von Ressourcen aus Fremdquellen ein Risiko, für Sicherheit und Privatsphäre gegeben sein könnte. Das Angebot ist englischsprachig.

Wo ist das Problem mit der Integration von Inhalten über Embeds und Verlinkungen?

Wenn eine Website  über die Integration von Analysetools, Werbung, verlinkten Bildern und Grafiken, Youtube Videos, Embedds von Seiten wie Pinterest oder ähnlichen Diensten zulässt, dass jede Menge Daten von den Besuchern erhoben werden, dann könnte das mit der Einführung der DSGVO für den Betreiber der Webseite zu Problemen führen. Der Grund ist einfach. Besucher der Seite haben ein Recht darauf, über die Erhebung ihrer Daten informiert zu werden, möglichst bevor diese Daten erhoben werden. Bindet man Elemente einer fremden Website ein, hat man keinerlei Kontrolle über die Erhebung von Daten durch Dritte.

Welche Lösungen sind denkbar?

  1. Man verzichtet auf alle Embeds, die man nicht einschätzen kann und die dadurch ein Risiko für Sicherheit und Datenschutz darstellen könnten.
  2. Man erstellt eine Startseite, die nicht mehr enthält als Informationen über die auf der eigentlichen Website eingebetten externen Inhalte und die möglichen Risiken. Mit dem Anklicken eines Links zur eigentlichen Website erklärt sich der Besucher mit der Datenerhebung durch Dritte einverstanden. Die Datenschutzerklärung wird entsprechend angepasst. Außerdem muss die Website so eingestellt werden, dass Besucher, die über einen Link von außen kommen oder über eine Suchmaschine, zunächst einen Screen sehen mit den Informationen wie auf der Startseite, den die anklicken müssen, bevor sie die Website sehen.

Das ist alles recht umständlich und für den Betreiber des Blogs nicht schön. Man wird abwarten müssen, wie sich die Sache nach dem 25. Mai 2018 entwickelt.

Personenbezogene Daten

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Wenn es um Datenschutz geht, dann geht es immer um den Schutz von personenbezogenen Daten. Oft wird im Alltag dafür der Begriff “persönliche Daten” verwendet.

Datenschutz bezieht sich immer auf personenbezogene Daten.

Das ist wichtig. Ohne personenbezogenen Daten greifen auch die Voragaben der Gesetzungbung zum Datenschutz nicht. Aus diesem Grund muss man wissen, was sich überhaupt hinter diesem Begriff verbirgt. Die Datenschutz Grundverordnung definiert als personenbezogene Daten:

alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind

Quelle: Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

Auf den Seiten der Europäischen Kommission wird die Frage beantwortet: Was sind personenbezogene Daten?

Ganz besonders wichtig ist dabei folgende Passage:

Personenbezogene Daten, die anonymisiert, verschlüsselt oder pseudonymisiert wurden, aber zur erneuten Identifizierung einer Person genutzt werden können, bleiben personenbezogene Daten und fallen in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung.

Es muss also auch bei einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung darauf geachtet werden, welche Daten erhoben werden. Lassen sie eine Identifizierung einer Person zu, sind sie eben doch personenbezogene Daten.