Brauchen Schulen Datenschutzerklärungen zu den Verarbeitungsprozessen in der Schule?

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Frage

Vor einiger Zeit kam die Frage auf, ob Schulen neben der Datenschutzerklärung der Homepage zusätzlich auch eine Datenschutzerklärung bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule benötigen, die dann ebenfalls auf der Schulhomepage veröffentlich wird.

Rechtliche Grundlagen

Art. 12 DS-GVO Abs. 1 fordert ein, dass Betroffene informiert werden und diese Informationen leicht zugänglich sind.

“Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; […] Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch.”

Entsprechend gibt der zugehörige Erwägungsgrund 58 folgende Erläuterung:

“Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass eine für die Öffentlichkeit oder die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist und gegebenenfalls zusätzlich visuelle Elemente verwendet werden. Diese Information könnte in elektronischer Form bereitgestellt werden, beispielsweise auf einer Website, wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmt ist.”

Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) führt aus:

§ 12
Veröffentlichungspflichten
Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung in elektronischer Form zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

Wie sind diese Vorgaben zu verstehen?

Von rechtlicher Seite gibt es Vorgaben, sowohl von der DS-GVO wie auch vom IFG. Beide lassen jedoch Spielraum für die Umsetzung. Zu beachten ist dabei ein Unterschied zwischen DS-GVO und IFG. Während es bei der DS-GVO ausschließlich um die Rechte der Betroffenen geht, betrifft das IFG die Öffentlichkeit und deren Recht auf Informationen.

Schulen unterliegen entsprechend der DS-GVO dem Gebot der Transparenz wie jede andere datenverarbeitende öffentliche Stellen. Nach Art. 13 sind Betroffene zum Zeitpunkt der Erhebung von personenbezogenen Daten bezüglich der beabsichtigten Verarbeitung und ihrer Rechte zu informieren. Werden die personenbezogenen Daten nicht beim Betroffenen selbst erhoben, sind diese nach Art. 14 entsprechend nachträglich zu informieren.

Das IFG fordert von öffentlichen Stellen, Informationen zu verarbeiteten Daten und den Verarbeitungszwecken möglichst in elektronischer Form zu veröffentlichen. Es geht hier um eine Veröffentlichungspflicht. Die Veröffentlichung auf einer Internetseite wäre eine elektronische Form. Zum Vergleich: auf Bundesebene gibt es für Behörden gemäß dem IFG des Bundes eine Veröffentlichungspflicht im Internet.1 Der Bund gibt unter Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz zur Veröffentlichung folgende Informationen:
Welche Veröffentlichungspflichten bestehen im Internet?
Die Behörden des Bundes sollen geeignete Informationen möglichst umfassend im Rahmen aktiver Informationspolitik nach und nach in das Internet einstellen (§ 11 Abs. 3). Das IFG geht jedoch nicht über die bestehenden Verpflichtungen aus dem Kabinettbeschluss zur langfristigen Sicherung der im Rahmen der eGovernment-Initiative BundOnline 2005 getätigten Investitionen vom 9. März 2005 hinaus.
Insbesondere Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sollen beim Internetauftritt jeder Behörde berücksichtigt werden. Solche Organisations- und Aktenpläne sollen es dem Bürger erleichtern, sich einen Überblick der vorhandenen Informationen zu verschaffen. Wie detailliert solche Pläne eingestellt werden, entscheidet jede Behörde selbst.

Zwischen den Vorgaben der DS-GVO und des IFG gibt es Unterschiede im Umfang der Informationen. Während sich das IFG auf eine Information über vorhandene Informationssammlungen und -zwecke beschränkt, geht es bei der DS-GVO um sehr viel genauere Informationen (z.B. Betroffene, Rechtsgrundlage, Zwecke der Verarbeitung, Kategorien von Daten und Empfängern, Dauer der Speicherung, Rechte der Betroffenen).

In Art. 12 ist vorgegeben, dass der Verantwortliche, hier die Schulleitung, “geeignete Maßnahmen” trifft, die Betroffenen zu informieren, und dass die Informationen in “leicht zugänglicher Form” bzw. “leicht zugänglich” zu übermitteln sind. Für die Form gibt es keine exakt definierten Vorgaben. Die Bereitstellung in elektronischer Form auf einer Website wird im Erwägungsgrund als eine Möglichkeit angegeben. Das IFG  wird etwas deutlicher und fordert die elektronische Form, sofern möglich.

Entsprechend dem IFG würde es praktisch ausreichen, auf die VO-DV I und II zu verlinken, da das IFG selbst keinerlei Vorgaben macht, wie einfach oder verständlich diese Angaben sein müssen. Auch der Begriff Verzeichnis ist nicht exakt definiert. Eine Formulierung auf der Schulhomepage könnte so lauten, wie die obere Tabellenzelle. Wenn man etwas ausführlicher sein möchte, fügt man die Inhalte der restlichen Zellen an.

Information über Informationssammlungen und -zwecke gemäß §12 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen  (IFG NRW)

Die Schule verarbeitet die personenbezogenen Daten von Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften in dem Umfang und für die Zwecke, wie sie durch das SchulG NRW, VO-DV I (Schüler, Erziehungsberechtigte) und VO-DV II (Lehrkräfte) vorgegeben sind.

Informationssammlung Schüler/ Erziehungsberechtigte
Schülerstammblatt

  1. die Personaldaten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 genannten Personen (Individualdaten) gemäß Abschnitt A Nr. I der Anlage 1,
  2. die Information zur schulischen Laufbahn der Schülerin oder des Schülers (Organisations- bzw. Schullaufbahndaten) gemäß Abschnitt A Nr. II der Anlage 1,
  3. die Angaben über den individuellen Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers (Leistungsdaten) gemäß Abschnitt B der Anlage 1,
  4. die für die einzelnen Schulformen oder Schulstufen benötigten zusätzlichen Informationen (schulform- oder schulstufenspezifische Zusatzdaten) gemäß Abschnitt C der Anlage 1.

sonstiger Datenbestand

Zwecke
  • Schülerverwaltung
  • Leistungsdatenverwaltung
  • Zeugniserstellung
  • Unterrichtsplanung
  • Schulstatistik
  • Diagnostik/ Erstellung von Förderempfehlungen/ individuellen Förderplänen
  • Schulpflichtüberwachung
  • Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten
  • Evaluation und Qualitätsentwicklung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Erstellung von Fördergutachten (AO-SF Verfahren)
  • Schülerspezialverkehr (an Förderschulen)
  • Praktikumsverwaltung
  • Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
  • Dokumentation im Klassenbuch
  • Dokumentation von Konferenzen
Informationssammlung Lehrkräfte
 Datenbestand in der Schule

  • Person
  • Werdegang
  • Vorbereitungsdienst,   Staatsprüfung
  • Qualifikationen
  • Laufbahn
  • Beschäftigung
  • Unterricht
  • Geschäftsablauf

Akten der Schulleitung

  • Persönliche Angaben
  • Ausbildung, sonstige Tätigkeiten, besondere Fähigkeiten
  • Tätigkeiten an der Schule
  • Weitere Angaben
Zwecke
  1. Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs, Durchführung des Unterrichts
  1. Planung und Einrichtung von Bildungsgängen, Klassen und Gruppen; Ermittlung und Deckung besonderer Bedarfe und Förderungsbedarfe; Unterrichtsorganisation; Unterrichtsverteilung
  2. Aufstellen von Aufsichts-, Prüfungs-, Stunden- und Vertretungsplänen, Sprechstundenlisten sowie Übersichten der an der Schule Beschäftigten
  1. Erledigung der laufenden schulischen Angelegenheiten
  1. Berichte in arbeits-, dienst- und personalrechtlichen Angelegenheiten und Angelegenheiten der Lehrerversorgung
  2. Berichte zur Vorbereitung von Dienstleistungszeugnissen, Beratung zur dienstlichen Beurteilung, Berichte in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten
  3. Beantwortung von Anfragen und Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden sowie anderer Behörden aus dem Geschäftsbereich des für die Schule zuständigen Ministeriums
  4. Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 3 Abs. 4 SchulG
  1. Statistische Daten
  2. Lehrerausbildung (Ausbildungslehrerinnen und -lehrer, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung)
  3. Lehrerfortbildung
  4. Erfüllung der Schulleitungsaufgaben

Entsprechend der DS-GVO müssen Betroffene (Schüler und Erziehungsberechtigte sowie Lehrkräfte) bei der Erhebung von Daten oder, sofern die Daten nicht bei ihnen direkt erhoben wurden, nachträglich informiert werden. Die unmittelbare Information kann mittels eines entsprechenden Informationsschreibens2“Informationen Schule (NRW) – datenschutz-schule.info.” https://datenschutz-schule.info/service-downloads/informationen-schule-nrw/. gegeben werden, welches den Betroffenen ausgehändigt wird, so dass sie jederzeit über die von der Schule verarbeiteten Daten und ihre Rechte im Bilde sind. Erforderlich ist diese Art von Information bei Schülern und ihren Erziehungsberechtigten erstmals bei der Anmeldung an der Schule, bei Lehrkräften, wenn sie den Dienst an einer neuen Schule aufnehmen, welche dazu personenbezogene Daten von ihnen selbst oder einer anderen Stelle (Stammschule/ abgebende Schule/ Schulamt/ Bezirksregierung) erhält.

Die DS-GVO unterscheidet beim Transparenzgebot im Erwägungsgrund 58 zwischen betroffener Person und Öffentlichkeit. Nur wenn es um Informationen zur Herstellung von Transparenz geht, welche für die Öffentlichkeit bestimmt sind, wird die Veröffentlichung auf einer Website als Möglichkeit vorgeschlagen. Für die Information der Betroffenen selbst wird dieses nicht vorgeschlagen. Da die Formulierung von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 sehr offen ist, bleibt dem Verantwortlichen Gestaltungsspielraum.

“Insgesamt belässt Abs. 1 S. 1 dem Verantwortlichen bei der Wahl der Darstellungsweise einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum.”3Bäcker in Kühling/Buchner Art. 12 Abs. 1 Rn. 12

Es lässt sich aus keiner Stelle in der DS-GVO eine eindeutige Vorgabe ableiten, dass zur Herstellung von Transparenz eine Veröffentlichung von Informationen entsprechend Art. 13 und 14 auf der Schulhomepage erforderlich ist. Genausowenig ist ersichtlich, dass eine Schule die Öffentlichkeit informieren muss.

Abgesehen davon spricht jedoch auch nichts dagegen, die Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Betroffenen zusätzlich leicht auffindbar auf der Schulhomepage zu hinterlegen als Informationen über die Datenverarbeitung an der Schule nach DS-GVO Art. 12. Dort könnte man dann die Informationen aus den Informationsschreiben direkt in die Webseite einstellen und eventuell auch noch die Schreiben als PDFs zum Download anzubieten.

Wie das MSB das Thema sieht

Das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) hat sich auf den Seiten der Medienberatung zum Thema Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO geäußert4“Homepage der Schulen – Bildungsportal NRW.” https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Datenschutz/Umsetzung-EU-Datenschutzgrundverordnung/Regelungsbereiche/Homepage-der-Schulen/index.html.. Das MSB schlägt vor, der Informationspflicht über die Schulhomepage nachzukommen, um den Verwaltungsaufwand für die Schule in Grenzen zu halten. Es sollte dann ausreichend sein, “mittels Link auf die ausführlichen Vorgaben der VO DV I und II” zu verweisen. Da die DS-GVO Information aber auch eine Information zum Zeitpunkt der Datenerhebung verlangt, sollen Schulen den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülern bei Anmeldung an der Schule einen “einen Papierausdruck der VO DV I” aushändigen.

Auch wenn dieser Vorschlag gut gemeint ist, so widerspricht er einem der wichtigen Grundsätze der DS-GVO, wie dem Zitat zu Beginn des Textes zu entnehmen. Der Erwägungsgrund wird noch deutlicher. Die Information soll in “präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst” sein. Dem entspricht die VO-DV I wohl kaum.

Aus den Ausführungen des MSB lässt sich, was für die Fragestellung hier noch bedeutsamer ist, keinerlei Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser Informationen auf der Schulhomepage ableiten.

Fazit

  • Schulen müssen entsprechend der Vorgaben der DS-GVO Besucher ihrer Schulhomepage (Betroffene) über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf der Website selbst in Form einer Datenschutzerklärung informieren.
  • Schulen sollen als öffentliche Stellen gemäß der Vorgaben des IFG NRW in elektronischer Form Verzeichnisse führen, welche die Öffentlichkeit über Informationssammlungen und -zwecke informiert. Das erfolgt am zweckmäßigsten vermutlich über die Schulhomepage.5Mir ist bisher keine Schule bekannt, welche derartige Informationen nach dem IFG auf ihrer Schulhomepage eingestellt hat. Auch, dass es wegen des Fehlens solcher Informationen Probleme gegeben hat, ist mir nicht bekannt.
  • Schulen können ergänzend zu einer direkten Information der Betroffenen vor oder nach der Datenerhebung zusätzlich über die Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend Art. 13 und 14 auf ihrer Homepage informieren, wenn die Schulleitung darin eine geeignete Maßnahme sieht, der Informationspflicht nachzukommen.

Zu den Informationen, die nach dem IFG NRW auf einer Schulhomepage veröffentlicht werden sollen, gehören neben Informationen über die Schulleitung auch solche über die Lehrkräfte, deren Funktion in der Schule und Angaben zur dienstlichen Erreichbarkeit. Siehe dazu den Beitrag: Welche personenbezogenen Daten von Lehrkräften dürfen OHNE Einwilligung auf die Schulhomepage?

Informationen Schule (NRW)

Lesezeit: 2 Minuten

Dieser Bereich stellt Informationen zum Thema Datenschutz bereit, welche Schulen benötigen, intern und extern.

Information über Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und Art. 14 DS-GVO

Schulen als datenverarbeitende Stellen sind verplichtet, zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten die Betroffenen darüber zu informieren. Geschickterweise informiert man dabei auch direkt über Daten, welche die Schule von Dritten erhält.

Schüler/Erziehungsberechtigte

Das ist bei jedem Schüler das erste Mal der Fall, wenn er/sie an der Schule neu aufgenommen wird und die Grunddaten erhoben werden. Für eine ausführlichere Erklärung siehe den Beitrag “Schulen müssen bei der Erhebung von Daten entsprechend der DS-GVO informieren

Aktualisierte Versionen Stand 11/2023

Lehrkräfte

Auch Lehrkräfte sind entsprechend Art. 13 zu informieren, wenn personenbezogene Daten bei ihnen erhoben werden.1Es ist auch nach Art. 14 DS-GVO zu informieren, da Schulen beim Wechsel einer Lehrkraft an eine Schule ebenfalls Daten von anderen Stellen erhalten, auch wenn es nur sehr wenige sind. Das Informationsschreiben berücksichtigt dieses.

Aktualisierte Version Stand 11/2023

Information von Lehrkräften über die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW auf der Schulhomepage

Öffentliche Schulen2Achtung! Diese Regel gilt nur für öffentliche Schulen. Für Schulen, die dem Kirchenrecht unterliegen, können anderer Regelungen gelten! in NRW dürfen Name, Funktionsbezeichnung und Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit von Lehrkräften ohne deren Einwilligung auf der Schulhomepage veröffentlichen (siehe dazu Welche personenbezogenen Daten von Lehrkräften dürfen OHNE Einwilligung auf die Schulhomepage?). Vor der Veröffentlichung ist es jedoch erforderlich die Lehrkräfte über die beabsichtigte Veröffentlichung zu informieren. Das Informationsblatt kann dazu genutzt werden.

Information für Fotoaufnahmen bei einer öffentlichen schulischen Veranstaltung gemäß Art. 13 DS-GVO

Bei Schulfesten und anderen schulischen Veranstaltungen mit Gästen macht man gerne Fotos zur Dokumentation der Veranstaltung und zur Öffentlichkeitsarbeit. Für Aufnahmen von Schülern und Lehrkräften hat man in der Regel eine Einwilligung vorliegen. Was aber ist mit den anderen Gästen? Es gibt die Möglichkeit, die Aufnahmen auf der Grundlage öffentlichen Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO anzufertigen und zu veröffentlichen3Ursprünglich war hier von Art. 6 Abs. 1 lit. f begründet worden, Interessenabwägung. Diese kommt für öffentliche Stellen in “Erfüllung ihrer Aufgaben” nicht in Betracht. Man müsste also argumentieren, dass Öffentlichkeitsarbeit außerhalb oder zumindest teilweise der eigentlichen Aufgaben einer Schule liegt. Das ist jedoch rechtlich gesehen, schwierig zu vertreten. Da der LfDI Rheinland Pfalz bei einem vergleichbaren Aushang Fotografien auch mit Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO rechtfertigt, bietet sich solches Vorgehen am ehesten für Schulen an, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben. Mit einem Aushang und einem Informationsblatt mit Informationen gemäß Art. 13 DS-GVO kommt man der Informationspflicht gegenüber den Besuchern nach. Ergänzt wird die Information mit Hinweisen für den Verantwortlichen, wie die Vorlage anzupassen und zu nutzen ist.4Das Dokument entstand auf der Grundlage eines Entwurfs von Johannes Schirge mit Ergänzungen und Verbesserungen durch datenschutz-schule.info

Welche personenbezogenen Daten von Lehrkräften dürfen OHNE Einwilligung auf die Schulhomepage?

Lesezeit: 2 Minuten

Viele Schulen möchten auf ihrer Schulhomepage über das Schulpersonal und dessen Funktionen informieren, so dass jeder weiß, an wen er sich wenden kann. Dabei herrscht aber oft Unsicherheit, ob es dafür einer Einwilligung der Betroffenen bedarf. Die eine oder andere Lehrkraft möchte nicht namentlich auf der Schulhomepage genannt werden. Wie sieht die rechtliche Seite aus? Die folgenden Aussagen beziehen sich auf NRW. In anderen Bundesländern, vor allem denen ohne ein Informationsfreiheitsgesetz können andere Regelungen gelten.

In einer FAQ für den Lehrerrat des Philologen-Verband NW heißt es dazu:

In Nordrhein-Westfalen gestatten die §§ 12 und 9 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Veröffentlichung von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Büroanschriften und dienstlichen Rufnummern sowie dienstlichen E-Mail-Adressen der Lehrkräfte und des sonstigen Schulpersonals ohne deren Einwilligung, sofern keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. Gleichwohl sind die Betroffenen vor einer Veröffentlichung zu informieren. Das IFG NRW gilt im Übrigen nur für öffentliche Schulen in Nordrhein-Westfalen.

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG) gilt auch mit dem Inkrafttreten der DS-GVO weiterhin nahezu unverändert.

Von Seiten der LDI NRW gibt es ein Schreiben von 2017 (Az.LDI:212.4.1.1-4248/16)1, in welchem auch die Veröffentlichung der Daten von Lehrkräften auf der Schulhomepage thematisiert wird. Das Schreiben ist hinterlegt bei http://docplayer.org/, die sich u.A. über Google Werbung finanziert. Entsprechende Cookies und Tracker werden dort genutzt!.

Nach Einschätzung der LDI NRW ist es im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz NRW möglich “Übersichten über Aufgaben- und Funktionszuweisungen innerhalb des Lehrerkollegiums grundsätzlich zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung nicht im Einzelfall ausnahmsweise – eng auszulegende – schutzwürdige Belange einer betroffenen Lehrerin oder eines Lehrers entgegenstehen.” Außerdem heißt es “Gemäß § 12 Satz 3 IFG NRW hat die Veröffentlichung der Übersichten – soweit möglich – elektronisch (also ggf. via Internet) zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 IFG NRW dürfen dabei Namen, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung und ggf. dienstliche Erreichbarkeit (dienstliche Telefonnummer sowie ggf. dienstliche E-Mail-Anschrift) genannt werden, ohne dass es hierzu einer Einwilligung der Betroffenen bedarf. Neben den bereits angesprochenen Übersichten über Aufgaben- und Funktionszuweisungen können auch Stundenpläne mit den jeweils unterrichtenden Lehrkräften veröffentlicht werden.” Auch die LDI NRW empfiehlt, die Betroffenen vorab zu informieren, um “etwaige schutzwürdige Interessen, die nach § 9 Abs. 3 IFG NRW einer Veröffentlichung ausnahmsweise entgegenstehen können, geltend zu machen.

Das heißt also, wenn eine Schule auf ihrer Homepage über das Kollegium und anderes Schulpersonal informieren möchte, dann kann sie dieses ohne deren Einwilligung tun, wenn sie dabei drei Dinge beachtet:

  1. Sie hält sich an die Vorgaben und veröffentlicht nur die nach dem IFG zugelassenen personenbezogenen Daten.
  2. Sie beachtet dabei schutzwürdige Belange der betroffenen Personen.
  3. Sie informiert die Betroffenen vor der Veröffentlichung.

Fotos gehören nicht zu den durch das IFG für eine Veröffentlichung zugelassenen personenbezogenen Daten. Hierfür ist eine gesonderte Einwilligung erforderlich, die natürlich auch verweigert oder ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann.

Steht also auf einer Schulhomepage eine Beschreibung wie:

Johanna Schneider
Oberstudienrätin
Unterstufenkoodinatorin
Klassenlehrerin 8e
dienstliche E-Mail: johanna.schneider@mustergymnasium.de
dienstliche Telefonnummer: 02781-85 5033

dann ist dieses durch das IFG NRW abgedeckt und es bedarf keiner Einwilligung hierfür.

Mit folgendem Informationsschreiben können Lehrkräfte vorab informiert werden:

Bitte passen Sie das Schreiben entsprechend der Gegebenheiten Ihrer Schule an.

Zum Thema Digitale Stunden- und Vertretungspläne gibt es einen separaten Beitrag.

Stand 09/2022