Erprobungsstufenkonferenz

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In Grundschulen kommt immer wieder die Frage auf, welche Informationen weiterführenden Schulen über die ehemaligen Schülerinnen und Schüler gegeben werden dürfen.

Es gilt wie überall die Grundregel, dass eine Schule die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler nur Personen zugänglich machen darf, sofern es dafür eine Rechtsgrundlage im Schulgesetz NRW gibt oder die Betroffenen, hier die Eltern der Grundschülerinnen und Schüler, der Übermittlung zuvor zugestimmt haben.

Für die Weitergabe an weiterführende Schulen gibt es eine wichtige Rechtsgrundlage, die es Grundschulen erlaubt, Daten ihrer ehemaligen Schülerinnen und Schüler preiszugeben. Das ist § 10 Abs. 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I (BASS 13-21 Nr. 1.1):

“Für Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren der Erprobungsstufenkonferenzen gilt § 50 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine mit Koordinierungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in der Grundschule unterrichtet haben, können an den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen.”

Während der zweijährigen Erprobungsstufe, Klasse 5 und 6, finden gem. § 10 Abs. 3 APO-SI jährlich drei sogenannte Erprobungsstufenkonferenzen statt. In diesen wird “über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, über etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Überwindung und über besondere Fördermöglichkeiten beraten.

Um hier optimal beraten zu können, werden zu einer der ersten Erprobungsstufenkonferenzen in der Regel auch die ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer der Schülerinnen und Schüler an der Grundschule eingeladen, denn diese kennen die Kinder meist schon über einen längeren Zeitraum. Auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 APO-SI könnten sich die Lehrkräfte der weiterführenden Schule deshalb mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus der Grundschule über die einzelnen Kinder austauschen, soweit es um Noten, konkrete Probleme, bewährte Strategien, ein Kind zu unterstützen und ähnlich geht. Die Grenzen des Austauschs setzt wie immer auch hier § 120 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wonach die gespeicherten personenbezogenen Daten in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Hier geht es dann konkret um die Aufgabenerfüllung der Erprobungsstufenkonferenz. Entsprechend heißt es im Wingen Kommentar zu Schulgesetz:

Die Grundschullehrkräfte dürfen personenbezogenen Angaben ihrer früheren Schülerin oder ihres ehemaligen Schülers in der Erprobungsstufenkonferenz an die anderen Mitglieder (nur) übermitteln, soweit diese Angaben zur Aufgabenerfüllung der Konferenz erforderlich sind.14. Erg.-Lfg., SchulG NRW – Kommentar, März 2008, Katernberg

Streng genommen bedeutet das auch, dass bei Anwesenheit von Lehrkräften verschiedener Grundschulen in einer Erprobungsstufenkonferenz kein Austausch über einzelne Schülerinnen und Schüler zulässig ist. Es kann dann nur über allgemeine Probleme und Maßnahmen gesprochen werden. Soll über einzelne Schülerinnen und Schüler gesprochen werden, müssen die Gespräche auf die zuständigen Personen begrenzt werden. In einem größeren Raum lässt sich dieses beispielsweise umsetzen, in dem die Grundschullehrkräfte einzelne Tische erhalten und dort dann von den Lehrkräften der weiterführenden Schule, die nun die ehemaligen Schülerinnen und Schüler unterrichten, besucht werden können.

Die Beschränkung des Austauschs über Kinder auf die zur Aufgabenerfüllung der Konferenz erforderlichen Daten bedeutet darüber hinaus, dass es über Kinder, die in der Erprobungsstufe keine Probleme haben, diesen Austausch eben nicht gibt.

Dass auch die Grundschullehrkräfte bei der Teilnahme an der Erprobungsstufe Informationen über ihre ehemaligen Schülerinnen und Schüler erhalten, liegt in der Natur der Sache.

Stand 08/2023

Austausch Grundschule und Kinderarzt

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Liegen bei Schülerinnen und Schülern gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche die schulische Entwicklung des Kindes unter Umständen beeinträchtigen, kann es sinnvoll sein, wenn die Grundschule eine Möglichkeit erhält, sich mit dem das Kind behandelnden Kinderarzt bzw. seiner Kinderärztin auszutauschen, um das pädagogische Handeln abzustimmen.

Beide Seiten, Schule wie auch Kinderärzte, sind jedoch der Schweigepflicht unterworfen und dürfen keine Informationen miteinander austauschen, auch wenn das sinnvoll und im Sinne des Kindes wäre. Die rechtliche Grundlage für einen Informationsaustausch ist eine Schweigepflichtentbindung durch die Erziehungsberechtigten. Sie ermöglicht, falls gewünscht, den Austausch in beide Richtungen. Die folgende Vorlage ist hierfür gedacht und entsprechend anpassbar.

Weitere Informationen zum Thema Schweigepflicht im Gegensatz zu Datenschutz finde sich im Beitrag Datenschutz und Schweigepflicht.

 

Das Einholen von Einwilligungen attraktiv gestalten

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Das Thema Einwilligungen bereitet nahezu jeder Schule Bauchschmerzen. Sämtliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, für die es keine rechtliche Grundlage aus dem Schulgesetz gibt, braucht es die Einwilligung der Betroffenen. Mit zunehmender Digitalisierung von Unterricht nimmt so die Zahl der erforderlichen Einwilligungen zu, zusätzlich zu den bereits seit Jahren erforderlichen für Öffentlichkeitsarbeit über die Homepage der Schule und die lokale Presse. Das Einholen von Einwilligungen bei den Betroffenen ist ein Rechtsakt und die Formulare, welche dafür genutzt werden, sind entsprechend wenig ansprechend.

Gerade wenn es um die schulische Arbeit mit Medien, Apps und Plattformen geht, bietet es sich an, das Einholen der erforderlichen Einwilligungen mit Informationen zu verbinden, welche den Eltern einen lebendigen Eindruck von der Medienarbeit gibt. Man verbindet das Notwendige mit dem Schönen und gibt so dem Thema Datenschutz einen sinnstiftenden Rahmen.

Eine Möglichkeit, dieses umzusetzen bietet sich mit der folgenden Vorlage. Diese ist als ein kleines mehrseitiges Heft gestaltet, welches neben der Medienarbeit im Unterricht auch noch das Thema Öffentlichkeitsarbeit beinhaltet. Im Anhang finden sich umfangreiche Hinweise zur Nutzung und Anpassung. Das Heft ist ausgelegt für Grundschulen und der Einsatz bietet sich vor allem bei der Anmeldung neuer Schüler an, entweder im Rahmen der Anmeldung selbst, bei einem Kennenlernnachmittag oder einem Elternpflegschaftsabend.

DinA4 Version

Beinhaltet: Erstellung und Nutzung von Foto, Video und Audio im Unterricht, Nutzung von Antolin und Anton, Vorführung und Weitergabe von Medienprodukten aus dem Unterricht, Veröffentlichungen auf der Schulhomepage und in der Presse.

DinA5 Version

Für diese Version wurde das Layout von Steffie Maurer auf A5 so angepasst, dass die Seiten auf A4 gedruckt und dann geheftet werden können. Die Seiten für die gesammelten Entscheidungen und die eigentliche Einwilligung kann man den obigen DinA4 Versionen entnehmen. (Auch im PDF könnte man mit einem geeigneten Programm die eigene Schule, den Namen der Schulleitung, den Datenschützer und die Anschrift der Schule ergänzen.)

Swift Publisher Version (DinA5)

Austausch von Grundschule und Kita

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Zwischen Grundschule und weiterführenden Schulen findet ein regelmäßiger Austausch statt. Es geht darum, dass Lehrkräfte der Grundschulen ihren Kolleginnen und Kollegen an den aufnehmenden weiterführenden Schulen hilfreiche Informationen zu den ehemaligen Grundschülern geben. Dieses findet im Rahmen von Erprobungsstufenkonferenzen statt und ist durch § 10 Abs. 4 BASS 13-21 Nr. 1.1 legitimiert. Dort heißt es

(4) Für Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren der Erprobungsstufenkonferenzen gilt § 50 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine mit Koordinierungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in der Grundschule unterrichtet haben, können an den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen.

 

Es braucht also keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Anders sieht dies aus, wenn Informationen zwischen Kita und Grundschule ausgetauscht werden sollen. Möchte die Kita der Grundschule schriftliche Unterlagen aus ihrer Dokumentation an die Grundschule übergeben, so braucht es dazu eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten in die Übermittlung von personenbezogenen Daten. Diese muss gegenüber der Kita abgegeben werden, da sie in diesem Fall die Daten verarbeitende Stelle und damit verantwortlich ist.

Geht es nur um einen mündlichen Austausch, so reicht dafür eine Entbindung von der Schweigepflicht. Diese kann auch von Seiten der Grundschule eingeholt werden. Die Vorlage ist entsprechend ausgelegt. Nach den Hinweisen zur Nutzung folgt eine Alternativversion mit einer kleinen Abänderung bezüglich der Angabe der Kita. Statt einer handschriftlichen Eintragung durch die Eltern, kann die Schule hier eine Liste der infrage kommenden Kitas anlegen und die Eltern kreuzen dort die Kita ihres Kindes an.

Benötigt die Schule eine Entbindung von der Schweigepflicht für einen Facharzt oder eine andere Person oder Stelle, dann empfiehlt es sich, ein anderes Formular zu nutzen oder das obige entsprechend abzuwandeln.

Antolin & Datenschutz

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Antolin Raabe

Vor allem an Grundschulen beliebt ist die Online Plattform zur Förderung der Lesekompetenz, Antolin. Betrieben wird die Plattform von der Westermann Verlagsgruppe, und da auf der Plattform Nutzerdaten von Schülern und Lehrkräften erhoben und verarbeitet werden, wird entsprechend Art. 28 DS-GVO ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV)1Aktuell (Stand 11.05.2019) finden sich einige kleine Fehler im AVV. So sind dort beispielsweise die Lehrkräfte nicht berücksichtigt und es fehlen Angaben zu den Löschfirsten durch Westermann selbst, nachdem die Schule einen Benutzer gelöscht hat. angeboten. Diesen müssen Schulen mit Westermann abschließen, um das Angebot datenschutzkonform an der Schule nutzen zu können. Oftmals erwerben Schulträger eine Lizenz für alle ihre Grundschulen. Damit sind sie Vertragspartner/ Lizenznehmer von Westermann. Trotzdem muss jede Schule einen eigenen AVV mit Westermann abschließen.

Wichtig ist dabei, dass die Schulleitung in Person den AVV abschließt und selbst unterschreibt. Dieses kann nicht von Lehrkräften übernommen werden!

Der unterschriebene AVV wird dann an Westermann geschickt, dort gegengezeichnet und ist damit gültig. Die Kopie, welche man zurück erhält, gehört zur Dokumentation des Verfahrens im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Für dieses braucht die Schule eine Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit Antolin.

Außerdem ist es erforderlich, die Einwilligungen der Betroffenen einzuholen, da mit der Nutzung von Antolin personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung nicht auf der Grundlage des Schulgesetzes entsprechend Art. 6 lit. e legitimiert ist. Einwilligen müssen nicht nur die Schüler, sondern auch die Lehrkräfte, da auch deren Daten in Antolin verarbeitet werden, wenn sie als Nutzer dort angelegt werden und anschließend ihre Schüler in der Plattform betreuen. Sie kommentieren, stellen Quiz-Fragen und es fallen Nutzungsdaten an.

Als Hilfe gibt es für Schulen, die Antolin nutzen drei Vorlagen. Diese finden sich sonst auch im Bereich der Downloads.

Schulen, die andere Angebote von Westermann nutzen wie z.B. Zahlenzorro,  Bumblebee oder Grundschuldiagnose können diese Vorlagen leicht anpassen.

Übermittlung personenbezogene Daten von Schülern an Träger im offenen Ganztag

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Vor einem Monat war ich hier im Blog der Frage nachgegangen, ob eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten bezüglich Fotos, welche der Schule gegeben wurde, auch auf den Träger im offenen Ganztag übertragbar ist (Offener Ganztag und Datenschutz) und war zu dem Schluss gekommen, dass dieses eher nicht der Fall ist.

Nachtrag Februar 2020

Nachdem sich die Landesregierung im Rahmen einer kleinen Anfrage zu genau diesem Thema geäußert hat, ist nun klar, es braucht keine Einwilligung, damit die Schule sich mit Mitarbeitern des offenen Ganztags bezüglich der individuellen Förderung der Kinder austauschen kann. Warum das so ist, erkläre ich ausführlich unter Schule – Offener Ganztag – Schulsozialarbeit & Datenschutz 

Aufgrund einer Nachfrage habe ich heute eine neue Einwilligung erstellt, die ebenfalls mit Schule und dem Träger zu tun hat. Der offene Ganztag kann nur funktionieren, wenn die Personen, welche die Kinder nach dem Unterricht betreuen, über ausreichende Informationen verfügen, um für die Kinder passgenaue Unterstützungsangebote erstellen zu können. Wenn der offene Ganztag keine reine Hausaufgabenhilfe sein soll, müssen die Mitarbeiter wissen, wo das Kind Förderbedarfe hat, ob es Lernbeeinträchtigungen hat und ähnlich. Die Informationen sollten aktuell sein und die Mitarbeiter des Trägers können sie nur von der Schule erhalten, von den Lehrkräften, welche das Kind unterrichten. Als externer Partner gehören die Träger von offenen Ganztagsangeboten nicht zur Schule.

Da es keine rechtliche Grundlage im Schulgesetz NRW gibt, aufgrund derer die Schule derartige Informationen bzw. personenbezogene Daten an Dritte wie einen Träger (ein Unternehmen) weitergeben darf, kann ein solcher Informationsaustausch nur auf der Basis einer informierten und freiwilligen Einwilligung erfolgen.1Anders als im Bereich der Schulsozialarbeit und dem Informationsaustausch mit Ämtern, Ärzten u. Ä. empfehle ich hier eine datenschutzrechtliche Absicherung durch eine entsprechende Einwilligung und keine Entbindung von der Schweigepflicht.

Die Einwilligung findet sich dauerhaft im Download Bereich unter Einwilligungen Schule (NRW).

Bitte achten Sie als Schule darauf, die Daten Ihrer Schüler an den Träger Ihres offenen Ganztagsangebot nur auf sicheren Wegen zu übermitteln.