Personenbezogene Daten mal eben löschen – was ist zu beachten?

Lesezeit: < 1 Minute

In Schule ist ganz klar geregelt, was mit personenbezogenen Daten zu geschehen hat, wenn die Person, welche sie betreffen, die Schule verlassen hat und die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Für einige Daten ist dieser Zeitpunkt recht früh erreicht, bei Schülern sind beispielsweise die ersten Daten nach fünf Jahren fällig, bei Lehrkräften sogar schon nach nur einem Jahr1Siehe dazu VO-DV I & VO-DV II jeweils §9. Viele Personen haben dann nur noch zwei Begriffe im Kopf, Löschen und Vernichten.

So einfach ist es jedoch nicht, denn es gibt auch eine Pflicht, die Daten der Schule einem Archiv anzubieten. Der Themenbeitrag AUFBEWAHRUNGSFRIST ABGELAUFEN – UND JETZT? setzt sich intensiver mit dem Thema auseinander und erklärt, worauf man achten sollte.

Dürfen Gäste bei Schulveranstaltungen Fotos machen?

Lesezeit: 7 Minuten

Vor ein paar Monaten machte sich noch niemand Gedanken, ob es wohl rechtmäßig ist, wenn Besucher bei einer Schulveranstaltung Fotos machen. Es war normal, dass bei Schulfesten, Einschulungsfeiern, Schulentlassungen und ähnlich Eltern die Veranstaltung in in Form von Fotos und teilweise auch Videos festhielten. War das in der Vergangenheit auf einige wenige foto- oder videobegeisterte Eltern beschränkt, so ist heute fast jeder mit dabei. Und anders als früher landen einige der entstandenen Medien auch schnell in sozialen Netzwerken. Man möchte die Freude teilen und die Fotos und Videos auch anderen, die dabei waren, zur Verfügung stellen.

Eltern fotografieren ihre Kinder bei einer Entlassfeier in der Aula der Schule mit ihren Smartphones.

Seit Beginn der Umsetzung der DS-GVO am 25.05.2018 herrscht an mancher Schule herrscht große Unsicherheit, ob die bisherige Praxis so weiter Bestand haben kann, braucht die Schule selbst doch Einwilligungen der Erziehungsberechtigten für das Anfertigen von Fotos von Schülerinnen und Schülern. In Folge untersagten dann Schulen Eltern das Fotografieren bei Schulveranstaltungen. Über die Medien bekannt geworden sind mehrere solche Fälle, z.B. im Raum München, wo eine Schule Eltern das Fotografieren auf dem Schulgelände grundsätzlich verbietet, und in der Lausitz, wo die Schulleitung Teilnehmern der Einschulungsfeier Fotos und Video im Kulturhaus und auf dem Schulgelände untersagt. Auch ein bayrisches Schulamt empfiehlt Schulen, dass Eltern das Fotografieren nicht mehr erlaubt werden soll. Verwiesen wird in allen Fällen auf die DS-GVO.

Im Schulamt Cottbus hält man ein generelles Fotografierverbot für nicht angemessen, sieht jedoch die Erfordernis einer vorherigen Einwilligung durch alle Eltern1“Ein generelles Fotografierverbot wäre nicht angemessen und würde bei den Eltern auf Unverständnis stoßen. Um allerdings Fotos machen zu können, bräuchte man das Einverständnis aller Eltern“, sagt Gerald Boese.” Schulanfang 2018 und die DSGVO – Grundschule verbietet Eltern Fotos bei Einschulungs-Feier und verweist sonst auf die Möglichkeit, Fotos außerhalb der Veranstaltung zu machen.

Die rechtliche Seite

Grundsätzlich kann die Schulleitung durch ihr Hausrecht tatsächlich Besuchern das Anfertigen von Fotos und Videos auf dem Schulgelände untersagen. Doch ist das zur Einhaltung der Vorgaben der DS-GVO tatsächlich erforderlich?

Bei der Anfertigung von Fotografien und Videos auf schulischen Veranstaltungen geht es rechtlich um zwei verschiedene Dinge, das Anfertigen selbst und die Veröffentlichung.

Der bayrische Datenschutzbeauftragte Thomas Petri sieht kein Problem darin, wenn Eltern Fotos ihrer Kinder anfertigen und andere Kinder auf diesen Fotos als “Beiwerk” erscheinen. Allerdings macht es, wenn es um das Veröffentlichen in sozialen Netzwerken geht, seiner Meinung nach schon einen Unterschied, ob die Fotos irgendwo entstehen oder in einer Schule.

“Das Veröffentlichen von Fotos, die bei Schulveranstaltungen gemacht wurden, ist etwas heikler: Denn die Schule ist ein besonders geschützter Rahmen. Für das private Familienalbum ist das Fotografieren ok. Anders bei einer Veröffentlichung auf Facebook. Dann müssen Eltern mit Haftungsrisiken leben, wenn sich Eltern anderer mit abgebildeter Kinder gegen die Veröffentlichung zur Wehr setzen.” 2Datenschutz bei Kindern; Wenn Schulen und Kitas das Fotografieren verbieten, 05.07.2018

Genau in die gleiche Richtung argumentiert auch Thomas Stadler, ein Fachanwalt für IT- Recht, in seinem Beitrag “Fordert der Datenschutz ein Fotografierverbot auf Schulfesten?” Er sieht keine Erfordernis für ein Verbot, da sich aus der DS-GVO kein solches ableiten lasse. Vielmehr sieht er eine Anwendbarkeit der Datenschutz Grundverordnung in derartigen Fällen für nicht gegeben, wenn die Anfertigung der Fotos ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dient.

Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO besagt, dass der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist, wenn natürliche Personen personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erheben. Das trifft auf das Fotografieren auf Schulveranstaltungen zu rein privaten Zwecken unzweifelhaft zu.”

Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass es zu dieser Frage auch andere Sichtweisen gibt. Kevin Leibold, Dipl. Jurist für Datenschutzrecht, IT-Recht und Urheberrecht ist der Meinung, dass die Anfertigung von Fotografien bei Schulfeiern durch die DS-GVO geregelt wird, da sie nicht unter die in Art. 2 Abs. 2c) beschriebene Ausnahme fällt:

“Auch für das Anfertigen der Fotos für bspw Schulfeiern ist mE nicht die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c #DSGVO einschlägig. So sieht es auch der EuGH-C-212/13 wonach diese Ausnahme eng auszulegen ist und die Miterfassung des öffentlichen Raumes dies ausschließt #heiseshow”3via Twitter https://twitter.com/kleibold23/status/1024966626792353792

Wie Aussagen des Thüringer Datenschutzbeauftragte Hasse 4Der Beitrag ist mittlerweile nicht mehr verfügbar.[ 29.08.2020/mfn] zeigen, vertritt er diese Ansicht nicht alleine und fasst die Vorgaben sogar noch enger5“Da hat der Europäische Gerichtshof einen Riegel vorgeschoben indem er sagt, privat und familiärer Umkreis bedeutet, dass es im familiären und privaten Umkreis desjenigen der die Fotos macht, passiert. Dieser Kreis ist aber verlassen, wenn der Fotografierende oder Videografierende außerhalb dieses Kreises Aufnahmen macht. Also im öffentlichen Verkehrsraum oder dem Nachbargrundstück. Dann braucht man eine Einwilligung. Auch dann, wenn ich diese Bilder nicht veröffentlichen will.”; Kinderfotos schwärzen – muss das sein?; MDR Jump 02.08.2018 (Zitierte Seite ist mittlerweile nicht mehr online.). Die aktuelle Diskussion tendiert momentan allerdings etwas mehr in Richtung der Auffassung von Herrn Stadler.6Siehe auch die Diskussion auf Twitter, die auf Seite 2 dieses Beitrags wiedergegeben ist. Die Auslegung von Art. 2 Abs. 2c) hat schon viele Experten beschäftigt und füllt seitenlange Kommentare. Im Streitfall wird es dann letztlich eine Entscheidung der Richter sein. Unabhängig davon hat die Veröffentlichung der von Eltern auf Schulveranstaltungen angefertigten Fotos und Videos einen anderen rechtlichen Charakter. Hier ist nach Einschätzung von Thomas Stadler eine Einwilligung der Betroffen auf jeden Fall erforderlich.

“Wer also auf Instagram oder Facebook Fotos veröffentlicht, auf denen Personen zu erkennen sind, muss diese Menschen fragen, bevor er die Fotos postet.”

Im Alltag wird wohl kaum jemand eine solche Einwilligung einholen. In der Regel wird das auch nicht zu Problemen führen, da bei solchen Veranstaltungen fast jeder fotografiert. Dass es eventuell doch einmal zu rechtlichen Folgen kommen kann, ist allerdings nie auszuschließen. Darüber hinaus ist auch das letzte Wort noch nicht gesprochen, was das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) und seine Stellung und Geltung gegenüber der DS-GVO angeht.

Fazit

Für Schulen lässt sich aus den Vorgaben der DS-GVO keine Notwendigkeit ableiten, Eltern, anderen Familienangehörigen und Freunden der Schülerinnen und Schüler das Anfertigen von Fotografien und Videos auf schulischen Veranstaltungen zu untersagen. Schulen stehen hier in keiner diesbezüglichen Pflicht. Was schon immer möglich war, ist auch weiterhin möglich. Wer als Besucher einer schulischen Veranstaltung mit familiärer oder freundschaftlicher Beziehung zu den Schülerinnen und Schülern dort Fotos oder Videos anfertigt, sollte jedoch bei der Veröffentlichung in sozialen Medien eine ausreichende Sorgfalt walten lassen. So lassen sich Konflikte mit anderen Personen oder deren Angehörigen vermeiden, wenn diese auf Fotos oder Videos mit auftauchen.

Nachtrag August 2019

Wie nicht anders zu erwarten, kocht das Thema zum Ende der Schulferien im August 2019 erneut hoch. Die Rede ist von Schulen, die das Fotografieren verbieten. Viele Medien greifen das Thema auf.

Einer der wohl besten Beiträge stammt Rechtsanwalt David Seiler, der sich auf Fotorecht spezialisiert hat. In “Fotografierverbot an Schulen und Kitas wegen Datenschutz?“greift er die aktuellen Entwicklungen auf und erläutert umfassend die rechtliche Lage. Einen datenschutzrechtlichen Grund sieht auch er nicht, das Fotografieren zu verbieten.

Stand 08/2019

Dürfen digitale Klassenarbeiten auf privaten Lehrerendgeräten gespeichert werden?

Lesezeit: 4 Minuten

Folgende Frage wurde gestellt:

“Angenommen eine Kollegin lässt im EDV-Unterricht eine Excel-Tabelle als Leistungsüberprüfung (z.B. Klassenarbeit) erstellen. Diese werden von den SuS im pädagogischen Netz gespeichtert. Da die Kollegin keinen schulischen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, möchte sie die Excel-Tabellen gerne am privaten PC bewerten. Darf sie das?”

Wie in der Anfrage bereits festgestellt, werden Klassenarbeiten nicht in der Genehmigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken … aufgeführt.

Anlage 3 der VO-DV I führt tatsächlich nur “Leistungsbewertung in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet” als zum Datensatz gehörig auf, den Lehrerinnen und Lehrer mit Genehmigung verarbeiten dürfen. Klassenarbeiten selbst gehören in NRW nicht einmal zum Datenbestand der Schule selbst, sondern nur die Noten daraus und die Bewertungen.1 Anders als bei Unterlagen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, wo ausdrücklich nur das Ergebnis der Entscheidung verarbeitet werden darf, nicht aber beispielsweise die zugrundeliegenden Gutachten, werden Klassenarbeiten auch an keiner Stelle von der Verarbeitung ausgeschlossen. 2    In Schleswig Holstein zählen Klassenarbeiten zu den von der Schule geführten Akten, die gesondert von der Schülerakte geführt werden. (Siehe dazu §8 “Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten an öffentlichen Schulen (Schul-Datenschutzverordnung – SchulDSVO)“) 

Für den Fragesteller ergibt sich deshalb die Frage, ob

“Leistungsüberprüfungen überhaupt als personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung anzusehen sind?”

Gehören die Inhalte von Leistungsüberprüfungen zu den personenbezogenen Daten?

Leistungsüberprüfungen enthalten mit der Namensangabe automatisch personenbezogene Daten, außer sie werden anonym verfasst, etwa um einen allgemeinen Eindruck vom Stand der Lerngruppe zu erhalten. Dem Datum Name lassen sich dann weitere Daten aus dem Inhalt der Leistungsüberprüfung zuordnen: richtig, falsch, Anzahl richtig und falsch, vollständig, unvollständig, ausführlich, knapp, Aufgabe missverstanden, Fehlertypen, usw.. Je nach Aufgabenstellung können etwa auch Meinungen enthalten sein.

Personenbezogene Daten umfassen, laut Artikel 4 DS-GVO und Kommentaren dazu, ohne Einschränkung “alle Informationen”, die sich auf eine Person beziehen und der Begriff ist von daher grundsätzlich weit zu verstehen.3Siehe dazu Klar/Kühling in Kühling/Buchner, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO Rn. 8 So fallen darunter auch innere Zustände. Eine Klassenarbeit kann als Ausdruck eines inneren Zustandes gesehen werden. Schüler X verfügt über folgende Kompetenzen/ verweigert die Leistung/hat die Aufgabenstellung nicht verstanden/ lehnt es ab, Tiere zu töten, ….

Das gilt für analoge Klassenarbeiten, wo es noch das zusätzliche Merkmal Handschrift gibt oder vielleicht den typischen Geruch des Heftes (Raucher, Parfüm, ….) wie auch für digitale Klassenarbeiten. Bei digitalen Daten und digitale Klassenarbeiten fallen darunter, ist die DS-GVO noch einmal kritischer. Wenn es um automatisierte Datenverarbeitung geht, worunter schon das bloße Speichern fällt, gibt es kein belangloses Datum.4Siehe dazu Klar/Kühling in Kühling/Buchner, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO Rn. 9

Digitale Klassenarbeiten lassen sich darüber hinaus auch digital aus- und mittels entsprechender Algorithmen bewerten, ähnlich wie Daten in einer Lernplattform. Rein technisch gesehen liefert eine Klassenarbeit wie alle von Schülern angefertigten Arbeiten, wie ihr Verhalten, ihre Mitarbeit, … (personenbezogene) Rohdaten, welche Lehrkräfte auswerten und den Schülern zugeordnet in Noten fassen, wodurch sie neue personenbezogene Daten generieren.

In Abgrenzung zu den Sachdaten liegt bei einer Klassenarbeit ein Zweckelement vor, da es möglich ist, die Informationen darin zur Beurteilung einer Person zu nutzen.

Was bedeutet das nun für die Kollegin?

Die Bewertung der gesamten Situation wird, wie oben dargestellt, deutlich erschwert durch das Fehlen jeglicher Regelungen bezüglich der Verarbeitung von derartigen personenbezogenen Daten. Auf der sicheren Seite ist man deshalb eigentlich nur, wenn man die bestehenden Vorgaben restriktiv auslegt. Damit darf die Kollegin, wenn sie sich an die Vorgaben der VO-DV I hält, die von den Schülern bearbeiteten Excel Tabellen nicht auf ihrem privaten Endgerät speichern.

Wie kann man das Problem lösen?

Zwei Möglichkeiten sind denkbar.

  1. Arbeitet die Schule offiziell mit einer Plattform wie Moodle, Office 365 oder ähnlich5        Dazu würde in NRW auch Logineo NRW zählen. und es ist dadurch möglich, die Dateien über Zugriff auf die Plattform von zu Hause aus innerhalb der Plattform anzuzeigen, in einem in die Plattform integrierten Datei Viewer oder im Fall von Office 365 über die Browser Version von Excel, dann ist dieses mit den Vorgaben der VO-DV I vereinbar. Die vorübergehende Speicherung im Cache des Browsers zur Anzeige stellt keine Speicherung bzw. Verarbeitung auf dem Gerät selbst im Sinne der DS-GVO6        Siehe dazu Eßer in Eßer/Kramer/ v. Lewinski Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 43 und Herbst in Kühling/Buchner, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 24 dar. Die Lehrkraft ist damit nicht der Beschränkung auf die in VO-DV I Anlage 3 aufgeführten personenbezogenen Daten unterworfen.7       Der Lehrkraft sollte eine Genehmigung der Schulleitung zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Schule vorliegen.
  2. Stellt die Schule USB Sticks8         Diese USB Sticks sollten geschützt sein. Siehe dazu auch den Themen Beitrag: USB Sticks und Datensicherheit zur Verfügung, man speichert die Dateien der Schüler auf diesem USB Stick und öffnet sie von dort aus (also ohne sie auf den Rechner zu kopieren) mit einem kompatiblen Tabellenkalkulationsprogramm, dann ist auch das mit den Vorgaben der VO-DV I vereinbar. Die temporäre Arbeitskopie, wie beispielsweise Excel sie anlegt, wenn man die Datei vom USB Stick öffnet, fällt nicht unter den Begriff der Speicherung9         Siehe dazu ebenfalls Eßer in Eßer/Kramer/ v. Lewinski Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 43 Herbst in Kühling/Buchner, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 24, die ihrerseits eine Form der Verarbeitung ist. Somit kann man auch auf diesem Wege die Beschränkung auf die in VO-DV I Anlage 3 gelisteten personenbezogenen Daten umgehen, da die Verarbeitung nicht auf dem Gerät selbst stattfindet.10        Der Lehrkraft sollte trotzdem eine Genehmigung der Schulleitung zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Schule vorliegen.

Die beiden vorgeschlagenen Lösungen lassen sich aktuell so aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht umsetzen. Um den Zeitpunkt als der Beitrag entstand, ging man im Schulministerium NRW noch davon aus, dass es mit Genehmigung für private Endgeräte durch die Schulleitung Lehrkräften möglich ist, nicht in Anlage 3 aufgeführte personenbezogene Daten aus der Schule mit Vorliegen der Genehmigung für private Endgeräte in einer virtuellen Umgebung wie Logineo NRW zu verarbeiten. Das war auch der Gedanke bei der Nutzung des sogenannten Daten-Safe. Mittlerweile musste das MSB hier seine Position korrigieren. Wie im Beitrag Verarbeiten – Speichern – Unterricht – Lehrergeräte ausführlich dargestellt, fällt bereits die Anzeige von personenbezogenen Daten am Bildschirm unter den Begriff der Verarbeitung. Das bedeutet für die Praxis:

Auch mit Genehmigung dürfen Lehrkräfte von einem privaten Endgerät aus nur die in Anlage 3 aufgeführten personenbezogenen Daten aus der Schule verarbeiten! Alle anderen Daten dürfen nur von Dienstgeräten oder für Verwaltungsarbeiten eingerichteten Arbeitsplätzen aus verarbeitet werden. Arbeiten, die Schüler im pädagogischen Netz angefertigt haben, können entsprechend auch dort durch die Lehrkraft verarbeitet werden.

Die Kollegin kann nach aktueller Rechtslage die Excel-Tabellen nur an einem Schulrechner bewerten oder sie muss sie ausdrucken. In Papierform kann sie sie mitnehmen wie jedes Arbeitsmaterial. Diese Antwort ist natürlich unbefriedigend und jeder muss für sich entscheiden, was man daraus macht.

Übertragen bedeutet das

Es ist zur Beweissicherung auch nicht zulässig, Klassenarbeiten abzufotografieren oder zu Hause einzuscannen, etwa wenn Schüler immer wieder die zurückgegebene, bewertete Arbeiten manipulierten, um der Lehrkraft Fehler zu unterstellen mit dem Ziel, eine bessere Note zu bekommen. Hier bleibt dann nur die Kopie am Kopierer oder das Einscannen über einen schulischen Dokumentenscanner.

überarbeitet mit Stand 05/2019

Welche Löschfristen gelten für personenbezogene Daten auf einem dienstlichen USB Stick?

Lesezeit: 2 Minuten

Nach Lektüre meines Themen Beitrags USB Sticks und Datensicherheit, in welchem erklärt wird, welche Möglichkeiten es gibt, USB Sticks so zu sichern, dass die Vertraulichkeit der darauf gespeicherten personenbezogenen Daten gewährleistet ist, stellte sich ein Leser die Frage, wie es mit den Löschfristen der auf einem dienstlichen USB Stick gespeicherten personenbezogenen Daten aus der Schule aussieht.

“Bei einem privaten Endgerät beträgt die Löschfrist ein Jahr zum Ende des Kalenderjahres. Ändert sich etwas, wenn die Schule den Kolleginnen und Kollegen einen schulischen USB-Stick zur Verfügung stellt? Gilt dann die 5 Jahresfrist?”

Die VO-DV I legt unter §9 Abs. 2 für die Aufbewahrung und Löschung von auf privaten Endgeräten von Lehrkräften gespeicherte personenbezogene Daten aus der Schule gesonderte Fristen fest, die deutlich kürzer sind als die für Computer in der Schule.

“(2) Sind die Daten nach Absatz 1 in öffentlichen ADV-Anlagen oder auf Datenträgern gespeichert, gelten die Aufbewahrungsfristen entsprechend. Für in privaten ADV-Anlagen gespeicherte Daten (§ 2 Abs. 2) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Sie beginnt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler von der Lehrerin oder dem Lehrer nicht mehr unterrichtet wird.”

Die Frage ist nun also, fallen von der Schule bereitgestellte, dienstliche USB Sticks unter Datenträger im Sinne von §9 Abs. 2 oder muss man sie doch eher wie private ADV-Anlagen betrachten?

  • Richtet man sich nach dem Wortlaut der VO-DV I (grammatikalische Auslegung), gilt die Regel mit der Löschfrist nach einem Jahr ab Ablauf des Kalenderjahres eindeutig nur für private Endgeräte. Ein von der Schule zur Verfügung gestellter USB Stick fiele demnach nicht unter diese Regelung und wäre gleichzubehandeln mit einem Datenträger, wie im ersten Satz von §9 Abs. 2 genannt. Entsprechend würden hier dann auch die dafür geltenden Löschfristen zutreffen.
  • Man könnte die Sache allerdings auch dem Sinn und Zweck nach betrachten (teleologische Auslegung). Wenn man also zu dem Schluss kommt, der dienstlich bereitgestellte USB Stick wird vom Charakter her wie ein privater USB Stick genutzt, dann müsste der USB Stick wie ein Privatgerät behandelt werden und entsprechend die einjährige Löschfrist gelten.

Eine gleiche Fragestellung würde sich auch für Dienstgeräte ergeben und die Löschfristen dort. Persönlich würde ich eher zur grammatikalischen Auslegung tendieren.

Käme es zu einem Streitfall, würde man entsprechend argumentieren. Das sollte vor Gericht ausreichen.

Man sollte die Frage bezüglich der Löschfristen sicher auch noch unter dem Gesichtspunkt der Datenminimierung betrachten. Ist es erforderlich, dass auf einem USB Stick personenbezogene Daten von Schülern gespeichert sind, die eine Lehrkraft das letzte Mal zwei Jahren zuvor unterrichtet hat? Diese Frage kann man in der Mehrheit der Fälle wohl verneinen. Und es bliebe der Lehrkraft immer noch die Möglichkeit, die Daten in der Schule in einem ihr zugewiesenen Verzeichnis im Verwaltungsnetz abzulegen.