Windows 7 Support endet Anfang 2020

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In einigen Schulverwaltungen laufen noch immer PCs mit dem Betriebssystem Microsoft Windows 7. Dieses wird demnächst nicht mehr unterstützt. Bei Microsoft heißt es dazu1Ende des Supports für Windows 7:

“Ab dem 14. Januar 2020 stellt Microsoft weder Sicherheitsupdates noch technischen Support für Windows 7 zur Verfügung.”

Ein veraltetes Betriebssystem ist auch ein Datenschutz-Thema. In der Schulverwaltung werden personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, von Eltern und Lehrkräften verarbeitet, darunter auch sehr sensible Daten. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten setzt nach §2 Abs. 1 SchulG NRW2(1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig auf ADV-Arbeitsplätzen und in Netzwerken, die für Verwaltungszwecke eingerichtet sind, auf sonstigen schulischen ADV-Anlagen und in sonstigen Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisionsfähigkeit und
Transparenz gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
gewährleistet sind.
3Eine vergleichbare Vorgabe zu technischen und organisatorischen Maßnahmen findet sich in Art. 32 DS-GVO. voraus, dass durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Schutz und die Sicherheit dieser Daten gewährleistet ist.

Mit Windows 7 wird dieses nach dem 14. Januar 2020 nicht mehr möglich sein.4Ausnahme: der Schulträger bezahlt Microsoft für weitere Sicherheitsupdates und technischen Support. Dann ließe sich eine Nutzung unter Einhaltung der Vorgaben des Schulgesetzes NRW und der DS-GVO noch bis 2023 vertreten. Es reicht auch nicht, sich hier auf einen guten Virenschutz zu verlassen. Sobald ein Betriebssystem keine Sicherheitsupdates mehr erhält, steigt mit jedem neu entdeckten Sicherheitsleck das Risiko, dass Dritte ohne Berechtigung Zugriff auf die Daten der Schule erhalten, diese entwenden, verändern oder zerstören können.

Von daher ist es Schulen dringend zu empfehlen, sich mit dem Schulträger in Verbindung zu setzen und das Upgrade auf eine neuere Version des Betriebssystems, bei den meisten Schulen vermutlich Windows 10, frühzeitig zu planen, so dass dieses spätestens in den Weihnachtsferien zum Ende diesen Jahres in Angriff genommen werden kann.5System Administratoren sollten hierbei bedenken, Windows 10 durch entsprechende Maßnahmen ausreichend zu härten, um die Sicherheit des Systems zu erhöhen. Siehe hierzu SiSyPHuS Win10: Studie zu Systemaufbau, Protokollierung, Härtung und Sicherheitsfunktionen in Windows 10 des BSI

Weitere Informationen: Ende des Supports für Windows 7

 

Datenschutz – ein Quiz mit Kahoot für Fortbildungen

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Für Fortbildungen von Lehrkräften und zur Sensibilisierung für datenschutzrechtliche Fragen im Schulalltag gibt es nun ein Kahoot Quiz mit 25 Fragen.

Ergänzend dazu gibt es zu jeder Frage Erläuterungen mit den rechtlichen Hintergründen, bezogen auf die Rechtslage in NRW. Der Quiz kann auch in anderen Bundesländern genutzt werden, da die Rechtslage überwiegend ähnlich ist. Die Erläuterungen als PDF und in anpassbaren Versionen.

Sollte sich die Rechtslage durch Anpassungen des Schulgesetzes oder der Verordnungen zur Datenverarbeitung ändern, werden Quiz und Erläuterungen aktualisiert.

Hinweis:

Wer eine datenschutzfreundlichere Version des Quiz für Moodle erstellen möchte, kann auf Nachfrage eine Sicherungsdatei der Aktivität erhalten, welche eine Kollegin für Logineo NRW LMS erstellt hat.

Moodle Logo unter  GNU General Public License, Quelle: Wikimedia

Datenschutzbeauftragter des Schulträgers weisungsberechtigt gegenüber Schule?

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In einer nordrhein-westfälischen Kommune hat der Datenschutzbeauftragte des Schulträgers die Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern mittels WhatsApp an allen städtischen Schulen untersagt. Dass schulische Kommunikation mittels WhatsApp ein Datenschutzthema ist, ist keine Frage.  Inwieweit jedoch der Datenschutzbeauftragte des Schulträgers den Schulen gegenüber weisungsberechtigt ist, steht auf einem anderen Blatt. Im Alltag hört man immer wieder, dass es solche Verbote oder Weisungen von dieser Seite gibt. Wie ist damit umzugehen? Ist das rechtens?

In Nordrhein-Westfalen gibt das Schulgesetz in §3 Absatz 1 Satz 2 vor, dass die Schule ihre inneren Angelegenheiten selbst verwaltet1“Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten selbstständig.” es gibt zwar einen Passus im Schulgesetz, welcher Schulen dazu verpflichtet, den Anordnungen des Schulträgers zu folgen,2“Die Anordnungen des Schulträgers in seinem Aufgabenbereich sind für die Schulleiterin oder den Schulleiter verbindlich.” §59 Abs. 11 Satz 2  doch gilt dieses nur, soweit es den Aufgabenbereich des Schulträgers betrifft. Und zu diesen gehören nicht die inneren Angelegenheiten der Schule. Soweit es den Bereich digitale Medien betrifft, ist der Schulträger nach §79 SchulG NRW verpflichtet, für eine angemessene Sachausstattung zu sorgen.3“Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.” Aus schulrechtlicher Sicht liegt in der Schule die datenschutzrechtliche Verantwortung bei der Schulleitung. Die ADO führt hierzu in §26 Abs. 5 Satz 2 aus:

“Sie oder er ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (§ 1 Absatz 3 VO-DV I – BASS 10-44 Nr. 2.1, § 1 Absatz 5 VO-DV II – BASS 10-41 Nr. 6.1).”

Das ist sehr eindeutig. Wenn es um Vorgaben oder Verbote bezüglich des Datenschutzes geht, dann können diese nur von Seiten des Schulministeriums kommen oder einer untergeordneten Behörde mit entsprechenden rechtlichen Weisungsbefugnissen, nicht jedoch vom Datenschutzbeauftragten des Schulträgers.

Wie sieht es mit den behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten aus?

Im Grunde genommen sieht es nicht anders aus. Auch die vom Schulträger bestellten Datenschutzbeauftragten für die Schulen der Kommune haben keine Weisungsbefugnis gegenüber den Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich. In der VO-DV I §1 Abs. 3 Satz 2 heißt es:

“Die Zuständigkeit der gemäß § 1 Abs. 6 VO-DV II bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten (§ 32 a DSG NRW) besteht auch für die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern.”

In der Art. 39 DS-GVO sind die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten klar definiert. Dazu gehören unter anderem Unterrichtung und Beratung, Überwachung der Einhaltung der DS-GVO,  Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen, Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung und Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde.  Auch Art. 38 DS-GVO, bei dem es um die Stellung des Datenschutzbeauftragten geht, ist keine Rede davon, dass dieser eine Weisungsbefugnis hat.

Fazit

Datenverarbeitung in der Schule, und dazu gehört auch welche digitalen Medien Schüler und Lehrer zur Kommunikation nutzen, liegt zuallererst in der Verantwortung der Schulleitung. Das jeweilige Schulministerium und die Schulaufsichten können im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (Erlasse, Verordnungen, Dienstanweisungen, …) Schulen datenschutzrechtliche Vorgaben machen, für deren Einhaltung dann die Schulleitung verantwortlich ist. Die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten können die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben überprüfen, sind jedoch ohne jegliche Weisungsbefugnis gegenüber den Schulen. Datenschutzbeauftragte des Schulträgers, welche für die kommunale Verwaltung zuständig sind, haben in Bezug auf die Schulen keinerlei Zuständigkeit. Entsprechend sind auch Schulträger selbst oder deren kommunale IT-Dienstleister nicht berechtigt, Schulen irgendwelche datenschutzrechtlichen Vorschriften zu machen.

Schulleitungen und Schulträger sind gehalten, einvernehmlich zusammenzuarbeiten. Dazu gehört jedoch keine datenschutzrechtliche Bevormundung durch Personen oder Stellen auf Seiten des Schulträgers, die dazu keinerlei rechtliche Befugnis haben. Es kann auch nicht sein, dass hier eine Seite durch die Hoheit über die Zuweisung finanzieller Mittel versucht, eine Machtbefugnis zu erlangen, die ihr nicht zusteht.

Was tun wenn das Gerät mit Zugang zum digitalen Klassenbuch verschwunden ist?

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Zum Glück ist nichts passiert, doch wie ein Fall bei Hannover zeigt, kann es heikel werden, wenn das Smartphone mit Zugang zum digitalen Klassenbuch und Zeugnissen von Schülern einer Lehrkraft abhanden kommt.

Eine Lehrerin deponierte dort ihren “Rucksack mit allerlei Wertsachen und einem Handy darin, welches ihr den Zugriff auf sensible Daten wie das digitale Klassenbuch und die Zeugnisse ihrer Schüler sichert”1Quelle: http://www.haz.de/Umland/Burgdorf/Burgdorf-Angeblicher-Diebstahl-in-Fitnessstudio-in-Burgdorf-Schusseligkeit-loest-Polizeieinsatz-aus im Spind im Fitnesstudio. Sie glaubte zunächst der Rucksack samt Inhalt sei gestohlen worden. Wie sich später herausstellte, hatte sie ihn nur in einen anderen Spind gepackt.

Der Fall zeigt aber mehr als deutlich, wo für Lehrkräfte Gefahren lauern können, wenn sie personenbezogene Daten aus der Schule auf einem mobilen privaten Endgerät verarbeiten.

  1. Geräte, über welche personenbezogenen Daten aus der Schule verarbeitet werden, egal ob es Privatgeräte sind oder Dienstgeräte, müssen sicher aufbewahrt werden. Das gilt für die Aufbewahrung in der Schule, zu Hause und vor allem außer Hauses. 2Ein Spind in einem Fitnessstudio zählt sicher nicht zu den Orten, wo man ein solches Gerät aufbewahren sollte.
  2. Geräte, über welche personenbezogene Daten aus der Schule verarbeitet werden, müssen durch technische Maßnahmen gesichert werden. Dazu gehört ein sicherer Zugangsschutz. Bei einem Smartphone könnte das etwa ein Sicherheitscode, der aus mehr als vier Zahlen besteht, sein. Auch die für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule genutzten Apps oder Programme müssen durch einen Zugangsschutz gesichert werden. Erfolgt der Zugriff auf ein digitales Klassenbuch oder die Zeugnisverwaltung über den Browser, so dürfen die Zugangsdaten nicht im Browser gespeichert werden.

Sollte es tatsächlich einmal zu einem Verlust kommen, muss die Schule bzw. ein Verantwortlicher umgehend informiert werden, um z.B. im Falle eines Online Zugangs zum digitalen Klassenbuch den Zugang der Lehrkraft sofort zu sperren oder die Zugangsdaten zu ändern. Das sollte auch erfolgen, wenn das Gerät und die Zugänge im Gerät gut gesichert sind.

 

 

 

 

Datenschutzrechtliche Untersuchung der Nutzung von Office 365 an Schulen in der Schweiz

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Anders als in Deutschland ist in der Schweiz bisher die Nutzung von Office 365 an Schulen aus datenschutzrechtlicher Sicht recht problemlos möglich gewesen. Entsprechend weit verbreitet ist der Einsatz dort. Noch im September 2018 hatte der Datenschutzbeauftragte des Kanton Zürich einen Leitfaden zur Nutzung von Office 365 an Bildungseinrichtungen herausgegeben.1Schulen, die Office 365 nutzen, sollten diesen Leitfaden kennen, da er wertvolle Hinweise für eine datenschutzrechtlich verantwortungsvolle Nutzung von Office 365 gibt. Beachten sollte man dabei allerdings, dass einige Aussagen sich nicht auf NRW bzw. Deutschland übertragen lassen, etwa die Nutzung von Office 365 in der Schulverwaltung. Einige Wochen später enteckte man in den Niederlanden, dass Office 365 wohl weitaus mehr Telemetriedaten für Support und Softwareentwicklung an US Server übermittelt, als in der von Microsoft zur Verfügung gestellten Dokumentation ausgewiesen. Diese Daten, auch wenn überwiegend technischer Natur, sind mit Benutzerkonten verknüpft bzw. verknüpfbar und stellen nach der DS-GVO personenbezogene Daten dar. Die niederländischen Datenschützer kamen zu dem Schluss, dass Mircosoft hier gegen die DS-GVO verstößt.2siehe Dutch government report says Microsoft Office telemetry collection breaks GDPR Die holländischen Datenschützer haben 8 Probleme definiert und mögliche Lösungen aufgezeigt.

Die acht datenschutzrechtlichen Problembereiche von Office 365 im Zusammenhang mit Telemetriedaten
Es geht um:
* Mangelnde Transparenz
* Fehlende Möglichkeit, die Sammlung und Übermittlung von Telemetriedaten temporär und dauerhaft zu beeinflussen
* Unrechtmäßige Sammlung und Speicherung von sensiblen personenbezogenen Daten
* Unzutreffende Beschreibung von Microsoft als Verarbeiter
* Unzureichende Kontrolle über Sub Auftragsverarbeiter
* Mangelnde Beschränkung der Verarbeitungszwecke – Übertrag von Daten aus dem EU Raum hinaus
* Unbegrenzte Speicherung der diagnostischen Daten

Das hat nun auch den Datenschutzbeauftragten des Kanton Zürich aufgegriffen. Die Befunde der Niederländer bedeuten für ihn jedoch nicht automatisch, dass die Übermittlung der Telemetriedaten durch Microsoft rechtswidrig ist, denn seine Fachstelle hatte mit Microsoft speziell für den Bildungsbereich Rahmenbedingungen für die Nutzung von Office 365 ausgehandelt. Da für ihn nicht klar ist, inwieweit die in den Niederlanden ermittelten Probleme auch für den Schulbereich in der Schweiz relevant sind, hat er Microsoft zu einer Stellungnahme aufgefordert. Es geht dabei nun darum, ob die Verarbeitung dieser Telemetriedaten durch Microsoft datenschutzrechtskonform ist oder nicht.

Microsoft selbst verweist auf die für Kunden verfügbare Dokumentation Diagnostic Data in Office Applications, zeigt sich jedoch kooperativ und will mit den Datenschützern an Lösungen arbeiten. Erste Anworten und Maßnahmen sind für das erste Quartal 2019 angekündigt.

Auswirkungen auf die Nutzung von Office 365 an Schulen in NRW

Auch in NRW dürften einige Schulen schon im November hellhörig geworden sein, als die Meldungen aus den Niederlanden kamen. Wer als Schule bei der Nutzung von Office 365 einige Grundregeln beachtet, sollte vorerst damit weiterarbeiten können.3Siehe dazu auch die Informationen des MSB NRW von Dezember 2018 zu Office 365, wo es u.a. heißt: “Grundsätzlich kann für die jetzige praktische Handhabung festgestellt werden:
Schulleitungen, die sich mangels einer offiziellen Einschätzung in NRW auf die Bewertung des DSB Hessen verlassen und die dortigen einschränkenden Bedingungen zur Nutzung von Office 365 einhalten, u.a. keine Nutzung der Cloud für Verwaltungszwecke, kann kein fahrlässiges oder vorwerfbares Handeln vorgehalten werden.”

  • Office 365 kann nicht im Bereich der Schulverwaltung eingesetzt werden, wenn es um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülern, Lehrkräften und Eltern geht. Die Verarbeitung von allgemeinen, nicht personenbezogenen Daten bzw. Informationen (z.B. die Erstellung und Bereitstellung von Formularen) ist jedoch durchaus möglich.
  • Im Unterricht sollte Office 365 so datensparsam wie möglich genutzt werden. Bewertungen und Leistungsdaten gehören nicht in Office 365. 4Bei einer ausschließlichen Nutzung über schulische Geräte fallen die wenigsten personenbezogenen Daten an, wenn die Benutzerkonten datenschutzfreundlich erstellt werden.

Dass Microsoft hier jetzt patzen wird, ist eher unwahrscheinlich. Es steht zu viel auf dem Spiel. Man kann wohl damit rechnen, dass Microsoft nachbessern wird und zumindest im Bildungsbereich die bemängelten Funktionalitäten einschränkt und besser dokumentiert, den Verantwortlichen und Nutzern mehr Kontrolle über die Erhebung und Verarbeitung der Telemetriedaten gibt sowie die Speicherdauer und Verwertung eingrenzt.

Quelle für die Informationen aus der Schweiz ist der Beitrag mit dem etwas reißerischen Titel Verstossen Lehrer und Schüler mit Microsoft Office gegen das Gesetz? (12/2018)

Endlich klare Aussagen vom MSB NRW zu datenschutzrechtlichen Fragen

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Es hat lange gedauert bis sich das Ministerium für Schule und Bildung NRW einmal umfänglich zu datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der umstrittenen Genehmigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule auf privaten Endgeräten von Lehrkräften äußert. Was geht und was geht nicht, wie sieht es mit Haftungsfragen aus? Antworten kommen auch zu vielen anderen Fragen: z.B. E-Mail Kommunikation mit Eltern über dienstliche und private E-Mail Adressen, Speicherung von Fotos von Schülern auf dem Smartphone, Nutzung von privaten Smartphones für Kommunikation mit Eltern, Fragen zu zulässigen Anwendungen, Zugriff auf Webanwendungen und die Genehmigung, und die Zulässigkeit von WhatsApp, Telegram und iMessage auf privaten Geräten, wenn sie dienstlich genutzt werden. Zu finden ist dieses unter

Da es an Schulen nicht nur viele Fragen zur Genehmigung gibt, sondern auch zu anderen Bereichen, wurden in einer zweiten Sammlung weitere Fragen zum Thema Datenschutz an der Schule aufgegriffen. Hier geht es um die Aufgaben von Datenschutzbeauftragten, Notelisten in Papierform am heimischen Arbeitsplatz, die Übermittlung von Elterndaten an die Schulpflegschaft, Office 365 im schulischen Einsatz, Videoüberwachung und elektronische Schließanlagen an der Schule.

Sicherlich werden verschiedene Akteure im Bereich Schule die Antworten unterschiedlich beurteilen. Es bleiben definitiv auch noch Fragen offen, doch es ist gut, dass das Ministerium zu den meisten Fragen sehr eindeutig Stellung bezogen hat. Mit diesen Antworten kann man planen und Entscheidungen fällen.

Auch zum Thema Schulhomepage gibt es einige (wenige) datenschutzrechtliche Aussagen vom Ministerium.

Digitales Klassenbuch – geht das und was ist zu beachten?

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Frage: Unter welchen Bedingungen wäre der Einsatz eines digitalen Klassenbuchs unter Bedingungen des Datenschutzes in NRW möglich?b

In NRW können digitale Klassenbücher problemlos an Schulen genutzt werden. Handelt es sich dabei um Cloud basierte digitale Klassenbücher, also um Plattformen, bei denen die Verwaltung der Daten auf einem Server beim Anbieter läuft,

  • muss ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter abgeschlossen werden
  • sollten Lehrkräfte eine Genehmigung der Schulleitung zur Nutzung eines privaten Endgerätes zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule haben, um das digitale Klassenbuch mittels App oder Browserzugriff zu nutzen
  • sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, dass mit dem digitalen Klassenbuch und den weiteren Funktionalitäten der Plattform (Buchung Elternsprechtag, Fotos, …) nur personenbezogenen Daten verarbeitet werden, für welche es eine rechtliche Grundlage nach dem SchulG NRW gibt oder wofür eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

Einen ausführlichen Beitrag zum Thema gibt es unter Digitale Klassenbücher.

Kann eine Schule Facebook und Instagram zur Öffentlichkeitsarbeit nutzen?

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Manche Schulen haben sie schon lange, andere Schulen überlegen gerade, ob sie sie einrichten, die Präsenz bei Facebook und bei Instagram. Schulen, die mit digitalen Medien unterwegs sind, sehen sich oft der Herausforderung gegenüber, auch in den sozialen Medien Präsenz zu zeigen. Auch wenn Facebook gerade bei jungen Menschen heute nicht mehr den Stellenwert besitzt, den die Plattform noch vor einigen Jahren hatte, so ist sie doch Teil nahezu jeder Social Media Strategie. Wesentlich angesagter bei Schülern ist hingegen Instagram. Deshalb wird auch hier immer wieder überlegt, ob eine Nutzung für eine Schule möglich ist. Mit der Datenschutz Grundverordnung haben sich die Rahmenbedingungen deutlich verändert, was die Pflichten für Verantwortliche hierbei angeht. Zwar wurde auch schon in den vergangenen Jahren immer wieder Kritik an Facebook laut, doch erst jetzt gibt es Gerichtsurteile, sogar auf europäischer Ebene, und Vorgaben der Datenschutzkonferenz. Diese Veränderungen können und sollten auch von Schulen berücksichtigt werden, wenn sie eine dieser Plattformen nutzen oder nutzen wollen. Im Beitrag Facebook und Instagram zur Außendarstellung wird die Problemstellung näher erläutert.

Smart Speaker im Klassenraum aufstellen – geht das?

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Eine Schule möchte gerne Smart Speaker im Klassenraum aufstellen, um eine einfache Kommunikation zwischen den Räumen für die Lehrkräfte zu ermöglich und smarte Erinnerungen und Timer zu setzen. Die Namen von Schülern sollen nicht genannt werden bei solchen Nachrichten und Erinnerungen. Man denkt an Amazon Echo, den kleinsten Smart Speaker. Das Gerät ist einfach zu bedienen, billig, spart eine aufwändige Verkabelung im Gebäude und kann mehr als eine Gegensprechanlage. Aber geht das auch? Was ist mit dem Datenschutz? Das Thema ist komplex und ich habe mich ausführlich damit auseinander gesetzt. Die Ergebnisse finden sich im Beitrag ALEXA, GOOGLE ASSISTANT, SIRI UND CO. – SMART SPEAKER IM KLASSENRAUM

Daten zwischen kooperierenden Schulen per E-Mail übertragen – geht das?

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Folgende Frage erreichte mich: “Unsere Koop-Schule will von unseren Schülern, die rüber kommen, den Schild-Datensatz. Darf man das per Schild-Export und E-Mail übertragen und wenn ja, dann wie?”

Bevor es um die eigentliche Frage geht, kurz zur Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zwischen kooperierenden Schulen.

Dürfen Schulen einander personenbezogene Daten von Schülern übermitteln, wenn sie miteinander kooperieren?

In NRW setzen das Schulgesetz (SchulG NRW) und die VO-DV I enge Grenzen, bezüglich der Übermittlung von personenbezogenen Daten von Schülern. Das betrifft die möglichen Empfänger wie auch die Verfahren. §120 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW lässt eine Übermittlung unter folgenden Bedingungen zu:

Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, […] nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden.

Es muss also eine durch eine Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe vorliegen, zu deren Erfüllung die personenbezogenen Daten von Schülern erforderlich sind, damit Daten übermittelt werden dürfen. Ein Kommentar zum SchulG NRW päzisiert dieses.

“Nur wenn die konkrete Form der Kooperation eine Übermittlung von personenbezogenen Daten erforderlich macht, beispielsweise weil gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 SchulG stattfinden, ist ein solcher Transfer nach Maßgabe des § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG zulässig. Insoweit findet dann die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 VO-DV I Anwendung.”1Katernberg in SchulG NRW – Kommentar, März 2008

In § 6 Abs. 1 Satz 2 VO-DV I2Satz 2 = Hervorhebung heißt es:

1) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten aus dem Schülerstammblatt und dem sonstigen Datenbestand, soweit die Daten für die weitere Schulausbildung der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind. Entsprechendes gilt bei der Kooperation von Schulen. Die Unterlagen selbst verbleiben bei der abgebenden Schule.

Die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Schüler, welche an der Kooperationsschule unterrichtet werden, ist damit gegeben. Klar ist dabei jedoch auch, dass nur die Daten übermittelt werden dürfen, welche für die Erteilung des Unterrichts an der anderen Schule von dieser benötigt werden.3Alle anderen Daten dürfen nur auf der Grundlage einer Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Beispiel: die andere Schule möchte wissen, ob unter den Schülern, die am Unterricht teilnehmen werden, Vegetarier sind, da man die eigene Mensa informieren möchte. (Es besteht hier keine Erforderlichkeit, die sich aus der Erfüllung einer Rechtsvorschrift ergibt.) In SchiLD NRW werden dazu nur die erforderlichen personenbezogenen Daten exportiert.

Übermittlungsverfahren

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten muss entsprechend dem Stand der Technik gesichert erfolgen. Die VO-DV I macht hier in §5 Absatz 2 entsprechende Vorgaben:

“Die Datenübermittlung kann schriftlich, mündlich, automatisiert oder auf Datenträgern erfolgen. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit diese für die Empfängerin oder den Empfänger bestimmt sind. Eine automatisierte Datenübermittlung kann auch über eine gemeinsam genutzte informationstechnische Basis-Infrastruktur erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Sicherheitsanforderungen des § 10 des Datenschutzgesetzes NordrheinWestfalen erfüllt werden. Eine Datenübermittlung auf Datenträgern bedarf einer Verschlüsselung nach dem aktuellen Stand der Technik. Automatisierte Verfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglichen, sind unzulässig.”

Der letzte Satz hat es in sich, denn einige Verfahren werden hier grundsätzlich ausgeschlossen. Gemeint sind dabei solche Verfahren,

“die die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf einer anderen Stelle ermöglichen, bei denen also eine Übermittlung stattfindet, ohne dass die speichernde bzw. übermittelnde Stelle davon Kenntnis hat und verantwortlich entscheidet, ob eine Übermittlung erfolgen darf.”4Katernberg in SchulG NRW – Kommenfar, März 2015

Dieses wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Freigabeordner in einer Cloud eingerichtet würde und dem Empfänger würden der Link und das Passwort dazu mitgeteilt. Die übermittelnde Stelle hätte keinerlei Kontrolle darüber, ob die Daten abgerufen werden und wer sie abruft.5Die Informationen zum Zugang könnten in falsche Hände geraten, zufällig gefunden werden, durch einen Fehler offenbar werden und ähnlich.

Darf der SchiLD NRW Export per E-Mail an die Kooperationsschule übertragen werden?

Unter den bei den meisten Schulen in NRW akutell gegeben Bedingungen ist von einer Übertragung per E-Mail dringend abzuraten. Es gibt jedoch Ausnahmen. Nutzen beide Schulen in einer Kommune oder Stadt den gleichen kommunalen/städtischen E-Mail Dienst und sind in der Lage, ihre E-Mails zu verschlüsseln, spricht nichts gegen eine Übermittlung per E-Mail. Sobald Logineo NRW zur Verfügung steht und von beiden Schulen genutzt wird, kann auch dessen E-Mail Funktionalität genutzt werden. Aber auch hier empfiehlt es sich, die E-Mails mit den sensiblen Schülerdaten zu verschlüsseln.

Es gibt Schulen, die Anbieter wie T-Online, Web.de oder GMX nutzen. Eine Übermittlung per E-Mail über diese oder vergleichbare E-Mail Anbieter, so wie man sie im Privatbereich nutzt, ist nicht zu empfehlen, auch nicht wenn die E-Mails verschlüsselt sind. In der Regel liegen E-Mails zumindest einige Tage auf dem E-Mail Server des Absenders, oft auch des Empfängers. Wird einer dieser Server gehackt und die Daten entwendet, ist nie sicher, was mit den Daten passiert. Selbst eine Verschlüsselung, die heute als sicher gilt, könnte in einigen Jahren zu knacken sein6siehe Quantum Computing, Künstliche Intelligenz und zu Problemen für die Betroffenen führen.

Siehe auch “E-Mail Kommunikation sicher nutzen

Lösungen

Auch wenn eine Übermittlung per E-Mail in den meisten Fällen aus Gründen der Sicherheit nicht möglich ist, lassen sich die Daten aus dem SchiLD Export in digitaler Form übermitteln.

Der einfachste Weg wird die Speicherung auf einem verschlüsselten USB Stick sein, der dann persönlich durch eine Lehrkraft an der kooperierenden Schule abgegeben wird. Wenn zwei Schulen kooperieren, werden sie in räumlicher Nähe zueinander liegen und dieser Weg sollte ohne Probleme möglich sein.7Denkbar wäre auch noch der postalische Versand eines verschlüsselten Datenträgers. Vermutlich ist das jedoch aufwändiger als eine persönliche Übergabe, da bei der postalischen Übermittlung das Passwort zum Entschlüsseln getrennt auf einem anderen Wege übermittelt werden müsste.

Nutzen beide Schulen eine sichere Cloud Lösung, über welche sie Daten austauschen können, ist auch dieses eine Möglichkeit.8Google Drive und Microsoft OneDrive wie auch Dropbox und ähnliche Anbieter gehören nicht zu diesen Lösungen, auch wenn sich die Daten dort verschlüsselt ablegen lassen. Die Gründe dafür liegen daran, dass es sich um nicht europäische Anbieter handelt, bei denen ein tatsächliche Einhaltung der DS-GVO nicht zu einhundert Prozent überprüfbar gewährleistet ist. Eine Nutzung für personenbezogene Daten im Rahmen der schulischen Verwaltung ist damit aktuell (November 2018) nicht zulässig.. Logineo NRW könnte in NRW eine solche Cloud Lösung sein. Nutzen beide Schulen eine Plattform wie kommunal/städtisch betriebenes Moodle, wäre auch dieses eine Möglichkeit. Hierbei muss das Verfahren so gestaltet werden, dass kein Konflikt mit der Vorgabe des letzten Satzes von VO-DV I §5 entsteht.9siehe oben

Ein gemeinsames Verzeichnis, auf welches nur die Sekretariate beider Schulen zugriff haben, wäre eine Möglichkeit.