Schulchronik – Änderungen VO-DV I & II

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Schulen in NRW führen in der Regel eine Schulchronik, in welcher Daten zur Schulgeschichte festgehalten werden. Welche Daten dazu unbefristet verarbeitet werden dürfen, regelten bisher § 9 Abs. 4 VO-DV I (Schüler:innen) und § 9 Abs. 5 VO-DV II (Lehrkräfte, Lehramtsanwärter:innen und sonstiges an Schulen tätiges Personal).

Aus der Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten vom Dezember 2021 ergeben sich auch wichtige Änderungen der zum Führen einer Schulchronik  zulässigen personenbezogenen Daten. Da diese Änderungen zu einer starken Einschränkung der zulässigen Daten führen, entstand auch ein Regelungsbedarf bezüglich bereits bestehender historischer Schulchroniken.

Änderungen die Schüler:innen betreffend

Bezüglich der Schüler:innen ergibt sich durch die Änderung der Norm eine starke Einschränkung der zum Führen der Schulchronik zulässigen Daten. Außerdem wurde durch den Zusatz “nicht öffentlich” klargestellt, dass die Schulchronik ein internes Dokument ist.

Alte Fassung
§ 9 Abs. 4 VO-DV I

(4) Zur Führung der Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zeitlich unbefristet verwenden:
1. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht,
2. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
3. Anschrift,
4. Daten über die Dauer des Besuchs der Schule.
Neue Fassung
§ 9 Abs. 5 VO-DV I
(5) Zur Führung der nicht öffentlichen Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zeitlich unbefristet verwenden:
1. Name, Vorname und
2. Jahr der Beendigung des Schulverhältnisses.“

Änderungen die Lehrkräfte betreffend

Bei den Lehrkräften, Lehramtsanwärtern und sonstigem an Schulen tätigen Personal fielen die Änderungen entsprechend aus. Auch hier wurden die zur Führung einer Schulchronik zulässigen personenbezogenen Daten deutlich eingeschränkt und der Zusatz “nicht öffentlich” ergänzt.

Alte Fassung
§ 9 Abs. 5 VO-DV II
(5) Zur Führung einer Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten des Personenkreises nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zeitlich unbefristet verwenden:
1. Name(n), Geburtsname, Vorname(n), Geschlecht,
2. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
3. Anschrift,
4. Daten über Art und Dauer der Beschäftigung an der Schule.
Neue Fassung
§ 9 Abs. 6 VO-DV II
(6) Zur Führung einer nicht öffentlichen Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten des Personenkreises nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zeitlich unbefristet verwenden:
1. Name(n), Vorname(n)
2. Daten über Art und Dauer der Beschäftigung an der Schule.

Wie aus der Kommentierung im Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten auf den Seiten 15 und 23 zu entnehmen, gehen die Änderungen auf eine Einschätzung der LDI NRW zurück. Die LDI NRW hielt die bisherige Norm für missverständlich und irreführend, da sie Schulen zwar zur Führung der Chronik berechtige, nicht aber zu deren Veröffentlichung oder Einsichtnahme. Außerdem sah sie keinen hinreichenden Grund, dass Schulen auch sensible Daten wie Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland und Anschrift zur Führung einer Schulchronik dauerhaft speichern. In Folge hatte die LDI NRW sogar angeregt, die Zulässigkeit zum Führen einer Schulchronik ersatzlos zu streichen.

Soweit ging man im MSB nicht. Stattdessen wurde der Umfang der zulässigen personenbezogenen Daten stark reduziert. Da Schulen in NRW bereits seit Jahrzehnten Chroniken führen, und diese Daten enthalten, deren Verarbeitung mit der Änderung von VO-DV I & II nicht mehr zulässig ist, entstand zusätzlicher Regelungsbedarf.

Für den Umgang mit den historischen Schulchroniken wurde in § 11 VO-DV I und § 11 VO-DV II eine jeweils wortgleiche Übergangsvorschrift geschaffen.

“Schulchroniken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden.”

Damit möchte man nun vermeiden, dass Schulen ihre bereits bestehenden historischen Schulchroniken vernichten oder schwärzen müssen. Die Übergangsregelung gibt Schulen damit die Möglichkeit, ihre bereits bestehenden Schulchroniken weiterhin aufzubewahren. Sie dürfen jedoch nur schulintern aufbewahrt werden. Eine Veröffentlichung ist damit ausgeschlossen. Wie aus der Kommentierung im Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Verordnungen hervorgeht, ist man sich im MSB bewusst, dass diese Übergangsregelung mit Blick auf die Anregung der LDI NRW datenschutzrechtlich nicht unbedenklich ist. Entsprechend ist fraglich, ob diese Regelung auf Dauer Bestand haben wird. Vorstellbar wäre, dass Schulen in einer kommenden Änderung der Verordnungen zur Datenverarbeitung auch die Möglichkeit zur schulinternen Aufbewahrung genommen wird und sie dann nur noch die Wahl haben, die historischen Chroniken dem Archiv ihrer Kommune oder Stadt zu übergeben oder sie zu vernichten.

 

 

 

Auswirkungen der geänderten VO-DV II auf Nutzung Privatgeräte

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Nicht nur durch die Änderung der VO-DV I ergeben sich Änderungen für die Nutzung von privaten Endgeräten zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule zu dienstlichen Zwecken, sondern auch aus der Änderung der VO-DV II. Hier betreffen die Neuregelungen jedoch nicht Lehrkräfte generell, sondern nur die Personen, welche an Schulen und an den ZfsL Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie der Lehrkräfte und sonstigen Personen in Ausbildung betreuen und dabei deren personenbezogenen Daten verarbeiten. Ähnlich wie durch die Neuregelungen in der VO-DV I wird die Nutzung von Privatgeräten für diese Zwecke nun deutlich eingeschränkt, sobald ein Dienstgerät zur Verfügung gestellt bzw. ausgehändigt wurde. Aber die Regelungen geben auch Freiräume für begrenzte Ausnahmen. Als Bonbon findet sich in der VO-DV II sogar eine eingeschränkte Möglichkeit, wie Lehrkräfte dienstlich bekannte Daten von Lehrkräften, anderem Personal an Schule oder von Personen in Ausbildung ohne Genehmigung auf Privatgeräten verarbeiten dürfen. Details hierzu werden genauer erläutert unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dienstlichen und privaten Endgeräten – VO-DV II.

Gemeinsame und schuleigene Datenschutzbeauftrage – VO-DV II

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Mit Datum vom 13. Dezember 2021 wurden die VO-DV I und VO-DV II durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten geändert. Deutliche Veränderungen ergeben sich durch die Änderungen auch für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Regelungen wurden auch für die ZfSL geschaffen.

In §1 Abs. 6 der alten Fassung der VO-DV II war die Regelung zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten nur sehr knapp gefasst.

(6) Die in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen bestellen behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß § 32a DSG NRW. Mehrere Stellen können gemeinsam einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft bestellt das Schulamt eine Person, die die Aufgaben gemäß § 32a DSG NRW wahrnimmt.

Die neue Fassung fällt deutlich umfangreicher aus, da Zuständigkeiten für die Bestellung neu zugewiesen werden, um personalvertretungsrechtliche Belange zu berücksichtigen, und auch die Möglichkeiten zur Bestellung erweitert werden.

“(6) (1)Die in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen benennen behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung. (2) Mehrere Stellen können gemeinsam eine Person benennen, wenn dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. (3) Abweichend von Satz 1 wählen für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft die Schulämter Personen aus, die in ihrem Bezirk die Aufgaben gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung wahrnehmen sollen. (4) Zur Wahrung personalvertretungsrechtlicher Interessen werden diese Personen nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung von den Bezirksregierungen benannt und an das jeweilige Schulamt anteilig zur Wahrnehmung der Funktion abgeordnet. (5) Schulen können stattdessen eine schuleigene Datenschutzbeauftragte oder einen schuleigenen Datenschutzbeauftragten benennen. (6) Sofern für Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung gemeinsame Datenschutzbeauftragte benannt werden sollen, erfolgt ihre Benennung zur Wahrung personalvertretungsrechtlicher Interessen durch die Bezirksregierungen.”

Eigene Datenschutzbeauftragte

Die bisherigen Regelungen zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten sah nur die Möglichkeit vor, diese Personen für mehrere Stellen gemeinsam zu benennen. Entsprechend wurden für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt bis zu zwei Personen zu behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diese sind dem Schulamt zugeordnet und für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft des jeweiligen Kreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt zuständig. Diese Möglichkeit besteht mit Satz (3) auch weiterhin unverändert fort.

Satz (5) der Verordnung Schulen lässt Schulen nun jedoch die Wahl. Sie können wie bisher die Dienste der bereits bestellen behördlich Datenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen, oder nun selbst eine Person für ihre Schule benennen, welche diese Funktion übernehmen soll. Den Erläuterungen des MSB im Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten ist zu entnehmen, dass diese Änderung auf eine Anregung der LDI NRW zurückgeht und diese Möglichkeit vor allem “bei großen oder besonders technisierten Schulen zweckmäßig sein könnte.

Damit besteht ab sofort für jede Schule in öffentlicher Trägerschaft die Möglichkeit, einen bzw. eine schuleigene/n Datenschutzbeauftragte/n zu benennen. § 1 Abs. 5 schränkt diese Option dabei in keiner Weise ein, weder auf Schulformen noch die Größe von Schulen.

Benennung

Während die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten nach der neuen Regelung von den Schulämtern ausgewählt und vorgeschlagen und dann von den Bezirksregierungen unter Beteiligung der Personalvertretung benannt werden, können dem Wortlauf von Satz (5) nach Schulen die Person eigenständig benennen.1Die Formulierung in Satz (4) “diese Personen” bezieht sich grammatikalisch auf die in Satz (3) beschriebenen von den Schulämtern ausgewählten Personen. Demnach können die in Satz (5) beschriebenen Personen nicht unter die Regelung von Satz (4) fallen. Entsprechend wird es dort auch keine Teilabordnungen durch die Bezirksregierungen an die Schulämter geben.

Es wird aber zumindest erforderlich sein, diese Benennungen an die Schulämter zu melden, damit diese ihrerseits die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten in Kenntnis setzen können. Ob auch eine Meldung an die Bezirksregierungen notwendig wird, bleibt abzuwarten.

Thema Zuständigkeiten

Hat eine Schule einen schuleigenen Datenschutzbeauftragten benannt, nimmt diese Person für die Schule alle Aufgaben gemäß  Art. 39 DS-GVO wahr. Die Zuständigkeit der behördlich bestellten dem Schulamt zugeordneten schulischen Datenschutzbeauftragten endet damit für diese Schule. 2Ergänzend ist anzumerken, dass gerade dieser Punkt bei einen behördlich bestellten Datenschutzbeauftragten (bDSB) sehr umstritten ist. Nach ihrer Ansicht geht mit der Benennung eines schulischen Datenschutzbeauftragten nicht ein Wechsel der Zuständigkeiten einher. Sie gehen davon aus, dass dieses sonst eine Abberufung von der konkreten Schule gegen den Willen des bDSB darstellt, für die sie jedoch keine Rechtsgrundlage sehen. – Sollte ein von einer Schule benannter schulischer Datenschutzbeauftragter sich gegen die Einmischung eines bDSB in seinen Tätigkeitsbereich an seiner Schule verwehren und der bDSB sieht sich hier in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert, muss im Zweifelsfall ein Verwaltungsgericht für Klärung sorgen.

Meldung bei der Aufsichtsbehörde

Mit der Benennung eines schuleigenen Datenschutzbeauftragten geht auch die Verpflichtung einher, diese Person gem. Art. 37 Abs. 7 DS-GVO bei der LDI NRW zu melden. Die Meldung erfolgt im Meldeportal der Aufsichtsbehörde nach vorheriger Registrierung auf der Seite.

Veröffentlichung der Kontaktdaten

Gem. Art. 37 Abs. 7 DS-GVO muss die Schule auch die Kontaktdaten der zum Datenschutzbeauftragten bestellten Person veröffentlichen. Das betrifft einige Stellen, von der Schulhomepage bis zu Datenschutzinformationen für Schülern, Eltern und Lehrkräfte gem. Art. 13 und Art. 14 DS-GVO.

Entlastung – Freistellung

Für die behördlich bestellten dem Schulamt zugeordneten schulischen Datenschutzbeauftragten hat das Land Stundenkontingente zur Verfügung gestellt, die es ermöglichen, diese Personen von ihren Schulen mit einer Stundenzahl abzuordnen.

Es ist zu erwarten, dass Schulen, die eine Person für die Funktion des schuleigenen Datenschutzbeauftragten benennen, diese Person aus eigenen Mitteln entlasten müssen. Größere Systeme haben hier vermutlich die Möglichkeit, die Aufgaben des/ der schuleigenen Datenschutzbeauftragten an eine Funktionsstelle zu koppeln.

Welche Personen kommen in Frage?

Wer die Funktion als schuleigenen Datenschutzbeauftragte/r übernehmen möchte, sollte die Bereitschaft mitbringen, sich fachlich zu qualifizieren und sollte ausreichend Einblicke in die Datenverarbeitungsabläufe einer Schule erhalten und sich damit vertraut machen.

Die Person sollte gem. Art. 38 Abs. 6 nicht durch andere schulische Funktionen und Aufgabenbereiche in eine Konfliktsituation mit der Funktion als Datenschutzbeauftragte/r kommen. Damit scheiden Personen, welche selbst große Mengen von personenbezogenen Daten in der schulinternen Verwaltung verarbeiten oder Zugriff darauf haben für die Funktion aus. Das wären beispielsweise Lehrkräfte, welche auch Administratoren für schulische Plattformen wie LMS oder Arbeits- und Kommunikationsplattformen sind. Auch bei Mitgliedern der erweiterten Schulleitung könnten solche Interessenkonflikte bestehen. Die Schulleitung als Verantwortlicher kann definitiv nicht gleichzeitig schuleigene/r Datenschutzbeauftragte/r sein.

Weisungsfrei

Die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten haben überwiegend nicht mit ihren eigenen Schulen zu tun. An den meisten Schulen in ihrer Zuständigkeit sind sie deshalb externe Personen. Schulische Datenschutzbeauftragte im Sinne von Satz (5) sind an ihrer Schule gem. Art. 38 Abs. 3 weisungsfrei bezüglich der Ausübung ihrer Funktion. Das bedeutet auch, sie müssen gegebenenfalls Dinge sagen, etwa wenn sie Betroffene beraten, die den Interessen der Schule zuwider laufen. Daran dürfen sie nicht gehindert werden. Es dürfen ihnen aus ihrem Handeln in der Funktion als schulischer Datenschutzbeauftragter auch keine Nachteile entstehen.

Verantwortung

Selbstredend bleibt die Schulleitung weiterhin Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO und des Schulgesetzes NRW. Diese Verantwortung kann eine Schulleitung nicht delegieren. Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DS-GVO klar definiert. Darüber hinaus steht es natürlich jeder Schule frei, den schuleigenen Datenschutzbeauftragten bzw. die schuleigene Datenschutzbeauftragte mit der Erstellung und Pflege der Dokumentation (Verfahrensverzeichnis, Einwilligungen, Informationen gem. Art. 12 DS-GVO, …) zu betrauen.

Schulung

Gem. Art. 39 Abs. 2 ist der Verantwortliche verantwortlich, dem Datenschutzbeauftragten “die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen […] sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung” zu stellen. Während bei den behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten die Schulämter die Ausstattung etwa in Form von Dienstgeräten, Büros und Fachliteratur bereitstellen und die Bezirksregierung3zumindest auf die BR Arnsberg zutreffend für die Kostenfür Ausbildung und Schulung aufkommen, ist zu erwarten, dass Schulen im Falle der Benennung eines schuleigenen Datenschutzbeauftragten für diese Kosten selbst aufkommen müssen.

Wo und wie die schulischen Datenschutzbeauftragten sich selbst aus- bzw. fortbilden können, ist offen. Die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten können die Dienste der Fortbildungsakademie Mont Cenis hier in Anspruch nehmen. Dort finden regelmäßig Schulungen statt, die einen Einstieg in die Thematik bieten, jedoch eher auf kommunale Behörden abzielen. Darüber hinaus bieten unzählige Dienstleister Ausbildungen an, die aber sämtlich kostenpflichtig sind. Fakt ist, es kann keine Schule erwarten, dass ihre benannten schuleigenen Datenschutzbeauftragten diese Kosten aus eigener Tasche zahlen, wie dieses bei Lehrkräften so oft der Fall ist.

Geänderte Zuständigkeiten für die Benennung der behördlich bestellen schulischen Datenschutzbeauftragten

Wie oben schon kurz beschrieben, haben sich die Zuständigkeiten bei der Benennung der behördlich bestellen schulischen Datenschutzbeauftragten verändert. Wurden sie bisher von den Schulämtern ausgewählt und benannt, so wurde jetzt mit Satz (4) die Zuständigkeit für die Benennung der schulischen Datenschutzbeauftragten auf die Bezirksregierungen übertragen.

Geänderte Zuständigkeiten für die Benennung der gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für ZfsL

Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung konnten schon immer im Rahmen der bisherigen Regelungen von §1 Abs. 6 VO-DV I eigene oder gemeinsame Datenschutzbeauftragte benennen. Hier ist jetzt mit Satz (6) eine Zuweisung von Zuständigkeiten für den Fall, dass mehrere ZfsL gemeinsame Datenschutzbeauftragte benennen wollen, erfolgt. Die eigentliche Benennung erfolgt nun durch die Bezirksregierungen, um dadurch eine Beteiligung der Personalvertretungen zu ermöglichen.

Stand 01/2022

Auswirkungen der geänderten VO-DV I auf Nutzung Privatgeräte

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Mit Datum vom 13. Dezember 2021 wurden die VO-DV I und VO-DV II durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten geändert. Die Änderungen in den beiden Verordnungen wirken sich sehr deutlich auf die Arbeit der an den Schulen tätigen Personen aus, so dass man hier von einer Zäsur sprechen kann. Veränderungen mit vergleichbar starken Auswirkungen auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten an Schulen hat es in den vergangenen Jahren nicht gegeben.

Der Grund dafür liegt in der jetzt sehr starken Eingrenzung der Möglichkeiten, weiterhin private Endgeräte für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule zu nutzen. Das war bisher anders. Lehrkräfte konnten ihre privaten Endgeräte im Rahmen der Vorgaben der VO-DV I & II nutzen, um darauf diese Daten zu verarbeiten. Damit war es ihnen möglich, den Mangel an für Verwaltungsarbeiten in der Schule eingerichteten Lehrerarbeitsplätzen auszugleichen, mobil innerhalb der Schule zu arbeiten und auch Arbeiten zu Hause zu erledigen. Die Rahmenbedingungen begannen jedoch sich in dem Moment zu ändern, als Schulträger mit Unterstützung des Landes und des Bundes in die Lage versetzt wurden, Lehrkräfte mit dienstlichen Endgeräten auszustatten. Aus Sicht des Gesetzgebers wie auch der Aufsichtsbehörde des Landes NRW entfiel damit die Erfordernis, Lehrkräften weiterhin die Nutzung privater Endgeräte für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule auf privaten Endgeräten zu gestatten. Gleichzeitig sah man jedoch auch, dass es an Schulen weiteres Personal gibt, welches wie Lehrkräfte personenbezogene Daten verarbeitet. Da es für diese Personengruppe noch keine Ausstattungsrichtlinie gibt, wurde auch hier die rechtliche Grundlage geschaffen, eine Genehmigung zur Nutzung von privaten Endgeräten zu erteilen. Die Möglichkeit, auch Lehrkräften diese Genehmigung zu erteilen, ist nicht komplett verschwunden, jedoch stark eingeschränkt, auf Personen, denen noch kein Dienstgerät zur Verfügung steht, deren Dienstgerät defekt oder verlustig gegangen ist, ohne dass Ersatz gestellt werden kann, und auf eine begrenzte Zahl von Ausnahmefällen.

Im Beitrag Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dienstlichen und privaten Endgeräten – VO-DV I werden die Auswirkungen der Änderungen in der VO-DV I im Detail betrachtet und kommentiert. Im Text wie auch in den FAQ am Ende wird versucht, an praktischen Beispielen zu zeigen, welche Spielräume die neuen Regelungen im schulischen Alltag lassen.

Schulisches WLAN mit Einwilligung nutzen

Lesezeit: < 1 Minute

Viele Schulen stellen Schülern und Lehrkräften personalisierte WLAN Zugänge bereit, die sie über private Endgeräte oder schulische Leihgeräte im Rahmen des Unterrichts so wie zur Vor- und Nachbereitung desselben nutzen können. Dabei werden auch personenbezogene Daten verarbeitet. Nicht für alle davon lässt sich aus dem Schulgesetz NRW in Verbindung mit dem DSG NRW eine Rechtsgrundlage ableiten. Das macht eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich.

In der Regel braucht es auch eine Nutzungsvereinbarung für ein schulisches WLAN. Die Vorlage berücksichtigt die Nutzung eines Zugangs auf das Internet, Online-Plattformen und damit verbundene Dienste über das schulische WLAN1Anders als die Einwilligungsvorlage berücksichtigt diese Vorlage nicht den Zugriff auf Ressourcen im schulinternen Netzwerk!:

Weitere Informationen zum Thema schulisches WLAN

Informationen der Medienberatung NRW zum Thema schulisches WLAN finden sich in einer Broschüre mit dem Titel WLAN AN SCHULEN – Eine Orientierungshilfe für Schulträger, Schulleitungen und Entscheidungsgremien.pdf2In dieser Broschüre finden sich übrigens auch interessante Aussagen zur logischen Trennung von Netzwerken (virtuelle Netzwerke) – siehe Kapitel “NETZWERKKONFIGURATIONEN UND BENUTZERVERWALTUNG”

Sehr hilfreich ist auch die Broschüre SCHULISCHES WLAN – HAFTUNGSRECHTLICHE FRAGEN FÜR DEN BETRIEB EINES SCHULISCHEN WLAN der Gesellschaft für Informationssicherheit mbH

Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Schulen – Coronaselbsttests

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Einen Tag, nachdem dieser Beitrag online ging, erschien eine aktualisierte Fassung der Schrift der LDI NRW. Der Beitrag ist entsprechend angepasst.

Die Corona Pandemie stellt Schulen auch in Bezug auf Datenschutz vor manche Herausforderung. Welche Informationen darf eine Schule über die Anzahl von Infektionen an der Schule und in einzelnen Klassen weitergeben? Ist es zulässig, die Namen von Infizierten Personen in der Klasse selbst bekannt zu machen? Zu einigen Unsicherheiten trug das Ministerium für Schule und Bildung nicht unwesentlich durch seine Vorgaben bei. Dabei ging es vor allem um die Selbsttestungen bis zu den Osterferien, für die es nach Informationen des Ministeriums möglich sein sollte, auf eine Einwilligung zu verzichten. Stattdessen setzte man auf eine Widerrufslösung in Kombination mit einer Einwilligung durch eine einwilligende Handlung durch Teilnahme am Selbsttest.1“Auf Basis dieser Verfahrensvorgaben ist festzustellen, dass datenschutzrechtlich eine Einwilligung nach Art. 7 DS-GVO zur Erhebung der Gesundheitsdaten (= Testergebnis) in der Schule vorliegt. Diese datenschutzrechtliche Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich erklärt werden, sondern mit der eigenen aktiven Teilnahme am Test, ohne Handlung einer anderen Person, bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Widerspruchserklärung ist eine Einwilligung in die Erhebung des Testergebnisses erteilt. Über die Umstände der Testungen wurde auch informiert. Dem steht auch nicht der Erwägungsgrund 32 zur DS-GVO entgegen. Danach sollen Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person keine Einwilligung darstellen. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, denn mit dem vg. Verhalten ist in diesem Kontext das Einverständnis durch eindeutige bestätigende Handlung klar signalisiert.” Schreiben des MSB, Referat 212, vom 26.03.2021

Mittlerweile hat sich die Sachlage geändert. Mit der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs nach den Osterferien trat die geänderte Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) in Kraft und aus den freiwilligen Selbsttests wurden verpflichtende Selbsttests.

Nachdem wohl vor allem vor den Osterferien sehr viele Anfragen bei der Aufsichtsbehörde des Landes NRW eingegangen waren, veröffentlichte diese zum 20.04.2020 die Schrift Coronaselbsttests – Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Schulen.pdf, in welcher sie sich mit den datenschutzrechtlichen Grundsätzen, Voraussetzungen und Grenzen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen im Rahmen der Selbsttestungen auseinandersetzt. Am 28.04.2021 erschien die aktualisierte Fassung Coronaselbsttests – Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Schulen.pdf

Darin geht die Aufsichtsbehörde auch auf das Verfahren vor den Osterferien ein und es wird deutlich, dass sie die rechtliche Einschätzung des Ministerium für Schule und Bildung nicht uneingeschränkt teilt. Personen, die schon zuvor an der Rechtmäßigkeit des vom Land gewählten Verfahrens zweifelten, werden sich dadurch bestätigt sehen.

Die Aufsichtsbehörde befasst sich dann mit der aktuell geltenden Situation und bewertet die rechtlichen Vorgaben aus der überarbeiteten CoronaBetrVO in Bezug auf ihre Verhältnismäßigkeit. Nach einer Bewertung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der getroffenen Regelungen, kommt sie zu dem Schluss, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Im letzten Teil der Schrift betrachtet die Aufsichtsbehörde die Verantwortlichkeit für die Gewährleistung des Datenschutzes an der Schule, erläutert die Verpflichtung der Schule und der beteiligten Personen, die Vertraulichkeit der Testergebnisse zu wahren, bevor es dann um die Dokumentation der Testergebnisse geht und die Übermittlung derselben an Dritte.

Gerade bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten von Personen mit positivem Selbsttest sah man in der Aufsichtsbehörde noch einen deutlichen Klärungsbedarf und wollte nun vom Ministerium für Schule und Bildung wissen “ob, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage eine Übermittlung der Testergebnisse unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und der Pandemiebekämpfung an andere Personen
und/oder Stellen vorgesehen ist und zulässig sein soll.

Das Land kam dieser Aufforderung nach mit der Präzisierung einiger Vorschriften in der CoronaBetrVO.

Schulen sollten beim Umgang mit positiven Ergebnissen von Selbsttests folgende Regel beachten:

  • Das Ergebnis des eine konkrete Schülerin oder einen konkreten Schüler betreffenden Selbsttests darf unmittelbar nur dieser oder diesem bzw. den jeweiligen Erziehungsberechtigten bekanntgegeben werden.
  • Dieses muss so erfolgen, dass Dritte dabei nichts mitbekommen.
  • Bei der Herausnahme der betroffenen Person aus dem Unterricht sollte  nicht direkt offensichtlich werden, dass diese einen positiven Selbsttest hatte.
  • Bei einer positiven Selbsttestung informiert die Schule das zuständige Gesundheitsamt.
  • Eine Übermittlung der positiven Testergebnisse von Selbsttests an andere Personen oder Stellen über das Gesundheitsamt hinaus, ist nicht zulässig.
  • Die Ergebnisse der durchgeführten Selbsttests oder vorgelegten Testnachweise werden von der Schule erfasst, dokumentiert und nach 14 Tagen vernichtet.
  • Diese Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  • Bei einem positiven Selbsttest werden die direkten Sitznachbar*innen bzw. engen Kontaktpersonen (sog. „social bubble“) bis zum Vorliegen eines PCR-Testergebnisses des Verdachtsfalls aufgefordert, nicht nur strikt die Infektions- und Hygienemaßnahmen einzuhalten, sondern auch nicht notwendige Kontakte in der Schule zu vermeiden.
  • Die Schule darf die betroffenen Personen aus dem Umfeld des Verdachtsfalls nicht selbst über den Verdachtsfall informieren.

Letzteres müsste dann wohl das Gesundheitsamt übernehmen.

Neue Veröffentlichung der LDI NRW – zum Thema Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Schulen

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Mit Datum vom 22.03. 2021 hat die LDI NRW eine neue Schrift veröffentlicht, um Klarheit beim Thema Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Schule zu schaffen, hier bezogen auf das Thema Nichtteilnahme am Präsenzunterricht zum Schutz vorerkrankter Angehöriger – Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Schulen.pdf

Im PDF wird gut erklärt, welche Gesundheitsdaten eine Schule in welcher Art und Weise im Zusammenhang mit der Nichtteilnahme von Schülern am Präsenzunterricht zum Schutz vorerkrankter Angehöriger überhaupt erheben darf. Wann darf sie ein ärztliches Attest einfordern und wann ein amtsärztliches Gutachten? Es geht darüber hinaus auch um die oft gestellte Frage, ob die Schule zum Zwecke der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens Daten an das Gesundheitsamt weiterleiten darf. Die Antwort lautet: die Schule benötigt hierfür immer eine Einwilligung der Betroffenen, da es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, wie in der Schrift ausführlich erläutert wird.

Die Schrift knüpft an an die im November 2020 erschienene Schrift Maskenpflicht und Masernschutz – Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch
Schulen.pdf, welche Schulleitungen rechtliche Hilfestellungen gibt, wenn es um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den im Titel genannten Zusammenhängen geht. Die Schrift erklärt am Beispiel von verschiedenen Fallkonstellationen, wo die datenschutzrechtlichen Grenzen und Möglichkeiten für das Handeln der Schulleitungen liegen.

Eltern zu einer Besprechung per Videokonferenz einladen

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In Zeiten von Corona möchten viele Schulen gerne Elterngespräche in Form von Videokonferenzen anbieten. Es geht dabei sowohl um Elterngespräche in Format 1 zu 1 wie auch Informationsabende, bei denen Eltern über die Arbeit der Schule informiert werden sollen. Auch hierbei ist das Thema Datenschutz zu beachten. Eltern müssen über die zur Teilnahme an einer Videokonferenz erforderliche Datenverarbeitung gemäß Art. 13 DS-GVO informiert werden und dann eine Einwilligung erteilen. Das ist auch der Fall, wenn sie zur Teilnahme an einer Videokonferenz ein bestehendes schulisches Konto ihres Kindes nutzen, da die Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung dieses Kontos das Kind betraf, nicht aber die Eltern selbst.

Da es sich bei den Teilnehmern um Erwachsene handelt und die Videokonferenzen nur einzelne oder gelegentliche Veranstaltungen sind, kann die Einwilligung durch die Eltern hier auch durch sogenanntes konkludentes Handeln1“Im Zivilrecht spricht man von einer konkludenten Willenserklärung, wenn sie ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. D.h. die Willenserklärung wird aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet.” Quelle Wiktionary gegeben werden. Die Eltern willigen in die Datenverarbeitung ein, indem sie an der Videokonferenz teilnehmen. Schalten sie dazu beispielsweise die Kamera ein, willigen sie in die Verarbeitung des Bildsignals ein.

Praktische Umsetzung

Die Schule übermittelt den Eltern eine Einladung, in welcher die Informationen zur Datenverarbeitung gegeben werden wie auch die Einwilligungserklärung, letztere jedoch ohne Unterschriftenfeld. Wichtig wie immer bei der Einwilligung ist das Angebot einer Alternative für Eltern, die nicht an einer Videokonferenz teilnehmen möchten.

Beispiel Elterngespräch
Beispiel Informationen über die Schule
Beispiel Elterngespräch

Die Vorlage geht davon aus, dass die Eltern den Zugang des Kindes zu Logineo NRW Messenger für die Videokonferenz mit den Lehrkräften der Schule nutzen.

Hinweis

Bitte achten Sie darauf, dass für Videokonferenzen, in welchen es um vertrauliche oder sensible Inhalte gehen soll, sichere und vertrauenswürdige Anbieter genutzt werden. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zwischen Schule und Anbieter sollte vorliegen.

03/2021

Informationen zur Datenverarbeitung bei der Ausleihe eines Schülergerätes

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Das Ausleihen eines digitalen Endgerätes an Schüler im Rahmen des Sofortausstattungsprogramms des Bundes und des Landes NRW ist ein Vorgang, der separat von der Verwaltung in einem MDM erfolgt. Es ist auch vorstellbar, dass Geräte ohne eine Verwaltung verliehen werden. Die Verwaltung des Ausleihvorgangs selbst stellt eine Datenverarbeitung dar und bedarf der Information gemäß Art. 13 DS-GVO. Eine Einwilligung in die Datenverarbeitung sollte hier nicht erforderlich sein, da sich eine Rechtsgrundlage aus §120 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NRW in Verbindung mit der Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen herleiten lassen sollte. Die Vorlage ist zur Information bezüglich der Datenverarbeitung beim Ausleihvorgang gedacht, wenn die Schule die Ausleihe anstelle des Schulträgers selbst regelt. Sie könnte entsprechend auch auf die Ausleihe von Dienstgeräten für Lehrkräfte angepasst werden.

Vorlagen für IServ

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IServ ist ein mittlerweile gut etablierter deutscher Schulserver der vor allem damit glänzen kann, dass er komplett auf nicht-EU Dienste verzichtet. Er setzt sehr stark auf Open-Source Komponenten1BigBlueButton (Videokonferenzen), DAViCal (Kalender-Backend), Etherpad Lite (Texte), FullCalendar (Kalender-Frontend), LibreOffice Online (Office), Matrix (Messenger-Backend), opsi (Softwareverteilung), Symfony (Grundsystem), … Quelle: IServ-Dokumentation.pdf , besteht aber auch aus proprietären Eigenentwicklungen.2Die FOOS Community würde gerne den kompletten IServ “befreit” sehen.

IServ ist ein modulares Server Produkt, welches neben einer lokalen Nutzung auch einen Zugriff über ein Webportal erlaubt. Über die unterrichtliche Nutzung bietet der Server noch Funktionen zur Verwaltung von Geräten und des schulischen Netzwerks. Mittlerweile wird der Server auch als SAAS komplett Cloud basiert angeboten. Auch ein Videokonferenz Modul auf Basis von BigBlueButton ist im Angebot.

Auch wenn IServ spezielle Module wie die Raumbuchung, Curriculum, Kurswahlen, Vertretungs- und Mensa-Pläne und mehr anbietet, ist die Plattform in erster Linie ein Server für die pädagogische Arbeit. Das heißt, es ist nicht möglich, auf einem einzigen IServ sowohl Unterricht als auch schulinterne Verwaltung abzubilden. Wer das tun möchte, braucht eine zweite, kostenpflichtige Instanz. Diese kann durchaus auf dem selben Server betrieben werden, wenn beide Instanzen logisch voneinander getrennt sind, etwa durch Betrieb auf zwei virtuellen Servern. Aber auch hier gibt es Grenzen, die mit dem Sicherheitskonzept des IServ zu tun haben3Im Handbuch heißt es unter 9.5.6 Verschlüsselung – “Die Datenübertragung beim Zugriff auf die IServ Weboberfläche erfolgt immer verschlüsselt. Gespeichert werden die Daten auf den Festplatten des Servers jedoch unverschlüsselt, damit die Benutzer jederzeit von überall aus auf ihre Daten zugreifen können und der Server auch bei einem Stromausfall ohne Eingriff eines Administrators starten kann. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Daten mit erhöhtem Schutzniveau auf dem Server abzulegen, falls diese vor der Übertragung mit einer geeigneten Software verschlüsselt werden. Dazu können beispielsweise passwortgeschützte Zip-Archive oder verschlüsselte Container-Dateien genutzt werden.”.

IServ hält unter https://iserv.eu/downloads/privacy/ zahlreiche Dokumente bereit, welche von Schulen bei der Einführung des Schulservers genutzt werden können. Sehr umfangreiche Informationen zum Datenschutz finden sich auch in der jeweils aktuellsten Version des Handbuches.

Da öfter angefragt, gibt es hier eine kombinierte Nutzungsvereinbarung mit Informationen zur Datenverarbeitung und Einwilligung, einmal in einer Version für Schüler und dann, da die Zahl der genutzten Funktionen hier größer, für Lehrkräfte.