Logineo NRW Messenger, AWS und Datenschutz

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Der Messenger, den das Land NRW seinen Schulen kostenlos zur Verfügung stellt, basiert auf dem open source Matrix Protokoll und folgt damit der Landesstrategie, quelloffene Plattformen für Schulen bereitzustellen. Als Dienstleister für den Betrieb der Plattform gewann man die SVA System Vertrieb Alexander GmbH aus Wiesbaden, die dann ihrerseits Amazon Web Services1AWS EMEA SARL, 38 Avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg (AWS), eine EU Tochter des US Konzerns Amazon, als Unterauftragnehmer beauftragte.

Letzteres blieb nicht lange unbemerkt, da es selbstredend im Vertrag zur Auftragsverarbeitung, den Schulen bei der Beauftragung des Messengers mit SVA GmbH abschließen, nachzulesen ist. Und so kam es dann zu einer kleinen Anfrage im Landtag NRW2Es waren genau genommen zwei kleine Anfragen zum Thema, Drucksache 17/10918 und 17/11265 und einem daraus folgenden Bericht bei Westpol. Bei Schulen, die den Messenger schon beauftragt hatten oder dieses planten, führte alles dieses zu großer Verunsicherung. Die Beunruhigung ist verständlich, denn als US Anbieter unterliegt auch AWS mit seinen Serverstandorten in Europa dem US amerikanischem CLOUD-Act. US Ermittlungsbehörden können von US Unternehmen, die Server in der EU betreiben, die Herausgabe von personenbezogenen Daten verlangen. Zwar können diese sich vor Gericht dagegen zur Wehr setzen, wenn das Ansinnen der US Ermittler lokalem Datenschutzrecht widerspricht, doch nicht immer sind US Firmen dabei erfolgreich, und es gibt auch Anfragen, die geheim sind3sogenannte GAG Orders und deshalb nicht gerichtlich abgewehrt werden können.

Die kleine(n) Anfrage(n) wurden Anfang Oktober 2020 von der Landesregierung beantwortet und die Antwort ist als Drucksache MMD17-11271 über das Dokumentenarchiv des Landtags einsehbar. Sie lautet kurz gefasst:

Datenschutzbedenken bestehen […] nicht.

Aus der Antwort erfährt man, dass das Land “einen öffentlich bestellten und vereidigten IT-Sachverständigen einbezogen” hat, um bei der Erstellung einer Leistungsbeschreibung  wie auch der Ausschreibung für den Messenger Unterstützung zu erhalten. Da man zu dem Schluss kam, dass der Messenger nur als Cloud Lösung umsetzbar ist, wurde vom Land NRW bereits im Vergabeverfahren die Nutzung von AWS als Cloud-Anbieter vorgesehen. Man hat sich hier von den projektbetreuenden Fachleuten leiten lassen.

Die projektbetreuenden IT Sachverständigen hatten eine besondere Expertise für die Umsetzung eines Projekts dieser Größenordnung in der AWS-Umgebung. Die Umsetzung mit AWS ermöglicht eine den qualitativen Anforderungen entsprechende Durchführung eines so großen Projekts.

Den CLOUD-Act, dem AWS als US Unternehmen unterliegt, schätzt das Land nicht als Risiko ein und führt dafür drei Gründe an:

  1. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten des Messengers aus der AWS Datenregion nach außerhalb der EU, etwa in die USA ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche, hier die Schule, diesem zuvor zustimmt.
  2. Wenn es durch US Ermittlungsbehörden ein Verlangen auf Zugriff auf Daten von Nutzern des Messengers gäbe, dann nur, wenn gegen einen Nutzer des Messengers “ein Ermittlungsverfahren einer amerikanischen Strafverfolgungsbehörde eröffnet werden würde.” Dieses wäre dann ein Rechtsvorgang wie auch in Deutschland, da einem solchen Ermittlungsverfahren “eine rechtmäßige Verfügung einer amerikanischen Ermittlungsbehörde oder eines amerikanischen Gerichts” vorausgehe.4        Diese Einschätzung des CLOUD-Acts dürfte ihresgleichen in der Fachwelt suchen. Die Problematik des CLOUD-Act besteht nicht darin, dass US Ermittler möglicherweise außerhalb von geltendem US Recht handeln. Vielmehr erfolgen Zugriffe von US Ermittlungsbehörden auf der Basis des CLOUD-Act außerhalb von internationalem Recht, wie etwa bei einem Ermittlungshilfeabkommen. Das heißt, es gibt keinen Vertrag zwischen der EU und den USA, durch welchen Zugriffe von US Ermittlungsbehörden auf personenbezogene Daten innerhalb der EU auf der Grundlage des CLOUD-Act legitimiert werden. Dadurch stellen diese Zugriffe einen Verstoß gegen die DS-GVO dar.
    Der Fachjurist Carlo Pilz setzt sich in dem Beitrag Schrems II: US CLOUD Act kein Problem? Zumindest nach Ansicht der Landesregierung NRW mit der Einschätzung des CLOUD-Acts durch die Landesregierung auseinander.
  3. Sollte es zu einem Zugriffsbegehren auf personenbezogene Daten von Nutzern des Messengers kommen, wären die von AWS an US Ermittlungsbehörden herausgegebenen Daten für diese wertlos, da sie einmal durch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung während Übermittlung und Speicherung und zusätzlich durch die vom Dienstleister
    SVA eingerichtete Verschlüsselung der in AWS abgelegten Daten geschützt sind.

Der Kern des Sicherheitskonzeptes von Logineo NRW Messenger ist demnach die Sicherheit des Messengers selbst und darüber hinaus Sicherheitsmaßnahmen des Dienstleisters zum Schutz von Daten, die nicht durch die Funktionalitäten des Messengers selbst geschützt werden. Das Matrix Protokoll gilt als sehr sicher und der Messenger verschlüsselt die Kommunikation der Nutzer automatisch.5In den Unterstützungsmaterialien des MSB wie auch den FAQ wird auf die Bedeutung der Ende-zu-Ende Verschlüsselung hingewiesen und die Sicherung der Schlüssel erklärt. Die Nutzung von AWS lässt sich im Fall des Messengers aus datenschutzrechtlicher Sicht dadurch vertreten, dass die Daten der Nutzer vor Zugriffen durch US Ermittlungsbehörden durch ihre Verschlüsselung ausreichend geschützt sind.

Solange das Matrix Protokoll keine Sicherheitslücken aufweist und die Maßnahmen des Dienstleisters ausreichend sicher sind, sollten aus der Nutzung des Logineo NRW Messengers für Schüler und Lehrkräfte auch mit sensiblen Inhalten keine Risiken entstehen.

Lehrer fotografieren mit ihrem Smartphone in der Schule

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Im Zeitalter des Smartphones ist die beste Kamera die, welche man dabei hat. Das ist in der Regel das Smartphone. Digitale Kameras sind an Schulen zwar vorhanden, aber müssen erst ausgeliehen werden. Also Smartphone. Und deshalb kommt immer wieder die Frage auf, ob Lehrkräfte mit ihren Smartphones Aufnahmen von Schülern machen dürfen. Anlage 3 der VO-DV I listet abschließend eine Reihe von personenbezogenen Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten, welche Lehrkräfte mit einem privaten Endgerät, für welches sie die Genehmigung der Schulleitung eingeholt haben, auf der Rechtsgrundlage des Schulgesetzes NRW verarbeiten dürfen. Fotos finden sich dort nicht aufgeführt. Im Genehmigungsvordruck ist die Auflistung aus Anlage 3 jedoch unter 3.3 erweitert um mögliche personenbezogene Daten, welche Lehrkräfte mit Genehmigung der Betroffenen auf ihren privaten Endgeräten verarbeiten dürfen.

3.3 Daten, die von Lehrer/innen auf Basis wirksamer Einverständniserklärungen verarbeitet werden dürfen

Darunter finden sich auch Fotos. Die Auflistung kann, wie die zur Genehmigung herausgegebene Handreichung erklärt, an jeder Schule unterschiedlich sein.

Es ist, und darum geht es hier, also problemlos möglich, dass Lehrkräfte mit ihren privaten Smartphones im Schulalltag Fotos von Schülerinnen und Schülern machen. Dieses setzt zunächst die Genehmigung der Schulleitung für die Nutzung des Smartphones zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule voraus. Dazu braucht es dann noch die Einwilligung der Betroffenen.

Hinweise

  • Laut der Handreichung zur Genehmigung können Betroffene die Einwilligung auch gegenüber der jeweiligen Lehrkraft erklären.
    • “Unter Punkt 3.3 sind alle Daten aufgeführt, die eine Lehrkraft automatisiert auf privaten Endgeräten verarbeiten darf, wenn der oder die einzelne Betroffene ihr bzw. der Schule die Einwilligung zur Verarbeitung erteilt hat.”1Handreichung zur Genehmigung – abgerufen am 15.08.2020
  • Da Einwilligungen an der Schule sonst grundsätzlich gegenüber der Schulleitung abzugeben sind, empfiehlt es sich, auch hier vor allem bei jüngeren Schülerinnen und Schülern diesen Weg zu wählen. Wenn eine Lehrkraft eine Klasse 9 neu übernimmt und möchte gerne Fotos der Schüler in ihr Noten App aufnehmen, um die Namen schneller lernen zu können, so kann sie die Einwilligung hier sicher auch unkompliziert mündlich einholen. Geht es um mehr, etwa Fotos auf einer Klassenfahrt, Videoaufnahmen im Sport, so sollte die Einwilligung immer schriftlich eingeholt werden, um sie im Zweifelsfall nachweisen zu können, und eben so, dass sie gegenüber der Schulleitung erteilt wird.
  • In der Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf privaten Endgeräten ist es durchaus möglich, diese für das Smartphone auf das Anfertigen von Fotos einzuschränken, falls die Schulleitung der Ansicht ist, dass ein Smartphone für die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten aus der Schule nicht geeignet ist.
  • Lehrkräfte müssen bei der Nutzung eines Smartphones für Fotografien von Schülerinnen und Schülern in der Lage sein, Synchronisation und Backup der Aufnahmen in eine Anbieter Cloud oder eine privat genutzte Cloud per Einstellung zu unterbinden.
  • Nach der Anfertigung sollten die Fotos auf einen Dienstrechner übertragen und vom Smartphone gelöscht werden.

Alternative Lesart der Handreichung

Der Abschnitt

  • “Unter Punkt 3.3 sind alle Daten aufgeführt, die eine Lehrkraft automatisiert auf privaten Endgeräten verarbeiten darf, wenn der oder die einzelne Betroffene ihr bzw. der Schule die Einwilligung zur Verarbeitung erteilt hat.”2Handreichung zur Genehmigung – abgerufen am 15.08.2020

lässt auch eine alternative Lesart zu. Die Formulierung sagt nicht, dass ausdrücklich in die Verarbeitung auf dem Gerät einer Lehrkraft eingewilligt werden muss. Es wird lediglich in die Verarbeitung von bestimmten Daten durch die Schule und damit auch durch die Lehrkraft eingewilligt. Hinzu kommt, auch alle in Anlage 3 der VO-DV I gelisteten Daten können ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen auf privaten Endgeräten der Lehrkräfte verarbeitet werden, sofern sie die Genehmigung der Schulleitung dafür haben.

Schließt man sich dieser Lesart an, braucht es keine Einwilligung, in welcher explizit eingewilligt wird, dass die betreffenden Daten auch auf den privaten Endgeräten von Lehrkräften verarbeitet werden dürfen.

Bußgeld gegen Grundschule in Belgien

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Schon im Juni 2020 wurde von einem belgischen Gericht ein Bußgeld von 2.000 € gegen eine Grundschule verhängt, da diese Schülerinnen und Schüler über eine von der Schule genutzt digitale Plattform zu ihrem Wohlbefinden befragt hatte, ohne zuvor die Eltern zu informieren und eine Einwilligung einzuholen. Auf der Seite DSGVO-Portal wird der Fall wie folgt beschrieben:

“Die Grundschule hatte über ein Tool eines Smartschooling-Systems eine Umfrage zum Wohlbefinden der Schüler durchgeführt. Mehrere Eltern von Minderjährigen hatten daraufhin eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde über dieses Vorgehen eingereicht.

Zum Einen versäumte es die Schule die Einwilligung der Eltern in Stellvertretung der Schüler unter 13 Jahren für die Datenerhebung einzuholen und diese über die Umfrage und deren Datenverarbeitung aufzuklären. Auch wurde gegen das Datenminimierungsprinzip verstoßen, da die Daten, welche auch Auskünfte über die Gesundheit und die häusliche Situation der Kinder enthielten, nicht anonymisiert erhoben wurden.”

Der Fall war bei der belgischen Aufsichtsbehörde als Beschwerde eingegangen und wurde dann vor der Kammer für Streitsachen der Datenschutzbehörde verhandelt. Im Rechtsstreit ging es dann unter anderem um folgende datenschutzrechtliche Aspekte.

Einwilligung nach Art. 8 DS-GVO

Art. 8 DSGVO ist nach Ansicht des Gerichts anzuwenden, da da es sich bei dem von der Grundschule verwendeten SmartSchool Tool um einen sogenannten Dienst der Informationsgesellschaft handelt. Bei solchen sind Kinder vor Vollendung des 13. Lebensjahres nicht einwilligungsfähig. 1Diese Altersgrenze gilt auch in Österreich, während in Deutschland eine Altersgrenze von Vollendung des 16. Lebensjahres gilt. Siehe dazu auch Auswirkungen der DS-GVO auf die Einwilligungsfähigkeit von Schülern Im Fall der Grundschule waren die Kinder jünger. Eine Einwilligung der Eltern nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO ist somit erforderlich, war jedoch nicht von der Grundschule nicht eingeholt worden.

Rechtsgrundlage der Befragung

Die Schule war nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass sie die Befragung durchführen konnte, um rechtliche Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c. DS-GVO zu erfüllen, denen sie unterliegt. Dieser Ansicht schloss sich das Gericht nicht an und sah stattdessen nur die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a. DS-GVO als mögliche Rechtsgrundlage.

Verletzung des Grundsatzes der Transparenz

Nach Ansicht  des Gerichts wurde bei der Befragung der Schüler zu ihrem Wohlbefinden auch der Grundsatz der erforderlichen Transparenz von Seiten des Verantwortlichen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVOArt. 12 DSGVO und Art. 13 DSGVO verletzt.

Datenschutz Folgenabschätzung

Der Beschwerdeführer hatte außerdem gefordert, dass die verantwortliche Stelle eine Datenschutz Folgenabschätzung hätte durchführen müssen. Dieser Ansicht schloss sich das Gericht nicht an.

Urteil des Gerichts

Ergebnis des Verfahrens war, dass Schule die Verarbeitung in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a,  Art. 12 Abs. 1. und Art. 13 Abs. 1 lit. c und d und Art. 13 Abs. 2 lit. b  DS-GVO bringen muss und darüber hinaus eine Verwaltungsstrafe von EUR 2.000,- zu bezahlen hat.

Ob die Verwaltungsstrafe in Belgien von der Schule, der Schulleitung oder der Person, welche die Befragung durchführte oder veranlasste, zu zahlen war, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Als Beklagter war keine Person genannt worden.

Die Beschwerde, die zu dem Bußgeld führte, wurde bereits im Juli 2019 bei der Aufsichtsbehörde eingereicht. Bis zum Urteilsspruch brauchte es so knapp ein Jahr.

Was kann man als Schule mitnehmen aus dem Fall?

Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule sollte immer klar sein, auf welcher Rechtsgrundlage diese erfolgt. Das Schulgesetz legitimiert nur bestimmte Verarbeitungszwecke und dafür erforderliche personenbezogene Daten. Bei der Nutzung von Online Diensten sollte geprüft werden, ob es sich dabie um Dienste der Informationsgesellschaft handelt, bei denen hier in Deutschland eine rechtswirksame Einwilligung erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich ist[siehe dazu auch Auswirkungen der DS-GVO auf die Einwilligungsfähigkeit von Schülern.

Quellen:

Microsoft 365 – Zukunft für Schulen ungewiss

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Office 365, jetzt Microsoft 365, ist an Schulen als ausgereifte, moderne, funktionsreiche und gut zu nutzende Kommunikations- und Arbeitsplattform beliebt. Kollaborative Arbeitsformen im Unterricht und im Kollegium erlauben es, Dokumente im Team zu erstellen, auch zeitgleich, ohne sie erst auf den eigenen Rechner herunterladen zu müssen. Während in der Vergangenheit vor allem Berufskollegs und Gymnasien auf die US Plattform setzten, kamen mit den Schulschließungen durch Covid19 und den Druck, Unterricht stärker unter Einbeziehung digitaler Medien zu gestalten, immer mehr Schulen hinzu. Teams und seine einfache Möglichkeit für Videokonferenzen erwiesen sich als schnell verfügbare und einfach zu nutzende Lösung in der Not, Unterricht online zu erteilen. In Bayern stellte man sogar von Landesseite für die Corona Zeit Microsoft Teams bereit.

Die Handhabe bezüglich Microsoft 365 war in den Bundesländern bislang höchst unterschiedlich. Einige dulden die Nutzung der Online Funktionen (Hessen), manche können sie nicht empfehlen (NRW) und andere verbieten sie komplett (Thüringen). In Baden Württemberg versucht man, mit Microsoft unter Beteiligung der Aufsichtsbehörde einen Weg zu finden, wie Schulen Microsoft 365 einschließlich der Online Funktionalitäten DS-GVO konform nutzen können. Seit längerer Zeit beschäftigt sich schon eine Unterarbeitsgruppe der Datenschutzkonferenz mit dem Thema Office 365 und Schule. Zu all den bestehenden Problemen, zu denen auch noch der CLOUD-Act zählt und die Einwilligung als Rechtsgrundlage der schulischen Nutzung, kommt jetzt noch das Urteil des EUGH hinzu, welches zum Ende des EU-US Privacy Shield führte.

Mit dem Wegfall dieses Rechtsinstrumentes bricht die wichtigste Rechtsgrundlage weg, mit welcher eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA zumindest formell legitimiert werden konnte. Dass in den USA ein der EU vergleichbares Datenschutzniveau herrscht, wurde vielfach angezweifelt, auch wenn der EU-US Privacy Shield US Unternehmen die Möglichkeit gab, durch Selbstzertifizierung für die Einhaltung europäischer Vorgaben einzustehen.

US Firmen weichen nun auf die Standardvertragsklauseln (SCC) aus, auch wenn der EUGH klar gemacht hat, dass dieses ohne zusätzliche Garantien und Schutzmaßnahmen nicht ausreichen kann.

Es sieht nicht gut aus, was die Zukunft von Microsoft 365 an den Schulen im Lande angeht. Das meint vor allem Teams und das OneNote Kursnotizbuch, wie auch die damit verbundenen Office-Online Komponenten und einen großen Teil der Funktionen, die einen Datenaustausch mit den Servern von Microsoft erfordern. Noch haben die Aufsichtsbehörden sich nicht gemeinsam positioniert, welche Folgen sich für sie aus dem Schrems II Urteil ableiten. Lediglich der LfDI Baden Württemberg gibt mit seiner Orientierungshilfe zum internationalen Datentransfer eine Ahnung, in welche Richtung es von Seiten der Aufsichtsbehörden wohl gehen wird. Klar ist, aus dem EUGH Urteil ergibt sich die Forderung nach einem konsequenten Vollzug, der sich die Aufsichtsbehörden nicht entziehen können.

Die Unterarbeitsgruppe der Datenschutzkonferenz soll, so liest man, zu dem Schluss gekommen sein, dass eine Nutzung von Microsoft 365 in Schulen nicht datenschutzkonform möglich ist. Noch hat man die Ergebnisse der Analyse aus den monatelangen Untersuchugen nicht veröffentlicht, da Bayern hier wohl anderer Meinung ist.

Lösungen, die aktuell für Unternehmen erarbeitet werden, um Datenübermittlungen in die USA abzusichern, werden sich so auf Schulen nicht übertragen lassen, abgesehen davon, dass bisher nicht einmal klar ist, ob sie tatsächlich eine DS-GVO konforme Datenübermittlung in die USA ermöglichen.

Sollte der Hammer fallen und die Unterarbeitsgruppe die Ergebnisse ihrer Analyse mit dem Fazit veröffentlichen, dass eine Nutzung von Microsoft 365 über die Client Version hinaus nicht datenschutzkonform möglich ist, so kann man davon ausgehen, dass in vielen Schulministerien nicht lange gezögert wird, ein Verbot auszusprechen. Und sollten dann auch die Aufsichtsbehörden nach ihrer Abstimmung noch zu dem Schluss kommen, dass eine Nutzung der Online Komponenten von Microsoft 365 nicht möglich ist wegen der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA ohne ausreichende Rechtsgrundlagen, dann wäre das der letzte Sargnagel, den es braucht, um auch das letzte Schulministerium zu überzeugen.

Viele halten einen solchen Schritt der Schulministerien nicht für möglich, dass man den vielen Schulen, welche die Plattform nutzen, so etwas antun könnte. Darauf sollte man sich nicht verlassen. Auch die Öffentlichkeit kann Druck erzeugen. Es geht um Politik und besorgte Eltern sind Wählerstimmen.

Auch wenn es bei der Nutzung von Microsoft 365 mit seinen online Komponenten wohl weniger um essentielle Risiken für Betroffene geht und mehr um datenschutzrechtliche Probleme, wären Schulen dann gezwungen, auf “zumutbare Alternativen” auszuweichen, wie es in der Orientierungshilfe aus Baden Württemberg heißt.

Gibt es Möglichkeiten, Microsoft 365 für Schulen zu retten, falls es zum Ärgsten kommt? Dass die DS-GVO entschärft wird, worauf viele hoffen, die sie als überzogen ansehen, ist auf absehbare Zeit wenig wahrscheinlich. Auch der Abschluss eines neuen EU-US Privacy Shield 2, auf den viele Unternehmen hoffen, wird in naher Zukunft nicht zu erwarten sein. Die DS-GVO selbst bietet durchaus rechtliche Möglichkeiten für Datentransfers in unsichere Drittländer. Für Schulen wird aber wohl keine davon in Frage kommen.

Eine neue Treuhand Cloud, betrieben durch einen großen IT Dienstleister, ist eine Frage der Kosten. Aus Bundesländern, wo man darüber bereits nachgedacht hat, hört man, dass die Kosten nicht zu stemmen wären.

Microsoft könnte definitiv das Blatt wenden, indem man die Übermittlung von Telemetriedaten, die personenbezogene oder -beziehbare Daten enthalten, in die USA komplett deaktiviert. Außerdem könnte Microsoft das Vertragswerk derart umgestalten, dass die komplette Verarbeitung von personenbezogenen Daten, nur innerhalb der EU stattfindet. Für ruhende Daten gibt es diese Zusage bereits und technisch ist es ohnehin schon jetzt überwiegend der Fall.1Es gibt dann immer noch das Problem CLOUD-Act, doch man kann davon ausgehen, dass hier auf absehbare Zeit eine Lösung kommen wird. Die EU verhandelt bereits seit einiger Zeit mit den USA. Es geht um einen Vertrag, bei dem die USA der EU gleiche Rechte einräumen.

Microsoft dorthin zu bewegen könnte am besten gelingen, wenn sich die Bundesregierung einschaltet und ähnlich dem Justizministerum der Niederlande (2018/19) mit Microsoft verhandelt und Druck macht. Wenn man in der Corona Notzeit eine Nutzung von Microsoft Teams vorübergehend zuließ, können die Risiken für die Betroffenen auch von daher nicht so groß sein, dass eine Nutzung sich komplett verbietet. Man könnte Microsoft also eine Frist setzen und Schulen eine Übergangszeit unter Auflagen bis dahin gewähren.

DEMAT – HSP+ – Einwilligung erforderlich?

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Einwilligungen der Betroffenen werden an so vielen Stellen im Schulalltag benötigt. Doch es gibt auch Bereiche, wo nicht immer klar ist, ob es eine Einwilligung braucht oder nicht. Deshalb kommt auch immer wieder die Frage auf, ob bei der Durchführung von HSP+ und DEMAT eine solche erforderlich ist. Beide Tests werden beispielsweise an weiterführenden Schulen oft eingesetzt bei den neuen Schülerinnen und Schüler im 5. Schuljahr, um zu ermitteln, wo die Kinder stehen. Später werden die Tests dann wiederholt, um zu überprüfen, ob die Fördermaßnahmen im Unterricht zu einer Verbesserung geführt haben.

Ob es nun eine Einwilligung braucht oder nicht, hängt davon ab, ob sich aus dem Schulgesetz NRW oder Erlassen eine Rechtsgrundlage ableiten lässt, welche eine Durchführung legitimiert oder ob es eine solche nicht gibt. Der entscheidende Passus im SchulG NRW ist §120 Abs. 3.

(3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schulanfängerinnen und -anfängern (§ 36) und Schülerinnen und Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sprachstandes, für eine sonderpädagogische Förderung oder für Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geeignet und erforderlich ist. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse zu informieren. Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur die Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden.”

Darüber hinaus gibt es noch Abs. 4, bei dem es um wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen geht.

Die Frage ist dann, fallen HSP+ und DEMAT unter wissenschaftliche Tests oder nicht? Schaut man sich BASS 10-45 Nr. 2 Wissenschaftliche Untersuchungen,
Tests und Befragungen an Schulen gemäß § 120 Abs. 4 SchulG an, sollten HSP+ und DEMAT ziemlich sicher nicht unter die Regelungen von Abs. 4 fallen.

Als Rechtsgrundlage von Interesse sein könnte auch noch BASS 14-01 Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS). Dort findet man unter 2.1 Analyse der Lernsituation als eine Aufgabe der Schule definiert “- kognitive (z.B. Stand der Lese- und Schreibentwicklung, Denkstrategie, Wahrnehmung, Sprache),” Damit zu argumentieren, dass HSP+ unter dieser Regelung gefasst werden könnte, wäre möglich, wenn er als Teil einer LRS Diagnose genutzt würde. Zur Legitimierung des DEMAT eignet sich diese Rechtsgrundlage allerdings nicht.

Passender ist hier, wenn man sich auf §120 Abs. 3 beruft, denn HSP+ und DEMAT sind definitiv standardisierte Tests, und argumentiert, dass man die beiden Tests im Rahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung durchführt. Vorab werden die Eltern über die Durchführung der Tests und die erforderliche Datenverarbeitung informiert.1Anzugeben sind, welche Daten, zu welchem Zweck auf welcher Rechtsgrundlage – SchulG NRW – verarbeitet werden, wer davon betroffen ist, an wen Daten übermittelt werden – hier in pseudonymisierter Form – bzw. wer Zugriff auf die Daten hat – hier die Lehrkräfte -, wie lange die Daten gespeichert werden und welche Rechte die Betroffenen haben – hier z.B. Recht auf Auskunft. Nach Durchführung der Tests werden sie über die Ergebnisse in Kenntnis gesetzt. Nutzt man die Online Auswertung mittels HSP+, dann werden dort keine Schülernamen verwendet, sondern nur Codes. Für die Schule selbst handelt es sich bei diesen Pseudonymen um personenbezogene Daten, für den Anbieter sind sie anonym. Eine Einwilligung für die Online Auswertung sollte damit nicht erforderlich sein. Die Durchführung im Rahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung liefert eine plausible Rechtsgrundlage, wenn man später noch einmal testet, um zu sehen, ob die individuellen Fördermaßnahmen im Unterricht die Kinder in ihrer Entwicklung in Rechtschreibung und Mathematik weitergebracht haben oder nicht.

Leseo – Lesetraining Plattform – Einwilligungsvorlagen

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Leseo ist ein Angebot der Cornelsen Verlagsgruppe zur digitalen Leseförderung für Schülerinnen und Schüler der Grundschule. Lehrkräfte können sich bei Leseo individuell ein Nutzerkonto erstellen. Dieses setzt jedoch ein Kundenkonto bei Cornelsen voraus. Die Erstellung eines solchen Kontos ist Privatsache einer jeden Lehrkraft. Die Verarbeitung der bei der Nutzung von Leseo anfallenden personenbezogenen Daten von Lehrkräften wie auch Schülerinnen und Schülern fällt in die Verantwortung der Schule. Um dieses zu regeln, wird einmalig ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) mit Cornelsen abgeschlossen. Wichtig ist deshalb, dass im Kopf des AVV der Name der Schule, der Schulleitung und die schulische Adresse eingetragen werden. Die Schulleitung unterzeichnet den Vertrag, der dann an Cornelsen übermittelt wird.

Nach der Erstellung eines Kontos,  erstellen Lehrkräfte die Konten für ihre Schülerinnen und Schüler. Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vorab einzuholen. Anschließend erhalten die Kinder den Anmelde-Code.1

Wer als Lehrkraft Leseo für sich entdeckt hat, sollte in der Schule nachfragen, ob es den AVV bereits gibt, bevor man das eigene Konto erstellt wird.

Die Vorlagen finden sich auch im Download Bereich unter Download weitere Einwilligungen.

Stand 08/2020

Bedarfsabfragen zur Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten

Lesezeit: < 1 Minute

Im Juli 2020 legte die Landesregierung NRW ein Programm zur Sofortausstattung von Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten auf1Es handelt sich um die “Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen (Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 – Sofortausstattungsprogramm) an Schulen
und in Regionen in Nordrhein-Westfalen”; RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 21.07.2020 – 411
. Es ist nun an den Schulen, festzustellen, welche Schülerinnen und Schüler im Falle einer Schulschließung oder Quarantäne ein Leihgerät benötigen. Das MSB hat beispielhaft einige Fragen zur Abfrage der Voraussetzungen zu Hauseveröffentlicht – Beispielfragen: Ist-Zustand der Schülerinnen und Schüler.pdf

Hinweis: Es gibt von Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung NRW keine Vorgabe, dass Schulen Bedarfe bei Schülern durch Fragebogen ermitteln müssen. Viele Schulen scheinen jedoch den Fragebogen als ein praktikables Mittel einzuschätzen und planen solche Abfragen oder führen sie bereits durch.

Nicht vergessen werden sollte, dass es sich bei dieser Abfrage um eine Datenerhebung handelt. Auch wenn die Beantwortung der Abfrage auf Freiwilligkeit beruht, ist eine Information über die Datenverarbeitung gemäß Art. 13 DS-GVO erforderlich. Bei der Abfrage sollte außerdem darauf geachtet werden, nur die Daten zu erheben, welche tatsächlich erforderlich sind, um zu beurteilen, ob Schüler ein Leihgerät benötigen, falls sie in den Distanzunterricht gehen. Es ist durchaus möglich, auch weitere Informationen abzufragen, etwa ob ein Internetzugang vorhanden ist oder ein Arbeitsplatz, an dem in Ruhe gearbeitet werden kann.

Vorlage für eine Abfrage mit Datenschutzinformationen

Stand 08/2020

Video von der Abschlussfeier streamen

Lesezeit: < 1 Minute

Verschiedene Schulen planen, die feierliche Überreichung der Abschlusszeugnisse live zu streamen, so dass die Familienmitglieder der Abschlussschülerinnen und -schüler unmittelbar dabei sein können, wenn auch nur aus der Ferne. Ohne eine Einwilligung geht das nicht und die Einwilligung muss freiwillig sein. Die Hürden dafür sind bei einer Entlassfeier hoch, da jeder teilnehmen möchte bzw. muss. Während es bei den Schülern je nach Veranstaltungsort durchaus möglich sein dürfte, die Aufnahme so einzustellen, dass es einen Bereich dicht am Geschehen gibt, etwa am Rand der Bühne, der nicht erfasst wird, gibt es eine solche Möglichkeit bei den Lehrkräften nicht. Hier bleiben nur zwei Optionen. Entweder es ist möglich, dass eine Lehrkraft, welche nicht aufgenommen werden will, vertreten wird, durch eine Lehrkraft, die dazu bereit ist, oder der Teil, in welchem die betroffene Lehrkraft ihre Zeugnisse übergibt, kann nicht aufgenommen und gestreamt werden.

Alternativ zum Streaming sind die Personen, welche damit nicht einverstanden sind, vielleicht bereit an Aufnahmen teilzunehmen, die anschließend auf einem Medium gespeichert an die Abschlussschüler übergeben werden.

Schulen sollten bei diesem heiklen Thema mit Bedacht vorgehen und niemanden unter Druck setzen, auch nicht indirekt. Mit Bedacht sollte auch die Plattform zum Streaming ausgewählt werden. Auch eine Videokonferenz Plattform wie BigBlueButton kommt dafür eventuell in Frage, wenn bei den Gästen Ton und Bild deaktiviert bleiben.

Microsoft Teams – Einwilligung

Lesezeit: < 1 Minute

Auf Nachfrage gibt es jetzt auch eine Vorlage für Informationen zur Datenverarbeitung gem. Art. 13 DS-GVO und eine Einwilligung in die Datenverarbeitung zur Nutzung von Microsoft Teams. Die Vorlage ist ausgerichtet auf Schulen, die kein Office 365/ Microsoft 365 nutzen, und berücksichtigt deshalb auch die Erstellung eines Nutzerkontos. Für Schulen, die bereits Office 365/ Microsoft 365 nutzen, kann die Vorlage auch auf die Nutzung der Kommunikationstools, Sprachnachricht, Audi- Videokonferenz und Chat reduziert werden.

Schulen, die Teams mit ihren Schülern ohne ein eigenes Nutzerkonto nutzen möchten, brauchen eine andere Einwilligung, da hierbei deutlich weniger personenbezogene und -beziehbare Daten verarbeitet werden.

 

Bitte denken Sie daran, auch eine Nutzungsvereinbarung zu Teams zu erstellen, denn nur wenn Regeln vereinbart werden, kann man erwarten, dass Nutzer sich daran halten. Eine Vorlage speziell für Teams findet sich bei der Stadt Nürnberg. Die Nutzungsvereinbarung ist ein essentieller Bestandteil der organisatorischen Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der personenbezogenen Daten der Nutzer und ergänzt die technischen Maßnahmen. Zu diesen gehören neben einem Rechte- und Rollenkonzept auch sichere Voreinstellungen in MS Teams.

Bitte beachten Sie, dass durch das EU-GH Urteil vom 16.07.2020, der EU-US Privacy Shield für ungültig erklärt wurde. Transfers von personenbezogenen Daten in die USA, wie sie auch bei einer Nutzung von MS Teams möglich sind, können damit nicht mehr auf der Grundlage des EU-US Privacy Shield erfolgen.1Microsoft stützt diese Transfers jetzt auf die Standard Vertragsklauseln. Ob die Aufsichtsbehörden das als datenschutzkonform einschätzen, wird man sehen. Die Informationen zur Datenverarbeitung, die zur Einwilligung gehören, berücksichtigen dieses in der aktualisierten Version. Bitte lesen Sie sich die Informationen in den Vorlagen genau durch.
Ob die Aufsichtsbehörden dieses Vorgehen so als einen gangbaren Weg akzeptieren, bleibt vorerst abzuwarten.

Stand 09/2020

Einwilligung – Vorlagen für BigBlueButton

Lesezeit: < 1 Minute

Wenn eine Schule eine Videokonferenz Plattform betreibt oder mit einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung durch einen Dienstleister betreiben lässt, fallen bei der Nutzung personenbezogenen Daten der Videokonferenzteilnehmer an. Dieses ist nur mit einer Information über die Datenverarbeitung nach Art. 12 DS-GVO möglich und einer Einwilligung, die gegenüber der Schulleitung abgegeben wird.

Diese Vorlage ist für Schüler gedacht, die ohne ein eigenes Nutzerkonto an Videokonferenzen der Schule teilnehmen.

Diese Vorlage ist für Lehrkräfte gedacht, die gegebenenfalls auch ein Nutzerkonto erhalten, um Videokonferenzen leiten zu können.

Beide Vorlagen lassen sich leicht auch auf andere Plattformen anpassen. Dabei muss nur darauf geachtet werden, dass bei den Informationen zur Datenverarbeitung alle funktionsbedingten Datenverarbeitungen mit berücksichtigt werden. Beispiel: die Plattform erlaubt Umfragen und diese werden genutzt.

Sollen Videokonferenzen mit Eltern durchgeführt werden, empfiehlt es sich, aus der Vorlage für Schüler eine entsprechende Version zu erstellen.

Bitte achten Sie auch darauf, die Nutzung Ihrer Videokonferenz Plattform durch mit den Teilnehmern und Gastgebern vereinbarte Nutzungsregeln abzusichern.

Wichtig! Die Vorlagen gehen davon aus,

  • dass die von der Schule genutzte BigBlueButton Instanz so konfiguriert betrieben wird, dass nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zum Betrieb tatsächlich erforderlich sind, und
  • die Nutzung per Voreinstellungen auf größtmögliche Sicherheit ausgelegt ist.1Einige Hinweise dazu gibt es unter BigBlueButton – Datenschutz Check

Weitere Informationen zu BigBlueButton und Videokonferenzen in Schule