Das Thema Schülerfahrverkehr wird in verschiedenen Städten und Gemeinden unterschiedlich geregelt. In den meisten Fällen erhalten nur die Schüler eine Fahrkarte für Bus/Bahn, die einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten nach §97 SchulG NRW haben. Einige Schulträger stellen allen Schülerinnen und Schülern ihrer Kommune ohne Ausnahme ein Schülerticket zur Verfügung. Je nach Schulträger werden die für die Erstellung der Tickets erforderlichen personenbezogenen Daten der Schüler durch die Schule an den Schulträger selbst übermittelt, der die Berechtigung überprüft, oder seltener auch direkt an den Betreiber des öffentlichen Nahverkehrs. Ob es einer Einwilligung durch die Betroffenen bedarf, hängt maßgeblich davon ab, an wen die Schule die Daten übermittelt. Bei Städten und Kommunen, in welchen der Prozess der Bewilligung von Schülerfahrkosten und die Vergabe von Fahrkarten, von der kommunalen Verwaltung selbst geregelt wird, ist die Schule aus Sicht des Datenschutz außen vor und das Folgende ohne Bedeutung.
Die rechtliche Seite
Grundsätzlich gilt für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Schule nach §120 SchulG
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen […] dem Schulträger, [… ] nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden.
Da nach §97 SchulG der Schulträger für die Schülerfahrkosten zuständig ist1“§ 97 SchulG – Schülerfahrkosten (1) Den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18, der Förderschulen gemäß § 20, der Schule für Kranke gemäß § 21 und Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, werden die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen.” und er im Rahmen seiner Möglichkeiten auch eine Fahrkarte stellen kann anstelle einer Kostenerstattung2§97 SchulG (3) “Werden Schülerzeitkarten nach Satz 1 zur Verfügung gestellt, sind sie die wirtschaftlichste Art der Beförderung; es entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.”, liegt eine vom Land NRW an den Schulträger übertragene Rechtsvorschrift vor. Damit ist die Voraussetzung erfüllt für eine Übermittlung personenbezogener Daten von Schülern nach §120 (5) SchulG.
Was bedeutet dieses für die Praxis?
Fall 1 – nur nach §97 SchulG berechtigte Schüler erhalten die Fahrkarte und die Daten werden an den Schulträger übermittelt
Nach Art. 6 Abs. 1 c DS-GVO ist eine Verarbeitung3Nach Art. 4 Abs. 2 schließt Verarbeitung auch die “die Offenlegung durch Übermittlung” ein. rechtmäßig, wenn
“die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;”
Eine Einwilligung durch die Betroffenen ist somit nicht erforderlich. Die Schule kann die Daten übermitteln, muss aber über die Übermittlung informieren, was bei der Anmeldung an der Schule erfolgen kann. Wechselt ein Schüler im Laufe der Schulzeit an einer Schule den Wohnort und erfüllt dadurch die Vorgaben zum Anrecht auf eine Fahrkarte, müssen die Betroffenen eventuell bezüglich der Datenübermittlung informiert werden.
Ob eine Schule vorsortiert, von welchen Schülern sie die Daten an den Schulträger übermittelt, hängt auch von den örtlichen Absprachen ab. Rechtlich ist es vertretbar, die entsprechenden Daten sämtlicher Schüler zu übermitteln, da der Schulträger nur so die Berechtigungen bzw. den Anspruch auf Zuteilung einer Fahrkarte für alle Schüler prüfen kann.
Man kann jedoch auch argumentieren, dass es nicht erforderlich ist, die Daten von Schülern zu übermitteln, die am Schulort selbst wohnen und ohnehin keinen Anspruch auf eine Fahrkarte haben.4Eine Ausnahme sind immer Schüler, die aus anderen Gründen Anspruch auf eine Beförderung haben.
Fall 2 – alle Schüler der Stadt/ Kommune erhalten ein Ticket und die Daten werden an den Schulträger übermittelt
Der Fall ist etwas anders gelagert, da es hier nicht mehr um eine Überprüfung des Anspruchs durch den Schulträger geht. Da alle Schüler eine Fahrkarte erhalten, auch die, welche nach gesetzlichen Vorgaben keinen Anspruch haben, werden hier Daten übermittelt und es besteht keine eindeutige rechtliche Grundlage. Wer sicher gehen möchte, holt eine Einwilligung dafür ein. Damit das Verfahren vereinfacht ist, holen viele Schulen die Einwilligung grundsätzlich bei allen Schülern ein. Wenn das Verfahren etabliert ist, kann man die Einwilligung direkt bei der Anmeldung an der Schule mit einholen.5In diesem Fall sollte die Einwilligung in die Datenübermittlung als Auswahloption vorgesehen sein, so dass die Betroffenen aktiv auswählen müssen.
Ob man sich als Schule in diesem Fall mit einer Einwilligung absichert, hängt letztlich auch von der Interpretation der gesetzlichen Vorgaben ab. Legt man die Vorgaben eher eng aus, empfiehlt sich die Einwilligung.
Fall 3 – die Schule übermittelt die personenbezogenen Daten der Schüler direkt an das Beförderungsunternehmen
In diesem Fall ist es egal, ob es sich nur um nach §97 SchulG berechtigte Schüler handelt oder alle. Die Übermittlung soll an eine Stelle erfolgen, welche nicht unter die nach dem Schulgesetz zulässigen Stellen fällt. Da die gesetzliche Grundlage fehlt, ist hier eine Einwilligung vor Übermittlung der Daten unbedingt erforderlich. Die Einwilligung ist für Grundschulen wie weiterführende Schulen nutzbar.6Die Formulierung “Aus der Nichterteilung oder dem Widerruf der Einwilligung entstehen keine Nachteile.” ist eine allgemeine Formulierung. Jedem Betroffenen sollte jedoch klar sein, dass ohne Einwilligung keine Fahrkarte erstellt werden kann. Nachteil meint hier eher Nachteil in der Schule insgesamt.