Übermittlung personenbezogene Daten von Schülern an Träger im offenen Ganztag

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Vor einem Monat war ich hier im Blog der Frage nachgegangen, ob eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten bezüglich Fotos, welche der Schule gegeben wurde, auch auf den Träger im offenen Ganztag übertragbar ist (Offener Ganztag und Datenschutz) und war zu dem Schluss gekommen, dass dieses eher nicht der Fall ist.

Nachtrag Februar 2020

Nachdem sich die Landesregierung im Rahmen einer kleinen Anfrage zu genau diesem Thema geäußert hat, ist nun klar, es braucht keine Einwilligung, damit die Schule sich mit Mitarbeitern des offenen Ganztags bezüglich der individuellen Förderung der Kinder austauschen kann. Warum das so ist, erkläre ich ausführlich unter Schule – Offener Ganztag – Schulsozialarbeit & Datenschutz 

Aufgrund einer Nachfrage habe ich heute eine neue Einwilligung erstellt, die ebenfalls mit Schule und dem Träger zu tun hat. Der offene Ganztag kann nur funktionieren, wenn die Personen, welche die Kinder nach dem Unterricht betreuen, über ausreichende Informationen verfügen, um für die Kinder passgenaue Unterstützungsangebote erstellen zu können. Wenn der offene Ganztag keine reine Hausaufgabenhilfe sein soll, müssen die Mitarbeiter wissen, wo das Kind Förderbedarfe hat, ob es Lernbeeinträchtigungen hat und ähnlich. Die Informationen sollten aktuell sein und die Mitarbeiter des Trägers können sie nur von der Schule erhalten, von den Lehrkräften, welche das Kind unterrichten. Als externer Partner gehören die Träger von offenen Ganztagsangeboten nicht zur Schule.

Da es keine rechtliche Grundlage im Schulgesetz NRW gibt, aufgrund derer die Schule derartige Informationen bzw. personenbezogene Daten an Dritte wie einen Träger (ein Unternehmen) weitergeben darf, kann ein solcher Informationsaustausch nur auf der Basis einer informierten und freiwilligen Einwilligung erfolgen.1Anders als im Bereich der Schulsozialarbeit und dem Informationsaustausch mit Ämtern, Ärzten u. Ä. empfehle ich hier eine datenschutzrechtliche Absicherung durch eine entsprechende Einwilligung und keine Entbindung von der Schweigepflicht.

Die Einwilligung findet sich dauerhaft im Download Bereich unter Einwilligungen Schule (NRW).

Bitte achten Sie als Schule darauf, die Daten Ihrer Schüler an den Träger Ihres offenen Ganztagsangebot nur auf sicheren Wegen zu übermitteln. 

Einwilligung bei Schulanmeldung für nicht von VO-DV I erfasste Daten einholen

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Bei der Aufnahme neuer Schüler an der Schule fragt man gerne nach zusätzlichen Kontaktmöglichkeiten für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten einmal außer der Reihe kontaktiert werden müssen. “Wo können wir sie denn auf der Arbeit erreichen, falls mal etwas ist?” Kann die Schule Daten dieser Art einfach erheben? Was ist dabei aus Sicht des Datenschutz zu beachten?

Das Schulgesetz und die  VO-DV I § 1 sind in NRW die rechtliche Grundlage, auf welcher Schulen Daten der Betroffenen, sprich der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten, erheben und verarbeiten dürfen.

§ 1 (Fn 2)
Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit

(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 3 SchulG, im Übrigen nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten

1. der Schülerinnen und Schüler,
2. der Eltern gemäß § 123 SchulG,
3. der Verpflichteten gemäß § 41 SchulG

in Dateien und/oder Akten zu verarbeiten, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen.

In der Anlage 1 zu VO-DV I sind diese Daten exakt aufgelistet. Unter diesen Daten befinden sich auch einige, deren Verarbeitung nicht auf gesetzlicher Grundlage möglich ist. Hierfür muss eine Einwilligung eingeholt werden. Dieses sollte direkt bei der Anmeldung an der Schule erfolgen.

Bei den Grunddaten gehören hierzu:

  • Foto (z.B. für die Schulverwaltungssoftware, zum Erstellen eines Schülerausweises, …)
  • Notfallinformationen
    • Art des Notfalls: Stichwort, Kurzinfo
    • Wichtige Person oder Institution: Name, Vorname, Bezeichnung, Erreichbarkeit: Anschrift Wohnsitz, Anschrift Arbeitsplatz, Telefon, Fax, E-Mail
  • zur Erreichbarkeit Mutter, Vater:
    • am Wohnsitz: E-Mail und Fax
    • am Arbeitsplatz: Telefon, E-Mail
  • zur Erreichbarkeit von Verpflichteten:
    • am Wohnsitz: Fax, E-Mail
    • am Arbeitsplatz: Telefon, E-Mail

Die Einwilligung zur Nutzung dieser Daten durch die Schule ist freiwillig und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen ganz oder in Teilen widerufen werden.

Ein passendes Formular findet sich unter Einwilligungen-Schule