Aufbewahrungs- und Löschfristen bei Kindern, die nicht an der Grundschule aufgenommen werden

Lesezeit: 8 Minuten

Soweit es um die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern geht, ist klar, dass deren Aufbewahrungs- und Löschfristen unter die Vorgaben von § 9 VO-DV I fallen. Doch wie sieht es aus, wenn Grundschulen personenbezogene Daten von Kindern verarbeiten, die aber niemals als Schülerinnen und Schüler an der Schule aufgenommen werden? Muss eine Grundschule diese Daten aufbewahren, wann kann sie sie löschen, kann sie sie abgeben und vielleicht danach löschen? Konkret geht es um folgende Beratungsanfragen:

  1. Wie verfährt man mit den Daten von Kindern, die an der Schule angemeldet, dann aber nach Abschluss eines AO-SF Verfahrens den Wunsch Förderschule angeben und schließlich dort eingeschult werden?
  2. Wie geht man mit den Daten von Kindern um, bei denen eine Grundschule die Eingangsdiagnostik durchgeführt hat, die aber an einer anderen Schule angemeldet und aufgenommen werden?

Fall 1

Die sogenannte Generalklausel § 120 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW erlaubt Schulen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern.

(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Durch den Zusatz von in § 36 genannten Kindern erweitert sich der Kreis von Personen, deren personenbezogene Daten eine Schule verarbeiten darf, um Kinder, welche an der Schule angemeldet werden. Im Anmeldeprozess verarbeitet die Schule personenbezogene Daten, um festzustellen, “ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen und bei ihnen die grundlegenden Lernvoraussetzungen vorliegen, um im Unterricht mitarbeiten zu können.”

Ähnlich wie die Generalklausel im Schulgesetz definiert § 1 VO-DV I die Kategorien von Personen, deren personenbezogene Daten eine Schule in welcher Form verarbeiten darf.

(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 3 des Schulgesetzes NRW, im Übrigen nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten

  1. der Schülerinnen und Schüler,
  2. der Eltern gemäß § 123 des Schulgesetzes NRW
  3. der Verpflichteten gemäß § 41 des Schulgesetzes NRW

in Dateien und/oder Akten zu verarbeiten, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen.

Wie dort werden hier Schülerinnen und Schüler genannt, nicht jedoch die Personen nach § 36 SchulG NRW. Die VO-DV I bezieht sich in allen weiteren Regelungen auf diese drei Kategorien. Entsprechend heißt es in dem für Aufbewahrungs- und Löschfristen maßgeblichen § 9:

(1) Für personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung in Dateien gespeichert oder in Akten aufbewahrt werden, gelten folgende Fristen:

Wird ein Kind an einer Grundschule angemeldet und anschließend aufgenommen, ist klar, dass die bei der Anmeldung erhobenen Daten den Regelungen des Schulgesetzes und der VO-DV I und damit auch den Lösch- und Aufbewahrungsfristen von § 9 unterliegen.

Für die personenbezogenen Daten eines Kindes, welches an der Schule zwar angemeldet, jedoch nicht aufgenommen wurde, kennt die VO-DV I keine Regelungen wie mit seinen Daten zu verfahren ist. Ein lediglich angemeldetes, jedoch nicht an der Grundschule aufgenommenes Kind gehört nicht allein aufgrund seiner Anmeldung zum Kreis der Schülerinnen und Schüler dieser Schule.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AO-SF können Eltern bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes an einer Grundschule über die Schule einen Antrag auf Eröffnung eines AO-SF Verfahrens stellen. Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt dann zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule. Letztere Person “ist in der Regel die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer der Schülerin oder des Schülers.” Bei einem noch nicht eingeschulten Kind kann die Schulaufsichtsbehörde hierfür beispielsweise eine Lehrkraft der Grundschule beauftragen, an der das Kind angemeldet wurde.

(1) Zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, …

Für die weiteren Betrachtungen dürfte nicht unerheblich sein, dass Federführung bei dem ganzen Verfahren die Schulaufsichtsbehörde hat. Sie spielt hier die zentrale Rolle, und bei ihr laufen nicht nur die Fäden zusammen, sondern sie erhält auch gem. § 13 Abs. 4 AO-SF das Gutachten samt aller dazugehörigen Unterlagen, welches die beiden Lehrkräfte, welche aus verschiedenen Schulen kommen können, erstellt haben.

(4) Das Gutachten ist mit allen Unterlagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Darüber hinaus gewährt die Schulaufsichtsbehörde gem. § 13 Abs. 7 AO-SF den Erziehungsberechtigten Einsicht in das Gutachten und die zugrunde liegenden Unterlagen und übermittelt gem. § 14 Abs. 6 AO-SF ihre Unterlagen und Daten der aufnehmenden Schule. Hiermit käme in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch die Schulaufsichtsbehörde, die in der Generalklausel von § 120 Abs. 1 SchulG NRW ausdrücklich das Recht erhält, die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben zu verarbeiten, als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Zwecks Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in Frage. Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist die Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Sind Zwecke und Mittel der Verarbeitung rechtlich vorgegeben, wie hier der Fall, ist für die Zuordnung insbesondere die gesetzliche Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung maßgeblich. Es spricht an dieser Stelle bereits einiges dafür, dass die Schulaufsichtsbehörde hier als verantwortliche Stelle handelt. Dafür spricht zusätzlich, dass die beiden mit der Gutachtenerstellung beauftragten Lehrkräfte nicht aufgrund eines eigenständigen Auftrags ihrer jeweiligen Stammschulen tätig werden, sondern aufgrund der Beauftragung durch die Schulaufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1 AO-SF). Die Verarbeitung der dabei erhobenen personenbezogenen Daten ist somit funktional dem Aufgabenbereich der Schulaufsichtsbehörde zuzuordnen.

Aber könnte bezüglich der Erstellung des Gutachtens und der dabei entstehenden Unterlagen auch die Schule als verantwortliche Stelle in Frage kommen?

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 VO-DV I ergeben sich, die personenbezogenen Daten, welche eine Schule verarbeiten darf aus den Anlagen:

(2) Die zur Verarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen genannt.

Anlage 1 Abschnitt C Nr. IV. VO-DV I gibt in einer Auflistung vor, welche Daten Schulen wie eine Grundschule bezüglich des Förderbedarfs verarbeiten dürfen:

Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf: Datum, Art, Förderdauer, Förderort, Förderplan, Förderumfang, Datum und Ergebnis**) des zugrunde liegenden Gutachtens

Dies wird ergänzt durch Anlage 2 Abschnitt II Nr. 1 VO-DV I, wonach Schulen auch sonderpädagogische Gutachten als Bestandteil der Schülerakte verarbeiten dürfen.

Grundschulen dürfen bezüglich ihrer Schülerinnen und Schüler demnach sowohl das sonderpädagogische Gutachten verarbeiten als auch dessen Ergebnis, welches die Entscheidungsgrundlage für die Schulaufsichtsbehörde bildete.

Was bedeutet das nun?

  • Die VO-DV I erlaubt Schulen, im Rahmen der dort geregelten Schülerdatenverarbeitung sowohl Angaben über den festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf als auch sonderpädagogische Gutachten als Bestandteil der Schülerakte zu verarbeiten (Anlage 1 Abschnitt C Nr. IV und Anlage 2 Abschnitt II Nr. 1 VO-DV I).
  • Davon zu unterscheiden ist jedoch die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines AO-SF-Verfahrens, das bereits vor der Aufnahme eines Kindes an einer Schule durchgeführt wird.
  • Für dieses Verfahren ist gemäß § 10 Abs. 2 AO-SF die Schulaufsichtsbehörde zuständig. Sie beauftragt die Gutachterinnen und Gutachter, erhält das Gutachten mit sämtlichen Unterlagen, gewährt den Eltern Einsicht und trifft die abschließende Entscheidung.
  • Die mit der Gutachtenerstellung beauftragten Lehrkräfte handeln dabei nicht aufgrund eines eigenständigen diagnostischen Auftrags ihrer Stammschulen, sondern aufgrund der Beauftragung durch die Schulaufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1 und 2 AO-SF).
  • Daraus lässt sich ableiten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Gutachtenerstellung grundsätzlich dem Verantwortungsbereich der Schulaufsichtsbehörde zuzuordnen ist.
  • Die bloße Beteiligung einer Lehrkraft der Grundschule begründet deshalb noch keine Berechtigung dieser Schule, das Gutachten und sämtliche dazugehörigen Unterlagen dauerhaft als eigenen schulischen Datenbestand aufzubewahren.
  • Die Schulaufsichtsbehörde übermittelt ihre Unterlagen und Daten nach Maßgabe des § 14 Abs. 6 AO-SF an die aufnehmende Schule.
  • Für die ursprünglich vorgesehene Grundschule bedeutet das: Wird das Kind dort nicht aufgenommen, ergibt sich allein aufgrund der Mitwirkung einer ihrer Lehrkräfte am AO-SF-Verfahren keine Verpflichtung, die vollständigen Gutachtenunterlagen als eigene Schülerakte aufzubewahren.
  • Davon zu unterscheiden sind personenbezogene Daten, welche die Grundschule bereits im Rahmen des Anmeldeverfahrens aufgrund ihrer eigenen gesetzlichen Aufgaben erhoben hat. Für diese bleibt sie grundsätzlich selbst datenschutzrechtlich verantwortlich.
  • Soweit für diese Daten keine besondere Aufbewahrungspflicht besteht, sind sie nach Wegfall des Verarbeitungszwecks gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO zu löschen.

Die Erweiterung der Ausgangsfrage von Fall 1

Die Ausgangsfrage von Fall 1 wurde um die Frage ergänzt, ob die Grundschule, an welcher das Kind angemeldet, aber nicht aufgenommen wurde und deren Lehrkräfte an der Erstellung des Gutachtens beteiligt waren, diese Unterlagen an die aufnehmende Schule übermitteln darf.

Aus der bisherigen rechtlichen Bewertung von Fall 1 sollte deutlich geworden sein, dass die Grundschule durch die bloße Beteiligung einer ihrer Lehrkräfte an der Erstellung des AO-SF-Gutachtens nicht selbst zur datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle für die Gutachtenerstellung wird.

Würde das Kind an dieser Grundschule aufgenommen, könnte das Gutachten gemäß Anlage 2 Abschnitt II Nr. 1 VO-DV I Bestandteil der Schülerakte werden. Bei einem späteren gewöhnlichen Schulwechsel richtet sich die Übermittlung personenbezogener Daten durch die abgebende Schule nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VO-DV I. Danach werden insbesondere die erforderlichen Angaben über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und die sonderpädagogische Förderung übermittelt. Die Unterlagen selbst verbleiben grundsätzlich bei der abgebenden Schule.

Im hier betrachteten Fall liegt jedoch kein solcher Schulwechsel vor. Das Kind wurde an der ursprünglich vorgesehenen Grundschule lediglich angemeldet, aber nicht aufgenommen.

Für diese Grundschule ergibt sich deshalb weder aus § 6 VO-DV I noch aus ihrer Beteiligung an der Gutachtenerstellung eine eigenständige Rechtsgrundlage, das AO-SF-Gutachten an die aufnehmende Förderschule weiterzugeben.

Die Übermittlung der AO-SF-Verfahrensunterlagen ist vielmehr ausdrücklich in § 14 Abs. 6 AO-SF geregelt und der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen.

Diese kann die Übermittlung gegebenenfalls organisatorisch durch die beteiligte Lehrkraft beziehungsweise Grundschule durchführen lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass dies auf ihre Veranlassung und in ihrem Verantwortungsbereich geschieht.

Die Grundschule darf das Gutachten somit nicht aufgrund einer eigenen Entscheidung an die aufnehmende Förderschule weitergeben. Zuständig für die Übermittlung ist grundsätzlich die Schulaufsichtsbehörde.

Hinweis für die Regierungsbezirke Arnsberg und Münster:
Dort gelten im Rahmen der 
Pilotierung zur Neustrukturierung der Feststellungsverfahren nach AO-SF
veränderte Abläufe. Die bei den Bezirksregierungen eingerichteten Expertisestellen sind stärker in die formale, fachliche und inhaltliche Prüfung der Anträge eingebunden und erstellen Kurzgutachten zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

Für Grundschulkinder führt dies nach den bislang veröffentlichten Informationen jedoch nicht dazu, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für das konkrete AO-SF-Verfahren von dem zuständigen Schulamt auf die Bezirksregierung übergeht. Soweit das Schulamt weiterhin den Bescheid erlässt, ggf. notwendige vertiefte Gutachten beauftragt und das Gutachten an die aufnehmende Schule übermittelt, bleibt es verantwortliche Stelle für das AO-SF-Feststellungsverfahren. Die Beteiligung der Expertisestelle verändert damit vor allem den Ablauf und die fachliche Vorprüfung innerhalb des schulaufsichtlichen Verfahrens, nicht aber die grundsätzliche Zuständigkeit der unteren Schulaufsicht bei Grundschulkindern.

Fall 2

Die Grundschule, um die es in Fall 2 geht, führt hier im Rahmen der Schulanmeldung eine Schuleingangsdiagnostik durch. Dabei werden beispielsweise sprachliche, kognitive oder motorische Lernvoraussetzungen erfasst und in Beobachtungs- oder Testbögen sowie Protokollen festgehalten. Das Kind wird anschließend jedoch an einer anderen Grundschule angemeldet und dort aufgenommen.

Es stellt sich die Frage, ob die ursprünglich diagnostizierende Grundschule die erhobenen Daten weiterhin aufbewahren muss, ob sie diese komplett an die aufnehmende Grundschule übermitteln darf und wann sie die Unterlagen löschen muss.

Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist unter anderem, in welcher Rolle bzw. Verantwortlichkeit die Schule handelt. § 36 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW weist der Grundschule die Aufgabe zur Schuleingangsdiagnostik zu:

(3) Bei der Anmeldung zu einer Schule mit Primarstufe stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen und bei ihnen die grundlegenden Lernvoraussetzungen vorliegen, um im Unterricht mitarbeiten zu können.

Die genannte Regelung wird ergänzt durch § 120 Abs. 3 SchulG NRW. Dort heißt es:

(3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schulanfängerinnen und -anfängern (§ 36) […] dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sprachstandes, […] geeignet und erforderlich ist.

Damit ist die Verarbeitung der im Rahmen der schulischen Schuleingangsdiagnostik erhobenen personenbezogenen Daten von angemeldeten Kindern grundsätzlich der durchführenden Grundschule zuzuordnen. Da sie die Feststellung der Lernvoraussetzungen nach § 36 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW als eigene gesetzliche Aufgabe wahrnimmt, ist sie insoweit auch datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.

Zur Übermittlung an die aufnehmende Grundschule enthält § 120 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW eine ausdrückliche Regelung:

Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit […] dürfen nur die Ergebnisse […] an andere Schulen übermittelt werden.

Damit beschränkt sich die Befugnis zur Übermittlung an die aufnehmende Grundschule ausdrücklich auf die Ergebnisse aus den standardisierten Tests und schriftlichen Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sprachstandes des angemeldeten Kindes. Die den Ergebnissen zugrunde liegenden Beobachtungs- oder Testbögen sowie Protokolle sind damit nicht von der Übermittlungsbefugnis erfasst. Wie ist mit diesen zu verfahren, wenn sie nicht übermittelt werden dürfen?

Zwar nennt Anlage 1 Abschnitt C I VO-DV I bei den schulformspezifischen Zusatzdaten einer Grundschule auch die Angaben zur vorschulischen Beratung und Förderung gem. § 36 SchulG NRW sowie „Datum, Ergebnis“ der Sprachfeststellung gem. § 36 Abs. 3 SchulG NRW. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Daten oder die zugrunde liegenden Beobachtungs-, Test- und Protokollbögen eines Kindes, das an dieser Grundschule nicht aufgenommen wird, den Aufbewahrungsfristen des § 9 VO-DV I unterliegen.

Hier kann auf die bereits in Fall 1 vorgenommene Abgrenzung zurückgegriffen werden. § 120 Abs. 1 SchulG NRW erlaubt der Grundschule ausdrücklich auch die Verarbeitung personenbezogener Daten der in § 36 SchulG NRW genannten Kinder, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Auf dieser Grundlage durfte die Grundschule die für die Schuleingangsdiagnostik erforderlichen personenbezogenen Daten zunächst erheben und verarbeiten.

Mit der Aufnahme des Kindes an einer anderen Grundschule wird es jedoch nicht Schülerin oder Schüler der diagnostizierenden Grundschule. Die Aufbewahrungsfristen des § 9 VO-DV I greifen daher aus den bereits in Fall 1 genannten Gründen nicht ein. Zugleich besteht nach Abschluss der Schuleingangsdiagnostik für die weitere Aufbewahrung der Beobachtungs-, Test- und Protokollbögen kein fortbestehender Verarbeitungszweck.

Damit greift der Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO. Danach dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

Ist der Zweck der Verarbeitung mit Abschluss der Schuleingangsdiagnostik und der Aufnahme des Kindes an einer anderen Grundschule entfallen, kommt Art. 17 Abs. 1 lit. a DS-GVO zum Tragen. Danach ist der Verantwortliche verpflichtet, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

Erprobungsstufenkonferenz

Lesezeit: 2 Minuten

In Grundschulen kommt immer wieder die Frage auf, welche Informationen weiterführenden Schulen über die ehemaligen Schülerinnen und Schüler gegeben werden dürfen.

Es gilt wie überall die Grundregel, dass eine Schule die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler nur Personen zugänglich machen darf, sofern es dafür eine Rechtsgrundlage im Schulgesetz NRW gibt oder die Betroffenen, hier die Eltern der Grundschülerinnen und Schüler, der Übermittlung zuvor zugestimmt haben.

Für die Weitergabe an weiterführende Schulen gibt es eine wichtige Rechtsgrundlage, die es Grundschulen erlaubt, Daten ihrer ehemaligen Schülerinnen und Schüler preiszugeben. Das ist § 10 Abs. 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I (BASS 13-21 Nr. 1.1):

“Für Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren der Erprobungsstufenkonferenzen gilt § 50 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine mit Koordinierungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in der Grundschule unterrichtet haben, können an den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen.”

Während der zweijährigen Erprobungsstufe, Klasse 5 und 6, finden gem. § 10 Abs. 3 APO-SI jährlich drei sogenannte Erprobungsstufenkonferenzen statt. In diesen wird “über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, über etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Überwindung und über besondere Fördermöglichkeiten beraten.”

Um hier optimal beraten zu können, werden zu einer der ersten Erprobungsstufenkonferenzen in der Regel auch die ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer der Schülerinnen und Schüler an der Grundschule eingeladen, denn diese kennen die Kinder meist schon über einen längeren Zeitraum. Auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 APO-SI könnten sich die Lehrkräfte der weiterführenden Schule deshalb mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus der Grundschule über die einzelnen Kinder austauschen, soweit es um Noten, konkrete Probleme, bewährte Strategien, ein Kind zu unterstützen und ähnlich geht. Die Grenzen des Austauschs setzt wie immer auch hier § 120 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wonach die gespeicherten personenbezogenen Daten in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Hier geht es dann konkret um die Aufgabenerfüllung der Erprobungsstufenkonferenz. Entsprechend heißt es im Wingen Kommentar zu Schulgesetz:

“Die Grundschullehrkräfte dürfen personenbezogenen Angaben ihrer früheren Schülerin oder ihres ehemaligen Schülers in der Erprobungsstufenkonferenz an die anderen Mitglieder (nur) übermitteln, soweit diese Angaben zur Aufgabenerfüllung der Konferenz erforderlich sind.”14. Erg.-Lfg., SchulG NRW – Kommentar, März 2008, Katernberg

Streng genommen bedeutet das auch, dass bei Anwesenheit von Lehrkräften verschiedener Grundschulen in einer Erprobungsstufenkonferenz kein Austausch über einzelne Schülerinnen und Schüler zulässig ist. Es kann dann nur über allgemeine Probleme und Maßnahmen gesprochen werden. Soll über einzelne Schülerinnen und Schüler gesprochen werden, müssen die Gespräche auf die zuständigen Personen begrenzt werden. In einem größeren Raum lässt sich dieses beispielsweise umsetzen, in dem die Grundschullehrkräfte einzelne Tische erhalten und dort dann von den Lehrkräften der weiterführenden Schule, die nun die ehemaligen Schülerinnen und Schüler unterrichten, besucht werden können.

Die Beschränkung des Austauschs über Kinder auf die zur Aufgabenerfüllung der Konferenz erforderlichen Daten bedeutet darüber hinaus, dass es über Kinder, die in der Erprobungsstufe keine Probleme haben, diesen Austausch eben nicht gibt.

Dass auch die Grundschullehrkräfte bei der Teilnahme an der Erprobungsstufe Informationen über ihre ehemaligen Schülerinnen und Schüler erhalten, liegt in der Natur der Sache.

Stand 08/2023

ISY-Schule – Elternkommunikation Grundschule

Lesezeit: 5 Minuten
Hinweis: Der Anbieter hat beim Thema Passwortsicherheit nachgebessert und dieses am 08.08.2022 per E-Mail mitgeteilt. Das System prüft jetzt, Passwörter auf ihre Sicherheit.

Beschreibung

ISY-Schule ist eine Plattform zur Kommunikation mit Eltern an Grundschulen. Der Anbieter selbst beschreibt die Plattform als ein Kommunikationssystem zur Kommunikation und zum Informationsaustausch zwischen Eltern (Erziehungsberechtigten, etc.) sowie Lehrerinnen und Lehrer. Die Plattform bietet dafür eine Anzahl von Funktionen. Dazu gehören Neuigkeiten, ein Buchungssystem für Elternsprechtage, ein Online Fotoalbum, ein Kalender, eine Verwaltung von Abwesenheiten und Krankmeldungen, eine Möglichkeit zum Anlegen von Profilen für jedes Kind der Schule mit Angaben zur Erreichbarkeit und Notfallinformationen und eine Mediathek, in welcher Dateien hinterlegt werden können. Über die Funktionen der Plattform können Eltern informiert werden, lassen sich Übermittagsbetreuung und OGS buchen und Zustimmungen der Eltern digital einholen. Auch Zahlungen können darüber gesteuert werden. Das Modul Website ermöglicht es Schulen, bestimmte Informationen öffentlich, das heißt ohne Login, bereitzustellen. Nutzer werden von der Schule angelegt und über Einladungs-E-Mails eingeladen.

Es handelt sich um eine kostenpflichtige Plattform, die zum Testen zwei Monate lang kostenfrei genutzt werden kann. Der Zugang zur Plattform erfolgt über den Browser. Zusätzlich gibt es Apps für iOS und Android.

Datenschutz, Sicherheit

Serverstandort, Anbieter

Die Server des Anbieters sind in den Niederlanden lokalisiert – server.isy-school.nl – Alfion B.V. (Markt 10, 6019 AV Wessem, Niederlande). Von dort kommt der Anbieter (ISY School B.V., Louis Eijssenweg 2A, 6049 CD Herten). Mit Isy2connect GmbH, Stadttor 1, 40219 Düsseldorf hat er jedoch auch eine deutsche Niederlassung.

Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung für die Schulplattform ist nicht direkt auf der Website einsehbar. Sie kann jedoch beim Anbieter angefordert werden. Laut Anbieter erfolgt sämtliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf den Servern in den Niederlanden. Zu den in der Plattform verarbeiteten Daten gehören laut Datenschutzerklärung:

  • Vorname und Nachname des Kindes,
  • Gruppenzugehörigkeit des Kindes,
  • Vor- und Nachname der Eltern/Erziehungsberechtigten/Verwandten/Freunde,
  • E-Mail Adresse,
  • Angabe der Beziehung zum Kind,
  • Gründe von Abwesenheit,
  • Telefonnummer, Mobilrufnummer der Eltern/Erziehungsberechtigten,
  • Notfallrufnummern,
  • Angabe des Hausarztes,
  • vermeidbare Produkte,
  • IP-Adresse,
  • Datum und Uhrzeit der Anfrage.

Auch Gesundheitsdaten des Kindes (besondere Kategorien personenbezogener Datengemäß Artikel 9 DS-GVO) gehören, falls angegeben, zu den verarbeiteten Daten. Außerdem fallen bei der Arbeit mit ISY-Schul weitere personenbezogenen oder -beziehbare Daten an. Das sind die Informationen, welche die Lehrkräfte und Eltern bei der Nutzung der Funktionen der Plattform eingeben und übermitteln. Sichtbar in der Plattform sind für Personen mit entsprechender Berechtigung auch Datum und Uhrzeit des letzten Logins eines Nutzers.

In der Datenschutzerklärung wird auch auf bei der Nutzung der mobilen App die anfallenden Cookies hingewiesen und dabei zwischen transienten und persistenten Cookies unterschieden. Um welche Cookies es sich dabei handelt, wird nicht angegeben. Es wird auch nicht differenziert zwischen dem Zugang über den Browser und über die Apps.

Nach Angaben von ISY-Schule verbleiben alle Daten in den Niederlanden. Es werden keine Daten an Dritte verkauft.

Datenflüsse

29 Datenflüsse zu 11 verschiedenen Anbietern lassen sich neben denen zu den Servern des Anbieters nachweisen zu

  • Google (fonts.googleapis.com, fonts.gstatic.com, ajax.googleapis.com) – Stellt Schriftarten zur Verfügung.
  • Google-Analytics – Google Analyse Tool
  • Google Tag Manager – Google Analyse Tool
  • Cloudflare (cdnjs.cloudflare.com) – CDN, über welches Websites und Inhalte von Websites bereitgestellt werden können
  • BootstrapCDN (maxcdn.bootstrapcdn.com) – Plattform zur Bereitstellung von Bootstrap, einem Frontend-CSS-Framework, mit dem Websiten besonders für mobile Darstellung gestaltet werden können.
  • Typekit (use.typekit.net, p.typekit.net) – Plattform von Adobe. Stellt Schriftarten zur Verfügung.
  • UNPKG (unpkg.com) – ein spezialisiertes CDN
  • AddEvent (addevent.com) – Dienst, der es ermöglicht, Kalendereinträge auf Nutzerkalender zu übertragen

In der Regel fließen dabei auch Informationen zurück an die Anbieter. Im Minimum ist das dann die IP Nummer des Nutzers.

Cookies, Tracking

Google-Analytics

Es werden drei Google-Analytics Cookies gesetzt (_ga, _gid, _gat_gtag_UA_12345678_2), von denen eines zwei Jahre gültig ist und das andere einen Tag. Beide sind als 1st party cookies gesetzt, laufen also unter der Domain des Anbieters Der Anbieter hat die IP Anonymisierung aktiviert.

Ob diese korrekt implementiert ist, lässt sich auf diesem Weg nicht überprüfen.

Weitere Cookies

Gesetzt werden außerdem ein Session Cookie (PHPSessionID) und Cookies zur Authentifizierung des Nutzers (LoginToken, LoginEmail), wenn beim Login “Zugangsdaten speichern” ausgewählt wird.

Sicherheit

ISY-Schule gibt an, ein den ISO Standards entsprechend sicheres Rechenzentrum zu nutzen und erklärt im auf Anfrage vorab zur Einsicht erhältlichen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, dass Unterauftragnehmer (Subunternehmer) den gleichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterliegen, denen er sich selbst im Vertrag zur Auftragsverarbeitung dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet. Bei der Beauftragung von Subunternehmern, die aus Drittstaaten kommen oder deren Hauptgeschäftssitz sich außerhalb der EU oder des Euröpäischen Wirtschaftsraums (EWR) befindet, erklärt ISY-Schule “sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (z. B. durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln).” Ob letzteres im Rahmen der aktuellen Rechtslage nach Schrems II möglich ist, müssen im Zweifelsfall Gerichte entscheiden. Da es bei den oben beschriebenen Datenflüssen sämtlich um US Dienstleister geht, fallen diese unter die vom Anbieter beschriebenen Subunternehmer. Die Risiken sollten für Betroffene allerdings nicht essentiell sein, da diese Drittanbieter zur Bereitstellung ihrer Funktionen keinen Zugriff auf personenbezogene oder -beziehbare Inhalte der Plattform erhalten.

Rechte und Rollen

Um Zugriffe auf Daten innerhalb der Plattform zu steuern, verfügt diese über ein Rechte- und Rollensystem:

  • Verwalter – Volle Kontrolle über Isy
  • Mitarbeiter – Elemente plazieren und den Zugriff auf Schülerinformationen beschränken
  • Elternrat – Verwalten Sie eigene Zahlungsanforderungen</option>
  • Gruppe Eltern – Verwalten Sie die Nachrichten, Agenda, das Fotobuch und die Mediathek
  • Extern – Leserechte für alle Nachrichten und Tagesordnungspunkte</option>
  • Eltern / Erziehungsberechtigte – Leserechte für Gruppen ihrer eigenen Kinder

So kann beispielsweise gesteuert werden, dass nur Lehrkräfte einer Klasse auf die Profile der Schüler mit den dort hinterlegten Informationen zugreifen können. Zusätzliche Einstellungen zu Berechtigungen können durch den Administrator unter Zugangs-Einstellungen vorgenommen werden.

Passwort Sicherheit

Mittlerweile verfügt die Plattform über eine Passwortrichtlinie, die für ausreichend sichere Passwörter der Nutzer sorgt. Damit sind in der Plattform auch sensiblere Informationen in den Kinderprofilen wie möglicherweise geheime Telefonnummern und Adressen von Erziehungsberechtigten oder auch hinterlegte Notfallinformationen und Gesundheitsdaten recht gut abgesichert. Die vorher an dieser Stelle geäußerten Sicherheitsbedenken, sollten damit beseitigt worden sein.

Datenschutz Bewertung Übersicht

ISY-Schule ist eine nützliche Plattform, um den Informationsaustausch und die Organisation von schulischen Abläufen zwischen Grundschulen und Eltern zu organisieren. Sie ist recht einfach zu nutzen und ansprechend gestaltet. Über ein Einladungssystem wird sichergestellt, dass die Schule in der Hand hat, wer sich an der Plattform anmelden kann. Sollen Information für unregistrierte Nutzer zur Verfügung gestellt werden, kann dieses über eine aus der Plattform heraus erzeugbare öffentliche Website erfolgen.

Für Schulen ist die Plattform nützlich, da Eltern hier eigenständig Informationen zur Erreichbarkeit, Notfallinformationen und auch Informationen zur Gesundheit des Kindes hinterlegen können.  ISY-Schule nutzt verschiedene Drittanbieter, etwa um bestimmte Inhalte und Schriftarten in die Plattform einzubinden. Diese erhalten bei der Nutzung der Plattform zumindest die IP Adresse der schulischen Nutzer. Damit können sie unter Umständen Informationen gewinnen, die zu bestehenden von ihnen oder anderen Anbietern erstellten Profilen hinzugefügt werden können. Daraus entstehen für Nutzer keine essentiellen Risiken, doch es wäre sinnvoll, wenn der Anbieter hier nachbessern würde.

Empfehlung

Zur Nutzung der Plattform sollten Schulen Nutzern Informationen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 DS-GVO zur Verfügung stellen1Dafür können sie die Informationen aus dem Dokument “Datenschutzerklärung zur Verwendung der mobilen App Isy-Schule” nutzen. und eine Einwilligung einholen. Die Einwilligung kann durch die Anmeldung des Zugangs als einwilligende Handlung eingeholt werden. Dieses muss aus dem Einwilligungsschreiben jedoch deutlich hervorgehen.

Stand 08/2022

Austausch von Grundschule und Kita

Lesezeit: < 1 Minute

Zwischen Grundschule und weiterführenden Schulen findet ein regelmäßiger Austausch statt. Es geht darum, dass Lehrkräfte der Grundschulen ihren Kolleginnen und Kollegen an den aufnehmenden weiterführenden Schulen hilfreiche Informationen zu den ehemaligen Grundschülern geben. Dieses findet im Rahmen von Erprobungsstufenkonferenzen statt und ist durch § 10 Abs. 4 BASS 13-21 Nr. 1.1 legitimiert. Dort heißt es

(4) Für Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren der Erprobungsstufenkonferenzen gilt § 50 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine mit Koordinierungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in der Grundschule unterrichtet haben, können an den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen.

 

Es braucht also keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Anders sieht dies aus, wenn Informationen zwischen Kita und Grundschule ausgetauscht werden sollen. Möchte die Kita der Grundschule schriftliche Unterlagen aus ihrer Dokumentation an die Grundschule übergeben, so braucht es dazu eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten in die Übermittlung von personenbezogenen Daten. Diese muss gegenüber der Kita abgegeben werden, da sie in diesem Fall die Daten verarbeitende Stelle und damit verantwortlich ist.

Geht es nur um einen mündlichen Austausch, so reicht dafür eine Entbindung von der Schweigepflicht. Diese kann auch von Seiten der Grundschule eingeholt werden. Die Vorlage ist entsprechend ausgelegt. Nach den Hinweisen zur Nutzung folgt eine Alternativversion mit einer kleinen Abänderung bezüglich der Angabe der Kita. Statt einer handschriftlichen Eintragung durch die Eltern, kann die Schule hier eine Liste der infrage kommenden Kitas anlegen und die Eltern kreuzen dort die Kita ihres Kindes an.

Benötigt die Schule eine Entbindung von der Schweigepflicht für einen Facharzt oder eine andere Person oder Stelle, dann empfiehlt es sich, ein anderes Formular zu nutzen oder das obige entsprechend abzuwandeln.

Übermittlung personenbezogene Daten von Schülern an Träger im offenen Ganztag

Lesezeit: < 1 Minute

Vor einem Monat war ich hier im Blog der Frage nachgegangen, ob eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten bezüglich Fotos, welche der Schule gegeben wurde, auch auf den Träger im offenen Ganztag übertragbar ist (Offener Ganztag und Datenschutz) und war zu dem Schluss gekommen, dass dieses eher nicht der Fall ist.

Nachtrag Februar 2020

Nachdem sich die Landesregierung im Rahmen einer kleinen Anfrage zu genau diesem Thema geäußert hat, ist nun klar, es braucht keine Einwilligung, damit die Schule sich mit Mitarbeitern des offenen Ganztags bezüglich der individuellen Förderung der Kinder austauschen kann. Warum das so ist, erkläre ich ausführlich unter Schule – Offener Ganztag – Schulsozialarbeit & Datenschutz 

Aufgrund einer Nachfrage habe ich heute eine neue Einwilligung erstellt, die ebenfalls mit Schule und dem Träger zu tun hat. Der offene Ganztag kann nur funktionieren, wenn die Personen, welche die Kinder nach dem Unterricht betreuen, über ausreichende Informationen verfügen, um für die Kinder passgenaue Unterstützungsangebote erstellen zu können. Wenn der offene Ganztag keine reine Hausaufgabenhilfe sein soll, müssen die Mitarbeiter wissen, wo das Kind Förderbedarfe hat, ob es Lernbeeinträchtigungen hat und ähnlich. Die Informationen sollten aktuell sein und die Mitarbeiter des Trägers können sie nur von der Schule erhalten, von den Lehrkräften, welche das Kind unterrichten. Als externer Partner gehören die Träger von offenen Ganztagsangeboten nicht zur Schule.

Da es keine rechtliche Grundlage im Schulgesetz NRW gibt, aufgrund derer die Schule derartige Informationen bzw. personenbezogene Daten an Dritte wie einen Träger (ein Unternehmen) weitergeben darf, kann ein solcher Informationsaustausch nur auf der Basis einer informierten und freiwilligen Einwilligung erfolgen.1Anders als im Bereich der Schulsozialarbeit und dem Informationsaustausch mit Ämtern, Ärzten u. Ä. empfehle ich hier eine datenschutzrechtliche Absicherung durch eine entsprechende Einwilligung und keine Entbindung von der Schweigepflicht.

Die Einwilligung findet sich dauerhaft im Download Bereich unter Einwilligungen Schule (NRW).

Bitte achten Sie als Schule darauf, die Daten Ihrer Schüler an den Träger Ihres offenen Ganztagsangebot nur auf sicheren Wegen zu übermitteln.