Schon im Juni 2020 wurde von einem belgischen Gericht ein Bußgeld von 2.000 € gegen eine Grundschule verhängt, da diese Schülerinnen und Schüler über eine von der Schule genutzt digitale Plattform zu ihrem Wohlbefinden befragt hatte, ohne zuvor die Eltern zu informieren und eine Einwilligung einzuholen. Auf der Seite DSGVO-Portal wird der Fall wie folgt beschrieben:
“Die Grundschule hatte über ein Tool eines Smartschooling-Systems eine Umfrage zum Wohlbefinden der Schüler durchgeführt. Mehrere Eltern von Minderjährigen hatten daraufhin eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde über dieses Vorgehen eingereicht.
Zum Einen versäumte es die Schule die Einwilligung der Eltern in Stellvertretung der Schüler unter 13 Jahren für die Datenerhebung einzuholen und diese über die Umfrage und deren Datenverarbeitung aufzuklären. Auch wurde gegen das Datenminimierungsprinzip verstoßen, da die Daten, welche auch Auskünfte über die Gesundheit und die häusliche Situation der Kinder enthielten, nicht anonymisiert erhoben wurden.”
Der Fall war bei der belgischen Aufsichtsbehörde als Beschwerde eingegangen und wurde dann vor der Kammer für Streitsachen der Datenschutzbehörde verhandelt. Im Rechtsstreit ging es dann unter anderem um folgende datenschutzrechtliche Aspekte.
Einwilligung nach Art. 8 DS-GVO
Art. 8 DSGVO ist nach Ansicht des Gerichts anzuwenden, da da es sich bei dem von der Grundschule verwendeten SmartSchool Tool um einen sogenannten Dienst der Informationsgesellschaft handelt. Bei solchen sind Kinder vor Vollendung des 13. Lebensjahres nicht einwilligungsfähig. 1Diese Altersgrenze gilt auch in Österreich, während in Deutschland eine Altersgrenze von Vollendung des 16. Lebensjahres gilt. Siehe dazu auch Auswirkungen der DS-GVO auf die Einwilligungsfähigkeit von Schülern Im Fall der Grundschule waren die Kinder jünger. Eine Einwilligung der Eltern nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO ist somit erforderlich, war jedoch nicht von der Grundschule nicht eingeholt worden.
Rechtsgrundlage der Befragung
Die Schule war nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass sie die Befragung durchführen konnte, um rechtliche Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c. DS-GVO zu erfüllen, denen sie unterliegt. Dieser Ansicht schloss sich das Gericht nicht an und sah stattdessen nur die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a. DS-GVO als mögliche Rechtsgrundlage.
Verletzung des Grundsatzes der Transparenz
Nach Ansicht des Gerichts wurde bei der Befragung der Schüler zu ihrem Wohlbefinden auch der Grundsatz der erforderlichen Transparenz von Seiten des Verantwortlichen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, Art. 12 DSGVO und Art. 13 DSGVO verletzt.
Datenschutz Folgenabschätzung
Der Beschwerdeführer hatte außerdem gefordert, dass die verantwortliche Stelle eine Datenschutz Folgenabschätzung hätte durchführen müssen. Dieser Ansicht schloss sich das Gericht nicht an.
Urteil des Gerichts
Ergebnis des Verfahrens war, dass Schule die Verarbeitung in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 12 Abs. 1. und Art. 13 Abs. 1 lit. c und d und Art. 13 Abs. 2 lit. b DS-GVO bringen muss und darüber hinaus eine Verwaltungsstrafe von EUR 2.000,- zu bezahlen hat.
Ob die Verwaltungsstrafe in Belgien von der Schule, der Schulleitung oder der Person, welche die Befragung durchführte oder veranlasste, zu zahlen war, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Als Beklagter war keine Person genannt worden.
Die Beschwerde, die zu dem Bußgeld führte, wurde bereits im Juli 2019 bei der Aufsichtsbehörde eingereicht. Bis zum Urteilsspruch brauchte es so knapp ein Jahr.
Was kann man als Schule mitnehmen aus dem Fall?
Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule sollte immer klar sein, auf welcher Rechtsgrundlage diese erfolgt. Das Schulgesetz legitimiert nur bestimmte Verarbeitungszwecke und dafür erforderliche personenbezogene Daten. Bei der Nutzung von Online Diensten sollte geprüft werden, ob es sich dabie um Dienste der Informationsgesellschaft handelt, bei denen hier in Deutschland eine rechtswirksame Einwilligung erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich ist[siehe dazu auch Auswirkungen der DS-GVO auf die Einwilligungsfähigkeit von Schülern.