Notbetreuung in Corona Zeiten

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Die Corona Pandemie hat es erforderlich gemacht, dass Schulen für die Kinder von Personen, die in kritischen Berufen tätig sind, eine Notbetreuung anbieten. Eltern können für die Anmeldung ein vom Ministerium für Schule und Bildung vorgegebenes Formular1Neben dem Formular des MSB gibt es nach Aussagen des MSB auch Formulare von Schulträgern, die akzeptiert werden sollen: “Eine Reihe von Schulträgern hat ebenfalls Formulare bereitgestellt. Schulleitungen sollten alle Formulare, die ihnen vorgelegt werden, zunächst akzeptieren.” Corona Virus Notbetreuung FAQ Stand 21.04.2020  (die FAQ ist mittlerweile nicht mehr verfügbar – 29.08.2020) ausfüllen, um der Schule gegenüber den Nachweis eines Anrechts auf Notbetreuung des Kindes zu erbringen. Schulen müssen die dafür erforderlichen Daten erheben und die Anzahl der Schüler an die Schulaufsichtsbehörden übermitteln.

Die Rechtsgrundlagen

Wie jede Datenerhebung und -verarbeitung ist es auch hier erforderlich, die Betroffenen entsprechend Art. 13 DS-GVO zu informieren und im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten eine Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit anzulegen. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten aus dem Formular liefert Abs. 1 Satz 1 § 120 Schulgesetz NRW.

Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Die erforderliche Übermittlung regelt Abs. 5 Satz 2 § 120 Schulgesetz NRW

Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.

Die “durch eine Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe” ergibt sich aus der Corona-Betreuungsverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16.04.2020. Dort heißt es zunächst, dass “alle öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen” geschlossen sind. Es werden in §1 Abs. 2 CoronaBetrVO Ausnahmen definiert.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind […] 2. die Betreuung von Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) in den Schulräumlichkeiten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung durch Erlass (insbesondere mittels sog. SchulMails);

Darüber hinaus weist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Schulen in der Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen mit Stand vom 15. März 2020 die Aufgabe zu, die Entscheidung zu treffen, ob ein Kind, “dessen Eltern zu dem Kreis der im Bereich kritischer Infrastrukturen beruflich Tätigen gehört,” zur Betreuung an der Schule aufgenommen wird. Dazu ist das ausgefüllte Formular erforderlich.

II. Regelungen
1. Die Entscheidung, ein Kind zur Betreuung in der Schule oder Kindertageseinrichtung aufzunehmen, dessen Eltern zu dem Kreis der im Bereich kritischer Infrastrukturen beruflich Tätigen gehört, treffen die Leitungen der jeweiligen Schule bzw. Kindertageseinrichtungen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.
2. Grundlage der Entscheidung sind: (a) der Nachweis oder die Zusicherung, dass beide Elternteile (soweit nicht alleinerziehend) nicht in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einer kritischen Infrastruktur tätig sind, und (b) das Vorliegen (oder die Zusicherung der Vorlage) einer schriftlichen Zusicherung der jeweiligen Arbeitgeber beider Elternteile (soweit vorhanden), dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist.2 Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen, Stand: 15. März 2020

Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Anzahl der zur Notbetreuung angemeldeten Schüler ergibt sich aus Schulmail Nr. 6 vom 17.03.2020.

“Bitte melden Sie der Schulaufsichtsbehörde noch am 18.03.2020, wie viele Schülerinnen und Schüler Sie am Mittwoch in die Notbetreuung aufgenommen haben.”

Vorlagen

Tipp

Stellen Sie die Informationen zur Datenverarbeitung bezüglich der Notbetreuung, angepasst an Ihre Schule, auf Ihrer Schulhomepage bereit, vielleicht kurzfristig über einen Link und einen Hinweis auf der Startseite und sonst verlinkt als PDF Download dort, wo die anderen Informationen zur Datenverarbeitung entsprechend Art. 13 DS-GVO bereitgestellt werden. Die Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit Notbetreuung nehmen Sie in Ihr Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten auf. Alternativ übertragen Sie die Informationen in das Referenzverzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten der Medienberatung NRW, falls Sie dieses nutzen.