FAQs

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Ja, das müssen sie. Private Notizen waren lange Zeit vom Auskunftsrecht ausgenommen. Der entsprechende Passus wurde jedoch aus dem Schulgesetz herausgenommen, da dieses den Grundsätzen des Auskunftsrechts gemäß der DS-GVO widersprochen hätte. Für die privaten Notizen von Lehrkräften gelten also keine Ausnahmen. Welche Notizen eine Lehrkraft angefertigt hat, weiß letztlich nur sie. Entsprechend müssen sich Betroffene bei einem Auskunftsersuchen mit dem zufriedengeben, was die Lehrkraft im Rahmen des Auskunftsersuchens offenlegt.