Seit wenigen Wochen ist für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe 1 in NRW die Plattform LeON verfügbar. Die Plattform für die Klassen 1 – 6 dient der Leseförderung und ist kostenlos nutzbar. Neu für NRW ist, dass diese Plattform erstmals über VIDIS eingebunden wird. Der Zugang zu LeOn erfolgt über die Bildungsmediathek NRW. Schulen, welche bereits die Basis Plattform Logineo NRW nutzen, finden dort den Zugang zur Bildungsmediathek. Wer die Basisplattform das Landes nicht nutzt, benötigt den Zugang direkt über die Bildungsmediathek. Er kann auf der Seite auf der Seite der Bildungsmediathek NRW unter “Login” beantragt werden.
Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Um die Plattform für die Schule zu erhalten, muss die Schulleitung zunächst den Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) mit dem Anbieter abschließen. Dieses erfolgt in 4 Schritten unter Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten. Dazu meldet sich die Schulleitung zunächst in VIDIS an bzw. erstellt ein Konto in der Plattform. Dort eingeloggt findet man dann die Plattform LeOn und eine Möglichkeit, die Plattform zu aktivieren. Zur erfolgreichen Aktivierung müssen die Nutzungsbedingungen und der AVV bestätigt werden. Nach dem Abgleich der Daten durch durch den Anbieter erfolgt die Freischaltung des Zugangs, der dann in der Bildungsmediathek NRW möglich ist.
Einführung zur verbindlichen Nutzung per Schulkonferenzbeschluss
LeOn sollte sich als Lehr- und Lernplattform gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 SchulG NRW nach Vorschlag durch den Schulträger durch die Schulkonferenz zur verbindlichen Nutzung an der Schule einführen lassen.1Auch wenn die Schule die Plattform selbständig beantragt und dem Schulträger keine Kosten durch die Einführung entstehen, sollte man den Schulträger darum bitten, die Plattform zur Nutzung vorzuschlagen, denn nur dann ist die verbindliche Einführung auf der genannten Rechtsgrundlage möglich.
Informationen zur Datenverarbeitung
Auch wenn LeOn ohne Einwilligung genutzt werden kann, ist eine Information zur Datenverarbeitung erforderlich. Diese findet sich auf der Website unter Datenschutz und wurde bereits auf die Zielgruppe Nutzer/ Eltern ausgerichtet. Darüber hinaus findet sich auf der Website ein vorbereitetes Informationsschreiben für Eltern, das auch als DOCX Datei heruntergeladen und auf die eigene Schule angepasst werden kann. In diesem Schreiben sind die Nutzungsbedingungen wie auch die Datenschutzerklärung verlinkt.
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Schule
Der Anbieter weist bei der Beauftragungsseite zum AVV darauf hin, dass Schulen, die LeOn nutzen, die dabei stattfindenden Verarbeitungen von personenbezogenen Daten in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Schule aufnehmen müssen. Die dafür erforderlichen Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung. Die folgende Vorlage könnte man als Grundlage dafür nehmen.
Nutzung pseudonymisierter Daten durch den Anbieter der Plattform
Wie sich aus der Datenschutzerklärung heißt es:
“Der Verantwortliche überträgt pseudonymisierte Nutzungsdaten an die Professur Fachdidaktik Deutsch am Zentrum für Lehrerbildung der TU Chemnitz. Dabei werden alle identifizierenden Daten (z.B. Namen) entfernt, sodass die die Professur Fachdidaktik Deutsch am Zentrum für Lehrerbildung der TU Chemnitz nicht auf einzelne Personen zurückschließen kann. Diese Nutzungsdaten zu Nutzungsdauer, Bearbeitungszeit einzelner Aufgaben und ähnliche Daten nutzt die Professur Fachdidaktik Deutsch am Zentrum für Lehrerbildung der TU Chemnitz für die quantitative und qualitative Analyse des Nutzungsverhaltens von Lehrkräften und Schülern zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung der Daten.
Rechtsgrundlage für die Pseudonymisierung ist das berechtigte Interesse der Professur Fachdidaktik Deutsch am Zentrum für Lehrerbildung der TU Chemnitz nach Art. 6 (1) f) DSGVO an der Analyse der Nutzung von LeOn zum Zwecke der Forschung und Verbesserung. Da die Professur Fachdidaktik Deutsch am Zentrum für Lehrerbildung der TU Chemnitz aus den Daten keine Rückschlüsse auf einzelne Personen ziehen kann, ist ein der Übertragung pseudonymisierter personenbezogener Daten entgegenstehendes Interesse nicht erkennbar.”
Dass der Anbieter Nutzungsdaten für eigene Zwecke auf der Grundlage von berechtigtem Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO nutzen darf, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht interessant, auch mit Blick auf andere Plattformen, bei denen eine Nutzung von Nutzungsdaten zu eigenen Zwecken sehr kritisch gesehen wird.2Man kann hier sicherlich nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Die TU gilt als vertrauenswürdige Institution und man geht davon aus, dass hier kein Missbrauch mit den Daten getrieben werden wird.