LeOn – Leseraum Online – neue Plattform für Schulen in NRW

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Seit wenigen Wochen ist für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe 1 in NRW die Plattform LeON verfügbar. Die Plattform für die Klassen 1 – 6 dient der Leseförderung und ist kostenlos nutzbar. Neu für NRW ist, dass diese Plattform erstmals über VIDIS eingebunden wird. Der Zugang zu LeOn erfolgt über die Bildungsmediathek NRW. Schulen, welche bereits die Basis Plattform Logineo NRW nutzen, finden dort den Zugang zur Bildungsmediathek. Wer die Basisplattform das Landes nicht nutzt, benötigt den Zugang direkt über die Bildungsmediathek. Er kann auf der Seite auf der Seite der Bildungsmediathek NRW  unter “Login” beantragt werden.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Um die Plattform für die Schule zu erhalten, muss die Schulleitung zunächst den Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) mit dem Anbieter abschließen. Dieses erfolgt in 4 Schritten unter Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten. Dazu meldet sich die Schulleitung zunächst in VIDIS an bzw. erstellt ein Konto in der Plattform. Dort eingeloggt findet man dann die Plattform LeOn und eine Möglichkeit, die Plattform zu aktivieren. Zur erfolgreichen Aktivierung müssen die Nutzungsbedingungen und der AVV bestätigt werden. Nach dem Abgleich der Daten durch durch den Anbieter erfolgt die Freischaltung des Zugangs, der dann in der Bildungsmediathek NRW möglich ist.

Einführung zur verbindlichen Nutzung per Schulkonferenzbeschluss

LeOn sollte sich als Lehr- und Lernplattform gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 SchulG NRW nach Vorschlag durch den Schulträger durch die Schulkonferenz zur verbindlichen Nutzung an der Schule einführen lassen.1Auch wenn die Schule die Plattform selbständig beantragt und dem Schulträger keine Kosten durch die Einführung entstehen, sollte man den Schulträger darum bitten, die Plattform zur Nutzung vorzuschlagen, denn nur dann ist die verbindliche Einführung auf der genannten Rechtsgrundlage möglich.

Informationen zur Datenverarbeitung

Auch wenn LeOn ohne Einwilligung genutzt werden kann, ist eine Information zur Datenverarbeitung erforderlich. Diese findet sich auf der Website unter Datenschutz und wurde bereits auf die Zielgruppe Nutzer/ Eltern ausgerichtet. Darüber hinaus findet sich auf der Website ein vorbereitetes Informationsschreiben für Eltern, das auch als DOCX Datei heruntergeladen und auf die eigene Schule angepasst werden kann. In diesem Schreiben sind die Nutzungsbedingungen wie auch die Datenschutzerklärung verlinkt.

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Schule

Der Anbieter weist bei der Beauftragungsseite zum AVV darauf hin, dass Schulen, die LeOn nutzen, die dabei stattfindenden Verarbeitungen von personenbezogenen Daten in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Schule aufnehmen müssen. Die dafür erforderlichen Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung. Die folgende Vorlage könnte man als Grundlage dafür nehmen.

Nutzung pseudonymisierter Daten durch den Anbieter der Plattform

Wie sich aus der Datenschutzerklärung heißt es:

Der Verantwortliche überträgt pseudonymisierte Nutzungsdaten an die Professur Fachdidaktik Deutsch am Zentrum für Lehrerbildung der TU Chemnitz. Dabei werden alle identifizierenden Daten (z.B. Namen) entfernt, sodass die die Professur Fachdidaktik Deutsch am Zentrum für Lehrerbildung der TU Chemnitz nicht auf einzelne Personen zurückschließen kann. Diese Nutzungsdaten zu Nutzungsdauer, Bearbeitungszeit einzelner Aufgaben und ähnliche Daten nutzt die Professur Fachdidaktik Deutsch am Zentrum für Lehrerbildung der TU Chemnitz für die quantitative und qualitative Analyse des Nutzungsverhaltens von Lehrkräften und Schülern zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung der Daten.

Rechtsgrundlage für die Pseudonymisierung ist das berechtigte Interesse der Professur Fachdidaktik Deutsch am Zentrum für Lehrerbildung der TU Chemnitz nach Art. 6 (1) f) DSGVO an der Analyse der Nutzung von LeOn zum Zwecke der Forschung und Verbesserung. Da die Professur Fachdidaktik Deutsch am Zentrum für Lehrerbildung der TU Chemnitz aus den Daten keine Rückschlüsse auf einzelne Personen ziehen kann, ist ein der Übertragung pseudonymisierter personenbezogener Daten entgegenstehendes Interesse nicht erkennbar.

Dass der Anbieter Nutzungsdaten für eigene Zwecke auf der Grundlage von berechtigtem Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO nutzen darf, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht interessant, auch mit Blick auf andere Plattformen, bei denen eine Nutzung von Nutzungsdaten zu eigenen Zwecken sehr kritisch gesehen wird.2Man kann hier sicherlich nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Die TU gilt als vertrauenswürdige Institution und man geht davon aus, dass hier kein Missbrauch mit den Daten getrieben werden wird.

Austausch Grundschule und Kinderarzt

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Liegen bei Schülerinnen und Schülern gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche die schulische Entwicklung des Kindes unter Umständen beeinträchtigen, kann es sinnvoll sein, wenn die Grundschule eine Möglichkeit erhält, sich mit dem das Kind behandelnden Kinderarzt bzw. seiner Kinderärztin auszutauschen, um das pädagogische Handeln abzustimmen.

Beide Seiten, Schule wie auch Kinderärzte, sind jedoch der Schweigepflicht unterworfen und dürfen keine Informationen miteinander austauschen, auch wenn das sinnvoll und im Sinne des Kindes wäre. Die rechtliche Grundlage für einen Informationsaustausch ist eine Schweigepflichtentbindung durch die Erziehungsberechtigten. Sie ermöglicht, falls gewünscht, den Austausch in beide Richtungen. Die folgende Vorlage ist hierfür gedacht und entsprechend anpassbar.

Weitere Informationen zum Thema Schweigepflicht im Gegensatz zu Datenschutz finde sich im Beitrag Datenschutz und Schweigepflicht.

 

Informationen zur Datenverarbeitung bei der Ausleihe eines Schülergerätes

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Das Ausleihen eines digitalen Endgerätes an Schüler im Rahmen des Sofortausstattungsprogramms des Bundes und des Landes NRW ist ein Vorgang, der separat von der Verwaltung in einem MDM erfolgt. Es ist auch vorstellbar, dass Geräte ohne eine Verwaltung verliehen werden. Die Verwaltung des Ausleihvorgangs selbst stellt eine Datenverarbeitung dar und bedarf der Information gemäß Art. 13 DS-GVO. Eine Einwilligung in die Datenverarbeitung sollte hier nicht erforderlich sein, da sich eine Rechtsgrundlage aus §120 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NRW in Verbindung mit der Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen herleiten lassen sollte. Die Vorlage ist zur Information bezüglich der Datenverarbeitung beim Ausleihvorgang gedacht, wenn die Schule die Ausleihe anstelle des Schulträgers selbst regelt. Sie könnte entsprechend auch auf die Ausleihe von Dienstgeräten für Lehrkräfte angepasst werden.

Vorlagen für IServ

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IServ ist ein mittlerweile gut etablierter deutscher Schulserver der vor allem damit glänzen kann, dass er komplett auf nicht-EU Dienste verzichtet. Er setzt sehr stark auf Open-Source Komponenten1BigBlueButton (Videokonferenzen), DAViCal (Kalender-Backend), Etherpad Lite (Texte), FullCalendar (Kalender-Frontend), LibreOffice Online (Office), Matrix (Messenger-Backend), opsi (Softwareverteilung), Symfony (Grundsystem), … Quelle: IServ-Dokumentation.pdf , besteht aber auch aus proprietären Eigenentwicklungen.2Die FOOS Community würde gerne den kompletten IServ “befreit” sehen.

IServ ist ein modulares Server Produkt, welches neben einer lokalen Nutzung auch einen Zugriff über ein Webportal erlaubt. Über die unterrichtliche Nutzung bietet der Server noch Funktionen zur Verwaltung von Geräten und des schulischen Netzwerks. Mittlerweile wird der Server auch als SAAS komplett Cloud basiert angeboten. Auch ein Videokonferenz Modul auf Basis von BigBlueButton ist im Angebot.

Auch wenn IServ spezielle Module wie die Raumbuchung, Curriculum, Kurswahlen, Vertretungs- und Mensa-Pläne und mehr anbietet, ist die Plattform in erster Linie ein Server für die pädagogische Arbeit. Das heißt, es ist nicht möglich, auf einem einzigen IServ sowohl Unterricht als auch schulinterne Verwaltung abzubilden. Wer das tun möchte, braucht eine zweite, kostenpflichtige Instanz. Diese kann durchaus auf dem selben Server betrieben werden, wenn beide Instanzen logisch voneinander getrennt sind, etwa durch Betrieb auf zwei virtuellen Servern. Aber auch hier gibt es Grenzen, die mit dem Sicherheitskonzept des IServ zu tun haben3Im Handbuch heißt es unter 9.5.6 Verschlüsselung – “Die Datenübertragung beim Zugriff auf die IServ Weboberfläche erfolgt immer verschlüsselt. Gespeichert werden die Daten auf den Festplatten des Servers jedoch unverschlüsselt, damit die Benutzer jederzeit von überall aus auf ihre Daten zugreifen können und der Server auch bei einem Stromausfall ohne Eingriff eines Administrators starten kann. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Daten mit erhöhtem Schutzniveau auf dem Server abzulegen, falls diese vor der Übertragung mit einer geeigneten Software verschlüsselt werden. Dazu können beispielsweise passwortgeschützte Zip-Archive oder verschlüsselte Container-Dateien genutzt werden.”.

IServ hält unter https://iserv.eu/downloads/privacy/ zahlreiche Dokumente bereit, welche von Schulen bei der Einführung des Schulservers genutzt werden können. Sehr umfangreiche Informationen zum Datenschutz finden sich auch in der jeweils aktuellsten Version des Handbuches.

Da öfter angefragt, gibt es hier eine kombinierte Nutzungsvereinbarung mit Informationen zur Datenverarbeitung und Einwilligung, einmal in einer Version für Schüler und dann, da die Zahl der genutzten Funktionen hier größer, für Lehrkräfte.

Leseo – Lesetraining Plattform – Einwilligungsvorlagen

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Leseo ist ein Angebot der Cornelsen Verlagsgruppe zur digitalen Leseförderung für Schülerinnen und Schüler der Grundschule. Lehrkräfte können sich bei Leseo individuell ein Nutzerkonto erstellen. Dieses setzt jedoch ein Kundenkonto bei Cornelsen voraus. Die Erstellung eines solchen Kontos ist Privatsache einer jeden Lehrkraft. Die Verarbeitung der bei der Nutzung von Leseo anfallenden personenbezogenen Daten von Lehrkräften wie auch Schülerinnen und Schülern fällt in die Verantwortung der Schule. Um dieses zu regeln, wird einmalig ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) mit Cornelsen abgeschlossen. Wichtig ist deshalb, dass im Kopf des AVV der Name der Schule, der Schulleitung und die schulische Adresse eingetragen werden. Die Schulleitung unterzeichnet den Vertrag, der dann an Cornelsen übermittelt wird.

Nach der Erstellung eines Kontos,  erstellen Lehrkräfte die Konten für ihre Schülerinnen und Schüler. Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vorab einzuholen. Anschließend erhalten die Kinder den Anmelde-Code.1

Wer als Lehrkraft Leseo für sich entdeckt hat, sollte in der Schule nachfragen, ob es den AVV bereits gibt, bevor man das eigene Konto erstellt wird.

Die Vorlagen finden sich auch im Download Bereich unter Download weitere Einwilligungen.

Stand 08/2020

Bedarfsabfragen zur Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten

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Im Juli 2020 legte die Landesregierung NRW ein Programm zur Sofortausstattung von Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten auf1Es handelt sich um die “Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen (Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 – Sofortausstattungsprogramm) an Schulen
und in Regionen in Nordrhein-Westfalen”; RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 21.07.2020 – 411
. Es ist nun an den Schulen, festzustellen, welche Schülerinnen und Schüler im Falle einer Schulschließung oder Quarantäne ein Leihgerät benötigen. Das MSB hat beispielhaft einige Fragen zur Abfrage der Voraussetzungen zu Hauseveröffentlicht – Beispielfragen: Ist-Zustand der Schülerinnen und Schüler.pdf

Hinweis: Es gibt von Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung NRW keine Vorgabe, dass Schulen Bedarfe bei Schülern durch Fragebogen ermitteln müssen. Viele Schulen scheinen jedoch den Fragebogen als ein praktikables Mittel einzuschätzen und planen solche Abfragen oder führen sie bereits durch.

Nicht vergessen werden sollte, dass es sich bei dieser Abfrage um eine Datenerhebung handelt. Auch wenn die Beantwortung der Abfrage auf Freiwilligkeit beruht, ist eine Information über die Datenverarbeitung gemäß Art. 13 DS-GVO erforderlich. Bei der Abfrage sollte außerdem darauf geachtet werden, nur die Daten zu erheben, welche tatsächlich erforderlich sind, um zu beurteilen, ob Schüler ein Leihgerät benötigen, falls sie in den Distanzunterricht gehen. Es ist durchaus möglich, auch weitere Informationen abzufragen, etwa ob ein Internetzugang vorhanden ist oder ein Arbeitsplatz, an dem in Ruhe gearbeitet werden kann.

Vorlage für eine Abfrage mit Datenschutzinformationen

Stand 08/2020

Padlet mit Einwilligung nutzen

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Padlet ist sehr beliebt bei Lehrkräften, da es einfach zu nutzen ist, für Schüler wie Lehrkräfte. Meist werden von Lehrkräften kostenlose Konten mit einer beschränkten Anzahl von Padlets erstellt. Mitunter ist Lehrkräften Padlet so nützlich, dass sie dafür sogar zahlen.

Es gibt mittlerweile eine sehr attraktive Alternative zu Padlet. Sie nennt sich Taskcards, kommt aus Deutschland und ist darauf ausgelegt, alle datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Vieles von dem, was man mit Padlet machen kann, funktioniert auch bei Taskcards. Die Plattform entwickelt sich schnell. Es gibt einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Ein Beispiel für die Seite einer Grundschule und wie Taskcards wie Padlet für den Distanzunterricht eingesetzt werden kann Klasse 1b – Frau Kemter

Ohne eigenes Nutzerkonto der Schüler

Eine Nutzung von Padlet ist ohne eigenes Konto für Schüler möglich. Der Zugriff auf ein Padlet erfolgt dann auf Einladung durch die Lehrkraft über einen Link. Je nach Art der Nutzung fallen dabei fast gar keine bis einige personenbezogene Daten an. Erfolgt die Nutzung auf schulischen Endgeräten, ohne eine Anmeldung der Schüler an anderen externen Diensten und am Standort Schule, bleibt die Nutzung anonym, solange keine Inhalte mit personenbezogenen Daten in das Padlet eingestellt werden. Anders ist das bei der häuslichen Nutzung an einem privaten Endgerät oder im Fall von BYOD in der Schule. Über das Gerät, das System, den Browser und eventuelle Logins an anderen Plattformen sind Schüler für Padlet und dort eingesetzte Technologien von Dritten durch dort vorhandene Daten oder Zusammenführung mit Daten aus anderen Quellen potentiell identifizierbar.1Potentiell identifizierbar” muss nicht automatisch bedeuten, dass der Anbieter von Padlet dieses auch tut. Vertraut man der Datenschutzerklärung, werden keine Profile gebildet. Padlet setzt auf Google-Analytics. Momentan geht aus der Datenschutzerklärung nicht hervor, ob dabei auch Daten an Google fließen oder ob man die Option nutzt, Daten nur selbst zu verwenden. Nach einer Prüfung über https://checkgoogleanalytics.psi.uni-bamberg.de/ muss davon ausgegangen werden, dass Google-Analytics nicht mit IP Nummern Verkürzung genutzt wird. Stand 11.06.2020
Potentiell identifizierbar” würde hier bedeuten, dass einer identifizierbaren Person die Nutzung von Padlet an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit zugeordnet werden kann. Es geht dabei nicht um Inhalte eines Padlets, sofern diese nicht selbst aus externen Quellen eingebunden sind, wie YouTube Videos.

Vertiefende Informationen zur Datenverarbeitung durch Padlet finden sich unter Datenschutz Check – Padlet – digitale Pinnwand. Dort geht es auch um den Vertrag zur Auftragsverarbeitung, den Schulen mit dem Anbieter abschließen können, wenn sie ein Schulkonto einrichten.

Padlet mit Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Padlet bietet auch die Möglichkeit, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Dieser ist erhältlich, wenn Schulen eine Backpack Schul- oder Lehrerlizenz erwerben. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nennt sich bei Padlet Data Processing Addendum. Im Datenschutz-Check zu Padlet ist er genauer beschrieben und kann dort auch eingesehen werden.

Information und Einwilligung

Wie bei jeder Einwilligung sollten die Betroffenen, Eltern und Schüler, in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung zu treffen. Dafür sollten auch Informationen zur Datenverarbeitung bei Padlet gegeben werden. Ziel dieser Vorlage ist es, die Informationen möglichst leicht verständlich zu geben.

 

Hinweis 1
Lehrkräfte sollten vor einer Nutzung von Padlet wie auch anderen Online Tools, welche eine aktive Beteiligung von Schülern einschließt, die Genehmigung der Schulleitung einholen oder sie zumindest informieren. Wird Padlet nur als Website genutzt, um Schülern Inhalte bereitzustellen – und es geht nicht um eine aktive Arbeit der Schüler im Padlet – braucht es weder einer Einwilligung der Betroffenen noch eine Genehmigung/ Informierung der Schulleitung. Ein Padlet ist dann nichts anders als jede andere Website.
Hinweis 2
Bitte beachten Sie, dass durch das EU-GH Urteil vom 16.07.2020, der EU-US Privacy Shield für ungültig erklärt wurde. Transfers von personenbezogenen Daten in die USA, wie sie auch bei einer Nutzung von Padlet möglich sind, können damit nicht mehr auf der Grundlage des EU-US Privacy Shield erfolgen. Eltern sollten entsprechend informiert werden. Bei einer Nutzung von Padlet ohne personenbezogene oder -beziehbare Daten von Schülerinnen und Schülern, wie oben beschrieben, hat der Wegfall es EU-US Privacy Shield keine nachteiligen Auswirkungen.

Stand 05/2021

Referenz-Verarbeitungsübersicht der Medienberatung NRW

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Bei der Medienberatung NRW ist man schon seit Monaten sehr bemüht, das Unterstützungsangebot für Schulen zum Thema Datenschutz auszubauen. Im Rahmen dieser Arbeiten wurde zum Ende des vergangenen Jahres (2019) eine sogenannte Referenz-Verarbeitungsübersicht veröffentlicht. Das Format ist nicht unbekannt, aber aktuell noch weniger verbreitet. Das gängige Format entspricht eher den Vorlagen, wie sie auf dieser Seite bereitgestellt werden.

Das soll jedoch nicht heißen, dass die Lösung aus der Medienberatung NRW schlechter wäre. Nein, sie ist sogar sehr gut, denn sie ist sehr übersichtlich. Sie besteht aus Tabellen, die mit Tabellenblättern unterteilt sind. Das vorausgefüllte Muster deckt die verschiedenen Verarbeitungstätigkeiten, welche sich an Schulen finden, weitestgehend ab. Schulen brauchen die Vorlage nur noch ergänzen um schulspezifische Informationen und speichern die Verarbeitungsübersicht dann ab. Es ist nicht nötig, einen Ausdruck zu erstellen. Lediglich das Vorblatt mit den Informationen zum Verantwortlichen und dem Feld für eine Unterschrift sollte ausgedruckt und abgelegt werden.

Screenshot Referenz-Verarbeitungsübersicht Schulen NRW
Screenshot Referenz-Verarbeitungsübersicht Schulen der Medienberatung NRW (Link hinter dem Bild führt zur Seite der Medienberatung)

Der Download auf der Seite Referenz-Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten für Schulen besteht aus zwei Dateien im XLSX Format und lässt sich mit gängigen Tabellenkalkulationsprogrammen bearbeiten.

Es ist möglich, in den Tabellen Angaben zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Verarbeitung zu machen. Als Ergänzung zum Referenz-Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten empfehle ich meine Vorlage für ein schulisches Sicherheitskonzept sowie für ein schulisches Löschkonzept zu nutzen. Beide Vorlagen finden sich unter Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ganz unten auf der Seite.

Verarbeitungstätigkeiten einer Schule, die sich nicht in die Referenz-Verarbeitungsübersicht einordnen lassen, können problemlos auch mit Vorlagen wie auf meiner Seite bereitgestellt, ergänzt werden. Gleiches gilt auch Beschreibungen von Verarbeitungstätigkeiten, welche beispielsweise von Auftragsverarbeitern teilausgefüllt bereitgestellt werden. Es besteht kein Zwang, alle Verarbeitungstätigkeiten unbedingt in das Muster der Medienberatung zu schreiben. Wenn man sich dazu in der Lage sieht bzw. es möglich ist, dann sollte man das Muster ergänzen und wenn nicht, nutzt man eine der anderen Vorlagen. Solange man alle Verarbeitungstätigkeiten der Schule in irgendeiner Form erfasst hat, ist der Form Genüge getan, um selbst einen Überblick zu haben und im Falle der Fälle der Aufsichtsbehörde etwas vorlegen zu können.

Die Referenz-Verarbeitungsübersicht ist übrigens durchaus auch für Schulen in anderen Bundesländern von Interesse und kann auch von Schulen in kirchlicher Trägerschaft genutzt werden, sofern von dort nicht verpflichtend andere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Anpassungen sind vor allem bei den genannten Rechtsgrundlagen vorzunehmen und den eingesetzten Anwendungen.

Das Einholen von Einwilligungen attraktiv gestalten

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Das Thema Einwilligungen bereitet nahezu jeder Schule Bauchschmerzen. Sämtliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, für die es keine rechtliche Grundlage aus dem Schulgesetz gibt, braucht es die Einwilligung der Betroffenen. Mit zunehmender Digitalisierung von Unterricht nimmt so die Zahl der erforderlichen Einwilligungen zu, zusätzlich zu den bereits seit Jahren erforderlichen für Öffentlichkeitsarbeit über die Homepage der Schule und die lokale Presse. Das Einholen von Einwilligungen bei den Betroffenen ist ein Rechtsakt und die Formulare, welche dafür genutzt werden, sind entsprechend wenig ansprechend.

Gerade wenn es um die schulische Arbeit mit Medien, Apps und Plattformen geht, bietet es sich an, das Einholen der erforderlichen Einwilligungen mit Informationen zu verbinden, welche den Eltern einen lebendigen Eindruck von der Medienarbeit gibt. Man verbindet das Notwendige mit dem Schönen und gibt so dem Thema Datenschutz einen sinnstiftenden Rahmen.

Eine Möglichkeit, dieses umzusetzen bietet sich mit der folgenden Vorlage. Diese ist als ein kleines mehrseitiges Heft gestaltet, welches neben der Medienarbeit im Unterricht auch noch das Thema Öffentlichkeitsarbeit beinhaltet. Im Anhang finden sich umfangreiche Hinweise zur Nutzung und Anpassung. Das Heft ist ausgelegt für Grundschulen und der Einsatz bietet sich vor allem bei der Anmeldung neuer Schüler an, entweder im Rahmen der Anmeldung selbst, bei einem Kennenlernnachmittag oder einem Elternpflegschaftsabend.

DinA4 Version

Beinhaltet: Erstellung und Nutzung von Foto, Video und Audio im Unterricht, Nutzung von Antolin und Anton, Vorführung und Weitergabe von Medienprodukten aus dem Unterricht, Veröffentlichungen auf der Schulhomepage und in der Presse.

DinA5 Version

Für diese Version wurde das Layout von Steffie Maurer auf A5 so angepasst, dass die Seiten auf A4 gedruckt und dann geheftet werden können. Die Seiten für die gesammelten Entscheidungen und die eigentliche Einwilligung kann man den obigen DinA4 Versionen entnehmen. (Auch im PDF könnte man mit einem geeigneten Programm die eigene Schule, den Namen der Schulleitung, den Datenschützer und die Anschrift der Schule ergänzen.)

Swift Publisher Version (DinA5)