Microsoft 365 – Zukunft für Schulen ungewiss

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Office 365, jetzt Microsoft 365, ist an Schulen als ausgereifte, moderne, funktionsreiche und gut zu nutzende Kommunikations- und Arbeitsplattform beliebt. Kollaborative Arbeitsformen im Unterricht und im Kollegium erlauben es, Dokumente im Team zu erstellen, auch zeitgleich, ohne sie erst auf den eigenen Rechner herunterladen zu müssen. Während in der Vergangenheit vor allem Berufskollegs und Gymnasien auf die US Plattform setzten, kamen mit den Schulschließungen durch Covid19 und den Druck, Unterricht stärker unter Einbeziehung digitaler Medien zu gestalten, immer mehr Schulen hinzu. Teams und seine einfache Möglichkeit für Videokonferenzen erwiesen sich als schnell verfügbare und einfach zu nutzende Lösung in der Not, Unterricht online zu erteilen. In Bayern stellte man sogar von Landesseite für die Corona Zeit Microsoft Teams bereit.

Die Handhabe bezüglich Microsoft 365 war in den Bundesländern bislang höchst unterschiedlich. Einige dulden die Nutzung der Online Funktionen (Hessen), manche können sie nicht empfehlen (NRW) und andere verbieten sie komplett (Thüringen). In Baden Württemberg versucht man, mit Microsoft unter Beteiligung der Aufsichtsbehörde einen Weg zu finden, wie Schulen Microsoft 365 einschließlich der Online Funktionalitäten DS-GVO konform nutzen können. Seit längerer Zeit beschäftigt sich schon eine Unterarbeitsgruppe der Datenschutzkonferenz mit dem Thema Office 365 und Schule. Zu all den bestehenden Problemen, zu denen auch noch der CLOUD-Act zählt und die Einwilligung als Rechtsgrundlage der schulischen Nutzung, kommt jetzt noch das Urteil des EUGH hinzu, welches zum Ende des EU-US Privacy Shield führte.

Mit dem Wegfall dieses Rechtsinstrumentes bricht die wichtigste Rechtsgrundlage weg, mit welcher eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA zumindest formell legitimiert werden konnte. Dass in den USA ein der EU vergleichbares Datenschutzniveau herrscht, wurde vielfach angezweifelt, auch wenn der EU-US Privacy Shield US Unternehmen die Möglichkeit gab, durch Selbstzertifizierung für die Einhaltung europäischer Vorgaben einzustehen.

US Firmen weichen nun auf die Standardvertragsklauseln (SCC) aus, auch wenn der EUGH klar gemacht hat, dass dieses ohne zusätzliche Garantien und Schutzmaßnahmen nicht ausreichen kann.

Es sieht nicht gut aus, was die Zukunft von Microsoft 365 an den Schulen im Lande angeht. Das meint vor allem Teams und das OneNote Kursnotizbuch, wie auch die damit verbundenen Office-Online Komponenten und einen großen Teil der Funktionen, die einen Datenaustausch mit den Servern von Microsoft erfordern. Noch haben die Aufsichtsbehörden sich nicht gemeinsam positioniert, welche Folgen sich für sie aus dem Schrems II Urteil ableiten. Lediglich der LfDI Baden Württemberg gibt mit seiner Orientierungshilfe zum internationalen Datentransfer eine Ahnung, in welche Richtung es von Seiten der Aufsichtsbehörden wohl gehen wird. Klar ist, aus dem EUGH Urteil ergibt sich die Forderung nach einem konsequenten Vollzug, der sich die Aufsichtsbehörden nicht entziehen können.

Die Unterarbeitsgruppe der Datenschutzkonferenz soll, so liest man, zu dem Schluss gekommen sein, dass eine Nutzung von Microsoft 365 in Schulen nicht datenschutzkonform möglich ist. Noch hat man die Ergebnisse der Analyse aus den monatelangen Untersuchugen nicht veröffentlicht, da Bayern hier wohl anderer Meinung ist.

Lösungen, die aktuell für Unternehmen erarbeitet werden, um Datenübermittlungen in die USA abzusichern, werden sich so auf Schulen nicht übertragen lassen, abgesehen davon, dass bisher nicht einmal klar ist, ob sie tatsächlich eine DS-GVO konforme Datenübermittlung in die USA ermöglichen.

Sollte der Hammer fallen und die Unterarbeitsgruppe die Ergebnisse ihrer Analyse mit dem Fazit veröffentlichen, dass eine Nutzung von Microsoft 365 über die Client Version hinaus nicht datenschutzkonform möglich ist, so kann man davon ausgehen, dass in vielen Schulministerien nicht lange gezögert wird, ein Verbot auszusprechen. Und sollten dann auch die Aufsichtsbehörden nach ihrer Abstimmung noch zu dem Schluss kommen, dass eine Nutzung der Online Komponenten von Microsoft 365 nicht möglich ist wegen der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA ohne ausreichende Rechtsgrundlagen, dann wäre das der letzte Sargnagel, den es braucht, um auch das letzte Schulministerium zu überzeugen.

Viele halten einen solchen Schritt der Schulministerien nicht für möglich, dass man den vielen Schulen, welche die Plattform nutzen, so etwas antun könnte. Darauf sollte man sich nicht verlassen. Auch die Öffentlichkeit kann Druck erzeugen. Es geht um Politik und besorgte Eltern sind Wählerstimmen.

Auch wenn es bei der Nutzung von Microsoft 365 mit seinen online Komponenten wohl weniger um essentielle Risiken für Betroffene geht und mehr um datenschutzrechtliche Probleme, wären Schulen dann gezwungen, auf “zumutbare Alternativen” auszuweichen, wie es in der Orientierungshilfe aus Baden Württemberg heißt.

Gibt es Möglichkeiten, Microsoft 365 für Schulen zu retten, falls es zum Ärgsten kommt? Dass die DS-GVO entschärft wird, worauf viele hoffen, die sie als überzogen ansehen, ist auf absehbare Zeit wenig wahrscheinlich. Auch der Abschluss eines neuen EU-US Privacy Shield 2, auf den viele Unternehmen hoffen, wird in naher Zukunft nicht zu erwarten sein. Die DS-GVO selbst bietet durchaus rechtliche Möglichkeiten für Datentransfers in unsichere Drittländer. Für Schulen wird aber wohl keine davon in Frage kommen.

Eine neue Treuhand Cloud, betrieben durch einen großen IT Dienstleister, ist eine Frage der Kosten. Aus Bundesländern, wo man darüber bereits nachgedacht hat, hört man, dass die Kosten nicht zu stemmen wären.

Microsoft könnte definitiv das Blatt wenden, indem man die Übermittlung von Telemetriedaten, die personenbezogene oder -beziehbare Daten enthalten, in die USA komplett deaktiviert. Außerdem könnte Microsoft das Vertragswerk derart umgestalten, dass die komplette Verarbeitung von personenbezogenen Daten, nur innerhalb der EU stattfindet. Für ruhende Daten gibt es diese Zusage bereits und technisch ist es ohnehin schon jetzt überwiegend der Fall.1Es gibt dann immer noch das Problem CLOUD-Act, doch man kann davon ausgehen, dass hier auf absehbare Zeit eine Lösung kommen wird. Die EU verhandelt bereits seit einiger Zeit mit den USA. Es geht um einen Vertrag, bei dem die USA der EU gleiche Rechte einräumen.

Microsoft dorthin zu bewegen könnte am besten gelingen, wenn sich die Bundesregierung einschaltet und ähnlich dem Justizministerum der Niederlande (2018/19) mit Microsoft verhandelt und Druck macht. Wenn man in der Corona Notzeit eine Nutzung von Microsoft Teams vorübergehend zuließ, können die Risiken für die Betroffenen auch von daher nicht so groß sein, dass eine Nutzung sich komplett verbietet. Man könnte Microsoft also eine Frist setzen und Schulen eine Übergangszeit unter Auflagen bis dahin gewähren.

Wenn Windows 10 – dann unbedingt die Education Version

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Im Januar 2020 stellte Microsoft, wie lange vorher angekündigt, endgültig den Support von Windows 7 ein1Microsoft bietet Kunden allerdings noch bis zu  3 Jahre die Möglichkeit, Updates gegen Gebühr zu erhalten. Problematisch ist jedoch, dass mit der Zeit immer mehr Software nicht mehr sicher auf Windows 7 laufen wird, da die Hersteller den Support ihrer Software für das veraltete System einstellen werden. Dazu gehören auch Virenscanner – siehe auch Windows-7-Support-Ende: Rund 500 Millionen PCs unsicher; abgerufen am 01.02.2020. Schulen, welche dieses mittlerweile über 10 Jahre alte Betriebssystem in Verwaltung und pädagogischem Netz nutzten, sind in der Regel direkt auf Windows 10 umgestiegen, um weiterhin sicher arbeiten zu können. Als dann im letzten Jahr Meldungen aufkamen, dass Windows 10 aufgrund der an Microsoft übermittelten Telemetriedaten nicht datenschutzkonform betrieben werden könne, war die Unsicherheit groß. Im nun vorliegenden 9. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht für das Jahr 2019 wird jetzt Entwarnung gegeben. Eine von der Datenschutzkonferenz beauftragte Arbeitsgruppe unter Leitung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz führte im Dezember 2019 unter Beteiligung von Microsoft Mitarbeitern eine Laboranalyse von Windows 10 durch. Getestet wurde die Windows 10 Enterprise Edition (Version 1909). Mit Hilfe der von Microsoft offiziell zur Verfügung gestellten Informationen und Tools wurde das System auf das Telemetrielevel “Security” eingestellt.

Im Ergebnis konnte so der Nachweis erbracht werden, dass die Übermittlung von Telemetriedaten an Microsoft erfolgreich unterbunden werden kann.2Wie im Bericht erwähnt, wurden in der Konfigurationeinstellung aus Sicherheitsgründen nicht sämtliche Datenabflüsse unterbunden, auch wenn dieses technisch möglich ist. Siehe Seite 22 im Bericht. Im Bericht lautet das Fazit deshalb:

Vom Ergebnis konnte bei diesem Treffen in unserem technischen Labor festgestellt werden, dass die datenschutzrechtlich kontrovers diskutierten Telemetriedaten bei Einsatz der Enterprise Version (und damit auch bei der Education-Version) im überprüften Szenario deaktivierbar sind.

Der Labortest von Windows 10 Enterprise fand unter kontrollierten Bedingungen statt. Im schulischen Alltag findet die Nutzung jedoch in der Regel in einer verwalteten Umgebung statt, da die Windows PCs Teil eines Netzwerks sind. Deshalb ist die Aussage des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit einer kleinen Einschränkung versehen.3Es gibt genau genommen noch eine weitere Einschränkung. Die Aussagen im Bericht beziehen sich nur auf das Thema Telemetriedaten. Etwaige andere Datenschutzprobleme, die bei einer Nutzung von Windows 10 auftreten können, sind dabei nicht berücksichtigt. Damit sichert sich der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz rechtlich ab.

Sollte sich dieses Ergebnis beim realen Einsatz von Windows 10 bei Unternehmen bestätigen, dann stellt zumindest der Umgang mit Telemetriedaten bei Windows 10 Enterprise (auch in verwalteten Umgebungen) keinen datenschutzrechtlichen Hinderungsgrund eines Einsatzes dieses Betriebssystems dar.

Man dürfte aber wohl davon ausgehen können, dass bei fachmännisch administrierten Windows 10 Education PCs das Laborergebnis replizierbar ist.

Was bedeutet das für Schulen?

Schulen, die Windows 10 einsetzen oder auf diese Version wechseln wollen, müssen eine Education Version nutzen und zwar in der Version 19094Man sollte davon ausgehen können, dass auch künftige Versionen die gleichen Möglichkeiten bieten werden, die Übermittlung von Telemetriedaten an Microsoft zu unterbinden. und müssen diese mittels der von Microsoft bereitgestellten Informationen und Tools auf das Telemetrielevel “Security” einstellen. Nur dann ist es möglich, die Übermittlung von Telemetriedaten an Microsoft datenschutzkonform zu unterbinden.

Lizenzrechtlich ist es zulässig, Windows 10 Education sowohl im pädagogischen Bereich wie auch der schulischen Verwaltung zu nutzen5Siehe dazu das PDF Microsoft-Berechtigungskriterien für Qualifizierte Nutzer für Forschung & Lehre (EMEA).pdf; abgerufen am 01.02.2020. Dort werden auch “Verwaltungsbüros einer Ausbildungseinrichtung” als berechtigt aufgeführt. .

Auch beim Einsatz von Microsoft 365 (ehemals Office 365), für welches es bisher leider noch keine vergleichbaren Aussagen der Aufsichtsbehörden gibt, ist für Schulen dringend die Nutzung von Education Versionen zu empfehlen. Genau wie bei Windows 10 bieten nur diese Versionen – neben Enterprise Versionen – die umfangreichsten Möglichkeiten, Einfluss auf die Datenabflüsse an Microsoft zu nehmen. Hinzu kommt noch, dass Microsoft bei den Education Versionen zusätzliche Versicherungen abgibt, Nutzungsdaten nicht zur Profilbildung zu Werbezwecken zu verwenden.

Update 1

Vom Dezember 2020 gibt es bei Heise einen Bericht zum aktuellen Stand der Arbeit der DSK – Datenschützer: Windows-10-Nutzer bei Telemetrie nicht aus dem Schneider. Demnach sind die beiden Versionen Home und Pro weiterhin nicht ohne Übermittlung von Telemtriedaten nutzbar. Die Win 10 Pro Version wird auch in schulischen Verwaltungen eingesetzt. Zu empfehlen ist das nicht. Schulen haben es oftmals nicht in der Hand, da der Schulträger oder der von diesem beauftragte IT Dienstleister die Windows Version bestimmt. Hier sollten Schulleiter deutlich Einspruch erheben.

Update 2

Das BSI stellt seine Sicherheitseinstellungen für Windows 10 jetzt öffentlich zur Verfügung.

Die empfohlenen Konfigurationseinstellungen gibt es als direkt in Windows importierbare Gruppenrichtlinienobjekte (GPO) zum Download.

Stand 05/2021

Datenschutzrechtliche Untersuchung der Nutzung von Office 365 an Schulen in der Schweiz

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Anders als in Deutschland ist in der Schweiz bisher die Nutzung von Office 365 an Schulen aus datenschutzrechtlicher Sicht recht problemlos möglich gewesen. Entsprechend weit verbreitet ist der Einsatz dort. Noch im September 2018 hatte der Datenschutzbeauftragte des Kanton Zürich einen Leitfaden zur Nutzung von Office 365 an Bildungseinrichtungen herausgegeben.1Schulen, die Office 365 nutzen, sollten diesen Leitfaden kennen, da er wertvolle Hinweise für eine datenschutzrechtlich verantwortungsvolle Nutzung von Office 365 gibt. Beachten sollte man dabei allerdings, dass einige Aussagen sich nicht auf NRW bzw. Deutschland übertragen lassen, etwa die Nutzung von Office 365 in der Schulverwaltung. Einige Wochen später enteckte man in den Niederlanden, dass Office 365 wohl weitaus mehr Telemetriedaten für Support und Softwareentwicklung an US Server übermittelt, als in der von Microsoft zur Verfügung gestellten Dokumentation ausgewiesen. Diese Daten, auch wenn überwiegend technischer Natur, sind mit Benutzerkonten verknüpft bzw. verknüpfbar und stellen nach der DS-GVO personenbezogene Daten dar. Die niederländischen Datenschützer kamen zu dem Schluss, dass Mircosoft hier gegen die DS-GVO verstößt.2siehe Dutch government report says Microsoft Office telemetry collection breaks GDPR Die holländischen Datenschützer haben 8 Probleme definiert und mögliche Lösungen aufgezeigt.

Die acht datenschutzrechtlichen Problembereiche von Office 365 im Zusammenhang mit Telemetriedaten
Es geht um:
* Mangelnde Transparenz
* Fehlende Möglichkeit, die Sammlung und Übermittlung von Telemetriedaten temporär und dauerhaft zu beeinflussen
* Unrechtmäßige Sammlung und Speicherung von sensiblen personenbezogenen Daten
* Unzutreffende Beschreibung von Microsoft als Verarbeiter
* Unzureichende Kontrolle über Sub Auftragsverarbeiter
* Mangelnde Beschränkung der Verarbeitungszwecke – Übertrag von Daten aus dem EU Raum hinaus
* Unbegrenzte Speicherung der diagnostischen Daten

Das hat nun auch den Datenschutzbeauftragten des Kanton Zürich aufgegriffen. Die Befunde der Niederländer bedeuten für ihn jedoch nicht automatisch, dass die Übermittlung der Telemetriedaten durch Microsoft rechtswidrig ist, denn seine Fachstelle hatte mit Microsoft speziell für den Bildungsbereich Rahmenbedingungen für die Nutzung von Office 365 ausgehandelt. Da für ihn nicht klar ist, inwieweit die in den Niederlanden ermittelten Probleme auch für den Schulbereich in der Schweiz relevant sind, hat er Microsoft zu einer Stellungnahme aufgefordert. Es geht dabei nun darum, ob die Verarbeitung dieser Telemetriedaten durch Microsoft datenschutzrechtskonform ist oder nicht.

Microsoft selbst verweist auf die für Kunden verfügbare Dokumentation Diagnostic Data in Office Applications, zeigt sich jedoch kooperativ und will mit den Datenschützern an Lösungen arbeiten. Erste Anworten und Maßnahmen sind für das erste Quartal 2019 angekündigt.

Auswirkungen auf die Nutzung von Office 365 an Schulen in NRW

Auch in NRW dürften einige Schulen schon im November hellhörig geworden sein, als die Meldungen aus den Niederlanden kamen. Wer als Schule bei der Nutzung von Office 365 einige Grundregeln beachtet, sollte vorerst damit weiterarbeiten können.3Siehe dazu auch die Informationen des MSB NRW von Dezember 2018 zu Office 365, wo es u.a. heißt: “Grundsätzlich kann für die jetzige praktische Handhabung festgestellt werden:
Schulleitungen, die sich mangels einer offiziellen Einschätzung in NRW auf die Bewertung des DSB Hessen verlassen und die dortigen einschränkenden Bedingungen zur Nutzung von Office 365 einhalten, u.a. keine Nutzung der Cloud für Verwaltungszwecke, kann kein fahrlässiges oder vorwerfbares Handeln vorgehalten werden.”

  • Office 365 kann nicht im Bereich der Schulverwaltung eingesetzt werden, wenn es um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülern, Lehrkräften und Eltern geht. Die Verarbeitung von allgemeinen, nicht personenbezogenen Daten bzw. Informationen (z.B. die Erstellung und Bereitstellung von Formularen) ist jedoch durchaus möglich.
  • Im Unterricht sollte Office 365 so datensparsam wie möglich genutzt werden. Bewertungen und Leistungsdaten gehören nicht in Office 365. 4Bei einer ausschließlichen Nutzung über schulische Geräte fallen die wenigsten personenbezogenen Daten an, wenn die Benutzerkonten datenschutzfreundlich erstellt werden.

Dass Microsoft hier jetzt patzen wird, ist eher unwahrscheinlich. Es steht zu viel auf dem Spiel. Man kann wohl damit rechnen, dass Microsoft nachbessern wird und zumindest im Bildungsbereich die bemängelten Funktionalitäten einschränkt und besser dokumentiert, den Verantwortlichen und Nutzern mehr Kontrolle über die Erhebung und Verarbeitung der Telemetriedaten gibt sowie die Speicherdauer und Verwertung eingrenzt.

Quelle für die Informationen aus der Schweiz ist der Beitrag mit dem etwas reißerischen Titel Verstossen Lehrer und Schüler mit Microsoft Office gegen das Gesetz? (12/2018)

Office 365, iCloud, G Suite for Education – wo sind die Probleme für Schulen?

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Cloud Anwendungen sind heute nicht nur in der Wirtschaft zu finden, sondern auch in Schule. Vor allem beim Thema Kollaboration, einer der vier zentralen Kompetenzen des 21. Jahrhunderts, geht ohne Cloud Anbindung kaum etwas. Außerdem erlauben Angebote wie Office 365, iCloud und G Suite for Education einen Zugriff rund um die Uhr von überall aus, ideal für mobiles Lernen. Und so schauen sich immer mehr Schulen nach entsprechenden Lösungen um. Schulträger favorisieren häufig Microsofts Office 365, da sie es selbst in der Verwaltung einsetzen. iPad Schulen kommen automatisch auf die iCloud, um iPads optimal einsetzen zu können. Die Kollaborations Features von Apple Apps benötigen die iCloud1oder alternativ Box.netAuch die Einrichtung von shared iPads, eine Funktion, die es erlaubt, mehrere Schüler ein einzelnes iPad mit separaten Accounts nutzen zu lassen, geht nicht ohne die iCloud. Die G Suite for Education besticht vor allem durch die kostenfreie, plattformübergreifende und einfache Nutzungbarkeit.

Rein formal betrachtet erfüllen alle drei Anbieter, Microsoft, Apple und Google die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung. Sie stellen Verträge zur Auftragsverarbeitung bzw. andere, gleichwertige Rechtsinstrumente zur Verfügung, die bei Microsoft2siehe hier auch den Beitrag Office 365 und der Vertrag zur Auftragsverarbeitung und Google durch Annahme der Nutzungsbedingungen zustandekommen und bei Apple aus einem PDF bestehen, welches heruntergeladen und unterschrieben wird. Alle drei Anbieter bieten die EU Standardvertragsklauseln an, haben das EU-US Privacy Shield unterschrieben, sind nach diversen ISO zertifiziert und bieten darüber hinaus noch weitere Zusicherungen an bezüglich Einhaltung der Vorgaben der DS-GVO. Microsoft und Google sind beide Player im Business Bereich, zählen große Firmen zu ihren Kunden und können sich hier schon aus Geschäftsgründen keine Blöße geben. Apple nutzt den Schutz personenbezogener Daten als Geschäftmodell und Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz, bietet aber die iCloud nicht zur Nutzung mit sensiblen Daten für Firmen an. Fragt man persönlich bei Microsoft, Apple und Google nach, wie es mit der Einhaltung der DS-GVO aussieht, versichern einem die Mitarbeiter immer wieder, dass man vollkommen kompliant sei und dieses doch entsprechend dokumentiert ist. Die Sorgen der anfragenden Schulen und Datenschutzbeauftragten kann man nicht nachvollziehen.

Das klingt eigentlich alles gut. Wo liegt also das Problem? Es gibt doch bereits viele Schulen, die eine der drei Plattformen nutzen, oft schon seit Jahren. Mit Microsoft gibt es sogar Rahmenverträge für den Bildungsbereich. Und auch in europäischen Nachbarländern bestehen längst nicht so viele Bedenken wie hierzulande.

Das Problem ist mehrschichtig. Zwei Bereiche stehen aktuell im Vordergrund, einer davon schon länger und der andere wiederholt.

Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser

Microsoft, Apple und Google sind gigantische Unternehmen und in verschiedensten Geschäftsfeldern aktiv. Server und Datenleitungen befinden sich nicht nur in Europa, sondern sind Bestandteil einer weltweiten IT Infrastruktur.  Entsprechend sind die Datenströme innerhalb dieser Unternehmen kaum nachzuvollziehen. Alle drei Unternehmen sind nicht nur Dienstleister, sondern verwerten die personenbezogenen Daten ihrer Nutzer auch für vielfältige eigene Zwecke, und diese reichen je nach Unternehmen und Geschäftsbereich von der Optimierung und Entwicklung von Produkten bis zur Erstellung von Profilen für Werbe- oder andere Zwecke.3Die Bildungsprodukte sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben und auch durch Selbstverpflichtungserklärungen der Anbieter von der kommerziellen Auswertung der Nutzerdaten ausgenommen. Dazu kommt, dass es bei allen drei Anbietern in der Vergangenheit auch wiederholt zu Datenpannen gekommen ist. Personenbezogene Daten wurden anders als offiziell angegeben genutzt, ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben oder es gab Sicherheitsvorfälle.

Entsprechend der Größe dieser Konzerne, ihrer vielschichtigen Geschäftsfelder und negativer Erfahrungen aus der Vergangenheit ist es schwierig, diesen Anbietern uneingeschränktes Vertrauen zu schenken. Dieses ist jedoch wichtig, da der Verantwortliche auch für das verantwortlich ist, was bei einem Auftragsverarbeiter mit den personenbezogenen Daten der Betroffenen geschieht. Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dazu in §62 vor

“Werden personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, hat der Verantwortliche für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen.”

In Art. 28 DSGVO wird diese Verantwortung des Verantwortlichen noch weiter spezifiziert. Der Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung oder von anderen Rechtsinstrumenten und darin durch die Auftragsverarbeiter abgegebene Garantien und Erklärungen sorgt dafür, dass der formale Rahmen stimmt. Der Verantwortliche ist damit jedoch nicht seiner Verantwortung enthoben, sicherzustellen, dass alles dieses auch eingehalten wird. Die zentrale Frage hierbei ist immer:

Werden die personenbezogenen Daten der Betroffenen tatsächlich nur den Weisungen des Verantwortlichen entsprechend verarbeitet?

Das heißt, werden diese Daten nicht doch in irgendeiner Form verwertet durch den Auftragnehmer? Erstellt beispielsweise Microsoft eventuell (anonymisierte4Anonymisierung kann ein Schutz sein. Niemand weiß jedoch, ob es nicht durch Zusammenführen mit anderen Daten möglich ist, die anonymisierten Daten wieder Personen zuzuweisen und damit zu personenbezogenen Daten zu machen. Das ist vor allem dann kritisch, wenn nicht bekannt ist, wer wann auf diese anonymisierten Nutzerprofile Zugriff erhält und zu welchem Zweck diese Daten dann genutzt werden.) Nutzerprofile aus den Nutzungsdaten der schulischen Nutzer von Office 365? Trackt Google Nutzer von G Suite for Education außerhalb von Google Classroom? Fließen irgendwo Daten ab? Haben möglicherweise andere Mitarbeiter oder Abteilungen des Anbieters Zugriff auf die personenbezogenen Daten, obwohl dafür im Rahmen der Vertragserfüllung keine Notwendigkeit besteht? Werden die personenbezogenen Daten vielleicht an weltweiten Standorten gespeichert, für welche es keine entsprechenden Garantien gibt?

Es besteht für Verantwortliche also durchaus ein Anlass, die vertraglichen Regelungen und Garantien zu hinterfragen. Gegenbenenfalls muss der Verantwortliche die Einhaltung seiner Weisungen und die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung des Schutzes und der Sicherheit der Daten, wie sie vertraglich festgelegt wurden, selbst überprüfen, um der eigenen Verantwortung nachzukommen. Das ist bei weltweit agierenden Konzernen letztlich unmöglich. Und Schulen bzw. deren Leitungen können so etwas ohnehin nicht leisten, da ihnen das Hintergrundwissen dazu fehlt. Also hofft man auf grünes Licht von Seiten der Schulministerien oder Aufsichtsbehörden. Doch leider gibt es von keiner Seite eine Empfehlung, denn auch dort steht man vor dem gleichen Dilemma. Man hat nur eingeschränkte Möglichkeiten, die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen.5Einige Kontrollmöglichkeiten bestehen beispielsweise erst dann, wenn man selbst ein Office 365 nutzt und dann Experten die Datenströme kontrollieren können. Doch selbst dann ist nur selten mit 100% Sicherheit zu sagen, dass alles sauber ist. Also gibt es auch von dort keine Empfehlungen, in einigen Bundesländern allerdings von Seiten der Schulministerien Verbote. Dort, wo es weder Empfehlungen noch Verbote gibt, bleiben Schulen auf sich selbst gestellt.6Die einzige Ausnahme bildet aktuell die sogenannte Microsoft Cloud Deutschland, eine technisch rechtliche Konstruktion, bei welcher die personenbezogenen Daten der Betroffenen in Treuhand der Telekom verarbeitet werden. Microsoft selbst hat dabei keinen Zugriff auf die Daten – zumindest offiziell nicht. Hier gibt es tatsächlich eine Empfehlung der hessischen Aufsichtsbehörde, an welche man sich auch in NRW angehängt hat. Für Endnutzer sind die Kosten höher und seit Umsetzung der DS-GVO besteht, zumindest formell, kein Anlass mehr für eine spezielle in Deutschland lokalisierte Cloud. Dieses Angebot wird auch aus diesem Grund Anfang 2019 eingestellt.

Cloud Act

Als wären die Unsicherheiten bezüglich einer Nutzung von Office 365, iCloud und G Suite for Education in Schule durch mangelndes Vertrauen und die Unmöglichkeit einer echten Kontrolle nicht schon groß genug, kommt nun mit dem Cloud Act das nächste Problem. Microsoft, Apple und Google sind US-amerikanische Anbieter und damit der Jurisdiktion ihres Heimatlandes unterworfen. Es war schon immer möglich und sogar DS-GVO konform, dass US Behörden im Rahmen von Rechtshilfeabkommen in Strafsachen (engl. Mutual Legal Assistance Treaty – MLAT) die Herausgabe von personenbezogenen Daten von den drei Anbietern verlangen konnten, auch wenn die betroffenen Server in Europa standen. Eine US Ermittlungsbehörde stellte dann eine Anfrage an die passende europäische Stelle und von dieser wurde die Übergabe der angefragten personenbezogenen Daten an die US Stelle veranlasst. Das trug der Tatsache Rechnung, dass Server, die in Europa stehen, auch europäischem Recht unterliegen, war aber umständlich und zeitaufwändig. Bislang konnten Microsoft, Apple und Google sich auf diesen Sachverhalt berufen, wenn amerikanische Ermittlungsbehörden sich mit ihren Anfragen direkt an die Unternehmen wendeten. Es kam aus diesem Grund zu Auseinandersetzungen, die bis vor US Gerichte gingen.

Mit dem Cloud Act hat dieses sich geändert. Der amerikanische Kongress hat mit diesem Gesetz eine rechtliche Grundlage geschaffen, die Microsoft, Apple und Google dazu verpflichtet, personenbezogene Daten von Servern außerhalb der USA, also auch in Europa, direkt an die US Ermittlungsbehörden zu übermitteln. Zwar gibt der Cloud Act den Cloud Anbietern durchaus die Möglichkeit, einer Anfrage durch eine US Ermittlungsbehörde zu widersprechen, wenn es um nicht US Bürger geht oder ein Konflikt mit der lokalen Gesetzgebung entsteht, doch inwieweit der Cloud Act mit den Vorgaben der DS-GVO vereinbar ist, bleibt vorerst unklar. Zusätzliche Brisanz erhält die mit dem Cloud Act geschaffene Rechtslage, da diese auch das Bestehen des EU-US Privacy Shields gefährdet.7Die EU hatte den USA hier ein Ultimatum gestellt, sich an die Vorgaben des Privacy Shield zu halten oder diese auszusetzen. Das Ultimatum ist verstrichen, eine Konsequenz ist bisher jedoch nicht erfolgt. Und als ob das nicht ausreicht, drohen dem Privacy Shield und den oben erwähnten Standardvertragsklauseln noch von einer weiteren Seite Gefahr. Es gibt hier eine Klage, in welcher die Sicherheit von personenbezogenen Daten vor dem Zugriff durch US Regierungsstellen bei einer Übertragung in die USA in Frage gestellt wird8siehe Schrems Litigation in  Privacy Shield on Shaky Ground: What’s Up With EU-U.S. Data Privacy Regulations.

Da bei einer Nutzung von Cloud Angeboten von Microsoft, Apple und Google, selbst wenn die Daten europäischer Nutzer überwiegend auf europäischen Servern verarbeitet werden, Datentransfers in die USA nicht auszuschließen sind, hängt alles von dem weiteren Bestehen des EU-US Privacy Shields und der Standardvertragsklauseln ab, denn sie gewährleisten – zumindest formell, dass eine Datenverarbeitung im Auftrag im Rahmen der Vorgaben der DS-GVO möglich ist.

Fazit

Noch bestehen der EU-US Privacy Shield und die Standardvertragsklauseln. Solange in einem Bundesland kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen wurde, spricht für Schulen von daher gegenwärtig rein formell nichts gegen eine Nutzung von Office 365, iCloud und G Suite for Education, wenn man dabei an einige Grundsätze beachtet. Diese tragen der oben geschilderten Tatsache Rechnung, dass auch wenn formell alles im grünen Bereich ist, man faktisch nicht mit absoluter Sicherheit einen umfassenden Schutz von personenbezogenen Daten garantieren kann. Eine Nutzung von Office 365, iCloud und G Suite for Education ist in Schule möglich, wenn

  • eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schulverwaltung komplett ausgeschlossen ist,9Dieses schließt auch dienstliche E-Mails ein, wenn sie über einen Cloud Account laufen.
  • die Schulverwaltung die Cloud nur nutzt, um allgemeine Informationen weiterzugeben und Formulare bereitzustellen,
  • Lehrkräfte sie untereinander zur Teamarbeit, zur Erstellung von Unterrichtsmaterialien, Konzeptarbeit, Entwicklung von Fachlehrplänen und ähnlich nutzen,
  • Nutzerkonten pseudonymisiert erstellt werden10Eine Erstellung von Nutzerkennungen nach dem Schema tholler@xyzschule.de oder thom2018@xyzschule.de für Thomas Müller sollte vertretbar sein,
  • per Nutzervereinbarung geregelt wird, dass bei der pädagogischen Nutzung der Plattform personenbezogene Daten auf das absolute Minimum beschränkt werden (z.B. keine Lebensläufe mit Echtdaten),
  • und keine Leistungsdaten dort zu finden sind.

Schulen, die eine der drei genannten Cloud Lösungen einführen wollen, sollten das Mittel der Datenschutz-Folgenabschätzung (DFA) für sich nutzen, um sich Klarheit zu verschaffen, ob das, was man vorhat, Sinn macht und vertretbar ist.11Art. 35 Abs. 7 listet auf, welche Fragen bei einer DFA zu klären sind. So kann eine Schule außerdem nachweisen, dass sie sich systematisch mit dem Thema auseinandergesetzt hat, und kann ihre Entscheidung begründen.

Zusätzlich zu den oben genannten Vorgaben, die man beachten sollte, wenn man eine der drei Cloud Lösungen in einer Schule einsetzen möchte, gibt es die Möglichkeit, den Schutz personenbezogener Daten durch die Nutzung von  sogeannten Hybridlösungen weiter zu optimieren. Hybridlösungen sind Kombinationen aus Cloud und lokaler Speicherung. Mit Office 365 und der iCloud lässt sich so etwas gut realisieren. Im Fall der iCloud wird diese nur für das Anlegen von Managed Apple IDs zur Einrichtung von shared iPads genutzt. Die Synchronisation der iPads mit der iCloud wird auf ein Minimum von App Einstellungen und ähnlich eingeschränkt. Erarbeitete Dateien wie Dokumente oder z.B. BookCreator Bücher werden lokal auf einen Server im Haus, ein NAS12Network attached Storage, eine Netzwerkfestplatte. oder ein anderes Speichermedium abgelegt. Bei Office 365 würde man beispielsweise Dokumente mit personenbezogenen Daten, etwa einen Lebenslauf, lokal auf einem Server in der Schule abspeichern, der nicht in die Cloud synchronisiert wird.

Eine weitere Möglichkeit, den Schutz personenbezogener Daten von Schülern und Lehrern bei der Nutzung der genannten Cloud Dienste zu verbessern, sind sogenannte Single Sign-on (SSO) Lösungen. Dabei erfolgt die Anmeldung an der Cloud Plattform nicht mit individueller Nutzerkennung und Passwort, sondern über eine andere Plattform, die diesen Anmeldedienst bereitstellt. Office 365 und G Suite for Education ermöglichen Single Sign-on, Anbieter wie itslearning oder die HPI Schul Cloud unterstützen dieses Verfahren. Auch eine Landesplattform wie Logineo NRW könnte dafür eingerichtet werden.

Wie man mit Clouds datensparsam arbeiten kann, ist hier nur kurz skizziert. Weitere Informationen folgen später in einem weiteren Beitrag.

Weiter lesen:

Office 365 und der Vertrag zur Auftragsverarbeitung

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Wollen Schulen einen Online Dienst nutzen und es werden dabei personenbezogene Daten aus der Schule verwendet, ist nach Art. 28 DS-GVO ein Vertrag erforderlich, welcher Rechte und Pflichten beider Seiten regelt. Vielfach bestehen diese Verträge aus Dokumenten, die ausgedruckt von beiden Seiten in Kopie unterschrieben werden, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen. Bei Microsoft sucht man eine derartige Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung oder auch Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) vergeblich. Heißt das nun, man kann mit Microsoft nicht den erforderlichen Vertrag abschließen, um Office 365 im Unterricht oder für die Teamarbeit der Lehrkräfte zu nutzen?

In Art. 28 heißt es unter Abs. 3

“Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor …”

Schaut man sich diesen Absatz genauer an, sieht man, dass rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer nicht zwingend ein Vertrag sein muss, wie man ihn beispielsweise mit seinem Website Hoster abschließt und wie oben beschrieben. Das Wort ODER lässt auch andere Optionen als gleichwertig zu einem Vertrag zu. Möglich ist demnach auch ein anderes Rechtsinstrument nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten. Alle drei Optionen erfüllen die Vorgabe nach Art. 28.

Microsoft bietet anstelle eines Vertrages, wie er im deutschen Rechtsraum üblich ist, die sogenannten OST oder Online Service Terms, zu Deutsch Online Service-Nutzungsbedingungen, wozu auch das Data Processing Addendum (DPA) gehört. Alle Volumenlizenzverträge von Microsoft umfassen diese Online Services-Nutzungsbedingungen. Die Volumenlizenzverträge werden abgeschlossen, wenn eine Schule sich für ein Office 365 Paket anmeldet. Das geschieht in einem Dialog ähnlich dem folgenden.

Beispiel Dialog bei der Erstellung eines Office 365 Testabonnement Vertrags.

Wenn das entsprechende Häkchen gesetzt ist, hat der Nutzer den Vertrag abgeschlossen und damit auch die OST einschließlich des DPA angenommen.

Das Data Processing Addendum ist ein den OST anhängiges Dokument und berücksichtigt neben der DS-GVO auch verschiedene Datenschutzstandards/ -vorgaben aus den USA wie auch anderen Ländern. Die Standardvertragsklauseln1Microsoft hat lange Zeit die Standardvertragsklauseln (auch EU Model Clauses genannt) als Grundlage für die Übertragung von Daten für seine Onlinedienste für Unternehmen verwendet. Die EU-Standardvertragsklauseln sind von der Europäischen Kommission bereitgestellte Standardbedingungen, die für die richtlinienkonforme Übertragung von Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verwendet werden können. Microsoft hat die Standardvertragsklauseln mithilfe des den Online Services-Nutzungsbedingungen anhängigen DPA in alle Volumenlizenzverträge integriert. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat dabei festgestellt, dass die Umsetzung der Standardvertragsklauseln durch Microsoft richtlinienkonform ist. Quelle: DSGVO – häufig gestellte Fragen sind ein Bestandteil dieses Dokuments, bilden den Anhang 2 und umfassen sechs Seiten. Es findet sich zum Download wie die OST unter Ressourcen zur Lizenzierung.

Die EU-Standardvertragsklauseln gehören zu den oben erwähnten anderen Rechtsinstrumenten nach dem Unionsrecht. Auch in Art. 28 sind die Standardvertragsklauseln aufgeführt und unter Abs. 6 heißt es

“Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 7 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Standardvertragsklauseln beruhen, …”

Die EU-Standardvertragsklauseln umfassen die in Abs. 3 und 4 aufgeführten Vorgaben, die vertraglich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festzuschreiben sind. Als Standardvertragsklauseln können hierbei solche verwendet werden,

“die entweder unmittelbar von der Kommission erlassen oder aber nach dem Kohärenzverfahren von einer Aufsichtsbehörde angenommen und dann von der Kommission erlassen wurden.”2Erwägungsgrund 81

Bei den von Microsoft im DPA genutzten Standardvertragsklauseln handelt es sich um solche, die von der der Europäischen Kommission bereitgestellt wurden. Da dieser Vertrag nicht nur im Bildungsbereich, sondern auch im Businessbereich zum Einsatz kommt, kann Microsoft sich hier keine Fehler erlauben. Zu allen in Art. 28 geforderten Angaben werden umfassende Aussagen gemacht. Doch wie sieht es mit der Form aus?

Die DS-GVO ist bezüglich der Formvorgaben zum Abschluss eines Vertrages oder anderen Rechtsinstrumentes wesentlich offener als das Bundesdatenschutzgesetz oder das alte Bundesdatenschutzgesetz. In Art. 28 heißt es zur Form in Abs. 9

“Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.”

Es besteht also eine Schrifterfordernis und elektronisches Format ist möglich. Die Fachautoren sind sich einig darin, dass es sich beim elektronischen Format um ein dauerhaftes Format handeln muss, welches auch nicht nachträglich verändert werden kann.3“Als Form für den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gibt Art. 28 Abs. 9 DSGVO die Schriftform oder ein elektronisches Format vor. Dies entspricht der in § 126 b BGB genannten Textform. Entscheidend ist hierbei, dass das ausgewählte Format sicherstellen muss, dass nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen werden. Somit lässt sich eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung z.B. über eine schreibgeschützte PDF-Datei, nicht aber über einfache E-Mails schließen.” Quelle Die OST und das anhängige DPA entsprechen dieser Formvorgabe. Man lädt sie in der Regel als schreibgeschützte docx Datei herunter.

Eine Unterschrift ist nach der DS-GVO nicht länger erforderlich, um einen rechtswirksamen Vertrag abzuschließen.

“Die Auftragserteilung kann gemäß Art. 28 Abs. 9 DS-GVO in Zukunft auch in einem elektronischen Format erfolgen. Das strenge Schriftformerfordernis (handschriftliche Unterschrift) gilt damit nicht mehr. Ausreichend für das elektronische Format ist jedes elektronische Dokument, das dauerhaft wiedergegeben werden kann (vergleichbar mit der Textform in [§ 126b BGB]).”4sagt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit RLP in einem Beitrag zur Auftragsverarbeitung.

Die Bestätigung von Seiten des Auftraggebers, hier der Schule, erfolgt bei den OST als Bestandteil der Abschlusses eines Volumenlizenzvertrags durch Setzen eines Häkchens. Im DPA gibt es eine eingescannte Unterschrift unter den Standardvertragsklauseln. Verschiedene Fachjuristen kommen zu dem Schluss, dass es nicht einmal dieser eingescannten Unterschrift bedarf. Die Erklärung sollte, da es sich bei der DS-GVO um eine europäische Rechtsnorm handelt, anders als im nationalen Recht unterschriftlos gültig sein.5“Mithin herrscht Einigkeit darüber, dass der europäische Gesetzgeber dem elektronischen Format nicht das Verständnis der deutschen Norm aus dem BGB zugrunde gelegt hat. Vielmehr scheint sich die Ansicht durchzusetzen, dass die Textform nach § 126b BGB den Anforderungen an das elektronische Format i.S.d. Art. 28 Abs. 9 DSGVO genügt. Bei der Textform handelt es sich um eine unterschriftlose Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger (eine Download-Möglichkeit kann ausreichen) abgegeben wird und gegen nachträgliche Änderungen geschützt ist.” Elektronischer Vertragsschluss der Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) von Datenschutzkanzlei Es sind allerdings nicht alle Fachleute dieser Meinung. Einigkeit herrscht jedoch zumindest darin, dass es keiner “qualifizierten elektronischen Signatur” bedarf6Auch aktuelle Aussagen der Europäischen Kommission von September 2018 untermauern die Ansicht, dass eine elektroniche Signatur nicht erforderlich ist: “Eine elektronische Signatur ist für die Rechtswirksamkeit von Verträgen gerade nicht erforderlich. Signaturen sind eines von mehreren Mitteln, um den Vertragsschluss beweisen zu können. Dies bedeutet, dass Autragsverarbeitungsverträge auch „einfach“ elektronisch, zB per PDF Dokument oder über eine Webseite, abgeschlossen werden können.” Carlo Piltz in Europäische Kommission zum Formerfordernis für Auftragsverarbeitungsverträge nach der DSGVO.

In der aktuellen Situation sollte das von Microsoft angebotene Format den Vorgaben zum Abschluss eines Vertrags oder anderen Rechtsinstrumentes zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO genügen. Diesen Spielraum lassen die Vorgaben zu. Die OST und das anhängige DPA werden online angeboten, die Standardvertragsklauseln als zentrales Element dieser Vereinbarung sind unterzeichnet, und zeigen damit den Willen Microsofts, einen Vertrag mit dem Kunden einzugehen. Der nimmt das Angebot durch Setzen eines Häkchens an und speichert die OST sowie das DPA ab oder druckt beides aus.7“Weitergehend kann es bei einer online erfolgenden invitatio ad offerendum ausreichend sein, dass der bestellende Kunde eine Checkbox betätigt und so ein rechtswirksames Angebot auf einen bereitgestellten Vertrag abgeben kann, das der Vertragspartner sodann mit dem Hauptvertrag annimmt, wenn der Vertrag speicher- und druckbar ist.”Koreng/Lachenmann DatenschutzR-FormHdB | 1. Vergleich Auftragsverarbeitung nach dem BDSG und der DS-GVO Rn. 1. – 7. – beck-online

Fazit

Durch Annahme der OST mit dem anhängigen DPA als Bestandteil eines Volumenlizenvertrags zu Office 365 ist aktuell den Vorgaben der DS-GVO nach Art. 28 zum Abschluss eine Vertrages zur Auftragsverarbeitung zwischen Schule als Auftraggeber und Microsoft als Auftragnehmer Genüge getan. Rein vertraglich sind hier auch die erforderlichen Vorgaben bezüglich des Exports von Daten in Drittstaaten abgedeckt, da Microsoft auch das EU-US Privacy Shield Übereinkommen unterzeichnet und sich damit entsprechend zertifiziert hat.

Schulen, die einen Volumenlizenvertrag mit Microsoft abschließen, sollten dabei auf zwei Dinge achten, um im Sinne von Art. 28 den Abschluss eines Vertrags bzw. anderen Rechtsinstrumentes zur Regelung der Auftragsdatenverarbeitung dokumentieren zu können:

  • Die Seite, wo die Vertragsbedingungen zum Volumenlizenzvertrag angenommen werden, sollten mit gesetzen Häkchen ausgedruckt werden.
  • Über den Link zu den OST und DPA sollten die aktuellen Online Service-Nutzungsbedingungen des Monats sowie das Online Services Data Protection Addendum (DPA) heruntergeladen und abgespeichert werden.

Wo Fragen bleiben

Ein gänzlich anderes Thema und wesentlich bedeutsamer als der Vertrag ist die Frage, ob Microsoft tatsächlich den vertraglich zugesicherten Angaben gerecht wird bzw. werden kann. Die Aufsichtsbehörden sind sich hier trotz aller Zusicherungen durch und Zertifizierungen von Microsoft nicht sicher. Für sie bleiben Fragen ungeklärt. Aus diesem Grund sprechen sie bisher keine Empfehlung aus. Ein Verbot gibt es jedoch auch nicht von offizieller Stelle, zumindest in NRW. Hierzu an anderer Stelle mehr.

Wer ist verantwortlich?

Auch wenn Microsoft den Formalien eines AVV entspricht und Schulen so rechtswirksam ihrer Pflicht nach Art. 28 nachkommen können, so kann es für Schulen rein rechtlich zum Problem werden, wenn der Vertrag durch den Schulträger abgeschlossen wurde. Das könnte an einigen Stellen der Fall sein. Eine rechtswirksame Vereinbarung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 muss immer zwischen dem Verantwortlichen als Auftraggeber und dem Dienstleister als Verarbeiter bzw. als Auftragnehmer abgeschlossen werden. Verantwortlicher ist bei Schulen immer die Schulleitung. Eine nachträgliche Änderung wird vermutlich nahezu unmöglich sein, vor allem, wenn der Schulträger den Vertrag für mehrere Schulen abgeschlossen hat. Schulträger haben oft Volumenlizenzverträge für die kommunalen Verwaltungen abgeschlossen und werden entsprechend EDU Volumenlizenzverträge an die bestehende Instanz anhängen. Auch das wird eine Änderung erschweren bis unmöglich machen.8Ich kenne bisher leider zu wenige aktuelle Beispiel, wie Schulträger dieses regeln, um dieses sicher beurteilen zu können. Gänzlich anders sollte die Sache aussehen, wenn der Schulträger einen Rahmenvertrag mit Microsoft abgeschlossen hat. Tritt eine Schule diesem bei, tut sie dieses in eigener Verantwortung und kann ganz regulär die OST mit dem anhängigen DPA mit Microsoft abschließen.

Für den Fall, dass der Schulträger die Lizenenzen beschafft, ist es durchaus möglich, dass die Schule einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Schulträger selbst abschließt, der wiederum seinerseits die OST mit dem anhängigen DPA mit Microsoft vereinbart. Microsoft taucht dann im Vertrag zur Auftragsverarbeitung zwischen Schule und Schulträger als Unterverarbeiter auf. Stellt der Schulträger Lizenzen für mehrere Schulen zur Verfügung, sollte für jeder Schule ein eigener Tenant angelegt werden, um die Instanzen auch rechtlich sauber von einander zutrennen.

Es spricht aus rechtlicher Sicht durchaus etwas dafür, dass der Schulträger den Vertrag mit Microsoft abschließt, da er so ein Stück weit mit in die Verantwortung genommen wird.

Links:

Stand 06/2020

Auftragsverarbeitung und die Form des Vertragsschlusses

Lesezeit: 4 Minuten

Viele Schulen sind erst durch die Datenschutz Grundverordnung darauf aufmerksam geworden, dass sie in Bezug auf die Dokumentation zum Datenschutz etwas tun müssen. Es reicht dabei allerdings nicht aus, lediglich ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten anzulegen, sondern es müssen auch Verträge zur Auftragsverarbeitung (AV Verträge) abgeschlossen werden, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der schuleigenen IT Systeme erfolgt. Damit ergeben sich jedoch gleich neue noch komplexere Probleme – wo und wie schließt man die Verträge zur Auftragsverarbeitung ab?

Schulträger/ kommunales Rechenzentrum/ regionale Dienstleister

Relativ unproblematisch ist der Abschluss von Verträgen zur Auftragsbearbeitung, wenn die Dienste eines kommunalen Rechenzentrums genutzt werden, da diese in der Regel von sich aus entsprechende Verträge anbieten. Ähnliches gilt für Dienstleister im deutschsprachigen Raum, die Softwareprodukte für Online Klassenbücher, digitale Schwarze Bretter, Classroom Management Systeme, Lernplattformen und ähnlich anbieten. Schwieriger wird es schon, wenn ein solcher Vertrag mit dem Schulträger abgeschlossen werden muss, wobei das kommunale Rechenzentrum oder ein anderer Dienstleister nur Unterauftragnehmer ist. Das liegt daran, dass Schulträger sich häufig nicht als Auftragnehmer begreifen, wenn es um schulische Datenverarbeitung geht.

Hoster für Schulhomepage

Auftragsbearbeitung liegt auch vor, wenn für den Betrieb der Schulhomepage ein Hoster genutzt wird. Bei den meisten Schulhomepages dürfte dieses der Fall sein. Teilweise machen die Anbieter ihre Kunden von sich aus auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, aufmerksam. In der Regel liegt dieser als vom Hoster vorunterzeichneter Vertrag in Form einer PDF Datei vor. Die Schule druckt diese Datei aus, füllt den Kopfteil aus, unterzeichnet, scannt das Dokument ein und sendet es per E-Mail an den Hoster zurück. Der bestätigt den Eingang.

Genau genommen war der Vertrag zur Auftragsverarbeitung schon in dem Moment gültig, wo die Schule ihn für sich ausgefüllt und unterzeichnet hat. Von Seiten des Hosters lag bereits mit dem zum Download bereitgestellten, unterzeichneten Vertrag eine Willenserklärung vor.1Was damit gemeint ist, wird unten erklärt.. Man sollte den Vertrag totzde zurücksenden, denn erst dadurch erlangt der Hoster Kenntnis von der Zeichnung des Vertrags.

Große internationale Dienstleister

Schwieriger kann es werden, wenn es um Verträge mit internationalen Dienstleistern in der Branche geht. Nicht alle bieten einen downloadbaren vorunterzeichneten Vertrag an wie die Firma Apple für den Apple School Manager (ASM) oder Microsoft für Office 365. Apple bietet für die Nutzung des ASM einen vorunterzeichneten Vertrag im PDF Format an2Der Vertrag, das “Apple School Manager Agreement” ist im ersten Teil in englischer Sprache gefasst. Im zweiten Teil sind deutschsprachige Teile, die unterzeichnet werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen.. Bei Microsoft ist der vorunterzeichnete Vertrag im Docx Format gehalten3Es geht hier um dem OST Vertrag. Man wählt die Sprache, lädt ihn herunter, druckt ihn aus und unterzeichnet auf der vorletzten Seite. Soll der Vertrag digitalisiert verwahrt werden, empfiehlt es sich, das PDF Format zu wählen.4Für die Office 365 mit der MS Cloud Deutschland wird der AV Vertrag mit der Telekom abgeschlossen, die Datentreuhänder ist für Microsoft..

Was ist, wenn der Dienstleister keinen Vertrag in der oben beschrieben Form anbietet, sondern lediglich eine Möglichkeit, eine Webseite durchzulesen und den Vertrag mit dem Bestätigen einer Checkbox abzuschließen?

Bei Google heißt es an der Stelle, wo es bisher einen Vertrag zum Download gab,

Stattdessen steht ab diesem Zeitpunkt ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO zur Verfügung, den Sie elektronisch abschließen können (vgl. Sie bitte Art. 28 Abs. 9 DSGVO zur Möglichkeit, Auftragsverarbeitungsverträge auch in ‘elektronischer Form’ abzufassen).5https://static.googleusercontent.com/media/www.google.de/de/de/analytics/terms/de.pdf

Einen AV Vertrag elektronisch abschließen – geht das?

Das Thema ist nicht ganz einfach. Zwar sagt Art. 28 Abs. 9 DS-GVO, dass die Abfassung des Vertrags auch “in einem elektronischen Format erfolgen kann“, doch wie dieses elektronische Format genau auszusehen hat, darüber herrscht keine absolute Einigkeit unter den Experten.

Dass es der Papierform für einen Vertrag nicht mehr bedarf und man stattdessen mit digitalen Dokumenten in Word- oder  PDF-Format arbeiten kann, daran besteht wenig Zweifel. Das entscheidende Kriterium ist hier, dass das gewählte Format sicherstellt, dass nachträgliche Änderungen technisch unmöglich ist. In der Fachliteratur findet man dazu folgende Ausführung.

Vielmehr ist es nach Art. 28 Abs. 9 DS-GVO ausreichend, dass der Auftragsverarbeitungsvertrag durch zwei gegenseitige Willenserklärungen i. S. v. §§ 145 ff. BGB geschlossen und zumindest elektronisch „abgefasst“ wird. Entscheidend ist, dass der Vertragsschluss in irgendeiner Form dokumentiert wird. Einer Verkörperung, z. B. als Ausdruck, bedarf es zwar nicht, jedoch muss das gewählte Format sicherstellen, dass nachträgliche Änderungen technisch unmöglich sind und ersichtlich bleibt, dass zwei kongruente Willenserklärungen vorlagen. 6Koreng/Lachenmann DatenschutzR-FormHdB, 1. Vergleich Auftragsverarbeitung nach dem BDSG und der DS-GVO Rn. 1. – 7., beck-online

Der Punkt ist nun, wie man die beiderseitige Willenerklärung dokumentiert. Einige Experten sind der Ansicht, es bedürfe dazu einer elektronischen Signatur. Allerdings geben andere europäische Rechtsnormen keinen Hinweis darauf, dass dieses erforderlich ist7Kühling/Buchner/Hartung, DS-GVO, Art. 28 Rn. 94 ff.. Nach Koreng/Lachmann sollte es möglich sein, dass

bei einem Onlinevertragsschluss der Vertrag über die Auftragsverarbeitung digital bereitgestellt werden kann.

Dann wiederum sollte es ausreichen, wenn der Kunde mit dem Bestätigen einer Checkbox ein

ein rechtswirksames Angebot auf einen bereitgestellten Vertrag abgeben kann, das der Vertragspartner sodann mit dem Hauptvertrag annimmt, wenn der Vertrag speicher- und druckbar ist.

Letzteres ist von Bedeutung, um den Vertragsabschluss auch auf Seiten der Schule zu dokumentieren. Es empfiehlt sich, die eigene Willensbekundung zum Abschluss des AV Vertrags, wenn sie nur durch Bestätigen einer Checkbox möglich ist, ebenfalls zu dokumentieren. In der Regel sollte die Annahme des Vertrags zur Auftragsverarbeitung in der Online Vertragsverwaltung an irgendeiner Stelle angezeigt werden. Diese Seite sollte man dann ausdrucken. Der Anbieter hat seine Willensbekundung bereits mit der Bereitstellung des Vertrags auf seinem Portal getätigt. Im folgende Beispiel sieht man, wie so etwas aussehen könnte.

Wenn es kein PDF gibt

Bietet der Dienstleister, so wie Google bei Google Analytics oder der G-Suite for Education keinen AV Vertrag als PDF zum Download an, empfehle ich folgendes Vorgehen, um den Abschluss eines AV Vertrages zu dokumentieren.

  • Wenn bei Anbieter im Kontobereich/Vertragsverwaltungsbereich des Nutzungsvertrages die erfolgte Zeichnung des AV Vertrags angezeigt wird, wie im folgenden Beispiel bei G-Suite for Education, dann sollte man diese Seite als PDF sichern oder ausdrucken.8Die Namen sind hier aus Gründen des Datenschutz herausgelöscht.
  • Den eigentlichen Vertrag und zugehörige Bestandteile (bei Google beispielsweise die Standardvertragsklauseln) sollte man ebenfalls als PDF abspeichern.

Auf diese Art und Weise kann man erstens die Willensbekundung der Schule dokumentieren, den Vertrag einzugehen, und zweitens der Erfordernis nachkommen, den Vertrag in einem Format zu sichern, welches eine nachträgliche Änderung technisch unmöglich macht9Natürlich kann man auch ein PDF verändern, doch es geht hier weniger darum, dass die Schule den AV Vertrag ändern könnte, sondern der Auftragnehmer, etwa Google..

Fazit

Noch herrscht einige Unsicherheit, selbst unter Experten, wie genau der Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung in elektronischer Form aussehen sollte. Weder Experten noch Anbieter sind hier einer Meinung, wie bei letzteren die unterschiedlichen Formen, AV Verträge bereitzustellen zeigen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit einem Vertrag in Form eines vorunterzeichneten PDF zu arbeiten, wenn dieses möglich ist. Bei Anbietern, die diesen Weg nicht anbieten, sollte man den Vertragsabschluss möglichst gut dokumentieren und den Vertrag selbst in einem sicheren Format speichern oder auch ausdrucken.

Es ist zu erwarten, dass die Zukunft Rechtssicherheit bringen wird, was genau unter einem elektronischen Format nach Art. 28 Abs. 9 DS-GVO zu verstehen ist. Entsprechende Nachsteuerungen durch den Gesetzgeber oder Urteile von Gerichten werden dafür sorgen. Bis dahin sollte man einen der oben beschriebenen Wege nutzen.

Weitere Informationen

EU-US Privacy Shield auf der Kippe und für Schulen wird nichts besser

Lesezeit: 2 Minuten

Der EU-US Privacy Shield, der Nachfolger des Safe Harbour Agreements, bietet US amerikanischen Anbietern wie Microsoft, Google, Apple und Amazon die Möglichkeit, europäischen Nutzern Garantien für die Sicherheit von personenbezogenen Daten anzubieten, welche auf US Servern verarbeitet werden. Bei großen weltweit agierenden Anbietern ist es normal, dass man ein über die Welt verstreutes Netzwerk (CDN) an Servern hat. Wichtige Server stehen dort, wo die Firmen ihre Zentralen haben, in den USA.

Die Übermittlung von Daten in Länder außerhalb der EU ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ein komplexes Thema, denn es geht um Schutzniveaus und Garantien, dass die personenbezogenen Daten europäischer Bürger in diesen Drittstaaten sicher sind und auf einem der EU vergleichbaren Datenschutzniveau verarbeitet werden. Es geht um Sicherheit vor Missbrauch der Daten und unberechtigten Zugriffen. Dank des EU-US Privacy Shields ist es aktuell recht einfach, die Dienste der genannten Anbieter in Anspruch zu nehmen, wenn man den Anbietern selbst vertraut. In der Regel sind große Anbieter zusätzlich von unabhängigen Instanzen zertifiziert und man unterzeichnet darüber hinaus noch Standardvertragsklauseln.

Für Schulen ist der unterrichtliche Einsatz von Angeboten, welche die Nutzung US amerikanischer Server mit einschließen, Angeboten wie Office 365 mit der Cloud von Microsoft, G-Suite for Education von Google und iCloud von Apple auch trotz EU-US Privacy Shield nicht ohne Probleme. Bis auf Ausnahmen1z.B. LDI Hessen für Office 365 mit  der (Deutschland) Cloud und LDI RLP für G-Suite for Education (ohne personenbezogenen Daten). sprechen die Aufsichtsbehörden der Bundesländer keine Empfehlungen für Schulen aus, dass sie eines der genannten Produkte ohne Bedenken mit Nutzerkonten mit Klarnamen und weiteren personenbezogenen Daten der Schüler im Unterricht nutzen können. Für sie gibt es, trotz EU-US Privacy Shield und zusätzlichen Selbstverpflichtungen zu viele ungeklärte Fragen.

Am 11. Juni 2018 hat man in Brüssel festgestellt, dass das EU-US Privacy Shield keinen ausreichenden Schutz für die personenbezogenen Daten von EU Bürgern garantiert. Nun soll die europäische Kommission das Abkommen auf Eis legen, sollten die USA nicht bis zum 1. September Garantien bieten, welche den Vorgaben der DS-GVO entsprechen. Darüber hinaus steht wohl auch noch eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Standardvertragsklauseln an. Experten sind sich aktuell unsicher, wie das alles enden wird.

Fakt ist jedoch: sollten das EU-US Privacy Shield und/oder die Standardvertragsklauseln kippen und es gibt keine neuen vertraglichen Regelungen zwischen den USA und der EU, dann wird es für Schulen noch schwieriger, eventuell sogar unmöglich, manche Produkte der großen Anbieter zu nutzen. Und nicht nur das. Selbst nicht US Anbieter unterhalten oft in den USA Datenzentren und Niederlassungen, da dort einer ihrer größten Märkte ist. Andere Anbieter nutzen die Serverdienste von Amazon (AWS) und Google, da sie selbst keine eigenen Server haben.2Die Problematik geht eigentlich sogar noch weiter, denn auch die großen Betriebssystem, von Linux einmal abgesehen, kommen ohne Datenfluss zu und von US Servern nicht aus, wenn es um Updates geht, um anonymisierte Nutzungsdaten, die Zugriffe von Apps usw.

Fazit: Was ohnehin schon problematisch ist, wir womöglich noch problematischer werden.

Alles könnte einfacher:  Es gäbe einfache Auswege. Schulen könnten problemlos Angebote wie Collabora Office, Nextcloud und ähnlich nutzen, um vergleichbare Funktionalitäten für den Einsatz im Unterricht zu erhalten. In vielen Kommunen sieht man jedoch eine Dominanz von Microsoft Produkten, denn diese sind in den kommunalen Verwaltungen im Einsatz, werden von den kommunalen Dienstleistern unterstützt und von Wirtschaftsbetrieben vor Ort an den Schulen favorisiert. Vielleicht ist es an der Zeit, den Schalter umzulegen und auf andere Lösungen zu setzen. Die Vergangenheit zeigt, dass es für Schulen aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch ist, auf die großen Anbieter zu setzen.

Die Zukunft des EU-US Privacy Shields und der Standardvertragsklauseln sind zur Zeit ungewiss. Es bleibt abzuwarten, was passiert.

Windows 10 in der Schule

Lesezeit: < 1 Minute

Windows 10 ist aus sicht des Datenschutzes nicht unbedenklich. Trotz vollständiger Abschaltung von Online-Services verschickt das Betriebssystem weiterhin Datensätze an Microsoft. Da diese verschlüsselt sind, ist ihr Inhalt unklar. Aktuell ist Windows 10 nur in wenigen Behörden im Einsatz. In Schulen dürfte gegewärtig vor allem Windows 7 im Einsatz sein. Dessen Zeit wird jedoch irgendwann ablaufen. Dann bleibt nur noch der Einsatz von Windows 10. Laut Heise beschäftigt sich die Datenschutzkonferenz der deutschen Aufsichtsbehörden mit der Problematik.

Zum Einsatz von Windows 10 an Schulen gibt es bereits seit längerem eine eigene Arbeitsgruppe der Datenschutzkonferenz. Brink: “Derzeit liegen uns noch nicht alle Stellungnahmen, insbesondere des BSI vor.”

Quelle: https://m.heise.de/newsticker/meldung/Landes-Datenschutzaufsicht-Microsoft-muss-Datenuebertragung-in-Windows-10-abschalten-4003291.html