Genehmigung Lehrkräfte Nutzung private Endgeräte (NRW)
Seit Februar 2018 gilt in NRW die nicht ganz unumstrittene Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs.2 VO-DV I / § 2 Abs.4 VO-DV II).
Leider hat sich auch nach einem Austausch mit dem Staatssekretär Richter im April 2018 nichts wirklich geändert.1Siehe: Nicht wirklich Neues in Bezug auf die Genehmigung für Privatgeräte in NRW Die Genehmigung ist verbindlich vorgeschrieben, bisher bestehende Genehmigungen können, sofern sie den Vorgaben der VO-DV I entsprechen weiter genutzt werden.2Siehe Das MSB NRW kommt Schulen bei Genehmigung für Privatgeräte entgegen Auch an der Position der LDI NRW, die Schulleitungen empfahl, die Genehmigung nicht zu unterschreiben, hat sich nichts bewegt. Eine Ausstattung aller Lehrkräfte mit Dienstgeräten, ist vermutlich auf absehbare Zeit ebenfalls nicht zu erwarten.
Wer als Lehrkraft keine alte, gültige Genehmigung hat oder die Schule wechselt und eine neue benötigt, kommt nicht umhin, die technischen Vorgaben aus Teil B zum Schutz der Daten zu erfüllen, um die Genehmigung zu erhalten.
Die Vorgaben der Genehmigung im Teil B lassen sich durchaus erfüllen, wenngleich nicht jeder persönlich in der Lage sein wird, die Vorgaben mit seinem Gerät umzusetzen.
Vom Ministerium gibt es eine Handreichung zur Genehmigung, die als Hilfe beim Ausfüllen der eigentlichen Genehmigung gedacht ist
und zu jedem Punkt Hintergründe und Abkürzungen erläutert.
Als Hilfe für die Umsetzung gibt es eine umfangreiche Hilfestellung, für alle großen Systeme: Windows, Mac OS, Linux, iOS und Android. Ergänzt wird diese durch eine Sammlung von Fragen und Antworten zu dieser schwierigen Thematik.
- Download: Tipps und Antworten für die Praxis – Genehmigung private Endgeräte.pdf (Stand 11/2020)
In den Tipps findet sich der Vorschlag, einen USB Stick zu nutzen für die Speicherung von personenbezogenen Daten aus Anlage 3. Diesen Weg favorisiert man übrigens auch in Hessen – siehe “Verarbeitung von Schüler- oder Elterndaten auf privaten Datenverarbeitungseinrichtungen der Lehrkräfte“. Wenn eine Schule ihren Lehrkräften verschlüsselte USB-Sticks ausgibt, auf welchen personenbezogene Daten aus der Schule gespeichert und verarbeitet werden, um sie vom privaten Rechner zu halten, dann bietet den Lehrkräften das Blatt “Datenschutz leichter durch sicheren USB-Stick” Informationen zur Nutzung.
Ausführlichere Informationen zu den Möglichkeiten, sich die Genehmigung zu erleichtern finden sich im Beitrag: Genehmigung für Lehrkräfte vereinfachen: USB Stick oder Plattform