Schulische Nutzung von Social Media

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Da sich seit der letzten Bearbeitung dieser Seite im November 2019 einige Dinge verändert haben, wurden Teile dieser Seite inhaltlich überarbeitet. Das betrifft vor allem die Nutzung von WhatsApp zur Kommunikation zwischen Mitgliedern der Schule.

Social Media Plattformen wie WhatsApp, Instagram, TiKTok, YouTube und sogar Facebook sind ständig präsent in Schulen. Früher standen vor allem Probleme wie Cybermobbing und die Herausforderung für Lehrkräfte, Berufliches und Privates zu trennen, im Vordergrund. Heute rückt aber auch der Datenschutz immer stärker in den Fokus der Diskussionen um den Einsatz dieser Technologien im Bildungsbereich.

Online finden sich weiterhin viele Angebote, welche die Nutzung der Social Media Plattformen medienpädagogisch aufbereiten und Tipps zu einer verantwortungsvollen Nutzung geben, und dieses macht auch Sinn, da vor allem junge Menschen hier eine Menge lernen müssen. Es ist von daher wichtig, dass Schule sich im Unterricht dieses Themas annimmt. Dabei spricht auch nichts dagegen, wenn die Plattformen im Unterricht zur Verdeutlichung exemplarisch genutzt werden. Aus Sicht des Datenschutz ist so etwas wünschenswert und, wenn dabei gewisse Regeln beachtet werden, auch rechtlich vertretbar. Ganz anders sieht das jedoch aus, wenn Social Media Plattformen in Schule als offizielle oder inoffizielle Kommunikationsplattformen genutzt werden.

Social Media App Icons iOS auf einem Bildschirm abfotografiert
Bild: Pixabay, LoboStudioHamburg

Social Media als Unterrichtsgegenstand

Spätestens in der Sekundarstufe werden in jeder Schulklasse nahezu alle Schülerinnen und Schüler zumindest eine Social Media Plattform für sich nutzen. Ein großer Teil der Mitglieder einer Schulklasse werden über eine der aktuellen Plattformen untereinander vernetzt sein. Es spricht also nichts dagegen, diese Plattform zu nutzen, um sich mit den verschiedenen Themen, welche sich rund um die Nutzung von Social Media Plattformen auftun, auseinanderzusetzen. Dabei kann man dann auch die in der Klasse überwiegend genutzte Plattform aktiv im Unterricht einsetzen, um Dinge praktisch zu zeigen und auszuprobieren. Beachten sollte man dabei mehrere Dinge.

  • Die Freiwilligkeit ohne den sozialen Druck der Gruppe oder der Lehrkraft muss für jedes Klassenmitglied gewahrt bleiben bei der exemplarischen Nutzung von Social Media als Unterrichtsthema. Das heißt – niemand sollte gedrängt werden, …
    • sich ebenfalls an der Plattform anzumelden, falls man dort noch kein Konto hat,
    • sich einer Gruppe innerhalb der Plattform anzuschließen, falls beispielsweise eine solche im Rahmen der Thematisierung im Unterricht erstellt wird,
    • den eigenen Benutzernamen in einer Plattform der ganzen Lerngruppe zu offenbaren, wenn er dort bisher aus persönlichen Gründen des Benutzers nicht bekannt war,
    • Einblicke in die private Nutzung der Plattform zu geben oder private Informationen, die in der Plattform gespeichert sind, zu offenbaren,
    • andere Kontakte eines Nutzers offenzulegen oder Einblicke in persönliche Informationen dieser Kontakte zu geben.
  • Wenn eine Person in der Klasse bereit ist, etwas von der Plattform vorzuführen, dann sollte dieses so geschehen, dass die Person dabei immer die Kontrolle behält über das, was sie zeigen möchte und was nicht.
  • Die Altersvorgaben der Plattform sollten eingehalten werden.1Mehr dazu weiter unten.

Für Lehrkräfte empfiehlt es sich, mit den privaten Social Media Accounts außen vor zu bleiben bei dieser Art von Unterrichtsprojekten.

Wichtig ist, diese Regeln sollten besprochen und akzeptiert werden, bevor man die Plattformen im Unterricht einsetzt.

Zur Thematisierung von Social Media im Unterricht empfehlen sich bewährte Materialien wie z.B. Klicksafe und Handysektor, die sich auch mit dem Datenschutzaspekt auseinandersetzen.

Social Media als schulische Kommunikationsplattform

Während eine exemplarische Nutzung von Social Media Plattformen in der Schule recht unproblematisch möglich ist, solange sie lediglich Unterrichtsgegenstand sind, und dabei die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleiben, ist eine offizielle Nutzung als Plattform für den Unterricht völlig anders zu bewerten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die jeweilige Plattform direkt innerhalb des Unterrichts zur Kommunikation und zum Austausch von Materialien genutzt wird oder begleitend zum Unterricht, etwa zur Erinnerung an Hausaufgaben oder um Stundenplanänderungen mitzuteilen. Gleiches gilt auch, wenn es um die Kommunikation mit Eltern geht oder die Kommunikation von Eltern mit ehrenamtlichen Funktionen in der Schule, wie den Mitgliedern der Schulpflegschaft.

Die Nutzung von Social Media in der Schule ist in den verschiedenen Bundesländern recht unterschiedlich geregelt. Während einige Schulministerien eine Nutzung untersagen2z.B. Berlinder Einsatz von sozialen Medien zur dienstlichen Kommunikation von Lehrern mit Eltern oder Schülern ist unzulässig”, ist bei anderen nichts geregelt.

Das sagt das MSB NRW

Während es bis Anfang 2019 die Zulässigkeit der Kommunikation zwischen Lehrkräften und Eltern und Schülerinnen und Schülern noch als Antwort auf die Frage “Was tun, wenn Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte Lehrerinnen und Lehrer in Sozialen Medien hinzufügen wollen?” erläutert wurde, wurde diese Antwort Ende 2019 Teil der Frage “Darf ich auf privaten Endgeräten Programme wie Whatsapp, iMessage oder Telegram benutzen, wenn ich auf dem gleichen Gerät meine dienstlichen Daten verarbeite?” Die Grundhaltung des MSB blieb dabei weitestgehend unverändert die, dass es im persönlichen Ermessen aller Beteiligten liege, ob man diese Form der Kommunikation nutzt, und es sich dabei um keine von der Schulleitung zu verantwortende dienstliche Kommunikation handele. Sinnvollerweise sollten Lehrkräfte sich eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Personen bzw. der Erziehungsberechtigten für diese Form der Kommunikation einholen.

Die aktuelle Position des Ministerium für Schule und Bildung (MSB) – Stand Oktober 2024 – findet sich in den neu strukturierten FAQs Datenschutz etwas versteckter unter dem Oberthema “Genehmigung zur Nutzung privater digitaler Geräte” und dort dann unter dem Thema “Zulässige Datenverarbeitung auf privaten Endgeräten”:

Dürfen von Privatgeräten E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten mit Schülerinnen und Schülern oder Eltern ausgetauscht werden?

Auf Privatgeräten dürfen – sofern genehmigt –  nur die Daten nach Anlage 3 zur VO-DV I verarbeitet werden. Die Schulleitung steht in der Verantwortung für die Beachtung der Datenschutzbestimmungen. Nach diesen Vorgaben muss bei der dienstlichen Kommunikation gewährleistet sein, dass der gewählte Kommunikationskanal die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Sofern personenbezogene Schülerdaten übermittelt werden, erfüllt WhatsApp diese datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht. Auch die Nutzung privater E-Mail-Dienste kann nicht von der Schulleitung verantwortet werden.

Eine Genehmigung umfasst daher keine Korrespondenz, die über E-Mail-Dienste und Kommunikationsplattformen/-dienste erfolgt, die nicht von der Schule eingerichtet bzw. bereitgestellt wurden. Dienstliche Kommunikation hat datenschutzgerecht über schulische E-Mail-Accounts zu erfolgen (siehe obige Hinweise unter “Welche Inhalte dürfen mit Eltern über E-Mail ausgetauscht werden?”).

Ein dienstlicher E-Mail-Austausch über das Privatgerät wäre allenfalls möglich, wenn ein schulisch bereitgestelltes datenschutzkonformes Kommunikationssystem vom Privatgerät aus genutzt werden kann, z.B. LOGINEO NRW. Diese Kommunikation unterliegt allerdings den für die Datenverarbeitung auf Privatgeräten üblichen Bedingungen (Genehmigung; Beschränkung auf Daten der Anlage 3).

Soweit Lehrkräfte über ihre privaten E-Mail-Konten oder per WhatsApp, Telegram u.ä. mit Schülerinnen und Schülern oder Eltern kommunizieren, ist dies ihre persönliche Entscheidung, die zudem nur mit Einwilligung der Eltern bzw. Schülerinnen und Schülern erfolgen kann. Diese Kommunikation fällt nicht in die datenschutzrechtliche Verantwortung der Schulleitung.

Die Aussagen des MSB haben sich, so sieht man, nicht grundlegend verändert. Allerdings wurden die Rechtsauffassung des MSB noch einmal deutlicher erläutert und die Trennung zwischen dienstlicher und privater Kommunikation präzisiert – und an der Nutzung von privaten Endgeräten aufgehängt. Die Kernaussage ist kurz gesagt:

Das MSB kann Lehrkräften nicht verbieten, auf ihren privaten Endgeräten mit Schülern und Eltern über WhatsApp, Telegramm u.ä. oder private E-Mail Konten zu kommunizieren, sofern diese damit einverstanden sind. Sobald es aber um dienstliche Kommunikation geht, bei welcher personenbezogene Daten übermittelt werden, fällt dieses in den Verantwortungsbereich der Schule und ist nicht zulässig, da die genannten Plattformen nicht die erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Damit ist eine WhatsApp Nachricht wie die folgende eindeutig nicht zulässig.

Interessant an der Aussage des MSB ist, dass einmal von dienstlicher Kommunikation gesprochen wird und diese dann mit Blick auf WhatsApp, Telegram u.ä. auf den Fall der Übermittlung von personenbezogenen Schülerdaten eingeschränkt wird. In der Praxis ist es schwierig, hier sauber zu trennen. Während es einmal vielleicht um die Hausaufgaben allgemein geht, ist in der nächsten Nachricht vielleicht die zum fünften Mal vergessene Hausaufgabe Thema.

Es wäre einfacher, wenn hier sämtliche Kommunikation mit Schülern und Eltern, sofern sie nicht im Privatbereich erfolgt, als dienstliche Kommunikation definiert würde, unabhängig davon, ob dabei explizit personenbezogene Schülerdaten übermittelt werden oder nicht.

Dienstliche Kommunikation sollte ausnahmslos, sofern es nicht um Telefonate geht, über schulisch bereitgestellte Kommunikationswege erfolgen. Wenn es sich dabei um einen schulischen Messenger oder ein Plattform mit Nachrichten Funktionen handelt, müssen Schüler und Eltern einen entsprechenden Zugang dazu haben.

Bei E-Mail gelten etwas andere Regeln. Eine Übermittlung von Inhalten mit personenbezogenen Daten aus der VO-DV I & II von schulischen E-Mail Konten von Lehrkräften an private E-Mail Adressen von Schülern und Eltern ist nur zulässig, wenn diese in die Kommunikation über E-Mail eingewilligt haben und die Übermittlung erforderlich ist.

Das sagt die LDI NRW

Auch die Aufsichtsbehörde des Landes befasst sich immer mal wieder mit der schulischen Nutzung von WhatsApp und vergleichbaren Plattformen. In der Schrift Digitaler Unterricht in Schulen – Der Grundstein ist gelegt.pdf widmet die LDI NRW 2022 dem Thema Messenger Dienste im Kontext Schule ein ganzes Kapitel. Dort heißt es u.a.:

Messengerdienste, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Kommunikation Daten verarbeiten, die für die Erbringung der Telekommunikationsleistung nicht erforderlich sind, sind für den Einsatz in Schulen nicht geeignet. Ein Beispiel hierfür ist die im Zusammenhang mit der Anmeldung bei einem Messengerdienst vorgesehene Übermittlung von Daten unbeteiligter Dritter im Rahmen des Adressbuchabgleichs.

[…]

Wenn datenschutzrechtliche Probleme in Bezug auf einen Messengerdienst allgemein bekannt sind, sollten Schulen gerade als öffentliche Stellen dies aufgrund von Art. 5, 24, 25 und 32 DS-GVO im Rahmen der Auswahl eines in ihrem Verantwortungsbereich eingesetzten Messengerdienstes berücksichtigen und gegebenenfalls auf ihren Einsatz verzichten.

Die LDI NRW macht hier, anders als das MSB, keinen Unterschied zwischen dienstlicher und privater Kommunikation bzw. ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder nicht. Ihr geht es darum, dass Daten verarbeitet werden, die technisch nicht erforderlich sind, um die Kommunikation durchzuführen. Gemeint damit sind Plattformen wie WhatsApp, welche das Adressbuch der Nutzer abgleichen und dabei auch die Daten von Personen, die keine WhatsApp Nutzer sind, an den Anbieter übermitteln, ohne deren Einwilligung. Für die LDI NRW ist klar, eine Messenger Plattform, bei der bekannt ist, dass es datenschutzrechtliche Probleme gibt – wie etwa bei WhatsApp – kann von Schulen nicht genutzt werden, da sie dabei ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen können. Unerwähnt bleibt dabei die Erfordernis, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter des Messengers abzuschließen, wenn er für eine dienstliche Kommunikation genutzt werden soll.

Dass die LDI NRW nicht nur ihre Rechtsauffassung in Schriften teilt, sondern auch aufsichtsrechtlich tätig wird, wenn es um die Nutzung von Messengern geht, zeigen Fälle an Schulen.

In einem davon ging es beispielsweise um die Nutzung von WhatsApp in Klassenpflegschaftsgruppen. Die Aufsichtsbehörde wurde in Folge einer anonymen Beschwerde tätig und wies die Schule darauf hin, dass die Kommunikation über WhatsApp und ähnliche Instant-Messenger-Dienste nicht zulässig sei in Klassenpflegschaftsgruppen, da deren Mitglieder nicht als Privatpersonen handelten, sondern als sondern Mitglieder eines ehrenamtlichen Mitwirkungsorgans der Schule gem. §73. Abs. 1 SchulG NRW.

Die Schulleitung informierte daraufhin alle Klassenpflegschaftssitzungen und veranlasste die jeweiligen Klassenpflegschaftsvorsitzenden zur Auflösung schon bestehender WhatsApp Gruppen. Zukünftig soll die Kommunikation der Klassenpflegschaften über die vom Schulträger der Schule zur Verfügung gestellte Kommunikationsplattform erfolgen, wozu die Klassenlehrkräfte dort Klassenpflegschaftsgruppen einrichten, in welchen die Mitglieder die erforderlichen Zugriffsrechte erhalten.

Die gewählten Mitglieder der Schulpflegschaft und ihre Stellvertreter gelten als ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und -träger der Schule3Siehe z.B. Wingen; 4. Erg.-Lfg., SchulG NRW – Kommentar, März 2008, Katernberg; S. 20f und unterliegen von daher in ihrer Kommunikation als Funktionsträger den datenschutzrechtlichen Vorgaben des Schulgesetzes NRW. Das überträgt die LDI NRW auch auf nicht-gewählte Mitglieder einer Klassenpflegschaft. Schulen, die eine passende Plattform haben, etwa eine Arbeits- und Kommunikationsplattform wie Logineo NRW LMS oder eine schulische Kommunikations-App wie Sdui, SchulCloud, Eltern-Nachricht, Schul-Info-App, Threema Education und ähnlich können hier entsprechende Gruppen einrichten. Viele Schulen unterhalten dort ohnehin schon Elterngruppen, über welche Klassenleitungen Nachrichten an Eltern senden können.

Social Media Plattformen und Alter

Aus verschiedenen Gründen haben viele Anbieter von Social Media Plattformen mittlerweile das Mindestalter für die Nutzung ihrer Plattformen auf 16 Jahre gesetzt. Jüngere Nutzer hindert das allerdings nicht daran, sich mit falschen Altersangaben trotzdem anzumelden und die Anbieter haben auch keine Möglichkeit der Alterskontrolle. Eine Schule sollte sich hier immer ihrer Verantwortung bewusst sein und solch eine Plattform, auch wenn die oben beschriebenen Empfehlungen eingehalten werden, nicht mit Schülern unter 16 Jahren nutzen. Nach den Vorgaben der DS-GVO können Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres keine wirksame Einwilligung in die Nutzung von Social Media Plattformen wie WhatsApp, Instagram oder Facebook geben, da sie zu den sogenannten Diensten der Informationsgesellschaft zählen4Siehe hierzu den Beitrag Auswirkungen der DS-GVO auf die Einwilligungsfähigkeit von Schülern . Eine Nutzung ist damit nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. deren Zustimmung zur Einwilligung möglich. Ob diese bei allen Schülern in der Klasse, welche die Plattform nutzen, bei der Anmeldung an derselben vorlag, darf bezweifelt werden.5Eine Überprüfung durch die Anbieter der hier genannten Plattformen findet aktuell nicht statt. Will man in der Schule sichergehen, dass Schüler vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein schon bestehendes Konto auf einer Social Media Plattform tatsächlich mit Zustimmung der Eltern eingerichtet haben, sollte sich vor einer schulischen Nutzung eine schriftliche Zusicherung der Eltern diesbezüglich einholen.

Schutz- und Obhutsbeziehung

Datenschutz ist vor allem beim Facebook und damit auch bei den zum Konzern gehörenden Plattformen WhatsApp und Instagram ein enormes Problem. Daran hat bisher auch die DS-GVO nicht wirklich etwas ändern können. Immer wieder hat es in der Vergangenheit Datenschutzvorfälle gegeben und trotz aller  Entschuldigungen und Beteuerungen durch Marc Zuckerberg, den Gründer von Facebook, hat sich nicht wirklich etwas geändert. Der Netzwerkeffekt der Facebook Plattformen ist noch immer so enorm, dass man dort wohl der Meinung ist, sie alles erlauben zu können, sei es dass man Dritten Zugriff auf die Daten von Millionen von Nutzern gibt oder gar Jugendliche dafür bezahlt, dass sie dem Konzern unbeschränkten Zugriff auf ihre Smartphones geben6“Facebook bezahlte Jugendliche für Zugriff auf Handydaten – Bis zu 20 Dollar monatlich für alle Daten: Mit einer App hat Facebook Daten zum Online-Verhalten seiner Nutzer gesammelt, darunter auch die von Minderjährigen.” Zeit Online, 30.01.2019. Andere kostenlose Social Media Plattformen, deren Nutzung mit personenbezogenen Daten und dem Ansehen von Werbung bezahlt wird, zeichnen sich vielleicht nicht durch die gleiche Skrupellosigkeit aus, doch auch dort geht es primär darum, an den Nutzern Geld zu verdienen.

“Die Nutzung sog. Instant-Messaging-Dienste wie etwa Whatsapp, Snapchat und des Facebook-Messengers unterliegt strengeren Voraussetzungen – gerade in den Fällen, in denen zwischen Staat und Nutzern eine besondere Schutz- und Obhutsbeziehung besteht, wie etwa im Bereich von Kindergärten oder Schulen.”

Quelle: Neue Richtlinie des LfDI zur Nutzung von Sozialen Netzwerken durch öffentliche Stellen (11/2017)

Schule hat durch ihre Schutz- und Obhutsbeziehung zu den Schülern ihnen gegenüber eine besondere Verantwort. Darunter fällt auch eine verantwortungsvolle Nutzung bzw. ein Verzicht auf die Nutzung von datenschutzrechtlich bedenktlichen Social Media Plattformen in der Schule, sobald sie über eine exemplarische Nutzung, wie oben beschrieben, hinausgeht.

Problem Nutzungsbedingungen

Wenig bekannt ist, dass WhatsApp laut seinen Geschäftsbedingungen nur eine private Nutzung zulässt, außer man verfügt über ein Business Konto.7In den Nutzungsbedingungen heißt es “Legal And Acceptable Use. You must access and use our Services only for legal, authorized, and acceptable purposes. You will not use (or assist others in using) our Services in ways that: (a) … (f) involve any non-personal use of our Services unless otherwise authorized by us” – “Rechtmäßige und zulässige Nutzung. Du darfst auf unsere Dienste nur für rechtmäßige, berechtigte und zulässige Zwecke zugreifen bzw. sie für solche nutzen. Du wirst unsere Dienste nicht auf eine Art und Weise nutzen (bzw. anderen bei der Nutzung helfen), die: (a) … (f) eine nicht-private Nutzung unserer Dienste beinhaltet, es sei denn, dies wurde von uns genehmigt.” WhatsApp Legal Info (03/2019) Von daher wäre eine Nutzung durch eine Schule als offizieller Kommunikationskanal mit der Nutzervereinbarung überhaupt nicht vereinbar. Verbreitet eine Schule über WhatsApp Informationen an Eltern, kann dieses nie privaten Charakter haben. Inwieweit man eine Nutzung in einer Klassengruppe als privat deklarieren kann, ist schwierig zu beurteilen. WhatsApp Kann eine Nutzung nicht anhand der Inhalte der Kommunikation kontrollieren, da diese verschlüsselt stattfindet und wird auch keine Überprüfung über die Verbindungs-Meta-Daten vornehmen. Für den Fall, dass es zu datenschutzrechtlichen Problemen in der Schule durch eine nicht private Nutzung von WhatsApp kommt, ist der Anbieter durch diese Klausel aber rechtlich abgesichert.

Social Media Nutzung im Kollegium

Den Nutzen von Messengern haben mittlerweile auch viele Lehrerkollegien erkannt. Vor allem WhatsApp scheint zur Kommunikation unter Lehrkräften weit verbreitet.

Informeller Austausch

Solange es sich dabei um einen informellen Austausch von Informationen handelt, spricht rechtlich nichts gegen eine Nutzung von WhatsApp. Unter Erwachsenen finden sich jedoch häufiger als bei Jugendlichen Personen, welche eine Nutzung von Social Media Plattformen aus persönlichen Gründen ablehnen oder die Nutzung auf eine ausgewählte Gruppe wie Freundeskreis und Familie beschränken. Schon aus diesem Grund kann selbst eine informelle Nutzung innerhalb eines Kollegiums problematisch sein, wenn dieses der einzige Kanal ist, der für den Austausch von Informationen genutzt wird, da hier ein Zwang durch die Gruppe ausgeübt wird.

Problem der undisziplinierten Nutzer

Selbst wenn tatsächlich jedes Mitglied im Kollegium Nutzer von beispielsweise WhatsApp wäre und auch bereit, dieses für die Kommunikation im Kollegium zu nutzen, so gibt es ein großes, kaum lösbares Problem. Das ist die Disziplin der Nutzer, sich an Regeln zu halten. Die Nutzung eines Messengers wie WhatsApp ist einfach und unkompliziert. Manches ist schneller geschrieben und verschickt als der Verstand Einhalt gebietet. Und so landen permanent personenbezogene Informationen in diesen Kanälen, die dort nichts zu suchen haben. Es wird mal eben der Klassenlehrerin mitgeteilt, dass der Schüler XY früher aus dem Unterricht gegangen ist, Mitteilungen zum Sozialverhalten für das Zeugnis werden, weil die Zeit knapp ist, übermittelt, Notenlisten für den Elternsprechtag, oder Fotos mit Schülerinnen und Schülern von einem gelungenen Unterrichtsprojekt werden zur Freude aller in der Gruppe verteilt. Das geht gar nicht, lässt sich auch nicht verhindern.

Niemals offizieller Informationskanal

Eine Plattform wie WhatsApp kann niemals offizieller Informationskanal für das Kollegium einer Schule sein. In Frage kommen hier nur Kommunikationsplattformen, welche der Schule vom Schulträger zur Verfügung gestellt oder zumindest mit Gutheißen des Schulträgers von der Schule beschafft wurden. Neben den offiziellen Landesplattformen der Logineo NRW Familie kommen verschiedene weitere am Mark angebotene Plattformen in Frage (siehe dazu weiter unten).

Social Media nicht gleich Social Media

WhatsApp, Instagram, Facebook, Snapchat und ähnliche kostenfreie Social Media Plattformen, die sich über die personenbezogenen Daten ihrer Nutzer, und im Fall von Facebook auch die Nicht-Nutzer, und Werbung finanzieren, sind nicht die einzigen verfügbaren Plattformen. Am Markt gibt es eine Reihe anderer Plattformen, welche aus datenschutzrechtlicher Sicht für einen Einsatz in der Schule durchaus in Frage kommen könnten. Wenn es um das reine Messaging geht, sind aktuell vor allem drei Plattformen aus datenschutzrechtlicher Sicht interessant: Threema (kostenflichtig), Wire (kostenflichtig) und Signal (kostenlos). Darüber hinaus gibt es Anbieter, die Plattformen für Schulen entwickelt haben, die mehr als eine Messaging Funktion bieten. Eine Übersicht mit Berücksichtigung formaler datenschutzrechtlicher Kriterien findet sich unter “Schulische Plattformen (Kommunikation)“. Für welche Plattform eine Schule sich entscheidet, hängt sehr vom geplanten Nutzungsszenario ab.

Empfehlung

Aus Sicht des Datenschutzes ist Schulen von der Nutzung der großen Social Media Plattformen, allen voran WhatsApp, Instagram, Facebook und Snapchat abzuraten, da diese kostenlosen Plattformen eben doch ihren Preis einfordern, indem sie die personenbezogenen Daten ihrer Nutzer oder anderer auf ihren Smartphones gespeicherten Nutzerdaten verwerten, Profile bilden und entsprechende Werbung zeigen8WhatsApp zeigt im auch im Oktober 2024 noch keine Werbung an. Ob entsprechende Pläne für die Zukunft weiterhin bestehen, ist unbekannt. Das MSB und die LDI NRW kommen hier zumindest in Teilbereichen zu unterschiedlichen Einschätzungen, was die Nutzung im schulischen Kontext angeht.

  • Sollen die Plattformen im Unterricht thematisiert werden, um sich mit Nettiquette, Cyberbullying, Fakenews und den Geschäftsmodellen der Anbieter auseinanderzusetzen, spricht nichts gegen eine exemplarische Nutzung, wenn dabei auf Altersvorgaben, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre sowie Freiwilligkeit geachtet wird.
  • Eine Nutzung als informeller Kanal einer Klasse ist definitiv nicht zu empfehlen, gegenwärtig aber nicht völlig ausgeschlossen und muss, wenn überhaupt, auf Freiwilligkeit basieren, darf niemanden benachteiligen und sollte keine personenbezogenen Daten verwenden.
  • Für Lehrkräfte in NRW ist es gegenwärtig auch zulässig, über eine Social Media Plattform wie WhatsApp mit Eltern zu kommunizieren, wenn diese das wünschen. Lehrkräfte sollten sich dabei jedoch auf Informationen beschränken, welche keine personenbezogenen Daten beinhalten. Klassenelterngruppen sollten immer über eine offizielle Kommunikationsplattform der Schule eingerichtet werden.
  • Auch wenn es definitiv nicht zu empfehlen ist, so ist WhatsApp für die  Kommunikation unter Lehrkräften nicht verboten, solange der Informationsaustausch im informellen Bereich bleibt und keine personenbezogenen Daten aus der Schule dort übermittelt werden. Da es scheinbar in fast jedem Kollegium Lehrkräfte gibt, welche mangels Disziplin doch immer wieder personenbezogene Daten darüber weitergeben, empfiehlt es sich, hier besser eine professionelle Lösung zu nutzen, welche dieses erlaubt. Am besten geeignet ist dafür eine offizielle Plattform der Schule. Verfügt diese nicht über geeignete Funktionen, käme beispielsweise eine  Plattform wie Threema in Frage. Mit dieser kann die Schule einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen und Lizenzen in Anzahl der Lehrkräfte erwerben. Auf dieser Basis können dann sämtliche personenbezogenen Daten zwischen Lehrkräften und auch zu Schulleitung übermittelt werden, welche Anlage 3 der VO-DV I zur Verarbeitung auf privaten Endgeräten von Lehrkräften bei Genehmigung durch die Schulleitung zulässt. Wird Threema auf einem Dienstgerät einrichtet, ist es zulässig, mehr Informationen zu übermitteln. Werden mehr Funktionen benötigt, wählt man einen anderen Anbieter. Mittlerweile gibt es hier ein gutes Angebot im deutschsprachigen Raum.9Siehe Padlet Plattformen zur schulischen Kommunikation

Stand 10/2024

Siehe auch Nutzung von Social Media – Hintergrundrecherche